- Arteil vom 10. November 1910 in Sachen
Hübscher gegen Liechti.
Begriff der gehörigen Vorladung im Sinne von Art. 17 Ziff. 2 des
Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Eine gemäss Art. 69 Ziff. 9
Cpc dem betreffenden französischen Staatsanwalt zugestellte und
erst nach der Verhandlung in die Hände des Beklagten gelangte Vor-
ladung genügt nicht.
A. Am 21. Dezember 1903 schloß der Rekurrent einen
Vertrag mit dem Rekursbeklagten ab, wonach er eine Filiale seines
Geschäftes in Zürich errichtete und deren Leitung dem Rekurs
beklagten übertrug. Der Rekursbeklagte verpflichtete sich, zwei Jahre
lang nach seinem Austritt aus dem Geschäfte des Rekurrenten
diesem keine Konkurrenz zu machen, und für jede Vertragsverletzung
wurde eine Konventionalstrafe von 20,000 Fr. festgesetzt. Art. 18
dieses Vertrages lautet sodann: D accord commun les délais de
distances sont réduits à quinze jours et le Tribunal de com-
merce de Marseille est déclaré seul compétent pour tous
litiges pouvant résulter du présent contrat. Der Rekursbeklagte
blieb bis zum 1. Juli 1907 im Geschäfte des Rekurrenten und
trat dann in ein Konkurrenzgeschäft ein. Infolgedessen erhob dieser
am 11. November 1907 gegen ihn beim Handelsgerichte Marseille
Klage auf Zahlung von 20,000 Fr. nebst Zins und Kosten Die
Verhandlung wurde auf den 17. Dezember 1907 festgesetzt. Die
Vorladung des Rekursbeklagten hiezu ließ der Rekurrent
- November gemäß Art. 69 Ziff. 9 Cpc dem Staatsanwalte in
Marseille zustellen. Der Rekursbeklagte erhielt sie erst am 28. Ja
nuar 1908 und war daher in der Verhandlung vom 17. De
zember nicht anwesend. Ohne daß er sodann eine weitere Vor
ladung erhalten hätte, wurde eine zweite Verhandlung auf den
- Juni 1908 angesetzt, und da er dazu wiederum nicht er
schien, so hieß das Handelsgericht von Marseille durch Kontuma
zialurteil vom 16. Juni 1908 die Klage des Rekurrenten gut.
Das Urteil wurde dem Staatsanwalt in Marseille am 1. Juli
zugestellt. Am 21. Juli 1908 erhielt dann der Rekurrent auf sein
Verlangen einen procès-verbal de perquisition et de carence
gegen den Rekursbeklagten. Eine Kopie dieses Schriftstückes wurde
am gleichen Tage dem Staatsanwalt übergeben und am 10. August
1908 dem Rekursbeklagten zugestellt. Da er aber dem Rekurrenten
keine Zahlung leistete, so leitete dieser gegen ihn am 16. März
1910 Betreibung ein. Der Rekursbeklagte erhob Rechtsvorschlag,
und das Begehren des Rekurrenten um definitive Rechtsöffnung
wurde vom Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich durch Ver
fügung vom 17. Mai 1910 mit der Begründung abgewiesen, daß
der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor dem Gericht in Marseille
keine gehörige Vorladung im Sinne des französischen Gerichts
standsvertrages (Art. 17 Ziff. 2) erhalten habe, da eine solche nur
dann vorliege, wenn sie dem Vorgeladenen ermögliche, sich zu ver
teidigen, und diese Voraussetzung nicht vorhanden sei. Der Audienz
richter erklärt dabei, der Entscheid des Bundesgerichtes AS 30 1
S. 351 Erw. 4, wo die Ladung nach den Vorschriften des Cpc
als gültig erklärt wurde, sei im vorliegenden Falle nicht maßgebend,
weil in jenem Falle in Marseille ein Rechtsdomizil vereinbart
worden sei, und bemerkt, daß nach feststehender Praxis des Bundes
gerichtes eine Ladung nur gültig sei, wenn sie nach den gesetz
lichen Formen des Wohnortskantons erfolgt sei, indem er auf AS
23 S. 62, 30 I S. 351 und Meili, Internat. Zivilprozeßrecht,
S. 525, verweist.
B. Gegen diese Verfügung des Audienzrichters des Bezirks
gerichtes Zürich hat der Rekurrent rechtzeitig einen staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgerichte erhoben und beantragt:
Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei dem
Rekurrenten Jacques Hübscher in der Betreibung Nr. 2699 für
die Beträge von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 Prozent seit
5. November 1907, 552 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5 Prozent
seit 20. Februar 1909 und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten ge
itzt auf das Urteil des Handelsgerichtes Marseille vom 16. Juni
1908 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Er begründet den Rekurs folgendermaßen: Die angefochtene
serfügung verletze die Art. 15 und 17 des französischen Gerichts
standsvertrages, weil die Vollstreckung des französischen Urteils ver
weigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 vor
handen gewesen seien und keiner der Gründe vorliege, die nach
17 zur Verweigerung der Vollstreckung berechtigten, da die Par
teien vom Gerichte in Marseille gehörig zitiert worden seien. Die
Form der Zitation richte sich nach französischem Recht, wie das
Bundesgericht im Urteile AS 30 I S. 342ff. entschieden habe,
da der Prozeß in Frankreich geführt worden sei und sämtliche
Prozeßhandlungen vom selben Rechte beherrscht sein müßten. Dazu
komme, daß der Rekursbeklagte sich der Jurisdiktion des Handels
gerichtes Marseille unterworfen habe, und durch die Vereinbarung
in Art. 18 über die Abkürzung der Vorladungsfristen noch aus
drücklich das französische Prozeßrecht als maßgebend erklärt worden
sei. Da nun die Zitation nach der Vorschrift des Art. 69 Cpo
erfolgt sei, so sei sie als gehörige Zitation anzusehen. Im Übrigen
sei das Urteil des Handelsgerichtes Marseille infolge der Vollstreckung
rechtskräftig geworden.
C. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
D. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses be
antragt und seinen Antrag damit begründet, daß eine Zitation,
die erst nach der Verhandlung, für die sie gelte, eintreffe, nicht
als gehörige im Sinne des Staatsvertrages betrachtet werden
könne, und daß er durch den Vertrag mit dem Rekurrenten nicht
auf eine ordnungsgemäße Vorladung habe verzichten wollen. Even
tuell bestreitet er, daß ein rechtskräftiges Urteil vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurrent um Bewilligung definitiver Rechts
öffnung ersucht, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da der staats
rechtliche Rekurs gemäß Art. 178 OG rein kassatorischen Charakter
hat und das Bundesgericht nicht zweite Instanz im Rechtsöffnungs
verfahren ist. Im Übrigen ist das Bundesgericht zur Beurteilung
des Rekurses kompetent, da es sich um eine Beschwerde wegen
Verletzung eines Staatsvertrages gemäß Art. 175 Ziff. 3 OG
handelt.
Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden,
ob das Urteil des Handelsgerichtes Marseille vom 16. Juni 1908
gemäß Art. 15 des französischen Gerichtsstandsvertrages vollziehbar
ist. Diese Frage muß gemäß Art. 17 Ziff. 2 dieses Vertrages
verneint werden, wenn das Urteil erlassen worden ist, ohne daß
die Parteien gehörig zitiert worden sind. Demnach ist zu prüfen,
ob der Einwand des Rekursbeklagten, es liege keine gehörige Zita
tion vor, begründet ist. Die Zitation einer Person zu einer Prozeß
verhandlung hat den Zweck, diese Person rechtzeitig zum Erscheinen
aufzufordern, damit sie die Möglichkeit habe, sich in der Verhand
lung Gehör zu verschaffen oder ihre Interessen sonst zu wahren.
Diesen Zweck kann die Zitation nur dann erfüllen, wenn sie der
Person, die erscheinen soll, so frühzeitig übergeben wird oder so
frühzeitig zur Kenntnis kommt, daß sie die Möglichkeit hat, für
die angesetzte Verhandlung ihre Interessen zu wahren. Eine Zita
tion, bei der diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verfehlt ihren
Zweck und kann demnach nicht als gehörige Vorladung im Sinne
des Art. 17 Ziff. 2 des französischen Gerichtsstandsvertrages an
gesehen werden, natürlich abgesehen von den Fällen, wo eine Zita
tion, die ihren Zweck erfüllen soll, überhaupt nicht möglich ist,
weil der Aufenthaltsort der Person, die vorgeladen werden soll,
unbekannt ist, oder wo die vorgeladene Person es selbst verursacht
hat, daß eine rechtzeitige Zustellung nicht erfolgen konnte. Wenn
somit eine Zitation gemäß Art. 69 Ziff. 9 Cpc deu Staats
anwalte übergeben wird, so ist es nach dem französischen Gerichts
standsvertrage zweifellos, daß die Rechtzeitigkeit und damit die
Gültigkeit dieser Zitation im Sinne dieses Staatsvertrages nicht
nach dem Zeitpunkte der Übergabe an den Staatsanwalt, sondern
AS 36 I 1910
nach dem Zeitpunkte der Übergabe an die Person, die vorgeladen
wird, zu beurteilen ist. Dies ergibt sich aus einer Vergleichung
des Art. 69 Ziff. 9 Cpc mit Art. 20 des französischen Gerichts
standsvertrages. Art. 69 Ziff. 9 Cpc lautet: Seront assignés...
ceux qui sont établis à l étranger, au parquet du Procureur
da la République près le tribunal où la demande est portée,
lequel visera l original et enverra directement la copie au
ministre compétent ou à toute autre autorité déterminée par
les conventions diplomatiques. Danach ist also die Zustellung
einer Vorladung dann gültig erfolgt, wenn sie dem Staatsanwalt
übergeben wird. Nur dieser hat die Zustellung der Vorladung zu
bescheinigen, und somit gilt als Zeitpunkt der Zustellung der Tag,
wo der Staatsanwalt diese Bescheinigung ausstellt. Ob nachher
die Person die Kopie der Vorladung überhaupt erhält oder noch
rechtzeitig erhält, ist unerheblich. Sie hat konsequenterweise nach
dieser Gesetzesbestimmung auch keinen Empfangsschein für die Vor
ladung auszustellen. Demgegenüber bestimmt Art. 20 des franz.
schw. Gerichtsstandsvertrages, daß die schweizerische Behörde, der
die Zustellung franzöffscher Vorladungen obliegt, von der Person,
die vorzuladen ist, einen Empfangsschein zu erheben und dem Kon
sularagenten, durch den die Zustellung gegangen ist, zu Handen
der französischen Regierung zurückzusenden hat. Wenn die ver
tragschließenden Staaten bei Abschluß dieses Vertrages von der
Voraussetzung ausgegangen wären, daß sich die Rechtzeitigkeit
einer Zitation einer in der Schweiz wohnhaften Person auf Grund
des Art. 79 Ziff. 9 Cpc nach dem Zeitpunkt der Zustellung
an den Staatsanwalt richte, so hätte es gar keinen Sinn ge
habt, über die Zustellung an die Person, die vorzuladen ist, noch
besondere Vorschriften aufzustellen, und insbesondere über die Be
stimmung des Art. 69 Ziff. 9 Cpc hinaus noch die Erhebung
eines Empfangscheines von dieser Person einzufordern, da ja dann
dieses ganze Verfahren ohne Bedeutung für den Prozeß wäre.
Es ist zudem ganz selbstverständlich, daß ein Staatsvertrag wie
der franz. schw. Gerichtsstandsvertrag, der den Zweck hat, nach
Möglichkeit die Angehörigen und Bewohner der beiden Staaten
gleichzustellen und die Ausnahmebestimmungen der Gesetzgebungen
gegenüber Ausländern zu mildern oder aufzuheben, nicht eine Auf
fassung billigen konnte, wie die des Art. 69 Ziff. 9 Cpc, die
von Bar, Intern. Privatrecht, Band 2, S. 366, Anm. 2 als
verwerfliche einseitige Bequemlichkeitsfiktion charakterisiert, und die
unter Umständen, wie im vorliegenden Falle, geradezu zu einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegenüber Personen, die im
Auslande wohnen, führen kann. Die Schweizerische Eidgenossen
schaft hätte natürlich auch nicht die Absicht haben können, durch
den französischen Gerichtsstandsvertrag die Möglichkeit einer solchen
Benachteiligung der eigenen Angehörigen durch das französische
Gerichtsverfahren zuzulassen. Das Urteil des Bundesgerichtes AS
30 I S. 342ff kommt hier nicht in Betracht, weil es sich in
jenem Falle nicht um eine Zitation nach Art 69 Ziff. 9 Cpc
handelte, sondern um die gewöhnliche Zitation in Marseille, und
der Beklagte Rechtsdomizil in Marseille genommen hatte.
Die erwähnte Auffassung über den Sinn des Art. 17 Ziff.
des französischen Gerichtsstandsvertrages wird übrigens nicht nur
von schweizerischen Schriftstellern (Curti, Staatsvertrag, S. 159
litt. b; ROGUIN, Conflits des lois suisses Nr. 718, Meili,
Intern. Zivilprozeßrecht, S. 187 und 525), sondern auch von
dem Franzosen AUJAY, Etudes sur le traité franco-suisse du
15 juin 1869, Nr. 336 S. 442ff. geteilt (vgl. auch DAGNIN,
De l exécution des jugements étrangers en France, in CLUNET,
Journal de droit international privé 1888, Band 15 S. 42).
Die französischen Gerichte verweigern denn auch in ständiger Pra
xis die Vollziehung solcher ausländischer Urteile, die auf Grund
eines Verfahrens erfolgt sind, in dem der Beklagte keine Gelegen
heit gehabt hat, sich zu verteidigen (Urteil des Appellhofes von
Rennes vom 26. Dezember 1879 in DALLoz, Jurisprudence
générale, 2. Teil S. 52 und 56, des Kassationshofes vom
29. Juni 1893 und des Appellhofes von Amiens vom 26. No
vember 1891 in CLUNET, Jourual de droit international privé
1895, Band 22 S. 390 und 414; vgl. auch Urteil des Zivil
gerichtes der Seine vom 18. August 1882 in CLUNET, Journal
1882, Band 9 S. 621)
Da es nun feststeht, daß dem Rekursbeklagten die Vor
4.
ladung vor das Gericht in Marseille auf den 17. Dezember 1907
erst am 28. Januar 1908 zugekommen ist und er für die zweite
Verhandlung vom 16. Juni 1908 überhaupt keine Vorladung er
halten hat, so ist es gemäß Erwägung 3 klar, daß eine gehörige
Zitation des Rekursbeklagten im Sinne des Art. 16 Ziff. 2 des
französifchen Gerichtsstandsvertrages im Prozesse vor dem Handels
gerichte in Marseille nicht erfolgt ist. Selbstverständlich hat auch
der Rekursbeklagte durch Art. 18 des Vertrages mit dem Rekur
renten über die Abkürzung der Vorladungsfristen nicht das fran
zösische Prozeßrecht als allein maßgebend anerkennen wollen. Wahr
scheinlich war ihm nicht einmal klar, was die Vereinbarung über
die délais de distance bedeuten sollte. Diese Vereinbarung kann
daher nicht zum Schlusse führen, der Rekursbeklagte sei gehörig
zitiert worden. Somit ist das Urteil des Gerichtes in Marseille
vom 16. Juni 1908 in der Schweiz nicht vollziehbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.