Validity of forum selection clause by implied acceptance

BGE 36 I 599Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I13 ott 1910Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional recourse against a default judgment from the Aarwangen court. It held that the appellants had validly waived the domicile forum under Art. 59 BV. Although mere passivity in the proceedings did not amount to waiver, the seller's letter of 4 December 1909 constituted an offer including a forum clause. By later confirming receipt without reservation, the appellants implicitly accepted the offer, and their subjective failure to read the clause was irrelevant under Art. 1 OR. No grounds such as fraud or essential error were established.

Massima Omnilex

Art. 59 BV; Art. 1 OR; forum selection clause and waiver of domicile forum by implied acceptance. A waiver of the constitutional domicile forum need not be express, but must result from a valid contractual agreement. Where one party issues a contractual confirmation or offer containing printed terms, acceptance may be implied from the other party's unreserved assent to the confirmation, even if the clause was not separately signed or actually read. Under the declaration theory, the decisive element is the external manifestation of assent, not the undisclosed internal will. Purely passive conduct in litigation does not itself constitute waiver; possible invalidity for fraud or essential error must be specifically alleged and substantiated.

Testo completo

Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen Marc Ruchel u. Cie. gegen Ammann. Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV. Untersuchung, ob im kon kreten Fall ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes vor- lag. Anwendung des Art. 1 OR auf diese Frage. A. Die Rekurrenten bestellten seinerzeit beim Reisenden des Rekursbeklagten Waren. Dieser schrieb ihnen daraufhin am 4. De zember 1909 u. a.: Je prends note avec remerciements de la commande, tout en me référant à mes conditions ci-contre. Auf der Rückseite dieses Briefes befinden sich unter der Aufschrist: Conditions de livraison eine Reihe von gedruckten Bestim mungen, so auch die folgende: Les différends entre les parties contractantes sont jugés dans tous les cas à Langenthal. In einer Postkarte vom 31. Januar 1910 zeigten die Rekur renten dem Rekursbeklagten den Empfang seines Schreibens vom 4. Dezember an. In der Folge erhob dann der Rekursbeklagte auf Grund der erwähnten Bestellung vor dem Gerichtspräsidium von Aarwangen Klage auf Zahlung von 61 Fr. nebst Zins gegen die Rekurrenten. Da diese zur Verhandlung nicht erschienen, so wurde die Klage durch Kontumazialurteil vom 16. September 1910 gutgeheißen. Das Urteil wurde den Rekurrenten am 22. Sep tember zugestellt. B. Diese haben hiegegen rechtzeitig den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, jenes Ur teil aufzuheben. Zur Begründung haben sie folgendes ausgeführ Art. 59 BV sei verletzt. Es liege keine Vereinbarung vor, wo nach sie auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verzichtet hätten. Eine solche müßte, um gültig zu sein, ausdrücklich erfolgt sein; sie hätten aber nie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Klausel gegeben, daß für Streitigkeiten aus dem mit dem Rekursbeklagten abgeschlossenen Vertrage der Gerichtsstand in Langenthal sein solle. Die Bestellung sei dem Reisenden ohne eine Vereinbarung über den Gerichtsstand gemacht worden. Eine solche habe daher nicht nachträglich einseitig vom Rekursbeklagten hinzugefügt werden AS 36 1 1910

können. Die gedruckten Bedingungen des Briefes vom 4. Dezember 1909 seien auch von ihnen nicht unterzeichnet worden. Im Übrigen hätten sie die Gerichtsstandsklausel gar nicht gelesen. Sie sei auch versteckt unter der Aufschrift Paiement enthalten, und kein Vordruck deute darauf hin, daß eine solche Klausel vorhanden sei. C. Der Gerichtspräsident von Aarwangen und der Rekurs beklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser hat hiefür u. a. folgendes ausgeführt: Der Brief vom 4. Dezember 1909 sei eine Vertragsbestätigung gewesen. Wenn die Rekurrenten damit nicht einverstanden gewesen wären, so hätten sie gegen dessen Inhalt protestieren müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Viel mehr hätten sie den Empfang des Briefes vom 4. Dezember 1909 angezeigt und sich dadurch mit dessen Inhalt vorbehaltlos einver standen erklärt. Er bestreite, daß die Rekurrenten die Gerichts standsklausel nicht gelesen hätten. Es sei dies auch unwahrschein lich, da sie gewiegte Geschäftsleute seien und man daher nicht an nehmen könne, sie beantworteten Geschäftsbriefe, ohne deren Inhalt zu kennen. Die Rekurrenten hätten übrigens die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel vor dem Gerichtspräsidenten von Aarwangen anfechten sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV kann jedenfalls nicht schon darin liegen, daß die Rekurrenten sich auf den Prozeß vor dem Berner Richter nicht eingelassen und auch nicht einmal die Einrede der Unzuständigkeit vor ihm erhoben haben; denn ein rein passives Verhalten kann nicht als still schweigende Anerkennung des Gerichtsstandes betrachtet werden (Burckhardt, Kommentar z. BV S. 620 ff).
  2. Für die Frage nach der Gültigkeit der Gerichtsstands klausel ist in erster Linie zu prüfen, ob mit Bezug hierauf eine übereinstimmende gegenseitige Willensäußerung der Parteien im Sinne des Art. 1 OR vorliege. Daß die gedruckten Bestim mungen von den Rekurrenten nicht unterschrieben worden sind, kommt dabei von vornherein nicht in Betracht, weil nichts darauf hindeutet, daß die Parteien für ihren Vertrag die Anwendung der Schriftform vorgesehen hätten. Da die Willensäußerung des Re kursbeklagten mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel im Schreiben vom 4. Dezember 1909 enthalten ist, so fragt es sich nur noch, ob und in welcher Weise die Rekurrenten eine hiermit überein stimmende Willensäußerung abgegeben haben. Dabei steht fest, daß es sich bloß um eine stillschweigende Außerung handeln kann, da eine ausdrückliche nicht erfolgt ist. Unter welchen tatsächlichen Um ständen der Vertragsabschluß im Einzelnen vor sich gegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Es lassen sich zwei Möglich keiten denken: entweder hatte der Reisende als Stellvertreter seines Prinzipals den Vertrag mit den Rekurrenten endgültig abge schlossen, oder es wurde die Feststellung des genauen Vertrags inhaltes der nachherigen direkten Korrespondenz unter den Parteien vorbehalten. Für das Vorliegen der zweiten Alternative scheint das Formular hinzudeuten, das der Rekursbeklagte zu seinem Schreiben vom 4. Dezember 1909 verwendete: Es hätte wohl keinen Sinn, ein solches Formular, das eine große Menge von Vertragsbestimmungen enthält, zu verwenden, wenn der Vertrag regelmäßig bereits durch den Reisenden definitiv abgeschlossen würde. Bei dieser Annahme wäre das Schreiben vom 4. Dezember als definitive Vertragsofferte aufzu fassen. Wenn aber die Bestellung beim Reisenden einen endgültigen Vertragsabschluß bedeutete, so wäre das Schreiben vom 4. De zember 1909 als Antrag zum Abschluß eines neuen, vervollstän digten oder abgeänderten Vertrages zu betrachten. Es liegt also auf jeden Fall in diesem Schreiben eine Vertragsofferte. Dadurch nun, daß die Rekurrenten am 31. Dezember 1910 dessen Empfang ohne Vorbehalt bestätigt haben, haben sie die Offerte angenommen und damit stillschweigend erklärt, daß sie mit den gedruckten Be stimmungen, also auch mit der Gerichtsstandsklausel, einverstanden seien. Ob die Rekurrenten diese Klausel gelesen und überhaupt ihr Wille mit der abgegebenen Erklärung übereinstimmte, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer Willensäußerung im Sinne des Art. 1 OK unerheblich, da unsere Gesetzgedung grundsätzlich auf dem Standpunkt der sogenannten Erklärungs und nicht auf dem jenigen der Willenstheorie steht (Vergl. v. Tuhr in Z. f. schw. R., NF Bd. 15, S. 278ff). Das Vorliegen einer stillschweigenden Annahmeerklärung ist hier besonders auch deshalb anzunehmen, weil den Rekurrenten als gewiegten Geschäftsleuten zugemutet werden kann, von den bei ihnen eingehenden Korrespondenzen ihrem ganzen Inhalte nach Kenntnis zu nehmen.
  3. Da somit eine Vereinbarung mit Bezug auf die Gerichts

standsklausel vorliegt, könnte es sich höchstens fragen, ob sie wegen Mängel des Vertragsabschlusses, z. B. wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums anfechtbar wäre. Dies haben aber die Re kurrenten selbst nicht behauptet, und es liegen auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vor. Die Re kurrenten sind durch den Rekursbeklagten nicht getäuscht worden, und wenn sie sich im Irrtum über die Tragweite ihrer Erklärung befunden haben sollten, so liegt die Ursache dafür nicht in einem Verhalten des Rekursbeklagten, sondern darin, daß sie die Gerichts standsklausel übersehen haben, also in ihrer eigenen Nachlässigkeit. Daß die Klausel nicht besonders hervortritt, braucht übrigens nicht auf eine dolose Absicht des Rekursbeklagten zurückgeführt zu werden, sondern ist mit Rücksicht auf die große Zahl der gedruckten Bestimmungen begreiflich (vergl. BGE 34, I S. 508 und Ent scheid i. S. Scheidegger gegen Menthonnex vom 13. Oktober 1910 ) Da also eine unanfechtbare Vereinbarung über den Gerichts stand vorliegt, so können sich die Rekurrenten nicht auf die Garantie des Art. 59 BV berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Nr. 99 hienach. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Parole chiave

forum selection clausedomicile forumwaivercontract formationimplied acceptancedeclaration theoryconstitutional recoursedefault judgment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the buyers waived the constitutional forum of domicile under Art. 59 BV

Decisione estratta

A waiver existed because the buyers accepted the seller's order confirmation containing the forum clause without reservation, thereby assenting to the clause under Art. 1 OR.

Motivazione estratta

Pure inaction in the lawsuit was not enough, but the written confirmation was an offer containing contractual terms; the buyers' unreserved acknowledgment of receipt amounted to implied acceptance. Subjective ignorance of the clause was irrelevant under the declaration theory.

Questione giuridica chiave

Whether the forum clause was invalid because it was not separately signed or expressly agreed

Decisione estratta

No; the clause did not require separate signature or express assent on these facts, because the parties had not stipulated a written form and the clause became part of the accepted contractual offer.

Motivazione estratta

The court treated the correspondence as forming or supplementing the contract and held that the printed conditions were incorporated by the buyers' acceptance of the offer.

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