Testo completo
- Arteil vom 25. Mai 1910 in Sachen Heiz
gegen Baselstadt.
Angebliche Willkür und Verletzung der Glaubens- und Gewissensfrei
heit durch Bestrafung des Kollektierens für religiöse Zwecke, wenn
dasselbe ohne die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Bewilligung
stattfindet.
A. Durch Urteil des baselstädtischen Polizeigerichtspräsi
denten vom 7. März 1910 ist die Rekurrentin wegen verbotenen
Kollektierens nach 113 PStrG. zu 10 Fr. Geldbuße, eventuell
2 Tagen Haft verurteilt worden.
113 des Polizeistrafgesetzes lautet:
Verbotenes Kollektieren. Wer ohne polizeiliche Bewilli
gung zu andern Zwecken, als zu Gunsten von hiesigen öffent
lichen, wohltätigen oder gemeinnützigen Anstalten eine Samm
lung von Geld oder andern Beiträgen, oder von Unterschriften
hiezu von Haus zu Haus veranstaltet, wird mit Geldbuße bis
zu Hundert Franken bestraft. Das gesammelte Geld kann kon
fisziert werden.
Das Urteil ist nicht motiviert; doch ergaben die Akten als
Tatbestand, daß die Rekurrentin im Auftrag der Internationalen
Traktatgesellschaft, welche ihren Sitz in Hamburg und eine Filiale
in Basel hat, verschiedene religiöse Schriften im Laden der Frau
M. Eggenberger in Basel zum Kauf ausgeboten und schließlich
gesagt hatte, Frau Eggenberger solle nur ein Blättchen nehmen.
Auf die Frage, was es koste, antwortete die Rekurrentin, Frau
Eggenberger könne geben, was sie wolle. Nach Angabe des an
zeigenden Polizisten gab dann Frau Eggenberger 20 Cts.
B. Gegen das angeführte Urteil des Polizeigerichtspräsi
denten hat Marie Heiz wegen Willkür und Verletzung der Glau
bens und Gewissensfreiheit den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des
Urteils, unter Auferlegung der Kosten an den Rekursbeklagten .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von einer willkürlichen Anwendung der einschägigen
Bestimmung des Basler Polizeistrafgesetzes kann keine Rede sein.
Unter Kollektieren wird in der Tat allgemein der Ausdruck
kommt in mehreren schweizerischen Gesetzen vor die von Haus
zu Haus erfolgende Sammlung von Geldbeiträgen zu irgend
einem Zwecke verstanden, und zwar insbesondere dann, wenn die
Höhe des Geldbeitrages in das Ermessen des Gebers gestellt ist.
Dieser Tatbestand lag aber bei der Rekurrentin unbestrittener
maßen vor, und es trafen bei derselben auch die andern in 113
des Basler Polizeistrafgesetzes vorausgesetzten Tatbestandsmerk
male zu, nämlich das Fehlen einer Polizeibewilligung und das
Sammeln zu einem andern Zwecke als zu Gunsten einer basel
städtischen öffentlichen, wohltätigen oder sonst gemeinnützigen An
stalt. Es war daher jedenfalls nicht willkürlich, die mehrerwähnte
Bestimmung des Polizeistrafgesetzes auf die Rekurrentin anzu
wenden.
Was die behauptete Verletzung der Glaubens und
Gewissensfreiheit betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach
Art. 49 Abs. 5 BV die Glaubensansichten von der Erfüllung
bürgerlicher Pflichten, und also insbesondere von der Beobachtung
allgemein gültiger Polizeivorschriften, nicht entbinden, weshalb
denn auch, in Art. 50 Abs. 1, die Kultusfreiheit, um die es sich
freilich im vorliegenden Falle direkt nicht handelt, ausdrücklich
nur innerhalb der Schrauken der öffentlichen Ordnung ge
währleistet ist. Es erscheint daher durchaus zulässig, die Erlaub
nis zum Kollektieren für religiöse Zwecke, ebenso wie diejenige
zum Kollektieren für irgendwelche andere Zwecke, von der Ein
holung einer polizeilichen Bewilligung abhängig zu machen, ge
rade wie es stets (vgl. z. B. BGE 12 S. 108) als zulässig er
achtet wurde, auf die Mitglieder der religiöseu Gesellschaften auch
die Bestimmungen der Hausiergesetzgebung anzuwenden.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nun in der Tat um
eine für alle Bürger verbindliche Polizeivorschrift; denn 113
des baselstädtischen Polizeistrafgesetzes richtet sich nicht etwa spe
ziell gegen die Mitglieder religiöser Sekten oder gar einer be
stimmten Sekte, sondern er ist auf alles und jedes Kollektieren
AS 36 I 1910
anwendbar, mit einziger Ausnahme des Kollektierens für inner
kantonale, öffentliche, wohltätige oder sonst gemeinnützige An
stalten; und es liegt auch nichts dafür vor, daß die hier ver
langte polizeiliche Bewilligung etwa bestimmten Religionsgesell
schaften prinzipiell und zum Zwecke der Erschwerung ihrer reli
giösen Propaganda verweigert würde, worin allerdings eine Ver
letzung der Glaubens und Gewissensfreiheit erblickt werden
müßte.
3. Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf das Ur
teil des Bundesgerichts vom 17. November 1909 in Sachen
Freiwillige Mission gegen Zürich (AS 35 1 S. 685 ff.) ist
hier zunächst zu konstatieren, daß in dem angeführten Falle den
Anhängern einer bestimmten Religionsgenossenschaft das Kollek
tieren schlechthin untersagt worden war, dieselben also nicht, wie
die Rekurrentin, nur zur Einholung einer polizeilichen Bewilligung
angehalten wurden. Ferner war die Bestrafung wegen Bettels
erfolgt, während doch dieser Tatbestand (Bitte um Gewährung
eines Geschenkes wegen der Bedürftigkeit des Bittenden persönlich)
offensichtlich nicht vorlag. Endlich war damals aktenmäßig er
stellt, daß den Angehörigen einer andern Religionsgenossenschaft
(den Mitgliedern der Heilsarmee ) das Kollektieren gestattet
worden war, sodaß also die angefochtene Verfügung sich als eine
wirkliche Ausnahmemaßregel qualifizierte alles Umstände,
welche im heutigen Falle nicht vorliegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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