Testo completo
- Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen
Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt.
Art. 2 Abs. 2 rev. Gebührentarif: Zur Gebühr für die Zustellung von
Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen ist zwar die Frankatur
für die Sendung des Doppels an den Gläubiger, aber nicht die Posttaxe
für die Zustellung an den Schuldner und die Rücksendung des Doppels
an das Betreibungsamt hinzuzurechnen.
A. Das Erbschaftsamt des Kantons Basel Stadt stellte
in seiner Eigenschaft als Liquidator der Erbmasse Fritsch Dreher
beim Betreibungsamt Basel Stadt ein Betreibungsbegehren für eine
Forderung von 200 Fr. und fügte den Kostenbetrag von 1 Fr.
50 Cts. bei. Das Betreibungsamt ersuchte das Erbschaftsamt um
Bezahlung weiterer 25 Cts., gestützt auf den Bundesratsbeschluß
vom 14. Dezember 1911 betreffend Revision des Gebührentarifs,
ansonst dem Betreibungsbegehren keine Folge gegeben werde. Nach
Art. 2 des revidierten Tarifs könne die Frankatur nunmehr zur
Gebühr hinzugerechnet werden.
B. Über diese Verfügung beschwerte sich das Erbschaftsamt
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Auf
hebung. Zur Begründung führte das Erbschaftsamt aus, in den
Art. 9 und 10 des Gebührentarifs werde für die Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Schuldner und des Doppels an den
Betreibenden je eine besondere Gebühr von 50 Cts. berechnet. Es
sei unzulässig, dieser Zustellungsgebühr noch besondere Frankatur
auslagen beizufügen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 7. Februar 1912 aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Gemäß dem abgeänderten Art. 2 des Gebührentarifs sei es der
Behörde freigestellt, Frankaturauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen.
Der Tarif spreche ganz allgemein von Gebühr, weshalb auch die
Gebühren für Zustellungen hievon nicht auszunehmen seien. Ge
bühren seien zu zahlen, sobald die Behörde in Anspruch genommen
werde. Im vorliegenden Fall nun sei die Gebühr zu entrichten für alle
die Handlungen, die das Betreibungsamt vorzunehmen habe, um
den Zahlungsbefehl dem Schuldner und das Doppel dem Betrei
benden zuzustellen. Bediene sich die Behörde bei dieser Tätigkeit der
Mithilfe der Post, so sei sie berechtigt, sich die daraus erwachsenden
Auslagen durch die Parteien ersetzen zu lassen. Sie könne also
neben der Gebühr auch noch die Frankaturkosten fordern.
C. Diesen Entscheid hat das Erbschaftsamt innert Frist an
das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei das
Betreibungsamt anzuhalten, für Zustellung eines Zahlungsbefehls
entweder die Gebühr von 50 Cts. oder aber Ersatz der Frankatur
von 25 Cts. zu verlangen. Das Erbschaftsamt macht geltend, es
gehe nicht an, daß das Betreibungsamt eine Gebühr für eine
Handlung berechne, die nicht es, sondern die Post vornehme. Denn
die Zustellung des Zahlungsbefehls an Schuldner und Gläubiger
werde durch die Post besorgt. Die bloße Übergabe des Zahlungs
befehls an die Post könne nicht als Zustellung bezeichnet werden.
Jede andere Tätigkeit falle aber unter die Rubrik Eintragung
und doppelte Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 8 des
Tarifs). Es sei daher nicht logisch, daß die Betreibungsbehörde
die Postgebühr (Frankatur) und die Zustellungsgebühr berechne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Betreibungsgesetz schreibt in Art. 34 vor, daß alle
Mitteilungen der Betreibungs und der Konkursämter schriftlich zu
erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, durch
rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangs
bescheinigung zuzustellen seien. Die Tätigkeit der Post weist dabei
keine Besonderheit auf und es richtet sich auch die Frankatur nach
den allgemeinen Bestimmungen des Postgesetzes. Daneben enthält
das Betreibungsgesetz in Art. 72 eine Sonderbestimmung hinsicht
lich der Zustellung der Zahlungsbefehle. Diese Zustellung erfolgt
durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes
oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung
gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise. Und es hat der Über
bringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen,
an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. In gleicher
Weise geschieht die Zustellung der Konkursandrohungen (Art. 161
SchKG).
Hier beschränkt sich die Tätigkeit der Post nicht auf die Be
förderung der Betreibungsurkunden an den Bestimmungsort. Die
Post besorgt außerdem die eigentliche Zustellung anden Schuldner
oder an eine andere nach Art. 64 f. des Betreibungsgesetzes zur
Empfangnahme legitimierte Person, sowie die gesetzliche Zustellungs
bescheinigung, ferner bei Zahlungsbefehlen die Entgegennahme
eines allfälligen, sofort bei der Zustellung erklärten Rechtsvorschlags
und endlich die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehls
oder der Konkursandrohung an das Betreibungsamt (vergl. Art. 101
Ziff. 2 der Postordnung vom 15. November 1910). Für alle
diese Handlungen bezieht die Post laut Art. 101 Ziff. 1 der Post
ordnung eine einheitliche Taxe von 20 Cts. Diese Taxe ist nach
dem Gesagten nicht lediglich als Frankatur im Sinn des Art.
des Gebührentarifs aufzufassen, sondern sie bildet das Aquivalent
für sämtliche Verrichtungen, die bei der Zustellung der Zahlungs
befehle und Konkursandrohungen durch die Post dieser von Gesetzes
wegen an Stelle des Betreibungsamtes zufallen. Mit andern
Worten: die Taxe von 20 Cts. ist als Anteil der Post an der
Zustellungsgebühr der Art. 9 und 22 des Gebührentarifs an
zusehen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht aus dem neuen
Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs gefolgert, daß
diese Taxe zur Zustellungsgebühr hinzugerechnet werden könne und
daß der vom Gläubiger zu leistende Vorschuß um diesen Betrag
zu erhöhen sei. Diese Auffassung würde denn auch zu unannehm
baren Konsequenzen führen. Einmal würde das Betreibungsamt
die volle Zustellungsgebühr für Handlungen beziehen, die großenteils
nicht von ihm, sondern von der Post vorgenommen werden. Fer
ner könnte der Betreibungsbeamte, indem er die Zustellung durch
die Post vornehmen läßt, statt den Zahlungsbefehl oder die Kon
kursandrohung selber dem Schuldner zuzustellen oder durch einen
Angestellten zustellen zu lassen, die bezüglichen Kosten und den
vom Gläubiger zu leistenden Vorschuß nach Belieben um den Betrag
von 20 Cts. erhöhen.
2. Anders verhält es sich mit der Frankatur für die Sen
dung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung
an den Gläubiger nach Art. 76 Abs. 2 und 161 Abs. 2 SchKG. Da
vei handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des
Gläubigerdoppels an den Bestimmungsort und nicht um die Ent
schädigung für eine der Post an Stelle des Betreibungsamts
obliegende Zustellungsverrichtung. Diese Frankatur, im Betrag von
5 oder 10 Cts., je nachdem der Bestimmungsort im Lokalrayon
des Betreibungsamtes liegt oder nicht, ist daher zur Gebühr der
Art. 10 und 23 des Tarifs hinzuzuschlagen, und es ist der Rekurs
in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Demnach beträgt
der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuß auf Grund des
abgeänderten Gebührentarifs 85 Cts. bezw. 90 für Forderungen
bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 55 Cts. bezw. 1 Fr. 60 Cts. für
höhere Forderungen.
Aus diesen Gründen wird
erkannt:
Der Rekurs wird hinsichtlich der Taxe von 20 Cts. für die
Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner begründet erklärt,
hinsichtlich der Frankatur von 5 Cts. für die Sendung des Doppels
des Zahlungsbefehls an den Gläubiger abgewiesen und es wird
die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Basel Stadt in
diesem Sinn abgeändert.
AS 38 1 1912
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