- Arteil vom 26. November 1910 in Sachen
Caisse d'Epargne de la Vallée de Tavannes, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Amtsbürgschaftsgenossenschaft für den Kanton Bern.
Bekl. u. Ber. Bekl.
Haftung aus Amtsbürgschaft? Mangel einer Schädigung des durch
die Bürgschaft gesicherten Amts-(Geschäfts-)herrn: a) Verrech
nung einer Wechselforderung des Geschäftsherrn an den Bürgen
mit einer Forderung des Bürgen an den Angesteltten, für den die
Bürgschaft besteht; Ungültigkeit der Verrechnung wegen mangelnder
Gutgläubigkeit des Bürgen bei ihrer Vornahme (Entgegennahme des
Wechsels). 6) Unterschlagung von Geldern durch den Angestellten,
die er der Kasse des Geschäftsherrn zur Auszahlung an einen Ge
schäftsgläubiger entnommen und für diesen Gläubiger inne hat, bei
Rechtsmässigkeit dieser Geldentnahme an sich.
A. Durch Urteil vom 6. Mai 1910 hat der Appellations
hof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Der Klägerin ist ihr prinzipales Klagsbegehren zugesprochen
für einen Betrag von 1635 Fr. 50 Cts. nebst Zins davon à
5% seit 25. Juni 1906; soweit dieses Begehren weitergeht, ist
die Klägerin damit abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: das an
gefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt
werde, der Klägerin die eingeklagten 14,507 Fr. 25 Cts. voll,
nebst Zins zu 5 % seit der Zustellung der Vorladung (25. Juni
1906), zu bezahlen, eventuell aber eine richterlich zu bestimmende
Summe.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Berufungsklägerin den Hauptantrag seiner Berufung erneuert und
erklärt, den eventuellen Antrag fallen zu lassen.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klägerin, Caisse d Epargne de la Vallée de
Tavannes, hat den Alfred Faigaux bis zum 24. April 1905 als
Verwalter in ihrem Dienst gehabt, auf welchen Zeitpunkt sie ihn
entließ, nachdem er Unregelmäßigkeiten und unredliche Handlungen
in seiner Geschäftsführung begangen und sie dadurch geschädigt
hatte. Der statuiengemäß vorgesehenen Kautionspflicht war Fai
gaux feiner Zeit durch Einlegung eines Bürgschaftsscheines der
beklagten Amtsbürgschaftsgenossenschaft für den Kanton Bern
vom 7. Mai 1902 nachgekommen, laut welcher Urkunde sich die
Beklagte verpflichtete, als Bürgin und Selbstzahlerin bis zu
15,000 Fr. für allen Schaden zu haften, den Faigaux in Aus
übung seines erwähnten Amtes oder Berufs der Ersparniskasse
oder andern Personen durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige
Erfüllung seiner amtlichen oder beruflichen Pflichten verursache
oder wofür er aus andern Gründen, z. B. kraft gesetzlicher Be
stimmung, verantwortlich werden sollte. Mit der vorliegenden
Klage fordert nunmehr die Klägerin von der Beklagten Ersatz
von 14,507 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5% seit der Vorladung
Juni 1906). Die Klagesumme stellt die Differenz dar zwi
schen dem behaupteten Gesamtschaden von 21,845 Fr. 75 Cts.
und einem Betrage von 7338 Fr. 50 Cts., für den die Klägerin
durch Faigaux selbst Deckung erhalten hat. Jener Gesamtschaden
setzt sich nach der Berechnung der Klägerin aus folgenden fünf
Posten zusammen.
234 -
- Verlust Imhof von
Fr.
5097 90
- Verlust Charmillot Jeangros von
3206 25
- Verlust Blanchard von
Verlust, hinsichtlich der Tratten auf den
3642 10
Konsumverein Malleray, von
Verlust, hinsichtlich von Zahlungen an diesen
9665 50
Konsumverein, von
Die Vorinstanz hat die Posten Nr. 1, 2 und 4 gutgeheißen
und die Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrages dieser Posten
von 8974 Fr., abzüglich der von Faigaux bezahlten 7338 Fr.
50 Ets., also von 1635 Fr. 50 Cts., samt Zins verurteilt. Da
die Beklagte diesen Entscheid nicht weitergezogen hat, liegen nur
noch die Posten Nr. 3 (Blanchard) und Nr. 5 (Konsumverein),
im Streite.
- Beim Posten Blanchard von 3206 Fr. 25 Cis. ver
hält es sich laut den vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher
Beziehung wie folgt: Die Beklagte hatte von Soldani einen
Wechsel von 4000 Fr. auf Paul Blanchard erworben, an den dieser
dann 1000 Fr. abzahlte, worauf er durch einen neuen Wechsel
für den Restanzbetrag von 3000 Fr. ersetzt wurde. Blanchard
ersuchte nun Faigaux, ihm diesen Wechsel herauszugeben, indem
er seine Restschuld von 3000 Fr. mit einer Forderung vom
gleichen Betrage verrechnen wollte, die ihm für Bauarbeiten ge
genüber Faigaux persönlich zustand. Faigaux entsprach diesem Be
gehren und händigte Blanchard den Wechsel aus. Die Klägerin
behauptet nun, sie sei dadurch in der Höhe der Wechselsumme von
3000 Fr. geschädigt worden, und will nunmehr von der Beklagten
diesen behaupteten Schadensbetrag samt Zinsen (206 Fr. 20 Cts.)
ersetzt erhalten.
Mit Recht stellt sich demgegenüber die Vorinstanz auf den
Standpunkt, daß die von den Parteien beabsichtigte Verrechnung
nicht eingetreten und insofern der Klägerin durch das Vorgehen
des Faigaux ein Schaden nicht entstanden sei. Die Wechselfor
derung der Klägerin wäre nur dann durch Verrechnung getilgt
worden, wenn Blanchard den Besitz des Wechsels in gutem
Glauben erlangt hätte, wenn er hätte annehmen dürfen, daß Fai
gaux von der Klägerin berechtigt worden sei, in seinem eigenen
Interesse, zur Tilgung einer persönlichen Schuld, über den Wechsel
zu verfügen. Eine solche ausnahmsweise Befugnis, die außerhalb
seines Geschäftskreises als Verwalter lag, konnte Blanchard aber
nicht ohne weiteres voraussetzen, sondern er mußte sich unter den
gegebenen Umständen fragen, ob besondere Gründe sie als vor
handen annehmen ließen, und sich schon deshalb, weil die persön
lichen Interessen des Faigaux und die der Klägerin nicht überein
stimmten, Klarheit darüber verschaffen, daß Faigaux die Forderung,
als deren Gläubiger laut der Wechselurkunde die Klägerin erschien,
zu seinen Gunsten verwenden konnte. Da nichts dafür sprach,
muß sich Blanchard bewußt gewesen sein oder wäre er sich doch
bei Aufwendung der durch den Verkehr geforderten Sorgfalt be
wußt geworden, daß Faigaux aller Wahrscheinlichkeit nach rechts
widrigerweise zu seinen Gunsten über den Wechsel verfüge. Fehlte
ihm so bei der Verrechnung der gute Glaube, so ist die Wechsel
forderung bestehen geblieben, und es kann also von einer Schädi
gung der Klägerin nur insofern die Rede sein, als ihr der Besitz
des Wechsels durch dessen Übergabe an Blanchard entzogen wor
den ist. Aber auch aus diesem Gesichtspunkte, auf den der Ver
treter der Klägerin heute namentlich abgestellt hat, läßt sich nach
der Aktenlage eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht rechtfertigen.
Entsprechend den Grundsätzen, die die Rechtsprechung über die
Amtsbürgschaft aufgestellt hat (vergl. z. B. AS 32 II S. 443/44
und die dortigen Zitate), ist nämlich hier davon auszugehen, daß
die Beklagte als Amtsbürgin dann nicht haftet, wenn die Klä
gerin durch eine Unterlassung den Eintritt des Schadens ermög
licht, also den Schaden nicht durch eine ihr zuzumutende und zu
seiner Abwehr dienliche Vorkehr abgewendet hat. Nun hätte es
der Klägerin aber obgelegen, sofort, nachdem sie von der Ent
äußerung des Wechsels Kenntnis erhalten hatte (was kurz nach
der Entäußerung der Fall sein mußte, da ja Faigaur um diese
Zeit wegen seiner Unredlichkeiten entlassen wurde), das nötige
vorzukehren, um wieder in den Besitz des Wechsels zu gelangen,
und sich bis dahin auf geeignete Weise (etwa durch Erwirkung einer
richterlichen Hinterlegungsanordnung) einstweilen gegen Schaden
zu sichern. Es läßt sich annehmen, daß, falls die Klägerin über
haupt durch den damaligen Besitzverlust wirklich geschädigt worden
ist, das in ihrer Untätigkeit gegenüber der Entziehung des Wech
sels seinen Grund hat; und zum mindesten hätte sie, was nicht
geschehen ist, den Nachweis erbringen sollen, daß ein Schaden
sowieso eingetreten wäre. Ihre Ersatzforderung ist daher abzu
weisen, ohne daß die streitige Frage geprüft zu werden brauchte,
ob Faigaux bei der Herausgabe des Wechsels noch Verwalter des
klägerischen Bankinstituts gewesen sei oder nicht.
3. Beim andern, noch im Prozesse liegenden Posten von
9665 Fr. 50 Cts. verhält es sich nach der vorinstanzlichen Tat
bestandsfeststellung wie folgt: Faigaux, der gleichzeitig Verwalter
der Klägerin und des Konsumvereins Malleray war, hat aus
der Kasse der Klägerin Gelder entnommen und für diese Bezüge
als Verwalter des Konsumvereins drei Quittungen ausgestellt,
nämlich eine solche vom 6. Februar 1904 für 1500 Fr., eine
zweite vom 16. März 1904 für 4000 Fr. und eine dritte vom
3. August 1904 für 3520 Fr. Diese Summen hat er
29. Februar, 31. März und 31. Juli 1904 als Bezüge aus
der Kasse der Klägerin verbucht und im Kassenbrouillon eigen
händig eingetragen. Das Geld lieferte er jedoch dem Konsum
verein nicht ab, sondern verwendete es für sich und belastete, zur
Verdeckung dieser Unterschlagung, die betreffenden Posten dem
Warenkonto des Konsumvereins. In den Büchern des letztern
führte er dagegen den Kontokorrentkonto mit der Klägerin richtig,
nur buchte er zur Saldierung am 31. Juli 1904 zwei siktive
Zahlungen des Konsumvereins von 5500 Fr. und 3249 Fr.
15 Cts., die in den Büchern der Klägerin nicht figurieren.
Die Klägerin behauptet nunmehr, Faigaux habe die aus ihrer
Kasse entnommenen Beträge zu ihrem Nachteile unterschlagen und
diese Unterschlagungen durch die fraglichen Buchungen maskiert
und sie fordert die erhobenen Beträge mit Zins, insgesamt
9665 Fr. 50 Ets., zurück.
Demgegenüber nimmt der Experte und mit ihm die Vorinstanz
an, Faigaux habe durch die Aneignung dieser Gelder nicht die
Klägerin, sondern den Konsumverein geschädigt. Dies trifft dann
zu, wenn Faigaux die Beträge als Verwalter der Klägerin recht
mäßigerweise der Kasse zu Handen des Konsumvereins entnommen
und sie erst nachher, nachdem er sie für den Konsumverein inne
hatte, zu dessen Ungunsten unterschlagen hat. Für diese Auffassung
sprechen nun in der Tat die vorgenommenen Buchungen, indem
die Klägerin für die erhobenen Beträge materiell richtig erkannt
worden ist, während die Einträge in den Büchern des Konsum
vereins durchwegs nur fiktive sind. Auf alle Fälle aber hat die
Vorinstanz, indem sie die Gelder als dem Konsumverein und nicht
der Klägerin entfremdet ansieht, in keiner Beziehung Bundesrecht
verletzt, und ihr Entscheid ist daher auch in diesem Punkte zu
bestätigen.
Abgesehen von dem erörterten Umstande, auf den die Vorinstanz
einzig abstellt, ist hinsichtlich dieses Postens namentlich noch zu
bemerken, daß es an einer genügenden Substanzierung eines der
Klägerin erwachsenen Schadens fehlt. Vor allem ist in keiner
Weise dargetan, daß der Konsumverein zahlungsunfähig sei und
die Klägerin dadurch geschädigt werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des bernischen
Appellationshofes vom 6. Mai 1910 in allen Teilen bestätigt.