- Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen
Bébié-Hurst gegen Glarus.
Besteuerung einer Minderjährigen, deren Vater im Ausland wohnt,
deren Vermögen aber nach der Behauptung der rekursbeklagten Be
hörde im Inlande unter vormundschaftlicher Verwaltung stand .
Willkürliche Feststellung des Tatbestandes in letzterer Hinsicht.
A. Am 15. Sepiember 1908 beschloß die Obersteuerbehörde des
Kantons Glarus (bestehend aus dem Regierungsrat und 4 weitern
Mitgliedern):
Fräulein Olga Hurst, die von Beginn des Jahres 1908
(sollte heißen 1907) an in Schwanden domiziliert war, wird für
die Zeit vom 1. Januar 1908 bis zum Hochzeitstage (10. Au
gust 1908) im Steuerregister Schwanden mit 250,000 Fr. neu
veranlagt.
In einem an die gleiche Obersteuerbehörde gerichteten Rekurs
machte hierauf der Ehemann der Olga Hurst geltend, seine Frau
habe bis zu ihrer Verheiratung kein rechtliches Domizil im Kanton
Glarus gehabt und könne daher daselbst für die Zeit vor ihrer
Verheiratung nicht besteuert werden. Übrigens betrage das Ver
mögen seiner Frau nicht 250,000 Fr., sondern laut Inventar nur
zirka 206,000 Fr.
Infolge dieses Rekurses kam die Obersteuerbehörde am 8. Ok
tober 1908 insofern auf ihren Beschluß zurück, als sie die Ver
anlagung auf den Betrag von 206,000 Fr. herabsetzte; im üb
rigen aber bestätigte sie jenen Beschluß.
Der Entscheid der Obersteuerbehörde wird in der Hauptsache
damit motiviert, daß nach bundesgerichtlicher Praxis für die Steuer
pflicht auch bei bevormundeten Personen das tatsächliche Domizil
genüge. Dieses sei aber für Olga Hurst während der in Betracht
kommenden Zeit Schwanden gewesen.
B. Gegen den Entscheid der Obersteuerbehörde vom 8. Oktober
1908 haben die Eheleute Bébié Hurst am 30. November 1908
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser
Antrag wird damit begründet, daß der Entscheid des Regierungs
rates die Rechtsgleichheit verletze, eine willkürliche und mißbräuch
liche Anwendung des glarner Steuerrechtes, eine unzulässige Dop
pelbesteuerung, eine Verletzung der Art. 4 und 32 BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A., sowie der Art. 1 Abs. 2, 4 und 6 des schweize
risch englischen Niederlassungsvertrages von 1855 und endlich eine
materielle Rechtsverweigerung in sich schließe.
C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan
tons Glarus Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung
dieses Antrages ist, soweit hier in Betracht kommend, aus Er
wägung 1 hienach ersichtlich.
D. Nach Einholung einer Replik hat sich aus den Akten, ins
besondere aus den Replikbeilagen, folgendes ergeben:
Olga Hurst, geboren 1888 in Indien, als Tochter des Eng
länders Friedrich Georg Hurst und der Glarnerin Maria geb.
Heussi, war seit dem in Antwerpen erfolgten Tode ihrer Mutter,
und während ihr Vater stets in Antwerpen wohnte, der Reihe
nach in verschiedenen Instituten des In und Auslandes (in
Zürich, in Lausanne und in Amorbach in Bayern), sowie bei
ihren mütterlichen Verwandten in Mühlehorn und in Schwanden
(Glarus) in Pension gewesen. Im Jahre 1902 hatte sie von
einem Urgroßvater mütterlicherseits, alt Ratsherr Leuzinger in
Mollis, einen Betrag von zirka 9000 Fr. geerbt, wofür ihr Oheim,
Pfarrer Böniger in Schwanden, im Auftrage des Vaters Fried
rich Hurst Heussi in Antwerpen quittierte. Im Jahre 1902 starb
ihr Großvater mütterlicherseits, P. Heussi Stiefel in Mühlehorn,
unter Hinterlassung eines Vermögens von zirka 1,065,000
Hievon erbte Olga Hurst (mit Einschluß eines seiner Zeit
ihrem Vater bezogenen Vorempfangs) ein Viertel 266,411
25 Cts., und von dieser Summe bezog ihr Vater 183,668
70 Cts., wofür derselbe im Namen seiner Tochter quittierte. Ein
Teil der Erbschaft (zirka 325,000 Fr.) blieb unverteilt in der Ver
waltung der Witwe des Erblassers. Das bezügliche Abkommen
sowohl als das Inventar der Hinterlassenschaft wurden an Stelle
der Olga Hurst ebenfalls von deren Vater unterzeichnet. In der
Folge wurde über das Vermögen der Olga Hurst, das zum Teil
in der Schweiz angelegt war, stets von deren Vater disponiert,
welcher sich dabei oft der Vermittlung seines Schwagers, Pfarrer
Böniger in Schwanden, bediente. Aus den von Hurst an Böniger
gerichteten Briefen ist ersichtlich, daß die auf Olga Hurst bezüg
lichen Rechnungen ihrem Vater zur Genehmigung vorgelegt wurden.
Dieser bemerkte hin und wieder, die Rechnungen seien zu hoch,
seine Tochter solle sich etwas einschränken, er bedürfe nächstens
einer Geldsendung aus der Schweiz, da er größere Zahlungen zu
effektuieren habe, usw. Außerdem bestimmte er auch den jeweiligen
Aufenthaltsort seiner Tochter.
Daß, wie in der Rekursantwort behauptet, nach einem zwischen
Hurst und den Verwandten seiner Frau abgeschlossenen Abkommen,
dessen Edition der Regierungsrat verlangte, ersterem die Dispo
sition über das Vermögen seiner Tochter entzogen worden sei,
wird in einer von jenen Verwandten ausgestellten Erklärung des
entschiedensten bestritten. Nach dieser Erklärung hatte Hurst nicht
nur die freie Disposition über das Vermögen seiner Tochter, son
dern auch ein eigentliches Nutznießungsrecht an demselben.
Im Jahre 1903 (und zwar nach dem Erbfall P. Heussi Stiefel)
wurde vom Waisenamt Kerenzen bei der Armen und Vormund
schaftsdirektion des Kantons Glarus angefragt, ob Olga Hurst
unter Vormundschaft zu stellen sei. Die Antwort lautete verneinend,
da die Genannte sich lediglich zur Pflege und Erholung in
Mühlehorn befinde, ihr rechtliches Domizil aber bei ihrem Vater
in Antwerpen habe.
Bei den Akten befindet sich noch ein Schreiben der Eidg. Bank
A. G. Zürich an Friedrich Hurst, folgenden Inhalts:
Im Auftrage des Herrn Hans Böniger, Pfarrer, Schwanden
und für Rechnung von Fräulein Olga Hurst übersenden wir
Ihnen anbei: 36,036 Fr. 15,000 Check a./ Antwerpen, deren
Empfang Sie uns gefl. bescheinigen wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es fragt sich in erster Linie und abgesehen von früheren oder
jetzigen Grundsätzen in der Praxis über Doppelbesteuerung, ob
nach der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus die
Besteuerung des Mobiliarvermögens der Olga Hurst sich ohne
Willkür begründen lasse.
Dabei ist von 5 des Gesetzes über das Landessteuerwesen des
Kantons Glarus, vom 1. Mai 1904, auszugehen, welcher in
Abs. 1 und 3 bestimmt:
Steuerbar ist unter den in den 8, 9 und 10 aufgestellten
Beschränkungen alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der
Gemeinden und Korporationen, sowie der Einwohner des Kan
tons, einschließlich derjenigen, welche, wenn auch auswärts sich
aufhaltend, gleichwohl ihr rechtliches Domizil im Kanton Glarus
haben.
Steuerbar im Kanton Glarus ist auch solches Vermögen aus
wärts wohnender, welches als Betriebsfonds in ein hiesiges Ge
schäft, bei dem sie beteiligt sind, gelegt ist. Ebenso das Vermögen
auswärts wohnender Personen, das hier unter vormundschaft
licher Verwaltung steht, vorbehalten die Bestimmungen des schwei
zerischen Bundesrechtes.
Stünde die Bestimmung des Abs. 1 allein, so ließe sich dieselbe
zur Not ohne Willkür dahin auslegen, daß unter den Einwohnern
des Kantons die faktisch im Kanton wohnenden Personen zu
verstehen und daß daher im Kanton steuerpflichtig seien: erstens
alle faktisch und rechtlich im Kanton domizilierten Personen,
zweitens alle nur faktisch, und drittens alle nur rechtlich
in demselben domizilierten. Immerhin hätte entschieden mehr Be
rechtigung die Auffassung, daß auch die faktisch im Kanton woh
nenden Personen nur dann im Kanton zu besteuern seien, wenn sie
daselbst zugleich ihr rechtliches Domizil haben; denn es wäre im
Zweifel anzunehmen, daß der glarner Gesetzgeber das von ihm aus
gesprochene Prinzip, wonach für die Besteuerung ein rechtliches
Domizil genügt, nicht nur für sich vindiziere (in Fällen, wo das
rechtliche Domizil im Kanton, das faktische aber auswärts liegt),
sondern auch zu Gunsten anderer Kantone oder des Auslands
gelten lassen wolle (in Fällen, wo umgekehrt das faktische Domizil
im Kanton, das rechtliche aber auswärts liegt).
Wie immer es sich jedoch hienach im Kanton Glarus mit der
Vermögenssteuerpflicht im allgemeinen verhalten mag, jedenfalls
ergibt sich aus dem dritten Absatz der zitierten Gesetzesbestimmung,
daß speziell in Bezug auf die Steuerpflicht bevormundeter Per
sonen um eine solche handelt es sich nach der Auffassung der
rekursbeklagten Behörde im vorliegenden Falle die glarner Ge
setzgebung den Schwerpunkt auf die Frage verlegt, ob das betref
fende Vermögen im Kanton oder außerhalb desselben unter vor
mundschaftlicher Verwaltung stehe. Daraus, daß nach diesem
Abs. 3 des 5 die im Kanton verwalteten Vermögen faktisch aus
wärts wohnender Mündel im Kanton besteuert werden, würde
es sogar nahe liegen, per argumentum a contrario zu schließen, daß
der Kanton Glarus das Vermögen faktisch im Kanton wohnen
der Mündel, sofern dasselbe auswärts verwaltet wird, nicht besteuern
will. Letzterer Schluß wäre freilich an sich nicht absolut zwingend.
Ausschlaggebend ist indessen, daß der Regierungsrat des Kantons
Glarus in dieser Beziehung selber keinen gegenteiligen Standpunkt
einnimmt, da er nicht etwa behauptet, auf dem Boden des kanto
nalen Gesetzes genüge für die Besteuerung bevormundeter Per
sonen ihr faktischer Aufenthalt im Kanton, auch wenn ihr Ver
mögen auswärts verwaltet werde, sondern sich bemüht, darzutun,
daß im vorliegenden Falle die Vormundschaft tatsächlich als
eine Art von Familienvormundschaft im Kanton geführt worden
sei, daß man vor besondern Verhältnissen stehe, mit Rücksicht
auf welche ein Abgehen von den in der neuern bundesgerichtlichen
Praxis befolgten Doppelbesteuerungsgrundsätzen gestattet sein müsse,
daß es sich endlich und hierauf wird das Hauptgewicht gelegt -
handle,
um Vermögen einer minorennen Person
welches im Kanton Glarus verwaltet wurde
- Nach dem gesagten steht und fällt der angefochtene Ent
scheid wenigstens vom Gesichtspunkte des kantonalen Rechtes
aus mit der Behauptung, daß das Vermögen der Olga Hurst
im Kanton Glarus verwaltet und daß die vormundschaftliche Ge
walt über dieselbe nicht von ihrem Vater in Antwerpen, sondern
von ihren Verwandten im Kanton Glarus ausgeübt worden sei.
Dies ist nun aber nach den Ergebnissen der Instruktion nicht
der Fall.
Hatte schon im Jahre 1902 für eine der Olga Hurst ange
fallene kleinere Erbschaft deren Oheim, Pfarrer Böniger in
Schwanden, ausdrücklich nur im Auftrage des Vaters Friedrich
Hurst in Antwerpen quittiert, so wurde dagegen im Jahre 1903
das Inventar über die mehr als eine Million betragende Erb
schaft des P. Heussi Stiefel namens der Olga Hurst, welche ein
Vierteil erbte, überhaupt nur von ihrem Vater unterzeichnet und
die Quittung für den sofort zur Auszahlung gelangten Erbteil
(183,668 Fr. 70 Cts.) ebenfalls von ihm persönlich ausgestellt.
Der Vater war es sodann, welcher namens der Tochter die Ver
einbarung unterzeichnete, gemäß welcher ein Teil der Erbschaft
im Unverteilten unter der Verwaltung der Witwe des Erblassers
blieb. Ihm wurde ferner im Jahre 1904 von einer Bank in
Zürich ein Betrag von 15,000 Fr. für Rechnung von Fräulein
Olga Hurst in Form eines Checks übermittelt, was zweifellos
nicht geschehen wäre, wenn Hurst nicht allseitig als für seine
Tochter dispositionsberechtigt angesehen worden wäre. Er war es
dann auch, welcher faktisch alle wichtigern Verfügungen über die
Erziehung seiner Tochter und deren Vermögen traf, wie nament
lich aus dessen Briefen an den obgenannten Pfarrer Böniger er
sichtlich ist. Und er war es endlich auch, welchem über sämtliche
für die Tochter gemachten Auslagen Rechnung gestellt wurde und
welcher diefe Rechnungen genehmigte und gelegentlich bemängelte.
Unter diesen Umständen kann für das Bestehen der behaupteten
Familienvormundschaft daraus nichts hergeleitet werden, daß
Hurst, welcher in Antwerpen wohnte, sich für die Erziehung und
Beaufsichtigung seiner in der Schweiz untergebrachten Tochter der
Vermittlung seiner Verwandten im Kanton Glarus bediente; eben
sowenig daraus, daß das Vermögen seiner Tochter zum Teil auf
schweizerischen Banken angelegt war. Im Gegenteil gibt gerade
dieser letztere Umstand eine natürliche Erklärung dafür ab, daß
Hurst, wie es scheint, für einzelne Verwaltungshandlungen in
Bezug auf das Vermögen seiner Tochter seinen Schwager Böniger
delegierte.
Ist somit die Behauptung des Regierungsrates, es sei das
Vermögen der Olga Hurst faktisch stets im Kanton Glarus ver
waltet und es sei auch die vormundschaftliche Gewalt über dieselbe
tatsächlich im Kanion Glarus ausgeübt worden, gänzlich unhaltbar,
so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheißung des Rekurses.
Denn nach der eigenen Darstellung der obengenannten Behörde
wäre der angefochtene Entscheid mit der Gesetzgebung des Kantons
Glarus nur vereinbar, wenn jenes Vermögen wirklich im Kanton
Glarus verwaltet worden wäre, was aber, wie dargetan, nicht der
Fall ist.
Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob der
Rekurs gegebenen Falles auch von den andern in der Rekurs
schrift geltend gemachten Gesichtspunkten aus hätte begründet er
klärt werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Ober
steuerbehörde des Kantons Glarus vom 8. Oktober 1908, soweit
er die Steuerpflicht der Ehefrau Bébié geb. Hurst für die Zeit
vor ihrer Verheiratung betrifft, aufgehoben.
des Kantons Aargau.