Testo completo
- Entscheid vom 9. Oktober 1910 in Sachen Leuenberger.
Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 39 Abs. 3 0G, wonach Ein
gaben von ungebührlichem Inhalt bis nach erfolgter Abänderung
nicht behandelt zu werden brauchen, auf das Betreibungsverfahren.
A. Unterm 9./10. September 1910 hat Fürsprecher Robert
leuenberger in Bern bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be
schwerde geführt und verlangt, daß die in dem gegen ihn hän
gigen Betreibungsverfahren vom Betreibungsamt Aarberg aufge
stellte Verteilungsliste unter Rückforderung der den Gläubigern
bereits zugewiesenen Beträge und Rückzug der für den angeblich
ungedeckt gebliebenen Betrag ausgestellten Verlustscheine kassiert
und das Betreibungsamt angehalten werde, dem Rekurrenten Ab
rechnung zu erteilen und ihm die einkassierten Lohnbeträge nebst
Zins zu 5% auszuliefern. Die Beschwerdebegründung enthält
u. a. folgende Stellen:
a. an die Richter (d. h. die bernischen Oberrichter, ist der be
kannte, doch begründete Vorhalt gemacht worden, sie hätten
aus Animosität ...... wider den Unterzeichneten geurteilt.
b. (Der Unterzeichnete mußte sich diese Betreibungen gefallen
lassen), trotzdem z. B. die vom Obergerichte an den Bundes
gerichtspräsidenten abgegangenen Berichte unwahre Angaben
enthielten.
B. Mit Zuschrift vom 13. September sandte der Präsident
der kantonalen Aufsichtsbehörde dem Rekurrenten die Beschwerde
zur Entfernung dieser ungehörigen Bemerkungen zurück. Der Re
kurrent verlangte jedoch durch Randbemerkung vom 24. Septem
ber die Beurteilung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde
selber. Der Präsident habe zu ihrer Rücksendung kein Recht. Zu
dem sei die Beschwerde nicht injuriös.
Hierauf ist die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
- September aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde
einstweilen nicht eingetreten: Sie teile die in der Rückweisungs
verfügung ihres Präsidenten geäußerte Ansicht, daß die oben er
wähnten Bemerkungen sich als überflüssige Zusätze injuriöser
Natur darstellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, als Abteilung
des bernischen Obergerichts, könne und wolle sich derartige Auße
rungen in einer an sie gerichteten Rechtsschrift nicht gefallen lassen.
In analoger Anwendung von 22 des bernischen Zivilprozesses,
welcher dem Richter Disziplinarbefugnisse gegenüber den Parteien
erteile, lehne sie das Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich
ab, solange die gerügten Beleidigungen des bernischen Obergerichts
darin enthalten seien, und sende sie in diesem Sinn dem Rekur
renten zurück.
C.-Gegen diesen Entscheid hat Leuenberger innert Frist an
das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag, es sei der Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und es seien
ihm seine erstinstanzlichen Anträge zuzusprechen. Zur Begründung
führt er aus, die Beschwerde enthalte nicht den geringsten Vor
halt gegen die kantonale Aufsichtsbehörde als solche. Was die an
geblich das Obergericht beleidigenden Außerungen betrifft, so ver
sucht Leuenberger in längern Ausführungen ihre tatsächliche Be
gründetheit darzutun.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kein defini
tiver und ist daher nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsver
weigerung an das Bundesgericht weiterziehbar. Eine solche kann
aber im angefochtenen Entscheid unmöglich erblickt werden. Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat sich nicht schlechthin geweigert, auf
die Beschwerde einzutreten, sondern nur solange die gerügten Be
leidigungen darin enthalten seien, und zur Entfernung der inju
riösen Bemerkungen die Beschwerde dem Rekurrenten zurückge
schickt. Dazu war sie aber angesichts der in der Beschwerde ent
haltenen ehrenrührigen Außerungen offenbar berechtigt.
Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember
1909 in Sachen Della Porta (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 76)
erkannt hat, ist die in Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege enthaltene Bestimmung,
wonach unleserliche Eingaben sowie solche von ungebührlichem
Inhalt mit Ansetzung einer Notfrist zur Umänderung an die
Partei zurückzuweisen sind und somit die Behandlung solcher Ein
gaben bis nach erfolgter Abänderung abgelehnt werden darf, als
allgemeine bundesrechtliche Vorschrift auch für das Betreibungs
verfahren gültig. Wenn nun die kantonale Aufsichtsbehörde in
casu noch weiter gegangen ist und dem Rekurrenten zur Aus
merzung der in der Beschwerde enthaltenen ungebührlichen Be
merkungen nicht einmal eine Notfrist angesetzt hat, so hat der Re
kurrent keinen Grund, sich darüber zu beschweren. Endlich macht
auch Art. 39 OG keinen Unterschied, je nachdem die Anzüglich
keiten die Behörde selber treffen, an welche das Schriftstück ge
richtet ist, oder Drittpersonen, sondern es genügt, daß die Ein
gabe überhaupt von ungebührlichem Inhalt sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 35 I No 141 S. 847 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.).
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