Testo completo
- Entscheid vom 8. Juli 1911 in Sachen
Leihkasse Meilen-Herrliberg.
Art. 12 Abs. 2 Gebührentarif: Die Kosten der Uebersendung eines
vom Schuldner dem Betreibungsamt bezahlten Betrages an den Gläu
biger sind vom Gläubiger zu tragen.
A. In einer Betreibung der Rekurrentin gegen I. Frey in
Zürich bezahlte der Schuldner den Betrag der Forderung samt
Zins und Kosten mit 881 Fr. dem Betreibungsamt Zürich I.
Dieses zahlte den Betrag auf die Postcheckrechnung der Rekur
rentin ein. Darauf ersuchte diese das Betreibungsamt um Ersatz
der Postcheckeinzahlungs und der Abhebungskosten, deren Betrag
sie auf 70 Cts. bezifferte. Sie war dabei irrtümlicherweise der
Meinung, daß der Schuldner das Porto für die Zusendung der
Summe von 881 Fr. dem Amte bezahlt habe.
B. Als das Betreibungsamt die Zahlung der 70 Cts. ver
weigerte, erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren, es
zur Bezahlung von 85 Cts. anzuhalten.
Die Beschwerde wurde von der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde
abgewiesen.
Deren Entscheid zog die Rekurrentin weiter an die obere kan
tonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Schuldner zu ver
pflichten, die Postcheckgebühren für die Einzahlung mit 45 Cts.
und diejenigen für die Abhebung mit 15 Cts. zu ersetzen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 20. Mai 1911 mit folgender Begründung ab:
Die Frage, um die es sich handle, sei, richtig verstanden, diejenige,
ob die Betreibung als erloschen anzusehen oder für den Betrag
der streitigen Gebühren fortzusetzen sei. Nun gehörten zwar die
Kosten der Frankatur einer Geldsendung zu den Betreibungskosten
und seien deshalb vom Schuldner zu tragen. Die Gebühren für
den Check und Giroverkehr seien aber den Kosten der Frankatur
nicht gleichzustellen. Durch die Eröffnung einer Postcheckrechnung
habe die Rekurrentin ihren Schuldnern eine Stelle bezeichnet, an
die sie rechtsverbindlich für sie Zahlungen leisten könnten. Die
damit verbundenen Auslagen habe die Rekurrentin jedenfalls so
lange zu tragen, als sie nicht eine gegenteilige Erklärung abge
geben habe.
C.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen und beantragt, das Betreibungsamt
Zürich I sei anzuweisen, die Betreibung für den Betrag der strei
tigen Gebühren von zirka 45 Cts. fortzusetzen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß Art. 12 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen
für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen und
erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Durch diese Bestimmung erhält das Amt die Stellung eines ge
setzlichen Inkassomandatars des Gläubigers und anderseits wird
hiedurch der Sitz des Betreibungsamtes zu einem Erfüllungsort
für die in Betreibung gesetzte Forderung gemacht (vergl. DCPO
753 754). Hieraus folgt, daß der Schuldner, der an das
Betreibungsamt zahlt, nicht verpflichtet ist, auch noch die Kosten
der Übersendung des bezahlten Betrages an den Gläubiger zu
tragen. Art. 12 Abs. 2 des Gebührentarifes hat demnach die Be
deutung, daß die Frankatur der Sendung an den Gläubiger von
diesem und nicht vom Schuldner zu bezahlen ist. Formular 14
der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, die Anzeige an den Gläu
biger über die Aufstellung des Kollokationsplanes, enthält denn
auch den Satz: Wenn .... der Kollokationsplan von keiner
Seite angefochten wird, so können Sie.
den Ihnen zuge
teilten Betrag bei dem unterzeichneten Betreibungsamte erheben,
andernfalls Ihnen derselbe unter Abzug der Kosten zugesandt
wird.
Hat somit der Schuldner für die Kosten der Übersendung der
bezahlten Beträge vom Betreibungsamt an den Gläubiger nicht
aufzukommen, so ist es klar, daß die Rekurrentin den Ersatz der
für die Einzahlung auf die Postcheckrechnung berechneten Gebühren
vom Schuldner nicht verlangen kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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