Testo completo
- Arteil der II. Zivilabteilung vom 24. April 1913
in Sachen Bodmer gegen Zosingen.
Entmündigung wegen Geistesschwäche (Art. 369 ZGB). Die bisher
richtige Verwaltung des Vermögens schliesst nicht aus, dass der
Altersschwache zu seinem Schutze eines Vormundes bedarf.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Gestützt auf ein Begehren der Söhne des Beschwerde
führers stellte der Gemeinderat von Zofingen am 5. November
1912 beim Bezirksgericht Zofingen gemäß 62 des aargauischen
Einführungsgesetzes zum ZGB das Gesuch, es sei Jakob Bodmer,
geb. 1. Februar 1838 zu bevormunden, weil er infolge Geistes
schwäche seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermöge.
Der Beschwerdeführer bestritt dieses Begehren. Er stellte zwar nicht
AS 39 II 1913
in Abrede, daß er geistesschwach sei, allein er machte geltend, daß
er sein Vermögen richtig verwalte, so daß dasselbe nicht gefährdet
sei, und daß er auch keiner Fürsorge für seine Person bedürfe.
B. Durch Urteil vom 13. November 1912 hat das Be
zirksgericht von Zofingen, gestützt auf ein Gutachten des Bezirks
arztes vom 9. November 1912 und auf persönliche Einvernahme
des Beschwerdeführers das Bevormundungsbegehren gutgeheißen.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer
an das Obergericht des Kantons Aargau, welches den Rekurs am
14. Februar 1913 abwies.
D. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die zivilrechtliche Beschwerde au
das Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrage, es sei in Aufhe
bung des vorinstanzlichen Entscheides das Entmündigungsbegehren
abzuweisen; eventuell sei die Bestellung eines Beirates im Sinne
des Art. 395 ZGB anzuordnen;
in Erwägung:
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an dauernder
Geistesschwäche infolge Altersveränderungen im Gehirn. Obgleich
sich der angefochtene Entscheid über den Grad dieser Geistesschwäche
nicht direkt ausspricht, so ist doch die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz nicht angezeigt, weil insbesondere aus den Ausfüh
rungen des Bezirksgerichts, welches den Beklagten persönlich ein
vernommen hat, hervorgeht, daß sich bei dem 75jährigen Beschwerde
führer die Gebrechen des Alters in besonderem Maße geltend machen.
Die Voraussetzungen des Art. 369 ZGB sind daher gegeben.
Wenn auch der Beschwerdeführer bisher weder für seine Person
noch für seine Vermögensverwaltung eines Beistandes bedurfte, so
ist für die Entmündigung einzig bestimmend, ob er auch in Zu
kunft im Stande sein werde, seine Angelegenheiten selbst zu be
sorgen und den Beeinflussungen selbstsüchtiger Dritter zu wider
stehen, was nach den Akten zu bezweifeln ist;
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 14. Februar 1913 bestätigt.
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