Testo completo
- Entscheid vom 2. Juli 1913 in Sachen Dun.
Art. 275 SchKG: Der Gewinnanspruch eines im Auslande wohnenden
Teilhabers einer Kollektivgesellschaft, deren Hauptsitz sich im
Austande befindet, kann nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn
die Gesellschaft in der Schweiz eine Filiale hat.
A. Gestützt auf einen von Fräulein Braumann in Zürich
gegen R. Dun Douglas, Teilhaber der Kollektivgesellschaft Dun
Cie. in New York für eine Forderung von 700 Fr. erwirkten
Arrestbefehl belegte das Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar
1913 den Geschäftsanteil des Schuldners an der Kollektivgesell
schaft Dun Cie., Bahnhofstraße 51 Zürich I, gemäß Art. 569
OR, soweit zur Deckung der Arrestforderung notwendig mit
Beschlag. Der Sitz der Firma Dun Cie. befindet sich in Nen
York; in Zürich unterhält die Gesellschaft nur eine Filiale.
AS 39 1 1912
Dun verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Arrest
legung mit der Begründung: die Filiale einer Kollektivgesellschaft
sei nur ein einzelnes Aktivum der Gesellschaft und könne daher
von den Privatgläubigern eines Gesellschafters weder gepfändet
noch arrestiert werden. Das gleiche gelte, wenn man annehme,
daß sich die Beschlagnahme auf die Anrechte des Beschwerdeführers
an dem in der Zürcher Filiale erzielten Gewinne beziehen solle.
Ein pfändbarer Gewinnanteil im Sinne von Art. 569 OR be
stehe nur am Ergebnis des gesamten Geschäftsbetriebes und nicht
an demjenigen eines einzelnen Unternehmens der Gesellschaft. Der
Gewinn der Filiale sei ebenfalls nur ein einzelnes Gesellschafts
aktivum, so daß dessen Beschlagnahme wiederum dem Art. 569
Abs. 1 zuwiderlaufe.
Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies,
hieß die obere sie im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In
den letzteren wird ausgeführt: durch die Beifügung der Worte
gemäß Art. 569 OR in der Arresturkunde sei deutlich zum
Ausdruck gebracht worden, daß nur das als arrestiert gelten solle,
was nach dieser Vorschrift mit Beschlag belegt werden dürfe, vorab
also der Anteil des Schuldners an dem Gewinn der Zürcher
Filiale. Nun sei dem Rekurrenten allerdings darin beizustimmen,
daß der Gewinn einer Filiale als solcher nicht Objekt eines
Gewinnanspruchs im Sinne von Art. 569 Abs. 2 sein könne.
Denn der Gewinn eines Teiles des Geschäftes sei nicht notwendig
ein Teil des Gewinnes des ganzen Geschäftes. Der betreffende
Teil des Geschäftes könne Gewinn abwerfen, das ganze Geschäft
aber nicht, weil andere Teile mit Verlust gearbeitet hätten. Da
gegen stehe nichts entgegen, den Gewinn der Filiale insoweit mit
Beschlag zu belegen, als er einen Teil des Gewinnanteils des
Schuldners am ganzen Geschäfte bilde. Daß die Festsetzung dieser
Quote Schwierigkeiten bereiten könne, sei zuzugeben, aber für die
Zulässigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. Der Rekurs sei
daher insoweit gutzuheißen, daß nur derjenige Teil des Geschäfts
anteils des Schuldners an der Filiale der Kollektivgesellschaft
Dun Cie. in Zürich als giltig arrestiert zu betrachten sei, der
zugleich als Teil des nach Art. 569 OR pfändbaren Geschäfts
anteils des Schuldners an der ganzen Gesellschaft Dun Cie.
erscheine.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dun an das Bundes
gericht, indem er an seinen früheren Vorbringen festhält und be
streitet, daß der Anteil am Gewinn der Zürcher Filiale, sofern
man ihn im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz für pfänd
bar halten wollte, als in der Schweiz gelegenes Aktivum an
gesehen werden könne.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Gegenstand des Arrestes können nur solche Vermögens
stücke sein, die sich im Sprengel der Arrestbehörde befinden. Arrest
befehle, die sich auf außerhalb dieses Kreises gelegene Aktiven
beziehen, soll das Betreibungsamt nicht vollziehen: gibt es ihnen
dennoch Folge, so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege
angefochten werden (Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf
S. 317 und die dort angeführten Entscheide).
- Als Sitz unkörperlicher Rechte ist regelmäßig der Wohn
sitz ihres Trägers zu betrachten: ausnahmsweise können Forde
rungen, deren Gläubiger im Ausland wohnt, auch am Wohnsitze
des Schuldners arrestiert werden (Jaeger, a. a. O. zu Art. 272
N. 2 und die dortigen Zitate; ferner AS Sep. Ausg. 15
Nr. 68 Erw. 2 ). Da der Gewinnanspruch des Kollektivgesell
schafters der hier einzig noch als Arrestobjekt in Frage kommt
sich unzweifelhaft als Forderungsrecht des Gesellschafters
gegen die Gesellschaft darstellt, kann er somit nur dann in der
Schweiz mit Beschlag belegt werden, wenn entweder der forderungs
berechtigte Gesellschafter selbst oder die Gesellschaft im Sprengel
der Arrestbehörde bezw. des Betreibungsamtes domiziliert ist.
Keine dieser Alternativen trifft hier zu. Wohnsitz des Arrest
schuldners ist unbestrittenermaßen New York: deshalb ist auch der
Arrest gegen ihn bewilligt worden. Ebenso befindet sich der Haupt
sitz der Gesellschaft Dan Cie. in New York. Nur dieser Haupt
sitz und nicht derjenige der Filiale fällt aber hier in Betracht.
Denn nur dort kann der Anspruch gegen die Gesellschaft geltend
gemacht werden: in Zürich könnte er nicht exequiert werden, da
der Betreibungsort der Filiale nach Art. 50 SchKG sich nar auf
Ges-Ausg. 38 I S. 704 f.
solche Verbindlichkeiten bezieht, die die Gesellschaft gegenüber Dritten
eingegangen hat. Folglich spielt auch der Sitz der Filiale für die
Frage nach dem Sitze des streitigen Anspruchs keine Rolle. Wenn
die Praxis ausnahmsweise die Arrestierung von Forderungen am
Wohnsitz des Drittschuldners zugelassen hat, ging sie von der
Voraussetzung aus, daß auch durch die Arrestlegung an diesem
Orte die Verfügung über die Forderung wirksam gehemmt wer
den könne. Nur wenn dies zutrifft, d. h. wenn zwischen dem zu
arrestierenden Rechte und einem Orte der Schweiz Beziehungen
bestehen, die es gestatten, mittelst der Arrestlegung auf das Schicksal
des Rechtes einzuwirken, kann letzteres als in der Schweiz ge
legen gelten. Wo diese Möglichkeit fehlt, wäre der hier ausgewirkte
Arrest von vornherein illusorisch. Ist der streitige Anspruch
demnach nicht in Zürich gelegen, so durfte er aber auch nicht
dort arrestiert werden und muß die Beschlagnahme daher schon
aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es des Ein
tretens auf die weiteren Einwendungen des Rekurrenten bedürfte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der vom
Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar 1913 vollzogene Arrest
aufgehoben.
Parole chiave
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