- Arteil vom 10. Mai 1910
in Sachen Weiß gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Interpretation der Art. 1 und 8 litt. c des Patenttaxengesetzes, wonach
der mit einer taxfreien Ausweiskarte versehene Handlungsreisende
nur mit solchen Personen in Verkehr treten darf, welche seine
Artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden . Be-
griff des Inverkehrtretens : schon der Versuch eines Geschäftsab-
schlusses genügt. Begriff des Gewerbes : Anwendung dieses Begriffs
nicht nur auf industrielle, sondern auch auf kommerzielle und land
wirtschaftliche Betriebe; ferner nicht nur auf Hauptgewerbe, sondern
auch auf Nebengewerbe, in casu: a) auf die von einem Holzhändler
nebenbei betriebene Postfuhrhalterei ; b) auf den landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb eines Wirtes.
A. Ende Mai oder anfangs Juni 1909 bot der Kassa
tionskläger Ed. Weiß als Handelsreisender der Firma Franz
Scheibler, Pferdegeschirrfabrik in Zürich, nur mit einer taxfreien
(grünen) Ausweiskarte versehen, zwei Personen in Huttwil an
Hand seiner Geschäftskarte seine Artikel, laut eigener Angabe
insbesondere Pferde und Wagendecken, zum Verkaufe an, ohne
indessen einen Geschäftsabschluß zu erzielen. Die eine dieser Per
sonen ist Hans Schürch, der nach seiner unbestrittenen Aussage
eine Holzhandlung mit Sägerei und Postpferdehalterei betreibt;
die andere ist Ernst Scheidegger, Wirt zum Hirschen , welcher,
wie er ebenfalls unbestritten ausgesagt hat, auch Pferde besitzt
und sie dazu verwendet, um gelegentlich Geschäftsreisende oder
Gesellschaften zu führen, hauptsächlich aber in seinem Bauern
gewerbe . Wegen seines Verkehrs mit diesen beiden Personen
wurde Weiß auf Anzeige des Landjägers zu Huttwil von den
letztinstanzlich durch Urteil
zuständigen bernischen Behörden
der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
3. Februar 1910 der Übertretung des Bundes Patenttaxen
gesetzes vom 24. Juni 1892 schuldig erklärt und in Anwendung
des Art. 8 litt. c daselbst verurteilt:
- Polizeilich zu einer Geldbuße von 110 Fr., welche im Falle
der Unerhältlichkeit oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Verurteilten in Gefängnis umgewandelt wird, wobei für je 5 Fr.
Buße ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.
- Zu den Kosten des Staates.
B. Gegen dieses Strafurteil des Obergerichts hat Ed. Weiß
rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bun
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, das obergerichtliche Urteil
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kan
tonale Behörde zurückzuweisen, unter Auflage der gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten an wen Rechtens.
C. Die Staatsanwaltfchaft des Kantons Bern hat auf
Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Bundes Patent
taxengesetzes (Pat TG) hatte der Kassationskläger mit seiner tax
freien Ausweiskarte nur das Recht, mit solchen Personen in
Verkehr zu treten , welche seine Artikel wiederverkaufen oder in
ihrem Gewerbe verwenden ; beim in Verkehr treten mit anderen
Personen war er nach Art. 8 litt. c Pat TG strafbar.
- Nun bestreitet der Kassationskläger das Vorliegen dieses
Straftatbestandes zunächst mit der Behauptung, er sei mit Schürch
und Scheidegger in Huttwil überhaupt nicht im gesetzlichen Sinn
in Verkehr getreten ; denn da die beiden seine Warenofferten
nicht angenommen hätten, könnte es sich höchstens um einen
Versuch des in Verkehrtretens handeln, den das Gesetz nicht
unter Strafe stelle. Diesem Einwande gegenüber kann lediglich
auf das Präjudiz des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907
in S. Hermes (AS 33 I Nr. 132 Erw. 3 S. 808) ver
wiesen werden, wonach das Gesetz mit dem Begriff des in Ver
kehrtretens nicht nur die erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Han
delsreisenden, die Bestellungs Aufnahmen , sondern auch schon
das Aufsuchen von Bestellungen, das bloße Anbieten der
Waren, umfaßt.
- Näherer Erörterung bedarf nur die weitere Schutzbe
hauptung des Kassationsklägers, daß Schürch und Scheidegger
als Personen zu betrachten seien, welche die von ihm angebotenen
Artikel in ihrem Gewerbe verwenden . Dabei ist von der durch
die bisherige Praxis (AS 27 1 Nr. 93 Erw. 3 S. 528 ff.
und namentlich 33 1 Nr. 132 Erw. 7 S. 811 f.) gegebenen
Gesetzesauslegung, auf welche sich übrigens auch die Vorinstanz
und der Kassationskläger selbst stützen, auszugehen und demgemäß
zu untersuchen, ob zwischen den Gewerben Schürchs und Scheid
eggers und der Verwendung von Wagen und Pferdedecken, wie
der Kassationskläger sie den beiden zum Verkaufe anbot, ein
innerer, technischer Zusammenhang bestehe. Nun hat die Vor
instanz die Existenz eines solchen Zusammenhangs schon des
wegen verneint, weil Schürch und Scheidegger nicht im eigent
lichen technischen Sinne das Gewerbe von Fuhrleuten ausüben,
sondern diese Tätigkeit nur nebenbei in ihren Hauptgewerben
als Holzhändler bezw. Wirt betreiben . Dieser Argumentation
kann nicht beigepflichtet werden. Mit dem allgemeinen Ausdruck:
Verwendung im Gewerbe umfaßt das Gesetz auch allfällige
Nebengewerbe. Der Gesetzestext, welcher zwischen Haupt und
Nebengewerben ausdrücklich nicht unterscheidet, darf, weil die in
Frage stehende Vorschrift der Taxpflicht sich als Ausnahme von
der grundsätzlichen Regel der Handels und Gewerbefreiheit dar
stellt, nicht in dem restriktiven Sinne jener Unterscheidung, mit
Zulassung der Taxfreiheit bloß hinsichtlich des Hauptgewerbes,
B. Strafrechtspflege.
ausgelegt werden (vergl. hiezu AS. 27 I Nr. 94 Erw. 3 i. f.
S. 532; 34 1 Nr. 58 Erw. 4 S. 377/378). Vielmehr ist im
Sinne des Gesetzes lediglich darauf abzustellen, ob die fraglichen
Artikel überhaupt mit irgend welcher gewerblichen Tätigkeit
der Beteiligten, im Gegensatze zur Haushaltung oder zu ander
weitiger rein privater Betätigung, im erforderlichen Zusammen
hange stehen. Bei solcher Würdigung der vorliegenden Verhältnisse
ergibt sich:
a. Was Hans Schürch betrifft, steht außer Zweifel und wird
auch von der Vorinstanz nicht etwa in Abrede gestellt, daß er zur
Besorgung der Postfuhrhalterei die ihm vom Kassationskläger
angebotenen Artikel, speziell Pferdedecken, nötig hat. Und diese
Tätigkeit muß ebenso unzweifelhaft als Gewerbe im Sinne des
Pat TG angesehen werden. Der Postfuhrhalter (richtiger: Post
pferdehalter) steht mit der eidgenössischen Postverwaltung in einem
besonderen Vertragsverhältnis, auf Grund dessen er der Ver
waltung gegen Entgelt für den Posttransport von Personen nebst
deren Gepäck Pferde und allfällig (für den sog. Extrapostdienst)
auch Postillone und Wagen zur Verfügung zu stellen hat. Seine
Vertragsstellung ist zwar durch allgemein verbindliche Erlasse der
Postverwaltung (Instruktion für die Postpferdehalter und Extra
postordnung) geregelt, dieser Umstand schließt jedoch den Charakter
seiner vertragsgemäßen Tätigkeit als Gewerbe keineswegs aus.
Schon mit Rücksicht auf diesen Nebenbetrieb Schürchs erscheint
demnach der in Rede stehende Verkehr des Kassationsklägers mit
ihm als taxfrei. Übrigens dürfte wohl anzunehmen sein, daß
Schürch auch als Inhaber seiner Holzhandlung und Sägerei
Pferde, und damit auch Pferdedecken, im gesetzlichen Sinne in
seinem Gewerbe verwendet. Denn die allgemeine Lebenserfahrung
lehrt, daß die Verwendung von Pferden zum Betriebe einer Holz
handlung und Sägerei beim heutigen Stande der Transportmittel
Nachweis besonderer Verhältnisse, an dem es hier fehlt, vor
behalten notwendig und unentbehrlich ist, daß dieser
Gewerbebetrieb m. a. W. die Verwendung von Pferden seiner
Natur nach erfordert. Dieses, für das Erfordernis des innern,
technischen Zusammenhangs zwischen Gewerbe und Warenver
wendung entscheidende Momeut übersieht die Vorinstanz, wenn
II. Patenttaxen. N° 52.
sie ausführt, daß Schürch die fraglichen Artikel nicht in anderer
Weise benötige, als irgend ein Gewerbetreibender oder sogar ein
Privatmann, der Pferde und Wagen halte. Die Frage ist hier,
da die Notwendigkeit der Verwendung jener Artikel mit dem
Halten von Pferden ohne weiteres gegeben ist, vernünftigerweise
so zu stellen, ob das Halten von Pferden selbst mit dem Ge
werbebetrieb im erforderlichen Zusammenhang stehe. Dies aber
trifft eben nach dem Gesagten bei Schürch, im Gegensatz zu
irgend einem privaten Pferdehalter, zu.
b. Bei Ernst Scheidegger fällt zunächst die von der Vor
instanz stillschweigend übergangene Tatsache in Betracht, daß er,
nach unbeanstandeter eigener Angabe, seine Pferde hauptsächlich
in seinem (neben der Wirtschaft betriebenen) Bauerngewerbe ver
wendet. Es fragt sich danach, ob ein Bauerngewerbe als Ge
werbe im Sinne der Patentgesetzgebung zu betrachten sei. Diese
vom Kassationshof bisher (AS 34 I Nr. 19 S. 130 Erw. 5)
noch offen gelassene Frage ist zu bejahen. Das Pat. TG basiert
nicht auf der nationalökonomischen Unterscheidung zwischen Ur
produktion (Landwirtschaft 2c.), Gewerbe (Industrie) und Handel,
sondern verwendet den Ausdruck Gewerbe in dem allgemeinen
Sinne von Erwerbsgeschäft d. h. zu Erwerbszwecken betriebenen
Geschäft. Daraufhin weist schon die Verbindung, im Texte des
Art. 1 Abs. 1, der Worte: .... mit Geschäftsleuten,
welche den betreffenden Artikel .... in ihrem Gewerbe verwenden
..... Sodann spricht hiefür namentlich auch die einheitliche
Zweckbestimmung des Gesetzes. Es ist in der Tat nicht einzusehen,
warum nicht auch an Landwirte Handelsartikel taxfrei verkauft
werden sollten, die zur Verwendung speziell in landwirtschaftlichen
Betrieben geeignet sind und tatsächlich darin verwendet werden.
Denn anders wäre einerseits der Landwirt hinsichlich der An
schaffung seiner Bedürfnisartikel ungünstiger gestellt, als der
Kaufmann oder der Industrielle, und würden anderseits die an
säßigen Handels und Gewerbetreibenden gegen die durch die Han
delsreisenden vermittelte Konkurrenz auswärtiger Geschäfte in rein
landwirtschaftlichen Gegenden wirksamer geschützt, als in vor
wiegend industriellen Landesteilen. Dies kann jedoch nicht die
Absicht des Gesetzes sein. Nun ist aber das Halten von Pferden,
AS 36 I 1910
wenn auch nicht für den Betrieb der Landwirtschaft schlechthin,
so doch zweifellos für einzelne landwirtschaftliche Betriebe not
wendig, und es muß, soweit tatsächlich Pferde nachgewiesener
maßen zur Verwendung in einem solchen Betriebe gehalten wer
den, das Erfordernis des innern, technischen Zusammenhangs
zwischen der Pferdehaltung und dem Gewerbe des betreffenden
Landwirtes als erfüllt gelten. Und das ist vorliegend der Fall,
da Scheidegger, wie oben aktengemäß festgestellt, seine Pferde
hauptsächlich in seinem Bauerngewerbe verwendet. Zu demselben
Schlusse führt übrigens auch die weitere, in gleicher Art bewiesene
Tatsache, daß Scheidegger seine Pferde daneben noch dazu gebraucht,
um gelegentlich Geschäftsreisende oder Gesellschaften zu führen.
Denn diese Tätigkeit Scheidegger's darf nach der einschlägigen
Lebenserfahrung unbedenklich als Bestandteil seines Wirtschafts
gewerbes angesehen werden, und es läßt sich deshalb ein innerer,
technischer Zusammenhang seiner Pferdehaltung auch mit diesem
speziellen Wirtschaftsgewerbe nicht in Abrede stellen. Folglich muß,
entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, bei dem durch
das Halten von Pferden bedingten Bedürfnis nach den in Rede
stehenden Handelsartikeln, der Verkehr des Kassationsklägers auch
mit Scheidegger als taxfrei erklärt werden.
4. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheißung
der Kassationsbeschwerde und zur Aufhebung des obergerichtlichen
Strafurteils im Sinne des Art. 172 OG.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird dahin gutgeheißen, daß das Ur
teil der ersten Strafkammer des bernischen Obergerichts vom
23. Februar 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent
scheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.