- Arteil vom 31. Oktober 1912 in Sachen Bernath
gegen Arnold, Aschwanden Cie. und Ari.
Verletzung des Grundsatzes von Art. 2 Ueberg.-Best. z. BV? Bundes
rechtlicher Arrest (Art. 271 SchKG) und kantonalprozessuale
Verfügung zur Wahrung des Statusquo ( 11 urn. ZPO).
Verletzung der Garantie des Art. 4 BV in Auslegung und Anwendung
des 11 urn. ZPO?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Zitation vor Vermittleramt Altdorf vom 16. Ja
nuar 1912 setzte die rekursbeklagte Firma Arnold, Aschwanden
Cie. in Flüelen gegen den Rekurrenten, Baumeister Bernath in
Altdorf, folgende Begehren ins Recht:
- Die Beklagtschaft sei gerichtlich zu verhalten, der Kläger
schaft die aus Lieferung von Sand und Steinen für die Pfarr
kirche Flüelen geforderten 10,885 Fr. 29 Cts. nebst Zins zu
5 % seit 1. November 1911, abzüglich 153 Fr. 90 Cts. Gegen
rechnung, anzuerkennen und zu bezahlen.
- Die Beklagtschaft sei gehalten, der Klägerschaft ihre Forde
rung auf das Restguthaben und Kaution bei der Kirchenbau
Kommission Flüelen anzuweisen."
Ferner erwirkte die Firma am gleichen Tage vom Gemeinde
präsidium Altdorf einen Statusquobefehl , durch den der Ge
meindepräsident nach Einsicht der vorstehenden Zitation dem Be
klagten Bernath gemäß 14 (recte: 11) ZPO die genaue
Beachtung des Statusquo d. h. des unveränderten Zustandes des
Streitobjektes, insbesondere des Guthabens Bernaths bei der
Kirchenbaukommission Flüelen, allen Rechten unbeschadet, bis zur
gütlichen oder rechtlichen Austragung des angebahnten Rechts
streites" anbefahl.
Diesen Statusquobefehl focht Bernath auf Grund der Art. 78
und 62 litt. e KV durch Beschwerde beim Regierungsrat des
anhängig und die bezügliche Zitation auf der Prozeßliste des
daß in Sachen nachgewiesenermaßen ein Rechtsstreit gerichtlich
Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet ab, in Erwägung:
Kantons Uri an. Mit Beschluß vom 4. Mai 1912 wies der
Gerichtspräsidenten eingetragen ist
daß dem Gemeindepräsidenten, vor Ausstellung des Statusquo
Befehles, die Zitation vorgewiesen und dadurch den Anforderungen
des 11 Abs. 5 der ZPO Genüge geleistet wurde;
daß der Beweis einer gerichtlich anhängigen Gegenforderung
seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht wird;
daß die Ausstellung des Statusquo Befehles zur Sicherung
der Guthaben der Gläubiger erforderlich war und es nunmehr
Sache des Richters ist, über die Rechtsgültigkeit der klägerischen
Forderungen zu entscheiden."
B. Der 11 urn. ZPO lautet, soweit er hier in Betracht
fällt:
Sobald ein Rechtsstreit anhängig gemacht ist, soll der unver
änderte Zustand des Streitgegenstandes bei Verantwortlichkeit
gewahrt werden. Auf Ansuchen des Klägers wird der Gemeinde
präsident die Beachtung des Statusquo des Streitobjektes au
befehlen.
C. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates
hat Bernath rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen und unter Berufung auf die Art. 175 ff. OG,
Art. 4, 6, 59, 60, 113 BV, Art. 2 Überg. Best. zur BV und
Art. 271 SchKG den Antrag gestellt, der angefochtene Regierungs
ratsbeschluß und damit auch der Statusquobefehl seien aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses geht dahin: Der Erlaß des
streitigen Statusquobefehls sei nichts anderes als ein verkappter
Arrest. Es handle sich vorliegend um einen Geldforderungsstreit
zwischen der Rekursbeklagten und dem Rekurrenten und nicht um
die Zahlungspflicht der Kirchenbaukommission. Der Statusquo
befehl bezwecke lediglich, das Guthaben des Rekurrenten bei der
Kirchenbaukommission, für das eine Abtretung zu Gunsten der
Rekursbeklagten nicht bestehe, in gleicher Weise, wie durch einen
Arrest, zu dessen Anwendung aber kein gesetzlicher Grund vor
gelegen hätte, mit Beschlag zu belegen. In diesem Sinne sei jedoch
11 ZPO in Geldforderungsstreitsachen schon seinem Wortlaute
nach nicht anwendbar; jedenfalls aber könnte er, so ausgelegt, vor
Art. 271 SchKG nicht zu Recht bestehen, wofür auf Jaegers
Kommentar, Fußnote zu Art. 274, verwiesen werde. Diese Auf
fassung habe der Rekurrent schon in der Beschwerde an den Re
gierungsrat vertreten, und der Regierungsrat habe sich dadurch,
daß er die Beschwerde trotzdem abgewiesen habe, einer Verletzung
des Verfassungsgrundsatzes, daß das Bundesrecht dem kantonalen
Recht vorgehe, und der Rechtsverweigerung schuldig gemacht.
D. Der Regierungsrat des Kantons Uri bestreitet in seiner
Vernehmlassung, mit der er Abweisung des Rekurses beantragt,
daß eine Verletzung der in der Rekurs begründung allein be
rührten Art. 4 BV und Art. 2 Überg. Best. vorliege.
Auch die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
tragen lassen. Sie bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, der Rekurrent,
welcher mit seinen Zahlungen für die ihm gelieferten Baumaterialien
im Rückstande geblieben sei, habe ihr gegen die Fortsetzung der
Materiallieferungen sein Guthaben bei der Kirchenbaukommission
zur Deckung abzutreten versprochen. Die Lieferungen seien hie
rauf zu Ende geführt worden, und der Rekurrent habe ihr für
ihr eventuelles Restguthaben seine Kaution bei der Baukommission
durch mündliche Erklärungen abgetreten, wofür Beweis durch
Akten und speziell Zeugen rechtsgenüglich erbracht werden könne.
Deshalb laute die streitige Klage nicht nur auf Anerkennung der
durch Abrechnung ermittelten Restforderung, sondern auch auf Be
gleichung derselben aus der Kaution. Daraus aber folge, daß den
Streitgegenstand nicht nur die Restforderung als solche, sondern
in zweiter Linie auch die Frage bilde, ob diese Forderung nicht
aus der Kaution bezahlt werden müsse, daß also, entgegen der
Sachdarstellung des Rekurrenten, auch die behauptete Abtretung
am Rechte stehe. Und danach bewege sich der angefochtene Status
quobefehl durchaus im Rahmen der Klage und entspreche voll
und ganz dem 11 3PO, weshalb von einer Absicht, einen
versteckten Arrestbefehl zu erwirken, nicht die Rede sein könne;
in Erwägung:
Von den im Eingange der Rekursschrift angerufenen Ver
fassungsbestimmungen können, wie der Regierungsrat zutreffend
einwendet, nach der Begründung des Rekurses in materieller
Hinsicht nur Art. 4 BV und Art. 2 Überg. Best. zur BV in
Betracht fallen, deren angebliche Verletzung allein der Rekurrent
in hinreichender Weise substantiiert hat, indem seine Argumentation
wesentlich nur die Behauptung enthält, daß die vorliegende An
wendung des 11 urn. ZPO schon mit dem Wortlaut des Ge
setzes nicht vereinbar sei (Rechtsverweigerung) und daß dadurch
überdies in den Geltungsbereich des Art. 271 SchKG eingegriffen
werde (Verstoß gegen den Grundsatz, daß Bundesrecht dem kanto
nalen Recht vorgehe).
Diese beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Die
Bestimmung des Art. 271 SchKG über den Arrest bezweckt und
regelt die Sicherung verfallener Forderungen durch allgemeine
Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners in dem den Forde
rungsbeträgen entsprechenden Werte, und zwar als selbständige
Maßnahme, die eine vorherige rechtliche Geltendmachung der be
treffenden Forderungen nicht voraussetzt. Der 11 urn. Z10
dagegen gestattet, als Inzidentverfügung im schwebenden Prozesse
zur Wahrung des Statusquo , die Anordnung der unveränderten
Erbaltung des (tatsächlichen und rechtlichen) Zustandes derjenigen
individuell bestimmten Vermögensobjekte, auf die der streitige
Rechtsanspruch sich bezieht, zum Zwecke der Sicherstellung der
Vollstreckung dieses Anspruchs für den Fall seines gerichtlichen
Schutzes. Die eidgenössische und die kantonale Rechtsnorm betreffen
also zwei an sich, nach Voraussetzungen und Zweckbestimmung,
wesentlich verschiedene Maßnahmen (vergl. über deren generellen
Unterschied schon AS 18 Nr. 11 Erw. 2 S. 50, sowie auch
Bl. f. zürch. Rechtssprechung 4 1905 Nr. 204 S. 330/331).
Es kann sich somit, was die Kollision der beiden Vorschriften au
belangt, nur fragen, ob 11 urn. ZPO, wie der Rekurrent
behauptet, im vorliegenden Falle zu Unrecht auf einen Tatbestand
angewandt worden sei, der, richtig aufgefaßt, unter Art. 271
SchKG zu subsumieren wäre. Dies ist jedoch zu verneinen. Der
angefochtene Statusquobefehl beschlägt nämlich nicht das Ver
mögen des Rekurrenten schlechthin d. h. beliebige Vermögens
bestandteile im Werte der Klageforderung der Rekursbeklagten,
sondern speziell das Guthaben des Rekurrenten bei der Kirchenbau
kommission Flüelen aus der dieser gestellten Kaution als Ver
mögensobjekt, das selbst, neben der eingeklagten Forderung,
Gegenstand des Prozesses bildet, indem die Rekursbeklagte
mit ihrem Klagebegehren 2 einen besonderen Anspruch auf Be
friedigung hieraus geltend macht. Der Zugriff auf dieses Ver
mögensobjekt wird der Rekursbeklagten m. a. W. durch den
Statusquobefehl vorsorglich gewahrt, nicht auf Grund des ein
geklagten Forderungsrechts (das an sich zur Auswirkung eines
Arrestbefehls beim Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß Art. 271
SchKG genügen würde), sondern vielmehr auf Grund des daneben
noch behaupteten und miteingeklagten zivilrechtlichen Befriedi
gungsanspruchs. Daß aber 11 urn. ZPO seinem Wortlaute
nach nicht speziell auch für eine Forderung des Beklagten an
einen Dritten, sofern, wie hier, ein Anspruch des Klägers darauf
im Streite liegt, Geltung haben sollte, ist schlechterdings nicht ein
zusehen, da jene Bestimmung einfach und vorbehaltlos von der
Wahrung des unveränderten Zustandes des Streitgegenstandes
und vom Statusquo des Streitobjektes spricht.
Unter den hier gegebenen prozessualen Verhältnissen wäre die
Anwendung des 11 ZPO nur zu beanstanden, wenn es sich
bei der Einklagung des fraglichen Anspruchs nicht um ein ernst
gemeintes Rechtsbegehren, sondern lediglich um ein Prozeßmanöver
zur Erlangung des in seiner praktischen Wirkung freilich dem be
treibungsrechtlichen Arreste gleichkommenden Statusquobefehls han
deln würde. Dies kann aber nach Lage der Akten nicht ange
nommen werden. Denn die Rekursbeklagte hat schon vor dem
Regierungsrate in der Eingabe ihres Vertreters an die Ge
meindedirektion Uri vom 13. April 1912 , wie wiederum in
der vorliegenden Rekursantwort, die bestimmte, näher substantiierte
und durch Beweisanträge gestützte Behauptung aufgestellt, daß der
Rekurrent sie zur Deckung dieser Forderung mündlich auf seine
Kaution bei der Kirchenbaukommission Flüelen angewiesen habe.
Und diese Behauptung, deren tatsächliche Richtigkeit und rechtliche
Relevanz im übrigen hier nicht zu prüfen ist, erweckt nicht zum vorn
herein den Eindruck, bloß vorgeschoben zu sein. Es kann demnach
von einer willkürlichen oder bundesgesetzwidrigen Anwendung des
11 urn. ZPO im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.