Testo completo
- Arteil vom 17. September 1910 in Sachen
Bloch, Kl. u. Ber. Kl., gegen Banz, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit eid
gen. Rechts (Art. 56 0G). Ein Schadenersatzanspruch wegen
Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes untersteht gemäss Art.
231 OR dem kant. Recht.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage
A. Durch Vertrag vom 14. Juli 1908 verkaufte der Be
klagte Banz seine sämtlichen, in und außer der Gemarkung Kalt
bach gelegenen Gebäulichkeiten und Liegenschaften nebst lebendem
und totem Inventar an der Kläger Bloch, mit der Bestimmung,
daß Nutzen und Schadenanfang auf den 1. August 1908 ein
treten solle. Nachdem die Fertigung der Verkaufsobjekte auf diesen
Termin nicht erfolgt war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrage. Er fordert nun im vorliegenden Prozesse für ent
gangenen Gewinn wegen Nichterfüllung des Vertrages seitens des
Beklagten eine Entschädigung von 2000 Fr., während der Beklagte
diesen Anspruch bestreitet und seinerseits vor den kantonalen In
stanzen eine Entschädigungsgegenforderung von 3000 Fr. geltend
gemacht hat.
B. Durch Urteil vom 24. Mai 1910 hat das Obergericht
des Kantons Luzern sowohl die Klageforderung, als auch die
Gegenforderung des Beklagten abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt und den Abänderungsantrag
gestellt, es sei die Klageforderung gutzuheißen;
in Erwägung:
Die in der Berufungsinstanz einzig noch streitige Forderung
des Klägers von 2000 Fr. wird damit begründet, daß der Be
klagte einen mit dem Kläger abgeschlossenen Liegenschaftskauf nicht
erfüllt habe und daß dem Kläger hieraus Schaden im eingeklagten
Betrage erwachsen sei. Dieser Anspruch ist vom Kläger selbst in
AS 36 II 1910
470 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. II. Prozessrechtliche Entscheidungen,
erster Linie aus dem kantonalen Privatrecht abgeleitet und von
der Vorinstanz richtigerweise ausschließlich nach diesem Recht beur
teilt worden. In der Tat gilt für Kaufverträge über Liegenschaften
nach Art. 231 Abs. 1 OR schlechthin das kantonale Recht
folglich ist diefes allein auch dafür maßgebend, ob und in wel
chem Umfange wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufver
trages Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.
Die Streitsache entzieht sich daher gemäß Art. 56 OG der Kog
nition des Berufungsrichters;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
Parole chiave
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