Testo completo
- Arteil vom 30. November 1910 in Sachen
Stern, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stern-Wlotzka, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 58 06: Haupturteil? Entscheid, der die Zuständigkeit des schwei
zerischen Richters zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage aus
ländischer Ehegatten in Anwendung des Art. 5 der Internat. Ueber
einkunft betr. Ehescheidung etc. v. 190211905 (EheSchKonv) verneint.
Der Begriff des Haupturteils bestimmt sich ausschliesslich
nach dem eidgenössischen Recht.
A. Die Litiganten sind Angehörige des deutschen Reiches.
Sie sind seit dem Jahre 1886 verheiratet. Der Kläger ist Direktor
eines Vorschußvereins in Konstanz, hat aber in Kreuzlingen ein
Zimmer gemietet und dort auch am 6. September 1909 die
Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Beklagte wohnt in Resina
bei Neapel.
B. Am 7. Oktober 1909 erhob der Kläger gegen die Be
klagte beim Friedensrichteramt Kreuzlingen Klage auf Ehescheidung
gemäß Art. 46 lit. b event. 47 ZEG und 1568 DBGB.
In dem dadurch eingeleiteten Prozesse erkannte das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Ehe der
Litiganten sofort und definitiv zu scheiden? durch Urteil vom
- September 1910: Die Rechtsfrage wird verneinend ent
schieden."
Zur Begründung führte das Gericht folgendes aus: Nach
ihrem Heimatrechte, gemäß 1354, Abs. 2 und 10 DBGB,
habe die Beklagte nicht denselben Wohnsitz wie der Kläger, sondern
ihr besonderes Domizil in Resina bei Neapel. Da nun auf Grund
des Art. 5 Ziff. 2 der Internat. Übereinkunft betr. Ehescheidung ec.
v. 12. Juni 1902/15. September 1905 (EheSchKonv) für
Scheidungsklage die Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten zu
ständig seien, wenn die Ehegatten nach der Gesetzgebung des
Heimatstaates nicht denselben Wohnsitz hätten, so müsse die Schei
dungsklage wegen Inkompetenz abgewiesen werden.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung erklärt mit dem Antrage, es sei die Ehe der Litiganten
in Anwendung von Art. 46 lit. b eventuell 47 ZEG und
1568 DBGB sofort definitiv zu scheiden; eventuell sei das
thurgauische Obergericht anzuhalten, auf die materielle Überprüfung
des erstinstanzlichen Urteils einzutreten.
D.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und
zur Begründung angeführt, daß das angefochtene Urteil ein Haupt
urteil sei, weil die Frage, ob ein solches Urteil vorliege, nach
kantonalem Prozeßrecht zu beurteilen sei und nach thurgauischem
Rechte der Entscheid über die Kompetenzfrage in die Form eines
Endurteils gekleidet werden müsse. Der Vertreter der Beklagten
hat den Antrag gestellt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht
nur gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupt
urteile zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 321
S. 652 Erw. 2; Weiß, Berufung an das BG in Zivilsachen,
S. 34 ff; FAVEY, Les conditions du recours de droit civil
au Tribunal fédéral, S. 44 ff) sind Haupturteile diejenigen Ur
teile, die über die materiellen Ansprüche, die in einem Prozesse
geltend gemacht werden, definitiv entscheiden, also gegenüber der
Geltendmachung derselben Ansprüche in einem neuen Prozesse die
Einrede der abgeurteilten Sache begründen. Diesen Charakter hat
nun das Urteil der Vorinstanz nicht. Es entscheidet nicht darüber,
ob das Scheidungsbegehren gemäß Art. 2 EheSchKonv begründet
sei oder nicht, sondern beschränkt sich darauf, auf Grund der
Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 5 ibid. sich inkompetent zu
erklären, also das Vorhandensein einer Prozeßvoraussetzung zu
verneinen.
Die Norm des Art. 5 EheSchKonv ist in erster Linie be
stimmt, die sachliche Zuständigkeit über Ehescheidungsprozesse unter
gewissen Voraussetzungen dem Domizilstaate der Eheleute zuzu
weisen. Eine besondere Vorschrift macht bei getrenntem Wohnsitz
der Eheleute die Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei
zuständig. Wenn es sich so in erster Linie um Vorschriften über
sachliche Gerichtsbarkeit handelt, so wirken sie praktisch auch als
Gerichtsstandsnormen, da durch die internationale Ehescheidungs
konvention ohne weiteres die Prozeßgesetzgebung des Wohnsitz
kantons für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfalle anwendbar
wird und aus ihr die Entscheidung darüber zu entnehmen ist,
welches Gericht im Einzelfalle zuständig ist. Art. 5 Ehe SchKonv
enthält aber keinerlei materiellrechtliche Vorschriften über die
Scheidung. Diese sind ausschließlich aus Art. 1 und 2 des Über
einkommens zu entnehmen. Daher bewirkt auch das angefochtene
Urteil, das nur eine in Art. 5 EheSchKonv enthaltene Vor
schrift über die Zuständigkeit des angegangenen schweizerischen
Gerichtes auslegt, keine Rechtskraft für den Scheidungsanspruch.
Wenn der Kläger seine Klage, vorausgesetzt z. B., daß Frau
Stern in der Schweiz Wohnsitz nehmen würde, von neuem bei
dem alsdann zuständigen Gericht anbringen würde, könnte ihm
die Einrede der beurteilten Sache nicht entgegengehalten werden.
Daß gemäß thurgauischem Rechte der Entscheid der Vorinstanz
die Form eines Endurteiles hat, kann ihm nicht den Charakter
eines Haupturteiles im Sinne des Art. 58 OG geben, weil der
Begriff des Haupturteiles sich nach eidgenössischem Rechte bestimmt
und zudem für die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt, der Inhalt
und nicht die Form des Urteils maßgebend ist. Selbstverständlich
kann es an dem Charakter des Urteils der Vorinstanz auch nichts
ändern, daß zur Entscheidung über die Kompetenzfrage die Frage,
wo die Beklagte ihren Wohnsitz habe, auf Grund von materiellen
Rechtsbestimmungen des DBGB beantwortet werden mußte; denn
hiebei handelte es sich um eine bloße Vorfrage, die zur Entschei
dung der Zuständigkeitsfrage gelöst werden mußte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Parole chiave
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