Testo completo
- Entscheid vom 28. Februar 1911 in Sachen
Schlagenhauf.
Anwendbarkeit des Art. 95 Abs. 3 SchKG bei einer Pfändung in einer
Arrestbetreibung, die am gewöhnlichen Betreibungsforum durchge
führt wird. Zulässigkeit einer Nachpfändung, auch wenn der
Schätzungswert der gepfändeten Objekte den Betrag der Forderung
übersteigt, sofern sie von Dritten angesprochen sind und feststeht,
dass andere unbestritten dem Schuldner gehörende Gegenstände vor
handen sind.
A. Der Rekurrent, G. Schlagenhauf in Wollmatingen bei
Konstanz, leitete am 14. Januar 1911 gegen Adam Heilig, Zahn
arzt in Speicher, an dessen Wohnort Betreibung für 750 Fr.
nebst Zins ein. Da der Schuldner beabsichtigte, ins Ausland zu
ziehen, so erwirkte der Rekurrent sodann am 31. Januar 1911
gegen ihn einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Speicher, mit
dessen Vollziehung beauftragt, belegte eine Reihe von im Wart
zimmer des Schuldners befindlichen Gegenständen im Schatzungs
werte von 1000 Fr. mit Arrest. Ansprüche Dritter wurden auf
der Arresturkunde nicht vorgemerkt, obwohl der Schuldner erklärt
hatte, es gehörten sämtliche in der Wohnung vorhandenen Objekte
einer Frau Grötsch in Konstanz. Dem Rekurrenten wurde in der
erwähnten Betreibung Nr. 474 die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt, worauf er am 7. Februar das Pfändungsbegehren stellte.
Hiefür übergab er dem Betreibungsamt ein Verzeichnis von Gegen
ständen, die nach seiner Angabe unbestreitbar dem Schuldner ge
hörten, und verlangte, daß die verarrestierten Objekte erst in letzter
Linie gepfändet werden sollten. Das Betreibungsamt vollzog die
Pfändung am 9. Februar, beschränkte sie aber auf die bereits mit
Arrest belegten Gegenstände. Dabei nahm es von der Eigentums
ansprache der Frau Grötsch mit Bezug auf alle Pfändungsobjekte
Vormerk und setzte dem Gläubiger und dem Schuldner eine am
- Februar ablaufende Frist zur Bestreitung an. Der Rekurrent
ersuchte darauf das Betreibungsamt, außerdem noch solche Gegen
stände zu pfänden, die unbestrittenes Eigentum des Schuldners
seien, und führte eine Anzahl solcher Objekte an. Das Betrei
bungsamt weigerte sich indessen, diesem Gesuche zu entsprechen, in
dem es ausführte, es müsse zunächst der Streit über das Eigen
tum an den bereits gepfändeten erledigt werden.
B. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit der Begründung, daß er berechtigt sei zu ver
langen, daß in erster Linie die Gegenstände gepfändet werden, die
unbestrittenes Eigentum des Schuldners seien. Bevor die Behörde
über die Beschwerde entschied, nahm das Betreibungsamt Speicher
am 15. Februar vorsichtshalber die verlangte Nachpfändung vor,
da der Schuldner sich anschickte, seinen Hausrat wegzuführen. Es
pfändete dabei neu drei Gruppen von Gegenständen im Schätzungs
werte von 616 Fr. Hievon bezeichnete der Schuldner eine Gruppe
als Eigentum des Rekurrenten und eine zweite im Schätzungs
werte von 220 Fr. als Eigentum der Frau Grötsch. Das Betrei
bungsamt setzte gemäß Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung
der Ansprachen an. Im übrigen fügte es in der Pfändungsurkunde
folgende Bemerkung bei: Diese Nachpfändung kann durch den
ausstehenden Entscheid der Aufsichtsbehörde nichtig erklärt werden.
Durch Entscheid vom 18. Februar 1911 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie von folgenden Erwä
gungen ausging: Es handle sich um eine Betreibung auf Grund
eines vorausgegangenen Arrestes. Daher habe sich die Pfändung
in erster Linie auf die Arrestgegenstände erstrecken müssen und diese
deckten die Forderung des Gläubigers genügend. Die Tatsache
allein, daß an den gepfändeten Gegenständen ein Eigentumsrecht
geltend gemacht werde, berechtige noch nicht zur Nachpfändung,
sondern eine solche sei erst zulässig, wenn der Anspruch des Dritten
anerkannt oder gerichtlich geschützt worden sei. Diese Voraus
setzungen träfen aber nicht zu. Übrigens böte eine Nachpfändung
dem Rekurrenten keine bessere Sicherstellung, da der Schuldner dem
Betreibungsamte erklärt habe, daß alle in der Wohnung befindlichen
Gegenstände nicht ihm gehörten.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei in Betrei
bung Nr. 474 des Betreibungsamtes Speicher für die von Dritt
personen angesprochenen Pfandobjekte eine entsprechende Nachpfän
dung vorzunehmen. Zur Begründung macht er folgendes geltend:
Die Auffassung, daß die Pfändung sich bloß auf die Arrestobjekte
erstrecken dürfe, sei irrtümlich, wie sich schon daraus ergebe, daß
die Betreibung vor dem Erlaß des Arrestbefehls eingeleitet worden
sei. Sodann widerspreche es dem Sinn des Art. 95 SchKG,
wenn die gerichtliche Feststellung des Drittanspruchs als Voraus
setzung für die Nachpfändung bezeichnet werde, wofür auf Reichel,
Kommentar zum SchKG Art. 95 Nr. 6 verwiesen werde. Die
Angabe des Schuldners, daß eine Gruppe der nachträglich gepfän
deten Gegenstände ihm, dem Rekurrenten, gehörten, erklärt er als
unrichtig.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist zwar im allgemeinen richtig, daß in der Betrei
bung eines Arrestgläubigers im Sinne des Art. 278 SchKG nur
die Arrestgegenstände zu pfänden sind (Jaeger, Komm. z. SchKG
Art. 95 Nr. 7). Allein mit einer Arrestbetreibung in diesem
Sinne hat man es nur dann zu tun, wenn sie nicht am gewöhn
lichen Betreibungsforum des Schuldners durchgeführt wird. Deckt
sich das Arrestforum mit dem gewöhnlichen Betreibungsforum, so
fehlt jeder Grund, diese Betreibung anders zu behandeln und die
Vorschrift des Art. 95 nicht auf sie anzuwenden.
Die Tatsache, daß der Rekurrent vor dem eigentlichen Pfän
dungsbegehren eine Anzahl Objekte auch schon arrestiert hatte, steht
also im vorliegenden Falle dem Begehren des Gläubigers um Er
gänzung der Pfändung nicht entgegen.
- Auch soweit die Vorinstanz die Unzulässigkeit der Nach
pfändung damit begründet, daß der Rekurrent durch die erste Pfän
dung genügend gedeckt sei, kann ihre Argumentation nicht als
richtig anerkannt werden. Die Pfändung soll dem Gläubiger im
Moment ihrer Vornahme die Bezahlung seiner Forderung sicher
stellen, soweit dies möglich ist. Durch die Pfändung von Objekten,
die von Dritten zu Eigentum angesprochen werden, erhält er aber
nicht die gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung von unbestritten
dem Schuldner gehörenden Objekten. Deshalb bestimmt Art. 95
Abs. 3 SchKG, daß Vermögensstücke, die vom Schuldner als
dritten Personen gehörig bezeichnet oder von dritten Personen be
ansprucht werden, erst in letzter Linie zu pfänden seien, und gibt
alse dem Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß zuerst
solche Gegenstände der Pfändung unterworfen werden, an denen
keine Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Da nun die am
- Februar gepfändeten Objekte von Frau Grötsch zu Eigentum
angesprochen werden, so bieten sie dem Rekurrenten, obwohl ihr
Schätzungswert den Betrag der Forderung übersteigt, nicht diejenige
Deckung, auf die er unter den vorliegenden Umständen, wo kon
statiert ist, daß andere Gegenstände vorhanden sind, auf die keine
Drittansprüche geltend gemacht werden, im Sinn des SchKG An
spruch hat. Demgemäß ist er jetzt schon berechtigt, Nachpfändung
zu verlangen. Die Auffassung, daß er dies erst dann könne, wenn
das Eigentum der Frau Grötsch für die Betreibung verbindlich
feststehe, steht also mit dem Gesetze im Widerspruch. Man kann
natürlich einem Gläubiger erst dann zumuten, mit einem Drittan
sprecher sich gerichtlich über dessen Anspruch auseinanderzusetzen,
wenn dazu eine Notwendigkeit vorliegt. Davon kann aber so
lange nicht gesprochen werden, als nicht feststeht, daß der Schuldner
nicht noch andere, ihm unbestritten gehörende Objekte besitzt. Diese
sind daher auf alle Fälle, auch wenn sie zur Deckung des Gläu
bigers nicht hinreichen, auch schon deshalb zu pfänden, um dem
Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, über sie in der Zwischenzeit
während eines allfälligen Rechtsstreites zwischen Gläubiger und
Drittansprecher zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zu ver
fügen.
Der Aussage des Schuldners beim Arrestvollzug, daß
alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände der Frau Grötsch
gehörten, kommt schon deshalb keine Bedeutung bei, weil sie im
Widerspruch steht mit der anläßlich der vorsorglichen Pfändung
vom 15. Februar abgegebenen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Vorentscheid
aufgehoben und das Betreibungsamt Speicher als zur Vornahme
der Nachpfändung in Betreibung Nr. 474 verpflichtet erklärt.
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