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Arteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1912
in Sachen Huggler Jaeger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Binder Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Verjährung. Beginn der einjährigen Frist nach Art. 69 alt, 60 neu
OR. Die Unterbrechung der Verjährung durch Ladung zum amt
lichen Sühneversuch, dOR 154, neu 135 Ziff. 2, tritt auch dann ein,
wenn der persönliche Träger des Amtes den öffentlich-rechtlichen
Requisiten (Beeidigung) nicht entspricht. Entscheidend ist, dass der
Gläubiger während der Verjährungsfrist die zuständige Amtsstelle
um Anordnung des gesetzlichen Sühneversuches angegangen hat.
Wesen des Institutes der Verjährung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 29. Mai 1912 hat der Appellations
hof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, in vorliegender Streit
sache erkannt:
Der Beklagten wird ihr Rechtsbegehren 1 Verjährungs
einrede gegenüber dem Kläger zugesprochen.
B. Gegen dieses, den Parteien am 25./29. Juni 1912
zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
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Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die peremp
torische Einrede der Beklagten abzuweisen;
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es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheißen.
Der Kläger hat sich an der heutigen Verhandlung nicht
vertreten lassen. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der
Berufung und Bestätigung des Urteils des Appellationshofes be
antragt;
in Erwägung:
Im Mai 1903 erhob die Beklagte gegen den Kläger
Strafklage, weil er die Tellstatue zu Altdorf in Holz nachbilde
und in den Handel bringe. Sie erblickte darin eine Verletzung des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht, da ihr das ausschließliche
Recht der Reproduktion der Tellgruppe in Holzschnitzerei zustehe.
Mit der Strafklage verband die Beklagte eine Zivilklage. Ferner
ersuchte sie das Richteramt Interlaken um Anordnung einer Haus
suchung bei Huggler. Das Richteramt entsprach diesem Gesuch
und nahm am 20. Mai 1903 eine Haussuchung vor, wobei
sieben Stück teils fertige, teils in Ausführung begriffene Tell
gruppen aus Holz beschlagnahmt wurden. Huggler wurde indessen
von beiden kantonalen Instanzen freigesprochen. Gegen das Urteil
der oberen Instanz erklärte die unterliegende Zivilpartei die Be
rufung an das Bundesgericht. Dieses wies mit Urteil vom
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Februar 1905 die Berufung ab.
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Auf Ansuchen Hugglers lud M. Abplanalp als Friedens
richter von Brienz am 12. April 1905 die Firma Binder Cie.
auf den 15. gleichen Monats zum Aussöhnungsversuch vor über
das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
auf richterliche Bestimmung hin den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der Haussuchung und der Konfiskation der Tellstatuetten,
sowie aus der Behinderung in der Fabrikation und dem Vertrieb
solcher Statuetten in den Jahren 1903, 1904 und 1905 er
wachsen sei. Der Aussöhnungsversuch verlief fruchtlos und es
wurde dem Kläger das Recht eröffnet. Am 4. April 1906 ließ
dieser die Beklagte neuerdings zum Sühneversuch über das näm
liche Begehren durch den Friedensrichter von Brienz vorladen.
Der Aussöhnungsversuch mißlang wiederum, worauf Huggler
am 14. Dezember 1906 beim Richteramt Interlaken Klage ein
reichte, mit den Begehren, es sei die Beklagte schuldig zu erklären,
ihm Schadenersatz zu leisten, und es sei der Schadenersatz auf
rund 11,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
Über die am 17. Dezember 1906 erfolgte Zustellung der Klage
an die Beklagte beschwerte sich letztere beim Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern, weil ein gesetzlicher Aussöhnungs
versuch nicht stattgefunden habe, indem der Friedensrichter von
Brienz nicht beeidigt gewesen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen,
weil nach 136 der bern. ZPO der Gerichtspräsident bei Ein
gang der Klage nur summarisch zu prüfen habe, ob die Vor
schriften über den Sühneversuch beobachtet worden seien. Die Be
klagte wandte sich hierauf an die Justizdirektion des Kantons
Bern, mit dem Ersuchen um Durchführung einer Administrativ
untersuchung über Wahl und Beeidigung des Friedensrichters von
Brienz. Diese Untersuchung ergab, daß Abplanalp am 19. August
1900 von der Kirchgemeinde Brienz als Friedensrichter gewählt
worden war, eine Wiederwahl aber erst am 21. August 1904
stattgefunden hatte, obwohl die Amtsdauer der Friedensrichter nach
3 des damals geltenden bern. Gerichtsorganisationsgesetzes nur
2 Jahre betrug, und daß Abplanalp sich bisher nie als Friedens
richter hatte beeidigen lassen, trotzdem er vom Regierungsstatthalter
hiezu eingeladen worden war. Gestützt darauf stellte die Beklagte
beim Gerichtspräsidenten von Interlaken das Gesuch um Auf
hebung der Zustellungsverfügung vom 17. Dezember 1906. Der
Gerichtspräsident entsprach dem Gesuch. Auf Beschwerde des Klä
gers hob aber der Appellations und Kassationshof am 13. Ok
tober 1908 die Verfügung des Gerichtspräsidenten auf. Am
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März 1909 reichte die Beklagte endlich ihre Hauptver
teidigung auf die Klage vom 14. Dezember 1906 ein. Sie
stellte darin vorab den peremptorischen Schluß, sie sei vom kläge
rischen Anspruch ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründet
heit definitiv zu befreien und begründete diesen Schluß haupt
sächlich mit der Einrede der Verjährung und in zweiter Linie mit
der Einrede der beurteilten Sache. Hinsichtlich der Verjährung
machte die Beklagte geltend, der Kläger habe von der angeblichen
Schädigung und der Person des Täters am Tage der Haus
suchung, also am 20. Mai 1903, eventuell spätestens am 24. Fe
bruar 1905, dem Tag des bundesgerichtlichen Urteils, Kenntnis
erhalten. Folglich sei die Verjährungsfrist des Art. 69 aOR
spätestens am 24. Februar 1906 abgelaufen. Die Verjährung sei
durch die Ladung vom 12. April 1905 zum ersten Sühneversuch
nicht unterbrochen worden, da die Ladung zu einem amtlichen
Sühneversuch im Sinne von Art. 154 Ziff. 2 aOR nur von
einer Amtsperson ausgehen könne, Abplanalp aber im April 1905
keine amtlichen Funktionen ausgeübt habe. Mit Urteil vom
29. Mai 1912 die Parteien hatten Umgehung der ersten
Instanz konveniert hieß der Appellationshof die Verjährungs
einrede der Beklagten gut.
3. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß die Ver
jährungsfrist nicht schon am 20. Mai 1903, dem Tage der Haus
suchung, zu laufen begann. Die angebliche Schädigung des Klä
gers durch die Beklagte war mit der Haussuchung und der Be
schlagnahme der Statuetten nicht vollendet; sie dauerte fort, solange
das gegen den Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren schwebte.
Erst nach Durchführung dieses Verfahrens erlangte der Kläger
Kenntnis von der ganzen vermeintlichen Schädigung und der
Person des Täters im Sinne von Art. 69 aOR. Maßgebend
für den Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist von einem Jahre
ist daher der 24. Februar 1905 als Tag des bundesgerichtlichen
Urteils und es ist der von Huggler eingeklagte Anspruch am
24. Februar 1906 verjährt, wenn die Verjährung inzwischen nicht
unterbrochen wurde.
Als Unterbrechungsgrund kommt nur die Ladung vom 12. April
1905 zum ersten Sühneversuch in Frage. Die Vorinstanz erblickt
in dieser Ladung deshalb keine gültige Unterbrechungshandlung
weil Abplanalp zur Zeit ihres Erlasses als Friedensrichter nicht
beeidigt gewesen sei und infolgedessen der Ladung sowie der Sühne
verhandlung selber der zur Unterbrechung der Verjährung not
wendige amtliche Charakter gefehlt habe. Der Fall liege
gleich, wie wenn eine Ladung vor den Friedensrichter überhaupt
nicht ergangen wäre und ein Sühneversuch nicht stattgefunden
hätte. Ob Abplanalp für das Jahr 1905 als Friedensrichter ge
setzlich gewählt gewesen sei, brauche unter diesen Umständen
nicht untersucht zu werden. Nun entzieht sich allerdings die
Frage, als eine kantonalrechtliche, der Überprüfung des Bundes
gerichts, ob der Umstand, daß Abplanalp als Friedensrichter nicht
beeidigt war, zur Folge hat, daß er keinen amtlichen Sühne
versuch abhalten konnte. Eidgenössischen Rechtes ist aber die
weitere, von der Vorinstanz nicht untersuchte Frage, ob die Ladung
zum Sühneversuch vom 13. April 1905 nicht trotzdem hinsichtlich
ihrer Wirkung auf die Verjährung des klägerischen Anspruches
der Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch im Sinne des
Gesetzes gleichzustellen sei (aOR 154, neu 135 Ziff. 2).
4. Das ist im Hinblick auf das Wesen des Institutes der
Verjährung zu bejahen. Dieses beruht auf der Erwägung, daß
ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn ein
längerer Zeitraum abgelaufen ist, ohne daß der Gläubiger den
Anspruch verfolgt hat; die Säumnis des Berechtigten in der
Geltendmachung des Anspruches während der Verjährungsfrist ist
Grund und Voraussetzung der Verjährung (vergl. Hafner, ad
Art. 146 Anm. 1 in fine). Demgemäß wird die Verjährung
sofern die Forderung nicht vom Schuldner anerkannt wird, nur
durch bestimmte Handlungen des Gläubigers unter
brochen, die dessen Willen bekunden, die Forderung auf dem
Rechtsweg geltend zu machen. Dabei muß naturgemäß die Mit
wirkung staatlicher Organe in Anspruch genommen werden, gleich
viel, ob es sich um Anhebung der Betreibung, Klage oder Einrede
vor einem Gerichte, Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem
amtlichen Sühneversuch handle. Das Wesentliche bildet aber stets
die Rechtsvorkehr des Gläubigers und die Verjährung tritt
nur ein, wenn er unterläßt, während des Laufes der Verjährungs
frist eine der angegebenen Vorkehren zu treffen. Das Gesetz be
trachtet den Willen des Gläubigers, seinen Anspruch auf dem
Rechtsweg geltend zu machen, sogar dann als wirksam betätigt,
wenn die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des an
gesprochenen Richters, wegen eines verbesserlichen Fehlers oder
als vorzeitig zurückgewiesen wird. Ist die Verjährungsfrist unter
dessen abgelaufen, so beginnt laut Gesetz eine neue Frist von
sechzig Tagen zur Geltendmachung des Anspruches (aOR 158,
neu 139). Läßt also das Gesetz die Verjährung nicht eintreten,
wenn der Gläubiger aus eigener Schuld vor dem unzuständigen
Richter Klage anhebt oder die Klage wegen eines sonstigen Form
fehlers sich als unzulässig erweist, so kann Verjährung um so
weniger im vorliegenden Falle angenommen werden, wo der an
gesprochene, an sich zuständige Richter keine amtlichen Funktionen
ausübte, ohne daß die Oberbehörden, geschweige denn die recht
suchenden Bürger davon Kenntnis hatten, wo folglich von einer
Schuld des Gläubigers nicht die Rede sein kann. Es darf dem
Kläger daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, daß Abplanalz
mangels Beeidigung nicht befugt war, die Beklagte zum amtlichen
Sühneversuch vorzuladen und den Sühneversuch abzuhalten und
daß jene Amtshandlungen infolgedessen ungültig sind. Entscheidend
ist, daß der Kläger während der Verjährungsfrist die kompetente
Amtsstelle um Anordnung des gesetzlichen Sühneversuches an
gegangen und damit seinen Willen deutlich kundgegeben hat, den
eingeklagten Anspruch rechtzeitig und formrichtig auf dem Wege
Rechtens geltend zu machen. Das genügte, um die Verjährung
zu unterbrechen, wie denn auch ein Mehreres dem Kläger nicht
zugemutet werden konnte.
5. Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten Sinn
und Geist von Art. 154 aOR. Es ist daher aufzuheben und die
Sache, weil im übrigen nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurück
zuweisen;
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das an
gefochtene Urteil der I. Zivilkammer des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 29. Mai 1912 aufgehoben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.