(Anm. d. Red. f. Publ.)
140. Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Spreng.
Geltungsbereich des eidg. Gebührentarifs : Unzulässigkeit der Er
hebung einer besondern Stipulationsgebühr wegen der Erstellung
des bernischen Steigerungskaufbriefes , welche sich als blosse Ver
urkundung des Steigerungsvorgangs nach Gedingen und Protokoll
erweist, wofür der Betreibungsbeamte ausschliesslich nach eidg. Recht
entschädigt wird.
A. Im Konkurs des Karl Knecht, gewesenen Fabrikants
in Kehrsatz bei Bern, hat der Rekurrent Jakob Spreng, Für
sprecher in Bern, die Liegenschaft des Kridaren für 83,000 Fr.
ersteigert. Der Steigerungskaufbrief wurde nach erfolgter Ein
tragung des Nachschlagungszeugnisses durch den Amtsschreiber
Fertigung durch den Einwohnergemeinderat und Eintragung ins
Grundbuch vom Konkursamt Seftigen mit der definitiven An
weisungsbescheinigung, d. h. einem Auszug aus der Verteilungs
liste und Schlußrechnung, versehen und hernach dem Ersteigerer
übermittelt. Dabei verlangte jedoch das Konkursamt vom Erstei
gerer noch außer den Liquidationskosten, welche bereits vom Kauf
preis in Abzug gebracht worden waren, gestützt auf den kanto
nalen Emolumententarif vom 14. Juni 1813 die Auszahlung
einer Stipulationsgebühr von 499 Fr. 30 (entsprechend einem
Ansatz von 2½% der Grundsteuerschatzung) für die Ausferti
gung des Steigerungskaufbriefes.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei diese Verfügung,
weil gesetzwidrig, aufzuheben und zu verfügen, daß im vorliegenden
Fall ausschließlich seine Gebühr entsprechend dem eidgenössischen
Gebührentarif gefordert werden könne. Zur Begründung berief
sich der Rekurrent auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom
17. März 1908 in Sachen Banque cantonale vaudoise und
machte geltend, man habe es in casu mit dem gleichen Fall zu
tun. Die Kaufsausfertigung, welche das Konkursamt zwecks Vor
nahme der Fertigung zu besorgen habe, sei absolut nichts anderes
als ein Auszug aus dem Steigerungsprotokoll: eine Abschrift
der Liegenschaftsbeschreibung und eine Verurkundung des erfolgten
Zuschlages. Hiefür habe, weil diese Amtshandlungen durch das
eidgenössische Betreibungsgesetz vorgesehen seien, ausschließlich der
eidgenössische Gebührentarif Anwendung zu finden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Ent
scheid vom 2. Oktober 1909 als unbegründet abgewiesen, unter
Hinweis darauf, daß die angefochtene Verfügung des Konkurs
amts Seftigen auf ihrem eigenen Entscheid vom 3. September
beruhe, womit diesem Amt in Beantwortung einer bezüglichen
Einfrage die Weisung erteilt worden sei, auch für die Verurkun
bühr nach kantonalem Recht zu berechnen und zu beziehen.
Zu diesem Entscheid ist die kantonale Aufsichtsbehörde in der
Hauptsache von der Erwägung aus gelangt, daß der Betreibungs
bezw. Konkursbeamte laut 69 des bernischen EG zum SchKG
einen besonderen Kaufbrief auszufertigen habe, d. h. eine im ber
nischen Recht vorgeschriebene Urkunde, welche ihrem Inhalt und
ihrer Form nach einzig geeignet sei, auf dem Weg der Fertigung
den Übergang des Eigentums an der Liegenschaft zu bewirken.
Der bernische Kaufbrief qualifiziere sich denn auch keineswegs als
bloße Abschrift der Steigerungsgedinge und des Steigerungspro
tokolls, sondern als eine selbständige öffentliche Urkunde, und es
übe dabei der Betreibungs und Konkursbeamte dieselben Funk
tionen aus wie der Notar bei einem freiwilligen Liegenschafts
verkauf.
C. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
Oktober hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die kantonale Aufsichtsbehörde stützt ihren Entscheid
wesentlich darauf, daß der Kaufbrief im Sinn von 69 des
bernischen EG zum SchKG nicht lediglich als Abschrift des Steige
rungsprotokolls erscheine, sondern als eine selbständige öffent
liche Urkunde anzusehen sei, und daß bei deren Erstellung der Be
treibungs bezw. Konkursbeamte die gleichen Funktionen ausübe
wie der Notar bei der Errichtung einer Urkunde über einen
willigen Liegenschaftsverkauf. Hieraus zieht die kantonale Aufsichts
behörde den Schluß, daß die im bernischen Emolumententarif vom
- Juni 1813 vorgesehene Stipulationsgebühr auch auf die Ver
urkundung von betreibungs und konkursamtlichen Steigerungs
kaufverträgen anwendbar sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Es ist zunächst in tatsächlicher Beziehung festzustellen, daß der
vorliegende Steigerungskaufvertrag , von einigen wenigen, durch
aus belanglosen Formänderungen abgesehen, mit den Steigerungs
bedingungen und dem Steigerungsprotokoll wörtlich übereinstimmt,
wie dies denn auch vom Konkursbeamten am Schluß mit folgen
den Worten bezeugt wird: Für getreue Ausfertigung nach dem
Steigerungsprotokoll testiert: Der Konkursbeamte.
Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung gel
tend macht, schon die persönliche Bezeichnung des Ersteigerers
mit Rücksicht auf den Eigentumsbeweis für den Kaufbrie
ganz spezieller Weise vorgeschrieben (vergl. 69 Ziff. 2 EG), so
ist dem entgegenzuhalten, daß eine genaue persönliche Bezeichnung
des Ersteigerers schon zu den wesentlichen Bestandteilen des Stei
gerungsprotokolls gehört und zudem in 62 des bernischen EG
in ganz gleicher Weise für die Steigerungsgedinge vorgeschrieben
ist. In casu ist in der Tat die Verurkundung der Personalien des
Ersteigerers im Kaufbrief und in den Steigerungsgedingen in
durchaus gleicher Weise erfolgt.
Auch die weitere Ausführung der Vorinstanz, daß ganz selb
ständiger Natur sei, was mit Bezug auf allfällige Vereinbarungen
in Ziff. 4, 5 und 6 des 69 EG für den Inhalt des Kauf
briefes vorgeschrieben sei, geht fehl. Allfällige Vereinbarungen mit
betreibenden Gläubigern bezüglich der Überbindung ihrer Forde
rungen auf Rechnung des Kaufpreises (Ziff. 4) bilden ebenfalls
einen integrierenden Bestandteil des Steigerungsaktes und ebenso
sind selbstverständlich die behufs Sicherung der vom Ersteigerer
nicht bar bezahlten Kaufpreisrestanz eventuell an den Zuschlag
geknüpften Bedingungen (Ziff. 6) ins Steigerungsprotokoll auf
zunehmen.
Die Erstellung des Steigerungskaufbriefes erweist sich somit
als eine bloße Verurkundung des Steigerungsvorgangs
nach Steigerungsgedingen und Steigerungsprotokoll, bezw. als die
Herstellung einer Abschrift zweier betreibungsamtlicher Urkunden,
und nicht als eine vom Zwangsvollstreckungsverfahren unabhän
gige, vom kantonalen Recht beherrschte und mithin zum Bezug
einer kantonalen Gebühr berechtigende Tätigkeit des Betreibungs
bezw. Konkursbeamten.
Daß es zur Herbeiführung des Eigentumsübergangs, welche
dem Betreibungsbeamten in Art. 136 Abs. 2 SchKG von Bun
des wegen zur Pflicht gemacht wird, eines besondern kanto
nalrechtlichen Titels bedürfe, ergibt sich übrigens aus den gelten
den Bestimmungen des bernischen Rechtes durchaus nicht. Der
Eigentumsübergang an Liegenschaften wird nach bernischem Recht
mit der Zufertigung der Liegenschaft durch den Einwohnerge
meinderat an den Übernehmer perfekt (vergl. Satz. 434 des ber
nischen ZGB). Erfolgt die Eigentumsübergabe infolge eines Ver
trages, so müssen die Beteiligten laut Satz. 435 ZGB denselben
in seinem ganzen Inhalt dem Einwohnergemeinderat vorlegen und
auf die Zufertigung antragen. Laut Satz. 436 sind dagegen die
Gant oder Geltstagssteigerungskäufe von dieser Vorschrift aus
drücklich ausgenommen. Der Gant oder Geltstagsschreiber soll die
darüber errichtete Urkunde gleich nach ihrer Ausfertigung
von Amtes wegen dem kompetenten Einwohnergemeinderat vor
legen und dieser die Sache dem Erwerber von Amtes wegen
zufertigen. An dieser unzweideutigen Bestimmung ist durch das
EG zum SchKG materiell nichts geändert worden, auch nicht
etwa dadurch, daß 69 EG nunmehr von einem Kaufbrief
pricht, da ja dessen vom Gesetz erschöpfend aufgezählte Bestand
teile durchaus mit denjenigen des Steigerungsprotokolls (nebst
Gedingen) zusammenfallen. Das bernische Recht verlangt weiter
nichts als die Vorlage einer Abschrift der über die Steigerung
aufgenommenen Urkunde zunächst an die Amtsschreiberei zur Ein
tragung des Nachschlagungszeugnisses, dann an den Einwohner
gemeinderat zur Fertigung und schließlich wieder an die Amts
schreiberei zur Eintragung ins Grundbuch. Würde die Vorlage
im Original als genügend betrachtet, so müßte offenbar jegliche
Gebühr ausgeschlossen sein; die Tatsache, daß die Vorlage einer
Abschrift vorgeschrieben wird, die dann zugleich als Beweisur
kunde für den Eigentumsübergang dient, kann nur die Erhebung
einer Gebühr für die Abschrift, nicht aber diejenige einer besondern
Stipulationsgebühr rechtfertigen.
Erst mit der Nachschlagung durch den Amtsschreiber und der
Fertigung durch den Einwohnergemeinderat setzt eine selbstän
dige Tätigkeit der kantonalen Organe ein, denen laut dem ber
nischen Recht der Vollzug des Eigentumsübergangs obliegt, und
es beziehen diese Amtsstellen denn auch hiefür gestützt auf 16
des Gesetzes über die Amts und Gerichtsschreibereien vom
24. März 1878 zu Handen des Staates ganz beträchtliche Ge
bühren. In casu ist diese sog. Handänderungsgebühr im Betrag
von 1176 Fr. 30 vom Ersteigerer bereits ausbezahlt worden.
Als Eigentumstitel ist schließlich ein besonderer Steige
rungskaufbrief durchaus überflüssig, da der Ausweis über den
rechtsgültig erfolgten Zuschlag einzig durch das Steigerungspro
tokoll als solches erbracht werden kann und anderseits ohne den
Fertigungsvormerk das Eigentum nicht als übergegangen gilt.
Daß die Tätigkeit des Betreibungs oder Konkursbeamten der
jenigen des Notars beim Abschluß eines freiwilligen Kaufes
analog erscheint, erweist sich nach dem Gesagten an und für sich
als richtig, nicht aber der von der Vorinstanz hieraus gezogene
Schluß, daß in beiden Fällen die gleiche kantonale Stipulations
gebühr zu beziehen sei. Diese Gebühr bezieht der Notar in der
Hauptsache für die Aufsetzung der Kaufsbedingungen und für
die Verurkundung des Parteiwillens beim zustande gekommenen
Kauf; die Ausfertigung einer Abschrift dieser Urkunde zu Handen
der Parteien spielt dabei eine ganz untergeordnete Rolle. Der Be
treibungsbeamte aber wird für seine Haupttätigkeit ausschließlich
nach dem eidgenössischen Tarif entschädigt und die Ansicht der
Vorinstanz würde somit dazu führen, daß bei betreibungsrechtlichen
Steigerungskäufen der Erwerber für diese Tätigkeit zweifache
Gebühren, diejenigen des eidgenössischen und diejenigen des kanto
nalen Rechtes, nebeneinander zu entrichten hätte. Es erscheint
auch entgegen der Behauptung der Vorinstanz als ausgeschlossen,
daß es dem kantonalen Gesetzgeber freigestanden hätte, die in Be
tracht kommende Funktion der Erstellung des als Abschrift des
Steigerungsprotokolls sich darstellenden Steigerungskaufbriefes
einem andern Beamten zu übertragen, da es sich dabei um Ver
richtungen handelt, die sich aus der Stellung des Betreibungs
bezw. Konkursbeamten als solchen ergeben und zu denen er durch
das eidgenössische Recht (Art. 136 Abs. 2 SchKG) verhalten ist.
2. Nach dem Gesagten liegt keine in den Besonderheiten des
bernischen Rechtes begründete Veranlassung vor, von den schon
im Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1908 in Sachen
Banque cantonale vaudoise (AS Sep. Aus. 11 Nr. 11 )
niedergelegten Grundsätzen abzuweichen. Wenn auch im Gegensatz
zu jenem Fall für die Publikation und die Verurkundung der
Steigerung selber und für die Einziehung und Verteilung des
Erlöses in casu nur die Gebühren des eidgenössischen Rechts er
hoben wurden, so kann doch, nachdem feststeht, daß die Erstellung
des Steigerungskaufbriefes nur zur Bewirkung des Eigentums
übergangs geschieht und nur in der Erstellung einer Abschrift
des Steigerungsprotokolls besteht, hiefür die Erhebung einer kan
tonalen Gebühr ebensowenig bewilligt werden. Die angefochtene
Verfügung des Konkursamts Seftigen muß daher, weil dem Art. 1
des eidgenössischen Gebührentarifs zuwiderlaufend, wonach für die
im SchKG vorgesehenen Verrichtungen außer den Tarifansätzen
den Parteien keine weitern Kosten angerechnet werden dürfen, auf
gehoben und damit auch der Vorentscheid kassiert werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und dem Rekurrenten unter
Aufhebung des Vorentscheides sein Antrag im Sinn der Erwä
gungen zugesprochen.
Ges.-Ausg. 34 I Nr. 31 S. 175 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)