Testo completo
- Arteil vom 3. März 1911
in Sachen Erben Kappeler Bebié, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Kanton Kargau, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56
0G): Der Anspruch des privaten Inhabers einer Wasserrechtskon
zession gegenüber dem Staat auf Rückerstattung angeblich zu Unrecht
bezahlter Wasserrechtszinsen ist öffentlich-rechtlicher Natur und
beurteilt sich als solcher nicht nach den privatrechtlichen Bestim
mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70 ff. OR).
Das Bundesgericht hat
gestützt auf folgende Tatsachen und Rechtsgründe:
- Die Kläger, die Erben der Witwe Elise Kappeler
Bebié, besitzen an der Limmat zu Turgi ein staatlich konzessio
niertes Wasserwerk. Im Sommer 1905 stellten sie beim aar
gauischen Regierungsrate das Gesuch, ihnen die Ersetzung des
bestehenden Turbinenlaufrades durch ein solches nach dem Sy
stem Francis zu gestatten. Am 7. August 1907 erteilte der
Regierungsrat die Bewilligung hiezu, indem er sie an die Be
dingung knüpfte, daß die durch die neue Kraftbestimmung festge
setzte Kraft schon für die Zeit von 1900 an der Besteuerung
unterliege und daher der Nachbezug der Wasserrechtsgebühren vor
behalten bleibe. Die Francis Turbine wurde dann eingesetzt und
die Wasserkraft neu gemessen. Gestützt auf diese Messung setzte
der Regierungsrat am 16. Dezember 1907 die nunmehrige Wasser
rechtsgebühr auf 2112 Fr. und die Nachforderung an Gebühren
auf 8304 Fr. fest. Die Kläger leisteten darauf für die Zeitperiode
von 1903 an Zahlung und lehnten die Bezahlung hinsichtlich der
vorangegangenen drei Jahre ab. Am 21. November 1908 forderte
die Finanzdirektion die Kläger auf, die Restsumme bis zum
- Dezember d. J. zu entrichten, ansonst dem Regierungsrat be
antragt würde, die Konzession als erloschen zu erklären. Auf dies
hin bezahlten die Kläger am 9. Dezember als Nachgebühren für
jene drei Jahre 3114 Fr. unter Protest, ohne Anerkennung der
Schuld und mit dem Vorbehalt der gerichtlichen Rückforderung.
Mit der vorliegenden Zivilklage fordern sie nunmehr diesen Betrag
nebst Zins seit dem 9. Dezember 1908 vom Staate zurück. Die
Voriustanz hat am 11. November 1910 auf Abweisung der Be
schwerde erkannt.
- Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die kantonale Wasser
rechtsgesetzgebung (das aargauische Gesetz vom 28. Februar 1856
und übrigens in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechts
auffassung an, daß die Forderung des Staates gegen den Inhaber
einer Wasserrechtskonzession auf Bezahlung des Wasserrechtszinses
öffentlichrechtlicher Natur sei, und sie schließt daraus, daß das
gleiche auch für die Forderung auf Rückzahlung bereits entrichteter
Gebühren gelte, die der Konzessionär wegen Bezahlung einer Nicht
schuld gegenüber dem Staate erhebt. In beiden Beziehungen,
namentlich auch was die Charakterisierung des hier unmittelbar in
Frage stehenden Rückforderungsanspruches anlangt, handelt es sich
um die Anwendung von kantonalem Recht und kann eine Ver
letzung von Bundesrecht nicht in Betracht kommen. Zwar hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vergl. AS 25 II S. 871 Erw. 2
und 27 II S. 402 Erw. 2) angenommen, daß die Grundsätze
des OR über die ungerechtfertigte Bereicherung, und im besondern
über die Bezahlung einer Nichtschuld, für gewöhnlich auch dann
anwendbar seien, wenn das zu Grunde liegende Geschäft, aus
dessen Vollziehung der Bereicherungsanspruch abgeleitet wird, vom
kantonalen Rechte beherrscht wird. Allein diese kantonalen Normen
waren jeweilen solche des Privat und nicht solche des öffentlichen
Rechts. Ist letzteres der Fall und gestaltet ferner das kantonale
Recht auch den Anspruch auf Rückzahlung der dem Staat ge
machten öffentlichen Leistung zu einer öffentlich nicht privatrecht
lichen Forderung, so bleibt für die Anwendung der Art. 70 ff. OR
als eidgenössischer Normen kein Raum. Mit Unrecht verweisen die
Berufungskläger für das Gegenteil auf den Bundesgerichtsentscheid
i. S. Bürgergemeinde gegen Einwohnergemeinde Solothurn vom
- Oktober 1906 (AS 32 II S. 634 Erw. 2). Denn hier ist
das Bundesgericht davon ausgegangen, daß die vermögensrechtlichen
Beziehungen der Parteien untereinander, und damit der geltend
gemachte Bereicherungsanspruch, privatrechtlicher Natur seien und
öffentlichrechtlich nur der Rechtsakt, der zu der behaupteten unrecht
AS 37 II 1911
mäßigen Bereicherung führte. Wenn also die Vorinstanz die Be
handlung des Falles abgelehnt hat, weil es sich um keine bürger
liche Rechtsstreitigkeit nach Art. 16 der kantonalen ZPO, sondern
um eine Streitigkeit aus öffentlichem Rechte handle, so kann ihr
Entscheid nach den gemachten Ausführungen nicht im Berufungs
wege vor Bundesgericht angefochten werden, indem die Voraus
setzungen des Art. 57 OG fehlen;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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