Testo completo
- Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen
Pianta-Pola, Kl. u. Ber. Kl., gegen Pola, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidg. Rechts:
Art. 56 OG. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Vormundes
als solchen gegenüber dem Mündel beurteilt sich nach kantonalem
Recht.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
A. Die Klägerin, Pierina Pianta Pola, die am 4. Sep-
tember 1891 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Po
schiavo als minderjährig unter die Vogtei ihres Bruders, des Be
klagten Erminio Pola, gestellt worden war und am 7. April 1903
die Volljährigkeit erreicht hatte, hat durch Leitschein vom 13. Fe
brur 1908 gegen den Beklagten folgende Rechtsbegehren gestellt:
Der Beklagte, Herr Erminio Pola, sei verpflichtet: 1. a) ge
naue Rechnung der Verwaltung des Vermögens der Klägerin
abzulegen, unter Angabe und Präzisierung des Betrages; b) das
genannte Vermögen in der richterlich vom Gerichte festzusetzenden
Höhe zu übergeben, zugleich mit dem Zins zu 5%; c) der
Klägerin die ihr erlaufenen und von ihr getragenen Kosten für
den Unterhalt ihrer Geschwister zu vergüten. 2. Kostentragung
und Verwahrung.
B. Über diese Rechtsbegehren hat das Kantonsgericht von
Graubünden nach ihrer Abweisung durch das Bezirksgericht Po
schiavo auf Appellation der Klägerin am 5. Februar 1909 er
kannt:
Im Sinne der Erwägungen wird die klägerische Appellation
und damit die Klage abgewiesen.
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: Die Klagebegehren
1a und b (betreffend Rechnungsablegung und Vermögensheraus
gabe) seien öffentlichrechtlicher Natur, da es sich dabei um die
amtlichen Pflichten des Vormundes handle. Dementsprechend habe
das graubündnerische PR die Vormundschaftsführung, im beson
dern auch mit Bezug auf die Rechnungsablage ( 117) und die
AS 35 II 1909
Vermögensübergabe an den gewesenen Mündel ( 124 Abs. 3),
einer besondern Administrativbehörde, und nicht den ordentlichen
Gerichten, übertragen. Um eine Schadenersatzklage nach 12
PR, die freilich vor den Richter gehörte, handle es sich nicht.
Sodann sei die Vermögensverwaltung des Beklagten für die Klä
gerin auch seit deren Volljährigkeit im vormundschaftlichen Amte
erfolgt und liege für die Annahme eines privatrechtlichen Verhält
nisses während dieser Periode nichts vor. Beim Begehren 1c end
lich handle es sich um einen Anspruch gegen die Geschwister der
Klägerin persönlich und fehle somit die Passivlegitimation des Be
klagten.
C. Dieses Urteil hat nunmehr die Klägerin rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen und beantragt:
- Es sei die Berufung und Klage in Aufhebung des kantons
gerichtlichen Urteils im vollen Umfange gutzuheißen und es habe
der Beklagte die gerichtlichen Kosten zu tragen und die Klägerin
für außergerichtliche Kosten in allen Instanzen zu entschädigen.
- Eventuell wolle das Bundesgericht in Gutheißung der Be
rufung das kantonsgerichtliche Urteil aufheben und das Kantons
gericht von Graubünden zur materiellen Behandlung der Appella
tion verpflichten, unter Zulassung allfälliger neuer Berufung an
das Bundesgericht, ebenfalls unter Kostenfolge.
Den Klagepunkt betreffend Ersatz der Auslagen, welche die
Klägerin für ihre Geschwister hatte, erklärt die Klägerin fallen
zu lassen;
in Erwägung:
Die beiden noch streitigen Klagebegehren 1 a und b gehen auf
Rechnungsablage über das vom Beklagten verwaltete Vermögen
der Klägerin und auf Herausgabe des Vermögens in dem nach
richterlicher Prüfung der Rechnung festzusetzenden Betrage. Der
Beklagte hatte das Vermögen der Klägerin zu verwalten als ihr
Vormund. Seine Pflichten als solcher, insbesondere die Pflicht
Rechnungsablage und Herausgabe des Vermögens, beurteilt
nach kantonalem Vormundschaftsrecht. Hienach bestimmt es
auch, ob und inwieweit dem Mündel selbst Ansprüche an den
Vormund aus der vormundschaftlichen Verwaltung zustehen. Um
solche Ansprüche aber handelt es sich im vorliegenden Falle bei
den zwei ersten Klagebegehren. Daß die Klägerin volljährig und
nicht mehr vormundschaftsbedürftig ist, vermag ihre Ansprüche der
Herrschaft des kantonalen Rechts nicht zu entziehen, da zweifel
los auch die Pflicht zur Ablage der Schlußrechnung und Heraus
gabe des Vermögens an den mündig gewordenen Vögtling vor
mundschaftsrechtlicher Natur ist. Ebensowenig ist es von Belang,
daß sich die Ablage der Schlußrechnung hinausgezögert, und daß
der Vormund noch mehrere Jahre, nachdem die Klägerin die Voll
hrigkeit erlangt hatte, ihr Vermögen verwaltet hat, indem er die
Liquidation des großväterlichen Nachlasses zu Ende führte. Denn
das geschah in Fortsetzung seiner vormundschaftlichen Funktionen
und nicht kraft besondern Auftrages der Klägerin, wie die Vor
instanz ausdrücklich feststellt, und auch nicht als Geschäftsführung
ohne Auftrag, da der Vormund nicht von sich aus die Verwal
tung weiterführte, sondern deshalb, weil die pflichtmäßige Ablage
der Schlußrechnung zweckmäßigerweise die Beendigung der Liqui
dation des großväterlichen Nachlasses durch ihn erforderte. Mit
Recht hat daher die Vorinstanz die beiden Begehren 1a und b
nach kantonalem Rechte beurteilt, und auf die gegen ihr Urteil
darüber gerichtete Berufung kann nicht eingetreten werden (Art. 56
OG); -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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