- Arteil vom 11. Dezember 1913 in Sachen
Compagnie française de ventes automatiques, Limited,
gegen Till.
Urteilsvollstreckung im französisch-schweizerischen Verkehr: Be
deutung des Erfordernisses von Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertrages,
was speziell die Bescheinigung betrifft, dass gegen das zu voll
streckende Urteil kein Rechtsmittel vorliege. Einreden aus Art. 17
Ziffer 2 und aus Art. 15; die letztere wegen angeblicher Nichtzustel
lung eines französischen Urteils an die verurteilte Partei selbst. -
Bedeutung des Art. 20 (Art. 1 der Haager Uebereinkunft betr. Zivil
prozessrecht). Auslegungdes zu vollstreckenden Urteils,
speziell mit Bezug auf einen Entschädigungszuspruch à défaut
zugesprochener Konfiskationsobjekte, auf die Kosten der Urteilspubli
kation und auf die Prozesskosten. Notwendigkeit eines besonderen
Vollstreckungstitels für Prozesskosten, die im Urteil nicht
ziffermässig ausgesetzt sind. Verzugszinsen von der Urleils
summe? Direkte Gewährung der Rechtsöffnung durch
das Bundesgericht als Staatsvertragsrichter.
A. Die Pariser Filiale der Compagnie française de
ventes automatiques, Limited, mit Hauptsitz in London, die
heutige Rekurrentin, belangte die Rekursbeklagte Elsa Hermine Till
i Nizza (die in den gerichtlichen Akten dieses Prozesses irrtüm
licherweise als Monsieur E. H. Til! bezeichnet ist), gemeinsam
mit einem E. W. Bodenmann in St. Gallen und einer Witwe
Léon Kowler in Nizza, vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Nizza
wegen Gebrauchs von Automaten Apparaten zur Herstellung von
Etiketten mit Namen und Initialen rc., die sich als Nachahmung
der in Frankreich patentierten Fabrikate der Klägerin darstellten.
Durch Urteil vom 2. Dezember 1908 hieß das Zivilgericht, vor
welchem die Beklagten Till und Bodenmann durch den nämlichen
avoué vertreten waren, die Ansprüche der Klägerin in bestimmtem
Umfange gut.
Die Beklagten Till und Bodenmann appellierten hiegegen an
den Appellationshof von Aix (Departement der Rhonemündung),
und zwar, laut dessen Urteil, am 16. Februar 1909 sous la
constitution de Maître Estrangin avoué . Die appellationsge
richtliche Beurteilung der Streitsache erfolgte am 4. Mai 1911 nach
kontradiktorischer Verhandlung vom 1. Mai 1911, an welcher, wie
das Urteil angibt, als Vertreter der beiden Appellanten der
Advokat Drujon unter Assistenz des avoué Estrangin teilnahm.
Der Appellationshof stellte in Übereinstimmung mit der ersten
Instanz fest, daß eine Nachahmung der patentierten Apparate der
Klägerin vorliege, deren sich der Beklagte Bodenmann schuldig ge
macht habe und aus der die Beklagten Till und Kowler Nutzen
gezogen hätten, und verurteilte den Beklagten Bodenmann zu
1000 Fr., die Beklagte Till zu 300 Fr. und die Beklagte
Kowler zu 100 Fr. Schadenersatz. Ferner verfügte er die Konfis
kation der beschlagnahmten Apparate zu Gunsten der Klägerin,
mit dem Beifügen, daß à défaut die Beklagten Till und
Kowler den Wert der Apparate mit je 550 Fr. zu ersetzen hätten,
und verpflichtete die Beklagten Bodenmann und Till, die Beklagte
Kowler für ihre Verurteilung en principal et frais schadlos zu
halten. Auch ordnete es à titre de complément de dommages
intérêts die Veröffentlichung des Urteils in drei französischen
Zeitungen nach Wahl der Klägerin an, wobei jedoch die Kosten
50 Fr. jedes Mal nicht übersteigen dürften. Endlich folgt hinsicht
lich der dépens die Verfügung: La Cour..... condamne
Bodenmann, Till et la dame Kowler au besoin encore à titre
de complément de dommages-intérêts et dans les conditions
ci-dessus indiquées en ce qui concerne la dame Kowler
aux entiers dépens de première instance et d appel .. ...
Am Fuße dieses Urteils in seiner vorliegenden Ausfertigung ist
amtlich bescheinigt, daß es am 30. Mai 1911 dem avoué Estran
gin zugestellt worden ist. Ferner stellte der Gerichtsvollzieher
Magnico vom Zivilgericht Nizza es, laut vorliegender separater
Verurkundung, der Beklagten Till selbst am 30. September 1911
in der Weise zu, daß er eine Ausfertigung nach erfolglosem Ver
suche direkter Abgabe derselben an der im Prozesse bekannt gege
benen Adresse der Till in Nizza (da er dort weder sie selbst, noch
Verwandte oder Bedienstete angetroffen und kein Nachbar sich zur
Entgegennahme bereit gefunden hatte) dem Maire der Stadt Nizza
gegen Empfangsbescheinigung aushändigte. Die mit dieser Urkunde
verbundene Zahlungsaufforderung gibt als von der Beklagten Till
allein geschuldete Beträge 850 Fr. und 3/14 von 968 Fr. 10 Cts.,
und als gemeinsame Schulden aller drei Beklagten: 150 Fr. In
sertionskosten und die Kosten der Zustellungs und Zahlungsauf
forderungsurkunde von 34 Fr. 25 Cts. an.
Schon am 7. Juni 1911 hatte der Greffier en chef des Appel
lationshofes von Aix auf Veranlassung der Klägerin eine als
exécutoire bezeichnete Bescheinigung darüber ausgestellt, daß der
Betrag der dépens d appel , welche die drei Beklagten der Klä
gerin gemäß dem Urteil vom 4. Mai 1911 zu bezahlen hätten,
sich nach der Festsetzung des zuständigen Gerichtsbeamten ( taxés
par Monsieur le conseiller commis à ce ) auf 427 Fr. 19 Cts.
belaufe, und diese Kostenforderung als vollstreckbar erklärt. Das
exécutoire ist dem Maître Estrangin als avoué adverse
am 8. Juni 1911 zugestellt worden.
Endlich liegt für das erstinstanzliche Verfahren eine vom Präsi
denten der Chambre des avoués visierte Kostenaufstellung des
Vertreters der Klägerin, avoué Mazet in Nizza, vor, die auf den
Betrag von 616 Fr. 85 Cts. lautet und den Vermerk des Ge
richtspräsidenten: Taxé à la somme de 604 francs 25 cents
sowie die vom Greffier en chef des erstinstanzlichen Zivilgerichts
in Nizza am 27. Januar 1913 ausgestellte Vollstreckbarkeitsklausel
trägt.
B. Am 1. April 1913 erwirkte die Cie. de ventes auto
AS 39 1 1913
matiques beim Betreibungsamt Luzern einen Zahlungsbefehl gegen
E. H. Till, Panorama, Löwenplatz, solidarisch mit M. Boden
mann, St. Gallen", für folgende acht Forderungsposten; 1. 300 Fr.,
2. 1100 Fr., 3. 100 Fr., 4. 150 Fr., 5. 618 Fr. 85 Cts.,
6. 445 Fr. 19 Cts., 7. 22 Fr. 75 Cts. und 8. 13 Fr. 20 Cts.,
je nebst 5% Zins seit 4. Mai 1911. Gegenüber dem Rechtsvor
schlage der Schuldnerin Till verlangte sie definitive Rechtsöffnung,
und zwar gestützt auf die vorstehend erwähnten Aktenstücke, sowie
eine von Aug. Jos. Alph. Dupuy, huissier au conseil d Etat
et audiencier à la Cour de Cassation, exerçant près le Tri
bunal civil de première instance de la Seine", in Paris,
am 20. November 1912 ausgestellte Bescheinigung folgenden In
halts: Der Aussteller habe sich auf Wunsch der Compagnie de
ventes automatiques nach dem Büreau des Greffier en chef der
Cour de Cassation in Paris begeben und diesen um ein Zeugnis
darüber ersucht, daß gegen das Urteil des Appellationshofes von
Aix vom 4. Mai 1911 keine Kassationsbeschwerde eingereicht
worden sei. Der Gerichtsschreiber habe ihm hierauf erwidert, es
sei beim Kassationshof nicht Brauch, solche Zeugnisse auszustellen;
dagegen habe er ihm das chronologisch geführte Register der ein
gegangenen Kassationsbeschwerden zur Einsicht vorgelegt, und da
raus habe er (Dupuy) ersehen, daß gegen das fragliche Urteil
seit dem 4. Mai 1911 keinerlei Beschwerde eingereicht worden sei.
Durch Erkenntnis vom 11. September 1913 wies der Amts
gerichtspräsident von Luzern Stadt das Rechtsöffnungsgesuch mit
der Begründung ab, daß die Voraussetzung von Art. 16 Ziffer 3
des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom Jahre 1869
für die Urteilsvollstreckung durch das vorgelegte Zeugnis des Ge
richts weibels Dupuy nicht erfüllt werde. Und die Schuldbe
treibungs und Konkurskommission des luzernischen Obergerichts,
an welche die Gesuchstellerin rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid
durch Urteil vom 9. Oktober 1913, indem sie der erstin
stanzlichen Erwägung mit dem Bemerken beipflichtete, es müsse
eine strikte Erfüllung der in Art. 16 Ziffer 3 des Staatsver
trages geforderten Bescheinigung des Gerichtsschreibers des
urteilenden Gerichts verlangt werden, und ferner in Betracht
zog, daß auch ein Ausweis im Sinne von Art. 17 Ziffer 2 des
Staatsvertrages über die gehörige Vorladung der Beklagten Till
vor den Appellationshof nicht erbracht sei, da der im Urteil
nannte Vertreter, Advokat Estrangin, auch als Vertreter des mit
beteiligten Bodenmann bezeichnet und die Vertretungsbefugnis
die Beklagte Till weiter nicht erwiesen sei, und daß überdies das
Urteil hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten Till keine er
schöpfende Abklärung enthalte und die Gesuchstellerin es auch unter
lassen habe, die Forderung zu substantiieren.
C. Gegen dieses Urteil hat die Compagnie de ventes
automatiques rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
- Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom
- Oktober 1913 sei aufzuheben.
- Das Bundesgericht möge feststellen, daß das im Streite
liegende Urteil des Appellationshofes von Aix in der Schweiz exe
quierbar sei, eventuell in wie weit.
Der Rekurs wird auf Verletzung des Staatsvertrages zwischen
der Schweiz und Frankreich, vom 15. Juni 1869, gestützt, mit der
Begründung, die Argumente des kantonalen Richters zur Ver
weigerung der Rechtsöffnung seien nach Lage der Akten nicht
haltbar.
Das Zeugnis des huissier Dupuy habe die nämliche Kraft wie
das eines greffier, da auch der huissier nach der französischen
Gerichtsorganisation ein beeidigter Gerichtsbeamter sei. Überdies
könne das formelle Erfordernis von Art. 16 Ziffer 3 des Staats
vertrages nicht angerufen werden, wenn die Unbegründetheit dieses
Einwandes evident sei und er offenbar nur zur Schikane diene,
wie vorliegend, wo es nach den Akten als absolut ausgeschlossen
erscheine, daß gegen das Urteil des Appellationshofes von Aix
ein Rechtsmittel ergriffen worden sei.
Davon, daß die Rekursbeklagte vor dem Appellationshof von
Aix nicht gehörig vorgeladen worden sei, könne keine Rede sein,
da das Gegenteil aus dem appellationsgerichtlichen Urteil selbst
hervorgehe.
Die Annahme ungenügender Abklärung und Substantiierung der
in Betreibung gesetzten Forderungen sei vollends unverständlich;
denn diese Forderungen ergäben sich aus dem Urteil des Appella
tionshofes und aus den zugehörigen Vollstreckungsdokumenten, wie
des nähern ausgeführt wird. Eventuell sei die Schuldpflicht der
Rekursbeklagten nach der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvoll
ziehers Magnico vom 30. September 1913 jedenfalls für einen
Betrag von insgesamt 1118 Fr. a Cts. (Fr. 850 ¾/14 von
968 Fr. 10 Cts. 207 Fr. 39 Cts. ½ von 150 Fr.
Fr. 50 1 von 34 Fr. 25 Cts. 11 Fr. 41 Cts.) klar
gestellt und die Rechtsöffnung somit für diesen Betrag zu ge
währen.
D. Die Rekursbeklagte Till hat auf Abweisung des Re
kurses antragen lassen.
Sie bestreitet zunächst, daß die vom huissier Dupuy ausge
stellte Bescheinigung dem Erfordernis von Art. 16 Ziffer 3 des
Staatsvertrags genüge und daß überhaupt ein hinreichender Be
weis für die Nichthängigkeit einer Kassationsbeschwerde vorliege.
Eventuell macht sie geltend, das Urteil des Appellationshofes von
Aix sei ihr nie zugestellt worden, und sie habe deshalb nicht Kassa
tion einlegen können.
In zweiter Linie wendet sie ein, sie sei in der Appellationsin
stanz nicht, wie Art. 17 Abs. 2 des Staatsvertrages voraussetze,
gehörig zitiert worden und gesetzlich vertreten gewesen. Der avoué
Estrangin sei Vertreter des Mitbeklagten Bodenmann gewesen, sie
aber habe ihm tatsächlich keine Prozeßvollmacht erteilt, wie ihr denn
auch keine direkte Willensäußerung in diesem Sinne nachgewiesen
sei. Ferner sei sie zur Zeit der Fällung des appellationsgericht
lichen Urteils am 4. Mai 1911 längst nicht mehr in Nizza
gewesen, indem sie schon im Frühjahr 1910 ihr dortiges Geschäft
aufgegeben und bei ihrem Bruder in Luzern Domizil genommen
habe, wie durch zwei der Rekursantwort beigelegte Urkunden (eine
amtlich beglaubigte Bescheinigung ihres ehemaligen Hauswirtes in
Nizza und ein Zeugnis des dortigen deutschen Konsulates) bewiesen
werde. Danach hätte aber sowohl ihre Vorladung zur Verhandlung
vor den Appellationshof, als auch die Zustellung des von diesem
hierauf erlassenen Urteils an sie nach Vorschrift von Art. 20 des
Staatsvertrages und des zugehörigen Erläuterungsprotokolls er
folgen sollen, was nicht geschehen sei. Selbst wenn übrigens ange
nommen werden wollte, sie habe zur Zeit der Urteilsfällung noch
in Nizza gewohnt, so mangle doch der Nachweis der Urteilszustel
lung an sie, für den nach französischem Recht eine von ihr aus
gestellte Empfangsbescheinigung erforderlich wäre, die nicht vorliege.
Endlich macht sie geltend, das Urteil des Appellationshofes von
Aix könne auch deswegen nicht vollstreckt werden, weil es höchst
unklar und verworren sei. Eventuell müsse in quantitativer Hinsicht
allgemein festgestellt werden, daß das Urteil in keinem Punkte eine
Solidarhaft der drei Beklagten ausgesprochen habe und daß der
urteilsmäßige Regreßanspruch der Beklagten Kowler gegenüber den
Mitbeklagten Bodenmann und Till die Rekurrentin nicht berühre.
Außerdem werden den einzelnen Forderungsposten des Zahlungs
befehls gegenüber Einwendungen erhoben, auf die in den nach
stehenden Erwägungen Bezug genommen wird.
E. Die Schuldbetreibungs und Konkurskommission des
luzernischen Obergerichts hat unter Hinweis auf die Motive ihres
Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den formellen Erfordernissen, die der Staatsver
trag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869
für die gegenseitige Vollstreckung der Zivilurteile in den beiden Ver
tragsstaaten aufstellt, ist hier die Erfüllung der Vorschrift des
Art. 16 Ziffer 3 bestritten. Danach muß dem Vollstreckungsbe
gehren neben einer Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils und
dem Original des Zustellungsaktes noch beigefügt sein eine durch
den Gerichtsschreiber des urteilenden Gerichts ausgestellte Beschei
nigung, daß keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes
Rechtsmittel vorliege" ( un certificat délivré par le greffier
du tribunal où le jugement a été rendu, constatant qu'il n'existe
ni opposition, ni appel, ni autre acte de recours"
Nun ist der Rekursbeklagten allerdings, mit den kantonalen In
stanzen, zuzugeben, daß das von der Rekurrentin vorgelegte Zeug
nis Dupuy vom 20. November 1912 dieser Vertragsbestimmung
schon deswegen nicht entspricht, weil dessen Aussteller nicht der
Gerichtsschreiber des Appellationshofes von Aix ist. Dupuy be
kleidet laut seinem Zeugnis überhaupt nicht das Amt eines gref
fier , sondern das eines huissier und audiencier (dem be
stimmte Funktionen, die zur Amtstätigkeit der huissiers gehören,
vorbehalten sind: vergl. GARSONNET, Traité de procédure, 3. Auf
lage Garsonnet et César-Bru I Ziffer 250 S. 397). Als huis
sier aber ist er lediglich Zustellungs und Vollstreckungsbeamter, in
dessen Aufgabe die Feststellung, ob ein bestimmtes Rechtsmittel
eingelegt worden sei, nicht fällt und dem deshalb die Kompetenz
fehlt, hierüber eine der Beweiskraft seiner gesetzlichen Amtshand
lungen teilhaftige Verurkundung auszustellen (vergl. GLASSON,
Précis de procédure civile, I, Ziffer 188 S. 180). Zudem ist
Dupuy auch nicht Beamter des erkennenden Gerichts von Aix.
Allein das Erfordernis in Art. 16 Ziffer 3 des Staatsvertra
ges hat keine selbständige Bedeutung, sondern bezweckt lediglich, den
Nachweis der in Art. 15 vereinbarten Vollstreckbarkeitsvorausset
zung der Rechtskraft des Urteils durch Anerkennung eines
formellen Beweismittels sicherzustellen. Das Fehlen der fraglichen
Bescheinigung führt daher nicht ohne weiteres zur Verweigerung
der Urteilsvollstreckung; vielmehr ist diese gleichwohl zu gewähren,
wenn nach dem sonstigen Inhalt der Akten als erwiesen gelten
muß, daß das Urteil mangels Ergreifung eines der dagegen ge
gebenen Rechtsmittel wirklich in Rechtskraft erwachsen ist (so die
bisherige Praxis des Bundesgerichts: AS 15 Nr. 78 Erw. 4
S. 569 und Urteil vom 17 Januar 1894 i. S. Mäder: Se-
maine judiciaire 1894 S. 213). Vorliegend hat die Rekursbe
klagte selbst zugegeben, daß von ihrer Seite gegen das Urteil des
Appellationshofes von Aix vom 4. Mai 1911 ein Rechtsmittel
tatsächlich nicht ergriffen worden ist, indem sie vor Bundesgericht
den Standpunkt vertritt, sie habe die Kassationsbeschwerde deswegen
nicht ergreifen können, weil ihr das appellationsgerichtliche Urteil
überhaupt nicht zugestellt worden sei. Ihr Einwand aus Art. 16
Ziffer 3 des Staatsvertrages entbehrt somit sachlich offenbar der
Begründung.
2. Auch die weitere, auf Art. 17 Ziffer 2 des Staats
vertrages gestützte Einrede der Rekursbeklagten, sie sei im Ver
fahren vor dem Appellationshof nicht gehörig zitiert worden und
nicht gesetzlich vertreten gewesen, ist nach der Aktenlage nicht halt
bar. Laut dem Urteil des Appellationshofes erfolgte die Appella
tionserklärung der Rekursbeklagten vom 16. Februar 1909 unter
Bestellung eines avoué, wie sie nach französischem Prozeßrecht für
das Apellationsverfahren obligatorisch ist (Art. 61 Cpc; vergl.
dazu DALLOZ, Nouveau Code de procédure annoté, I S. 268
Ziffern 636 ff., speziell 640, und GLASSON, a. a. O., I S. 421
Ziffer 399); ferner vertrat der bestellte avoué die Rekursbeklagte
in der Appellationsverhandlung vom 1. Mai 1911 tatsächlich, war
also hiezu offenbar richtig vorgeladen worden. Diese urteilsmäßigen
Feststellungen können durch die einfache Bestreitung der Rekursbe
klagten, dem betreffenden avoué (Maître Estrangin) Prozeßvoll
macht erteilt zu haben, nicht entkräftet werden, um so weniger, als
die Bestellung des avoué nicht notwendig einer ausdrücklichen Par
teierklärung bedarf, sondern auch durch konkludente Handlungen,
wie insbesondere die einfache Übergabe der Prozeßakten, geschehen
kann, und die Vollmacht des einmal bestellten avoué von Rechts
wegen (Art. 75 Cpc) bis zu seiner Ersetzung durch einen andern
avoué wirksam bleibt (vergl. GLASSON. a. a. O. I S. 423
Ziffer 401). Danach brauchte die Rekursbeklagte zur Appellations
verhandlung gar nicht persönlich vorgeladen zu werden, und es
kommt dem Umstande, daß sie zur Zeit dieser Verhandlung nicht
mehr in Frankreich wohnte, in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu.
Vielmehr genügt die festgestellte Mitwirkung ihres avoué an der
Appellationsverhandlung, um sie als nach dem maßgebenden fran
zösischen Prozeßrecht gehörig vorgeladen und gesetzlich vertreten er
scheinen zu lassen. Daß vor dem Appellationshofe der gleiche
avoué die Rekursbeklagte und deren Streitgenossen Bodenmann
vertrat, ist übrigens zum vornherein durchaus glaubwürdig, hatten
doch die beiden schon in der ersten Instanz feststehendermaßen einen
gemeinsamen Vertreter.
3. Soweit die Rekursbeklagte endlich noch einwendet, daß
ihr das Urteil des Appellationshofes von Aix nicht zugestellt worden
sei, fällt in Betracht: Dieser Einwand ist deswegen erheblich, weil
nach französischem Prozeßrecht (Art. 147 Cpc) die Rechtskraft
eines Zivilurteils, welches, wie das hier in Rede stehende, eine
Verurteilung ausspricht, nur eintritt, wenn das Urteil nicht nur
dem avoué der verurteilten Partei, sondern außerdem auch noch
dieser Partei selbst gehörig zugestellt worden ist ( ..... les juge
ments provisoires et définitifs qui prononceront des con
damnations seront en outre signifiés à la partie, à personne
ou domicile . . . . ."; vergl. dazu: DALLOz, a. a. O. I S.576
Ziffer 10, S. 578 Ziffer 71, S. 580 Ziffer 135 und 166;
GARSONNET, a. a. O. III Ziffer 695 S. 389; GLASSON, a. a. O.
I Ziffer 567 und 568 S. 612 ff.). Von der Erfüllung dieser
Formalität hängt somit hier die Vollstreckbarkeit des appellations
gerichtlichen Urteils im Sinne von Art. 15 des Staatsvertrages
ab. Nun ergibt sich aus der vorliegenden amtlichen Bescheinigung
des Gerichtsvollziehers Magnico vom 30. September 1911, daß
das Urteil an diesem Tage der Rekursbeklagten selbst durch Aus
händigung der für sie bestimmten Ausfertigung an den Maire von
Nizza zugestellt worden ist, entsprechend der Vorschrift des Art. 68
Abs. 1 Cpc, welcher lautet: Touts exploits seront faits à
personne ou domicile; mais si l huissier ne trouve au do
micile ni la partie, ni aucun de ses parents ou serviteurs,
il remettra de suite la copie à un voisin, qui signera l ori
ginal; si ce voisin ne peut ou ne veut signer, l huissier
remettra la copie au maire ou adjoint de la commune, le
quel visera l original sans frais . Die Rekursbeklagte bestreitet
die Rechtswirksamkeit dieses Zustellungsaktes unter Hinweis darauf
daß sie zur Zeit seiner Vornahme nicht mehr in Nizza, sondern be
reits in Luzern gewohnt habe und daß deshalb die Urteilszustellung an
sie gemäß Art. 20 des Staatsvertrages (der in dieser Hinsicht mit
Art. 1 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht
vom 11. November 1896/25. Mai 1899, welcher die Schweiz
und Frankreich beigetreten sind, übereinstimmt) durch diplomatische
oder konsularische Vermittlung in der Schweiz hätte erfolgen sollen.
Diese Argumentation ist insofern zutreffend, als die Zustellung
par remise au maire nach Art. 68 Cpc, wie die Übergabe à
personne ou domicile , der sie rechtlich gleichgestellt ist, den
Wohnsitz des Zustellungsdestinatärs in der betreffenden Gemeinde
voraussetzt, während die Zustellung an Personen ohne bekannten
Wohnsitz in Frankreich ( qui n ont aucun domicile connu en
France"), oder die im Auslande wohnen ( qui habitent à
l étranger ) durch Art. 69 Ziffer 8 und 10 Cpc in anderer
Weise geregelt ist. Auch darf wohl, namentlich durch das vorge
gelegte Konsulatszeugnis, als bewiesen angesehen werden, daß die
Rekursbeklagte tatsächlich während der Hängigkeit des Prozesses beim
Appellationshof von Aix, im Frühjahr 1910, ihren Wohnsitz in
Nizza aufgegeben hat. Allein diese Umstände vermögen auch unter
der Annahme, daß die Rekursbeklagte sich ihrer ferneren, nicht
belegten Behauptung gemäß zur Zeit der fraglichen Urteilszu
stellung bereits in Luzern befunden habe, die Notwendigkeit der An
wendung des Zustellungsverfahrens nach Art. 20 des Staatsver
trages oder Art. 1 der internationalen (Haager) Übereinkunft be
treffend Zivilprozeßrecht nicht zu begründen. Denn sowohl der
schweizerisch französische Staatsvertrag, als auch die jüngere allge
meine Haager Übereinkunft sprechen eine internationale Rechtshülfe
pflicht für Zustellungen lediglich in dem Sinne aus, daß jeder
Vertragsstaat gehalten ist, die Zustellung gerichtlicher Akte des bezw.
eines andern Vertragsstaates unter den vereinbarten Bedingungen
bei sich vorzunehmen. Dagegen enthalten sie keinerlei Bestimmungen
darüber, daß und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsstaat
verpflichtet wäre, die Zustellung eigener gerichtlicher Akte im aus
wärtigen Vertragsgebiete nach dem staatsvertraglich vorgesehenen
Zustellungsverfahren zu bewerkstelligen. Insbesondere ist darin nir
gends die Pflicht der Vertragsstaaten normiert, einer Partei, die
während der Hängigkeit eines Prozesses vor den inländischen Ge
richten, in welchen sie durch einen inländischen Anwalt vertreten ist,
ihren Wohnsitz nach dem ausländischen Vertragsgebiete verlegt, spä
tere Prozeßakte, wie namentlich das Endurteil, nach Vorschrift des
Staatsvertrages an ihrem neuen Wohnsitze zuzustellen. Folglich
macht für die Art der Zustellungen in solchen Fällen nicht der
Staatsvertrag, sondern das interne Recht des Prozeßstaates
Regel (so schon A. S. 13 Nr. 5 Erw. 3 S. 33). Es fragt
sich somit lediglich, ob die Zustellung des Urteiles von Aix, durch
remise an den Maire in Nizza, bei den Verhältnissen der Rekurs
beklagten den Anforderungen des französischen Prozeßrechts genügte.
Nun gilt allerdings, wie bereits erwähnt, Art. 68 Cpc nicht für
Personen, die im Auslande wohnen und sich auch nicht in Frank
reich aufhalten; allein gegenüber einer Person, die zu Beginn eines
Prozesses ihr Domizil in Frankreich gehabt hat, muß er naturge
mäß so lange zur Anwendung gebracht werden, als die Gerichts
organe, denen das inländische Domizil bekannt gegeben worden war,
von dessen nachträglicher Aufgabe nicht in Kenntnis gesetzt werden.
Die Rekursbeklagte aber wohnte nach ihrer eigenen Sachdarstellung
noch zur Zeit der Anrufung des Appellationshofes von Aix in
Nizza und hat weder dargetan, noch auch nur behauptet, diesem
Gerichtshof von ihrer spätern Übersiedelung nach der Schweiz, sei
es direkt, sei es durch ihren Prozeßvertreter, je Mitteilung gemacht
zu haben. So erklärt es sich, daß auch das Urteil des Appella
tionshofes sie als in Nizza wohnhaft bezeichnet und daß sich der
Gerichtsvollzieher für die Zustellung dieses Urteils einfach an ihre
aus den Akten ersichtliche dortige Adresse wandte. Es konnte ihm
unter diesen Umständen schlechterdings nicht zugemutet werden, in
anderer Weise vorzugehen; vielmehr muß die der Vorschrift des
Art. 68 Cpc entsprechende Zustellung an den Maire als für die
Rekursbeklagte rechtswirksam anerkannt werden.
4. Erweist, sich somit das Urteil des Appellationshofes von
Aix als staatsvertragsgemäß grundsätzlich vollstreckbar, so bleibt
noch zu prüfen, ob die Rechtsöffnung für die in Betreibung ge
setzten Forderungsbeträge gleichwohl, wegen ungenügender Abklä
rung und Substantiierung dieser Forderungen, überhaupt nicht (wie
die Vorinstanz angenommen hat) oder doch nicht in ihrem vollen
Umfange (wie die Rekursbeklagte eventuell geltend macht) ge
währt werden könne. In dieser Hinsicht ist von vornherein zuzu
geben, daß die Ansprüche der Rekurrentin tatsächlich insofern über
den Inhalt des appellationsgerichtlichen Urteils hinausgehen, als
dieses nirgends eine Solidarhaftung der drei Beklagten unter sich
gegenüber der Klägerin ausspricht, insbesondere auch nicht zwischen
der Rekursbeklagten und Bodenmann einerseits und Frau Kowler
anderseits, indem die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten Till
und Bodenmann, die Mitbeklagte Frau Kowler für ihre Verurtei
lung schadlos zu halten, die Rekurrentin offenbar nicht berührt,
sondern lediglich der Frau Kowler selbst einen Regreßanspruch
gegenüber ihren Streitgenossen für die ihr gegenüber der Rekur
rentin auferlegten Leistungen gewährt. Folglich kann von den For
derungsposten des Zahlungsbefehls (Fakt. B oben) derjenige von
1100 Fr. (Ziffer 2) jedenfalls nur mit der Hälfte von 550 Fr.
als Schuld der Rekursbeklagten in Frage kommen und muß der
jenige von 100 Fr. (Ziffer 3), welchen Betrag die Beklagte Kowler
urteilsgemäß als Schadenersatz an die Rekurrentin zu zahlen hat,
gänzlich außer Betracht fallen. Im übrigen ist zu diesen Forde
rungsposten im einzelnen zu bemerken:
Ad Ziffer 1. Diese Forderung von 300 Fr. ist ohne weiteres
anzuerkennen, da sie den der Rekursbeklagten persönlich auferlegten
Schadenersatzbetrag darstellt.
Ad Ziffer 2. Bei der in Betracht fallenden Forderungshälfte
von 550 Fr. handelt es sich um einen Eventualanspruch der
Rekurrentin für einen der zu ihren Gunsten (weil ihr Patentrecht
verletzend) konfiszierten Automatenapparate, in dem Sinne, daß ihr
der Anspruch zuerkannt ist à défaut des Konfiskationsobjektes
d. h. für den Fall, daß sie dieses selbst nicht erhalten sollte. Dieser
Anspruch unterliegt an sich ohne Zweifel der Vollstreckung nach
dem Staatsvertrage, da die Konfiskation im patentrechtlichen Zivil
prozesse (und damit auch der sie eventuell ersetzende Geldzuspruch)
in Frankreich, gleich wie nach dem schweizerischen Patentrecht, nicht
etwa den Charakter einer öffentlichen Strafe, sondern den eines
zivilrechtlichen Schadenersatzes für den geschädigten Patentinhaber
hat (vergl. Art. 49 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli
1844, wonach les objets confisqués seront remis au pro
priétaire du brevet, sans préjudice de plus amples dom
mages-intérêts und dazu ALLART, Brevets d invention,
3. Auflage, Ziffer 688 S. 517). Allein der Entschädigungszu
spruch in der Form des Geldbetrages kann eben nach der Meinung
dieser Gesetzesbestimmung bloß ein eventueller sein, und zwar
so, daß er erst und nur praktisch wird, wenn die Verwirklichung
der Konsiskation selbst aus irgend einem Grunde unmöglich ge
worden ist (vergl. ALLART, a. a. O. Ziffer 689 bis, S. 518
und die daselbst angeführte Gerichtspraxis). Die in Rede stehende
Geldforderung könnte daher als solche nur zur Vollstreckung zuge
lassen werden, falls diese Unmöglichkeit nachgewiesen wäre. Diesen
Nachweis hat jedoch die Rekurrentin nicht erbracht; vielmehr hat
die Rekursbeklagte noch vor Bundesgericht die bestimmte Erklärung
abgegeben, die fraglichen Apparate befänden sich bei der Speditions
firma Boin Constantin, Rue Gornier, in Nizza, und ständen
der Rekurrentin zur Verfügung, sobald die Rechtskraft und Voll
streckbarkeit des streitigen Urteils festgestellt sei, und die Rekurrentin
hat sich demgegenüber lediglich auf die (nach dem Inhalt des Ur
teilsdispositivs rechtlich unzutreffende) Behauptung gestützt, sie sei
heute zur Annahme der bereits seit 5 Jahren außer Gebrauch
stehenden und offenbar veralteten Maschine nicht mehr verpflichtet,
nachdem sie die Rekursbeklagte schon vor zwei Jahren erfolglos zu
deren Herausgabe aufgefordert habe. Die Vollstreckung der Eventual
forderung von 550 Fr. ist demnach zur Zeit nicht zu bewilligen.
Ad Ziffer 4. Die 150 Fr. stellen den Maximalbetrag dar,
welchen die Rekurrentin von ihren drei Prozeßgegnern zusammen
für die Veröffentlichung des appellationsgerichtlichen Urteils in drei
französischen Zeitungen in der Meinung, daß für jede einzelne
Veröffentlichung höchstens 50 Fr. in Rechnung gebracht werden
dürfen zu fordern berechtigt erklärt ist. Daraus folgt ohne wei
teres, daß der Rekurrentin eine Geldforderung aus diesem Dispo
sitiv nur für ihre wirklichen Publikationsauslagen (bis zu je
nem Maximalbetrage) zusteht, wobei mangels urteilsmäßiger So
lidarhaftung der drei Beklagten die Rekursbeklagte nur mit einem
Drittel dieser Auslagen belastet werden kann. Die Rekurrentin hat
jedoch über ihre wirklichen Publikationsauslagen keinerlei Auskunft
gegeben und muß deshalb mit ihrem Anspruche zur Zeit vollstän
dig abgewiesen werden.
Ad Ziffer 5 und 6. Die zwei Forderungen betreffen die
Prozeßkosten der Rekurrentin ( dépens ) in den beiden Instanzen,
die das appellationsgerichtliche Urteil den drei Beklagten auferlegt
hat, ohne dabei zu bestimmen, in welchem Verhältnis sie von jedem
derselben getragen werden sollen. Danach besteht auch für diese
Kostenbeträge keine Solidarhaftung der Beklagten, indem das fran
zösische Zivilprozeßrecht auf Grund der Regel des Art. 1202 Cc,
wonach die Solidarität mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen
nicht präsumiert wird die solidarische Kostentragung bei gemein
samer Prozeßbeteiligung überhaupt bloß ausnahmsweise zuläßt
und speziell in Schadenersatzprozessen vorliegender Art (wegen zi
viler Delikte oder Quasi Delikte) ihre ausdrückliche Verfügung
durch den Richter, gemäß dem Verlangen der Parteien, fordert
(vergl. GARSONNET, a. a. O. III Ziffer 780 S. 547 und Zif
fer 7812 S. 548 f.; DALLoz, a. a. O. zu Art. 130 Cpc Zif
fern 403 ff., spez. 416 S. 423 f.). Vielmehr sind die Kosten,
mangels einer abweichenden Bestimmung des Urteils, zu gleichen
Teilen auf die drei Beklagten zu verlegen (DALLoz, a. a. O. Ziffer
419 S. 424), und es ist demnach die Vollstreckung gegenüber
der Rekursbeklagten grundsätzlich nur je für einen Drittel der
rechtmäßig ausgewiesenen Beträge zu gewähren.
Was diesen Ausweis anbelangt, setzt die Vollstreckung der
Kostenforderungen auf Grund des Staatsvertrages naturgemäß eine
amtliche Feststellung derselben voraus, wie sie nach dem Rechte des
Prozeßortes als Exekutionstitel erforderlich ist, somit für franzö
sische Prozeßkosten, die nicht im Urteil selbst ziffermäßig bestimmt
sind, eine vom zuständigen Beamten der betreffenden Instanz nach
vorgängiger Taxation der Kostenrechnung aufgestellte Vollstrek
kungsverfügung, das sogenannte exécutoire des dépens oder
einfach exécutoire (siehe hierüber GARSONNET, a. a. O. III
1205 S. 686 ff. und 1207 S. 689 f.). Diesen Vorschriften
entsprechen die beiden vorliegenden Urkunden vom 7. Juni 1911
und vom 27. Januar 1913 (oben Fakt. A, am Ende), deren
erstere die Kosten des Appellationshofes auf 427 Fr. 19 Cts. und
deren letztere diejenigen der ersten Instanz auf 604 Fr. 25 Cts.
angibt. Demnach ist je ein Drittel dieser Beträge mit 142 Fr.
40 Cts. und 201 Fr. 48 Cts. der Rekursbeklagten gegenüber
vollstreckbar.
Ad Ziffer 7. Bei der Forderung von 22 Fr. 75 Cts. soll
es sich nach Angabe der Rekurrentin um einen durch das erstin
stanzliche Urteil des Zivilgerichts Nizza vom 2. Dezember 1908
ausgewiesenen Kostenbetrag handeln. Darin findet sich jedoch keine
mit erekutorischer Kraft ausgestattete Kostenfestsetzung in diesem
Betrage, und es muß derselbe daher, falls er nicht schon in der
eben erörterten gerichtlich taxierten Kostennote der ersten Instanz
inbegriffen sein sollte, außer Betracht bleiben.
Ad Ziffer 8. Der Posten von 13 Fr. 20 Cts. stellt die Kosten
der Bescheinigung des huissier Dupuy vom 20. November 1912 dar;
diese können aber der Rekursbeklagten schon deswegen nicht ver
rechnet werden, weil die Einholung der fraglichen Bescheinigung,
wie in Erwägung 2 oben ausgeführt ist, eine für die Urteilsvoll
streckung völlig zwecklose Maßnahme der Rekurrentin darstellt.
Laut Zahlungsbefehl fordert die Rekurrentin endlich Verzugs
zinsen zu 5% vom Datum des zu vollstreckenden Urteils an.
Diese Zinsenforderung bildet jedoch keinen Bestandteil ihrer urteils
mäßig festgestellten Ansprüche und kann daher im vorliegenden
Verfahren zur Vollstreckung dieser Ansprüche gemäß der bestehenden
Praxis (A. S. 20 Nr. 125 Erw. 8 S. 824) nicht berücksich
tigt werden.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß in Ab
weichung vom Entscheide der kantonalen Instanzen dem Ur
teilsvollstreckungsbegehren der Rekurrentin auf Grund des Staats
vertrages für einen Gesamtbetrag von 643 Fr. 88 Cts. (nämlich
300 Fr. 142 Fr. 40 Cts. 201 Fr. 48 Cts.), ohne Zins,
zu entsprechen ist. Und zwar hat das Bundesgericht unter den hier
gegebenen Umständen für diesen Betrag in Aufhebung des ange
fochtenen Urteils direkt die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
denn diese ist vorliegend lediglich aus Gründen bestritten und vom
kantonalen Richter verweigert worden, die auf dem Staatsvertrage
hat das Bundesgericht un
fußen; über dessen Anwendung aber
mittelbar als oberste Exequaturinstanz zu entscheiden. Eine Rück
weisung der Sache an den kantonalen Rechtsöffnungsrichter zum
Erlasse eines neuen Rechtsöffnungsentscheides auf Grund der bun
desgerichtlichen Erwägungen wäre nur dann geboten, wenn der
Streit sich außer dem Staatsvertrage auch noch auf Anwendung
internen schweizerischen Vollstreckungsrechts beziehen würde; dies ist
jedoch, wie bereits betont, hier nicht der Fall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß in
Aufhebung des Urteils der Schuldbetreibungs und Konkurskom
mission des luzernischen Obergerichts vom 9. Oktober 1913 der
Rekurrentin in Betreibung Nr. 2740 des Betreibungsamtes Luzern
für den Betrag von 643 Fr. 88 Cts. ohne Zins definitive
Rechtsöffnung erteilt wird.