- Arteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1913
in Sachen Slickerei Feldmühle, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl.,
gegen Schawalder u. Genosseu, Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl.
Gutachten allgemein technischen und hauptsächlich patentrechtli
chen Inhalts keine unzulässigen Beweismittel nach Art. 80 06
Mitteilung solcher an die Gegenpartei. Patentnachahmungsklage
betreffend eine Maschine, um Stickmaschinenschiffchen automatisch
zum Sticken vorzubereiten. Prüfung der Fragen: 1. ob die Maschine
des Patentklägers eine grundlegende Problemlösung enthatte, 2. ob
sie auch in ihrer besondern Ausführungsform erfinderischen Cha
rakter habe und auch insofern die von den Beklagten verwendete
Maschine in das Patentrecht des Klâgers eingreife. Die zweite
Frage auf Grund des Expertengutachtens in ihrem ersten Teil bejaht,
in ihrem zweiten Teil verneint, letzteres weil die von den Beklagten
verwendete Maschine eine selbständige Ausführungsform darsteltt.
Für die Beantwortung der ersten Frage ist das Experlengutachten
ungenügend: es geht von dem patentrechtlich unbekannten Begriff
des Programms aus als einer Liste der 10 Organe, die jede di
Handarbeit nachahmende Füllmaschine besitzen müsse ; Ungewiss
heit, ob das die Problemstellung oder die Lösungsitee betreffe. Schon
in der Stellung der Aufgabe kann unter Umständen ein schutzfähl
ger Erfindungsgedanke liegen. Unroliständigkeit des Gutachtens hin
sichtlich der Frage einer erfinderischen Lösungsidee, insofern
zwischen der Aufstellung des Programms und der Lösung der
Einzelprobleme (der zweckmässigen Ausgestaltung der verschiedenen
Organe) die auf das zweckmässige Zusammenwirken der Organe
gerichtete kombinatorische Tätigkeit liegt. die ebenfalls erfinderischen
Charakter haben kann. Rückweisung an die Vorinstanz zur Er
gänzung des Expertenbeweises und neuer Entscheidung. Dem steht
die anfänglich ungenügende Klagebegründung nicht entgegen und
nach dem Patentanspruch in Verbindung mit der Patentbeschrei
bung wurde der Erfindungsschutz auch für die allgemeine Lösungs
idee anbegehrt. Die Schadenersatzpflicht setzt Verschulden vor
aus; dieses fehlt bei den Beklagten, die als Nichtfachleute sich an
die Verschiedenheit der äussern Erscheinungsform der beiden Ma
schinen halten durften. Entschuldbarkeit eines Irrtums über
schwierige technische und rechtliche Fragen in Patentsachen.
A. Durch Urteil vom 5. Februar 1913 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Streitsache er
kannt: 1. Die Klage vom 9. März 1911 betreffend Verletzung
des Patentes Nr. 17,083 ist in allen Teilen abgewiesen;
Widerkläger werden beim Verzicht auf die Widerklage vom 21. Juli
1911 befaßt. 2. Die Klägerin wird beim Verzicht auf die Rechts
begehren 1 4 der Klage vom 21. April 1910 betreffend die
Verletzung des Patentes Nr. 18,349 befaßt. Rechtsbegehren 1
der Widerklage vom 18. November 1910 ist geschützt; das Rechts
begehren 3 ist abgewiesen. 3. 5. (Kostenpunkt.)
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Eingabe vom
- März die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und be
antragt, es sei gerichtlich zu erkennen: 1. Die Beklagten machen
sich der Verletzung des klägerischen schweizerischen Patentes
Nr. 17,083 schuldig. 2. Die bei ihnen befindlichen sog. Schiffchen
füllmaschinen seien zu vernichten, eventuell sei den Beklagten
jeder weitere Gebrauch und jede Veräußerung irgend welcher Art
verboten. 3. Die Beklagten seien grundsätzlich zu Schadenersatz
verurteilt, dessen Höhe in besonderem Verfahren festzustellen vor
behalten bleibt. 4. Die Widerklage vom 18. November 1910 auf
Nichtigerklärung des klägerischen Patentes Nr. 18,349 sei abzu
weisen. Eventuell hat die Berufungsklägerin Rückweisung des
Falles an die Vorinstanz beantragt; eventuellst: Bestellung einer
neuen Expertise zur Beantwortung der vom Kantonsgericht, sowie
in der Nachtragseingabe der Klägerin und laut Zwischenurteilen
(zu vergleichen sei dasjenige vom 22. Oktober 1912) gestellten
Beweisanträge und Fragen, eventuell der vom Bundesgericht fest
zustellenden Fragen; subeventuellst endlich: Rückweisung an die
Vorinstauz zur Bestellung einer solchen Expertise.
C. -
Mit Zuschrift vom 16. April 1913 hat die Klägerin
dem Bundesgerichtspräsidenten erklärt, daß sie ihre Berufung hin
sichtlich des Berufungsbegehrens 4 (auf Abweisung der Widerklage
vom 18. November 1910) zurückziehe.
D.
Am 25. April 1913 hat die Klägerin ein Gutachten
des Patentanwalts A. Ritter in Basel über die Frage, ob die
Beklagten das Patent Nr. 17,083 verletzt haben, zu den Akten ge
geben.
Gegen die Einreichung dieses Gutachtens haben die Beklagten,
denen ein Doppel davon mitgeteilt worden war, mit Eingaben vom
- und 28. April 1913 Protest erhoben unter Berufung auf
Art. a OG und mit der Behauptung, daß der Verfasser des
Gutachtens der ständige Patentanwalt der Klägerin sei und daß
es sich um kein Rechts sondern ein Expertengutachten handle.
E.
In der Verhandlung vor Bundesgericht vom 10. Mai
1913 hat der Vertreter der Klägerin die gestellten Berufungsan
träge mit Ausnahme des Begehrens auf Vernichtung der bei den
Beklagten befindlichen Füllmaschinen (erster Teil des Berufungsan
trages 2) und des zurückgezogenen Antrages betreffend die Wider
klage vom 18. November 1910, erneuert. Der Vertreter der Be
klagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 14. Juni 1898 hat die Klägerin, die Stickerei Feld
mühle, vormals Loeb, Schönfeld Cie. in Rorschach für eine
Maschine, um Stickmaschinenschiffchen automatisch gebrauchsfertig
zum Sticken vorzubereiten das schweizerische Patent Nr. 17,083
erwirkt. In der Patentschrift werden 12 verschiedene Patentansprüche
formuliert, deren erster, grundlegender lautet: Eine Maschine, um
Stickmaschinenschiffchen automatisch gebrauchsfertig zum Sticken
vorzubereiten, gekennzeichnet durch einen Schiffchenspeiser und einen
Bobinenspeiser mit Vorrichtungen, um in je ein Schiffchen eine
Bobine einzubringen, eine Klemmvorrichtung für das zeitweilige
Erfassen und Halten des Fadens, sowie um letzteren unter eine
Fadenbremsfeder am Schiffchendeckel zu bringen, und einen Faden
ausziehhaken, um das Fadenende durch die Schiffchenwandung
hindurchzuführen. Die folgenden Ansprüche präzisieren die ein
zelnen Bestandteile der Maschine und deren Funktion und zwar:
Anspruch 2 den Schiffchenspeiser mit Vorschalter zur Hinausbeför
derung der Schiffchen; Anspruch 3 den Bobinenspeiser mit Aus
werfer; Anspruch 4 das Schiffchenbett zur Aufnahme des zu
füllenden Schiffchens; Anspruch 5 die Vorrichtung zum automati
schen Offnen des Schiffchendeckels vermittelst eines Hub und
Greifarmes; Anspruch 6 die Vorrichtung zum automatischen Einlegen
der Bobine in das Schiffchen durch einen Einleger und einen
Drücker; Anspruch 7 die automatische Vorrichtung zum nachherigen
Schließen des Schiffchendeckels durch einen verschiebbaren Druckhebel;
Anspruch 8 die Vorrichtung zum Fassen des Fadenendes der Bo
bine beim Auswerfen aus dem Bobinenspeiser und zum Festhalten
des Fadenendes während des Einlegens des Schiffchens in das
Schiffchenbett, beides vermittelst Klemmzangen; Anspruch 9 die
automatische Vorrichtung, um das Fadenende nach dem Einlegen
der Bobine und dem Schließen des Schiffchendeckels unter die
Fadenbremse am Schiffchendeckel zu ziehen, was durch Fadenführer
und Klemmbacken geschieht; Anspruch 10 die automatische Vor
richtung zum Ausziehen des Fadenendes durch die Schiffchenwan
dung vermittelst ein esan einen Hebel befestigten Fadenausziehhakens
Anspruch 11 die automatische Vorrichtung, um den Schiffchen
deckel, nachdem er in die Schließlage geklappt worden ist, vermittelst
einer drehenden Drucknase vollständig zu schließen; Anspruch 12
die aulomatische Vorrichtung zum Entfernen des gefüllten, zum
Sticken gebrauchsfertigen Schiffchens durch einen Ausstoßer.
In der Patentbeschreibung wird zunächst der Gegenstand der Er
findung in einer inhaltlich dem Patentanspruch 1 entsprechenden
Weise angegeben und dann wird an Hand von 32 Zeichnungen,
die das ganze oder die einzelnen Teile der Maschine veranschaulichen,
eine beispielsweise Ausführungsform beschrieben. Daran schließt
sich eine eingehende Erläuterung der baulichen Anordnung der für
den Arbeitszweck in Betracht kommenden Organe und Vorrichtungen,
wiederum unter Hinweis auf die Zeichnungen und endlich wird die
Wirkungsweise der Maschine, der Arbeitsprozeß und das Zusammen
spiel der Organe, ebenfalls an Hand der Zeichnungen, des nähern
dargestellt.
Am 20. Oktober 1906 hat Jakob Lüber in Berneck
eine Maschine zum automatischen Einsetzen und Einfädeln
Bobinen in die Normalschiffchen von Schiffchenstickmaschinen das
schweizerische Patent Nr. 36,500 erwirkt. Der Anspruch 1 for
muliert die Erfindung im Ganzen wie folgt: Maschine zum auto
matischen Einsetzen und Einfädeln der Bobinen in Normalschiffchen
von Schifflistickmaschinen, gekennzeichnet durch eine Aufsteckvor
richtung für die Bobinen mit Mitteln zum Gestreckthalten des
Bobineuendes, ein feststeheudes Schiffchenlager, eine Vorrichtung,
um die Bobine von der Aufsteckvorrichtung in das im Schiffcheu
lager festsitzende Schiffchen zu trausportieren, eine Zange zum Er
fassen des Bobinenendes und Einlegen des Fadens zwischen den
Schiffchendeckel und die Fadenbremsfeder, sowie in im Schiffchen
deckel befindliche Schlitze, einen Haken zum Durchziehen des Fadens
durch das Schiffchen und eine Vorrichtung zum Auswerfen des
eingefädelten Schiffchens. Die vier andern Ansprüche betreffen
einzelne Teile der Maschine, nämlich: Anspruch 2 die besondere
Ausgestaltung und Wirkungsweise der Zange; Anspruch 3 die
Anordnung von Schiebern am Schiffchenlager zum Heben und von
Schließen zum Festhalten des Schiffchens; Anspruch 4 die Ablauf
bahn und den Auswerfer, der das gefädelte Schiffchen anfaßt und
es auf die Ablaufbahn verbringt; Anspruch 5 die Ausbildung der
Aufsteckvorrichtung als drehbare Scheibe. In der Patentbe
schreibung wird zunächst der Gegenstand der Erfindung in der oben
angegebenen Weise umschrieben und dann an Hand von Zeichnungen
ein Ausführungsbeispiel veranschaulicht, wobei sieben Figuren zur
Erläuterung der konstruktiven Beschaffenheit und sieben andere zur
Darstellung der Wirkungsweise der Maschine dienen.
3.
(Angaben über die gestellten Klage , Antwort und
Widerklagebegehren und über die bereits erfolgte Erledigung solcher).
4. Streitig ist nach dem Gesagten noch, ob die Beklagten
das Patent Nr. 17,083 der Klägerin durch Verwendung von nach
dem Patent Nr. 36,500 gebauten Maschinen verletzen, ob ihnen der
Gebrauch und die Veräußerung solcher Maschinen für weiterhin zu
untersagen und ob sie der Klägerin grundsätzlich wegen Patentver
letzung schadenersatzpflichtig seien. Die Gültigkeit des Patentes
Nr. 17,083 ist nachträglich von den Beklagten anerkannt worden
und auch nicht etwa von Amtes wegen zu prüfen.
5. Das mit der Berufung eingelegte Gutachten Ritter darf,
entgegen der Bestreitung der Beklagten, als zulässig gelten. Wenn
es auch die besonderen Fragen des vorliegenden Prozesses berührt,
so hat es doch vorwiegend allgemein technischen und hauptsächlich
auch patentrechtlichen Charakter und man kann es daher nicht als
eigentliches Beweismittel, das nach Art a OG ausgeschlossen
wäre, bezeichnen. Den Beklagten ist es zudem mitgeteilt worden
und ihre Rechte sind damit gewahrt (vergl. AS 30 II S. 542
Erw. 2 und 33 II S. 70 und Weiß, Berufung, S. 165).
6. Ob die von den Beklagten benützten Schifflifüllmaschinen
Nachahmungen der durch das Patent Nr. 17,083 geschützten Er
findung seien und ob also das Patent Nr. 36,500 in jenes Pa
tent eingreife, hatte die Vorinstanz nach der Begründung
Nachahmungsklage von einem doppelten Gesichtspunkte aus
prüfen. Einmal nimmt nämlich die Klägerin für ihr Patent den
Charakter eines Kombinationspatentes in Anspruch, indem
geltend macht: Mit ihrer Maschine habe sie in bahnbrechender
Weise das Problem, Stickmaschinenschiffchen automatisch zu füllen,
als solches gelöst durch die im Ausdenken und der Kombination
der erforderlichen Elemente liegende schöpferische Tätigkeit und daher
bilde vor allem diese grundlegende Problemlösung an sich, unab
hängig von der in der Patentschrift dargestellten Ausführungsform
der Maschine, den Gegenstand der Erfindung, die als eine soge
nannte Pioniererfindung gelten müsse und die nicht nur die neue
Ausgestaltung eines bereits bekannten Lösungsprinzips enthalte.
Sodann aber stellt die Klägerin für den beanspruchten Patent
schutz auch darauf ab, daß die besondere Ausführungsform ihrer
Maschine und namentlich die besondere Gestaltung ihrer einzelnen
Bestandteile erfinderischen Charakter habe, indem damit, zur Durch
führung der Hauptlösungsidee, eine Anzahl von Unterproblemen
gelöst worden seien und daß auch in dieser Hinsicht die im Patent
Nr. 36,500 beschriebene und von den Beklagten verwendete Ma
schine in das Patentrecht der Klägerin eingreife, da sie eine bloße
Nachahmung der von der Klägerin erfundenen Ausführungs
form sei.
7. Die Vorinstanz hat nun bei ihrer Prüfung des Falles
hauptsächlich nur den letztern Gesichtspunkt gewürdigt, wobei sie
sich auf das Gutachten und den zugehörigen Nachtragsbericht der
von ihr bestellten gerichtlichen Experten stützt. Diese gehen davon
aus, daß jede automatische, die Handarbeit nachahmende Schiffli
füllmaschine zehn Organe besitzen müsse und sie bestimmen nun
den Unterschied zwischen den Patenten Nr. 17,083 und Nr. 36.500
in der Weise, daß sie die entsprechenden Organe mit einander
vergleichen. Hiebei kommen sie zum Ergebnis, daß die Lösung der
Einzelaufgaben, die in der Gestaltung dieser Organe liegt, bei jeder
Maschine mit wesentlich andern Mitteln und zwar durch schöpfe
rische Tätigkeit geschaffenen, erreicht werde, soweit nicht altgemein
gebräuchliche Vorrichtungen (wie bei dem Schiffchenmagazin und
AS 39 II 1913
der Hakennadel) verwendet würden. In dieser Beziehung bildet
der Expertenbefund für die richterliche Beurteilung jedenfalls eine
geeignete und zuverlässige Grundlage und läßt sich gegen den die
Nachahmung verneinenden Vorentscheid rechtlich nichts einwenden.
Der Vertreter der Klägerin hat denn auch heute davon abgesehen,
die die einzelnen Organe der beiden Maschinen betreffenden Aus
führungen der Experten und der Vorinstanz als unrichtig anzu
fechten.
8. Anders verhält es sich dagegen mit der weitern Frage,
ob die Klägerin nicht, unabhängig von der selbständigen Ausge
staltung der Konstruktionsbestandteile beider Maschinen, für die
Schaffung einer allgemeinen Lösungsidee Erfinderrecht beanspruchen
könne.
Die Anhaltspunkte, die das gerichtliche Expertengutachten für
die richterliche Beurteilung dieser Frage bietet, lassen sich wie folgt
zusammenfassen: Die Experten führen zunächst aus, daß die Lö
sung des Problems der automatischen Schifflifüllmaschine auf einer
möglichst genauen Nachahmung der Handarbeit beruhe und stellen
dann die einzelnen Manipulationen dieser Handarbeit ihrer zeit
lichen Reihenfolge nach dar. Darauf setzen sie auseinander, daß
jede die Arbeit der Hände ersetzende Maschine zehn verschiedene
Organe (Magazin, Schiffchenbett, Zubringer u. s. w. ....) be
sitzen müsse. Diese Liste, führen sie dann aus, sei nicht mehr als
ein Programm: sie zeige, wie die ganze Aufgabe in einzelne Teile
zu zerlegen sei, damit man sie überhaupt anpacken könne. Da es
zur Aufstellung dieses Verzeichnisses nur einer genauen Betrachtung
der Handarbeit bedürfe, liege darin noch keine erfinderische Tätig
keit, diese beginne erst, wenn man an die Lösung der Einzelprob
leme herantrete. Hier freilich sei, abgesehen von dieser oder jener
bekannten Lösung, z. B. der für das Schiffchenmagazin, alles neu zu
schaffen und zu erfinden. Bis die einzelnen Organe die zweckmäßige
Beschaffenheit erlangt hätten, die Bewegungsmechanismen ersonnen
seien und alle Bewegungen richtig und genau ineinander greifen,
Die ein bedürfe es einer angestrengten, ausdauernden Arbeit.
zelnen Teile des Programms seien in unendlich verschiedener Weise
durchführbar. Das Programm selbst aber kennzeichne keine be
stimmte Lösung der Aufgabe, wenn es auch allen nach ihm ge
bauten Maschinen eine gewisse Ähnlichkeit verleihe.
Es fragt sich nun, ob die Vorinstanz auf Grund dieser tech
nischen Ausführungen in bundesrechtlich unanfechtbarer Weise dazu
kommen konnte, der Klägerin den Erfindungsschutz auch unter dem
Gesichtspunkte zu verweigern, daß ihre Maschine keine grund
legende Lösung eines Problems und keine erfinderische Kombination
enthalte. Nun ist zunächst zu bemerken, daß das Patentrecht den
von den Experten verwendeten Begriff des Programms nicht
kennt und daß also das Gutachten, soweit es mit diesem Begriff
operiert, für die Anwendung der patentrechtlichen Normen Schwie
rigkeiten bietet. Namentlich ist nicht klar, ob die Experten, wenn
sie von der Liste der 10 verschiedenen Organe, die jede die Hand
arbeit nachahmende Füllmaschine besitzen müsse, als einem bloßen
Programm sprechen, damit die Problemstellung oder die Lösungs
idee im Auge haben. Im erstern Falle ist zu sagen, daß auch in
der Stellung der Aufgabe ein schutzfähiger Erfindungsgedanke
liegen kann, sofern zugleich (was hier zutrifft) die konkreten Mittel
zur Lösung der Aufgabe angegeben sind (vergl. Allfeld, Kom
mentar zu den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, I. Auf
lage 1904 4 Note 5 S. 79; Isay, Kommentar zum reichs
deutschen Patentgesetz, II. Auflage 1 Note 28 S. 49/50;
Seligsohn, Kommentar zum gleichen Gesetz, III. Auflage 1
Note 6 S. 34; Kent, Kommentar zum gleichen Gesetz, 1906
S. 108). Ein solcher Fall läge hier dann vor, wenn sich die
Klägerin durch die Aufstellung des Programms in der Weise
verdient gemacht hätte, daß sie hiedurch das zu lösende technische
Problem zum ersten Mal in praktisch brauchbarer Weise näher
formuliert und nach seinem Inhalt auseinander gelegt hätte, so daß
es damit der gewerblichen Anwendung zugeführt worden wäre.
Daß dies ausgeschlossen sei, wird durch die Darlegungen der Ex
perten noch nicht dargetan. Sie lassen namentlich die erforderli
chen tatsächlichen Angaben darüber vermissen, wie es sich mit
dem Gedanken einer automatischen Besorgung des Schifflifüllens
verhalten hat, bevor das Patent der Klägerin veröffentlicht wor
den und daraus das von ihr aufgestellte Programm zu ent
nehmen war: ob und welche Anschauungen und Bestrebungen zu
seiner Verwirklichung schon damals in den interessierten Verkehrs
kreisen obgewaltet haben. Im zweiten Falle, wenn man also
die Darlegungen der Experten über das Programm auf die
Lösungsidee bezieht ( etwa so, daß die von den Experten
erwähnte Zerlegung der ganzen Aufgabe in einzelne Teile
durch Bestimmung der 10 Organe, in der Weise zur Lösung ge
hörte, daß sie die allgemeine Grundlage für die Hervorbringung
der konkreten Ausführungsform schaffen würde ) wäre zunächst
die oben berührte Frage, ob nicht die Stellung der Aufgabe allein
schon erfinderischen Charakter besitze, nicht ohne weiteres gegen
standslos. Sodann aber erweisen sich auf alle Fälle die Erörte
rungen der Experten über das Programm als unvollständig:
Sie mögen zwar dartun, daß der Maschine der Klägerin eine ge
naue Betrachtung der Handarbeit zu Grunde liegt und es mag
auch gegen den Schluß, den sie und mit ihr die Vorinstanz daraus
ziehen, daß sich nämlich dadurch allein die Klägerin noch nicht
schöpferisch betätigt habe, nichts einzuwenden sein. Dagegen folgt
hieraus nicht, wie die Experten meinen, daß nun die erfinderische
Tätigkeit erst beginne, wenn man an die Lösung der Einzel
probleme herantrete, oder, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, daß
sie hier in die Lösung dieser Probleme verlegt sei. Denn zwischen
der Aufstellung des Programms (der Bestimmung der Organe,
die bei der zu schaffenden Maschine funktionieren sollen) und der
Lösung der Einzelprobleme (wodurch diese Organe ihre zweckmäßige
Ausgestaltung erhalten) vollzieht sich eine weitere zur Lösung er
forderliche Tätigkeit, nämlich die auf das zweckmäßige Zusam
menwirken der Organe gerichtete. Diese kombinatorische Tätigkeit
schließt in sich sowohl die Aufstellung des Prinzips, auf dem die
Zusammensetzung und das Ineinandergreifen der einzelnen Teile
beruht, als die besondere Durchführung dieses Prinzips im ein
zelnen. Dabei ist mit dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Stalder
gegen Mac Cormick Harvesting Co (AS 30 II S. 345) da
von auszugehen, daß bei der Erstellung neuer Maschinen in der
Regel nicht die einzelnen konstruktiven Teile, sondern der ganze
Arbeitsprozeß, der Arbeitsgang in seiner Gesamtheit, das wesent
liche ist. Wie es sich nun aber hier tatsächlich mit der Kombina
tion der Elemente verhalte, darüber gibt das Expertengutachten
keinen bestimmten und nähern Aufschluß. Im besondern bleibt die
Frage unerörtert, ob nicht in der Art und Weise, wie die Klägerin
die einzelnen Elemente verbindet und zusammenwirken läßt, eine
allgemeine Lösungsidee liege, die den bisherigen erfolglosen Be
mühungen zur Lösung initiativ zum Durchbruch verholfen habe
und den bisher unbezwungenen Schwierigkeiten des Problems
Herr geworden sei, so daß der von der Klägerin geltend gemachte
Gesichtspunkt einer Pioniererfindung zutreffen könnte. Insoweit
würde dann ihre Lösung auch die Lübers, trotz der selbständigen
konstruktiven Ausgestaltung der verschiedenen Organe seiner Ma
schine, ganz oder teilweise als Aquivalent in sich fassen und wäre
das, was Lüber als Erfindung für sich in Anspruch nehmen kann,
von der Erfindung der Klägerin abhängig.
Hienach bedarf also der Tatbestand, auf Grund dessen die Nach
ahmungsklage zu beurteilen ist, der Vervollständigung durch eine
Ergänzung des Expertenbeweises und es ist daher nach Art. 82
OG vorzugehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin
anfänglich zur Begründung ihrer Klage wesentlich nur auf eine
Nachahmung der einzelnen Konstruktionsteile als solcher abgestellt
hat. In der Folge hat sie das beanspruchte Erfinderrecht aus
drücklich auch auf die allgemeine Lösungsidee und die Kombination
der Elemente bezogen und in diesem Sinne durch Eingabe vom
9. September 1912 und unter Beilegung eines Gutachtens des
Ingenieurs Ramel vom 26. Juli 1912 den Bericht der Experten
als ungenügend bemängelt und Ergänzungsfragen gestellt. Die
Vorinstanz hat denn auch diesen Teil der Klagebegründung nicht
etwa als prozessualisch unzulässig unberücksichtigt gelassen, sondern
ihn sachlich erledigt und sich im besondern über das Vorliegen
einer Kombinationserfindung ausgesprochen, nach dem Gesagten
freilich, ohne sich in tatsächlich technischer Beziehung auf eine hin
reichende Grundlage stützen zu können. Demnach ist ihr Entscheid
aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen zu neuer Be
urteilung der Begehren, die die Nachahmung und das Verbot des
weitern Gebrauchs und der Veräußerung der bei den Beklagten
befindlichen Maschine betreffen (Berufungsanträge 1 und 2, zweiter
Teil). Dabei bleibt es ihr überlassen, ob sie die gleichen oder an
dere Experten beiziehen wolle.
Mit Unrecht würde man endlich den obigen Ausführungen ent
gegenhalten, daß die Klägerin selbst nach der Formulierung ihrer
Patentansprüche für keine allgemeine Lösungsidee oder Kombination,
sondern nur für die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Organe
ihrer Maschine den Erfinderschutz nachgesucht habe. Freilich hebt
der Patentanspruch 1 (s. oben Erwägung 1), der sich auf die
Maschine als Ganzes bezieht während die nachfolgenden 10
Ansprüche die einzelnen Teile betreffen mehr die konstruktive
Beschaffenheit der Maschine hervor und spricht nicht, wie der ent
sprechende Anspruch des deutschen Reichspatentes der Klägerin
(Nr. 111,894), unmittelbar auch von ihrer Wirkungsweise. Allein
indem er den darin genannten Hauptorganen ihre Zweckbestim
mung beifügt und sie nach dem zeitlichen Verlauf des Arbeitsvor
ganges aufzähll, kommt doch unmittelbar auch das funktionelle
und kombinatorische Element zum Ausdruck. Sodann ergibt sich
namentlich aus der Patentbeschreibung, die nach feststehender Praxis
(vergl. z. B. AS 37 II Seite 265, 38 II S. 675/6) bei der
Auslegung beizuziehen ist, daß es der Klägerin nicht bloß um
den Schutz der einzelnen Vorrichtungen und Organe, wie sie die
Ansprüche 2 ff. näher angeben, zu tun gewesen ist. Denn die
Beschreibung erklärt ausdrücklich, daß die Zeichnungen, auf die sie
und die Ansprüche Bezug nehmen, nur eine beispielsweise Aus
führungsform darstellen, und indem sie sich eingehend über den
Arbeitszweck und die Wirkungsweise der Maschine verbreitet, kommt
zugleich deren allgemeiner Charakter und der Zusammenhang der
einzelnen Teile zur Darstellung.
9.-
Einer Rückweisung bedarf es nicht hinsichtlich des Be
rufungsbegehrens 3 um grundsätzliche Feststellung der Schadener
satzpflicht der Beklagten. Eine solche Ersatzpflicht kann nämlich nach
der Aktenlage auch dann nicht bestehen, wenn die erneute Beur
teilung der Nachahmungsfrage zu der Auffassung führt, daß das
Patent Nr. 36,500 in den Schutzbereich des Patentes der Klä
gerin fällt. Die Ersatzpflicht wegen Patentverletzung setzt sowohl
nach dem frühern PatG vom 29. Juni 1888 (Art. 24 und 25)
als nach demjenigen vom 21. Juni 1907 (Art. 39 und 40) ein
Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Ob nun, wenn
sich erweist, daß das Erfinderrecht der Klägerin eine allgemeine
Lösungs oder Kombinationsidee in sich schließt, ein solches Ver
schulden beim Erfinder der Lüberschen Maschine vorliege, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf es zum vornherein hinsichtlich
der Beklagten verneint werden. Sie haben sich vom Erfinder die
Benützung einer Maschine einräumen lassen, die, wie nun fest
steht, in Hinsicht auf ihre einzelnen Bestandteile eine selbständige
Erfindung darstellt und sich gerade wegen der Verschiedenheit dieser
Bestandteile äußerlich von der Maschine der Klägerin wesentlich
unterscheidet. Mit der Möglichkeit aber, daß hinter dieser Abwei
chung in der Ausführungsform und dem äußern Aussehen eine
Gleichheit in den Grundideen sich verberge, brauchten die Beklagten,
die nicht selbst als Fachkundige mit der Lösung des Problems sich
beschäftigt hatten, nicht zu rechnen. Die Klägerin selbst hat denn
auch eine Nachahmung in dieser Hinsicht erst im Prozesse be
hauptet und es ist deshalb auch nicht von wesentlicher Bedeutung,
wenn sie die Beklagten im Oktober 1909 von dem weitern Ge
brauch der Maschine abgemahnt hat. Zudem hat sie sich ursprüng
lich für ihre Rechte auf ein anderes Patent (Nr. 18,349) berufen,
das sie in der Folge selbst als ungültig anerkennen mußte. So
dann handelt es sich bei der Prüfung, ob das Patent der Klägerin
wirklich jenen weitern Umfang habe und also die behauptete Patent
verletzung vorliege, um schwierige Fragen technischer und rechtlicher
Natur; ein Irrtum hierüber schließt aber in der Regel ein Ver
schulden aus (vergl. Isay, a. a. O. S. 434 f., besonders 435
Anmerkung 11 und 12, Seligsohn, a. a. O. S. 377). Nach
all dem konnten die Beklagten ohne Vernachlässigung ihrer Pflicht
zur Prüfung der Sachlage, soweit die Umstände eine solche Prü
fung erforderten, in guten Treuen der Meinung sein, das gegne
von
rische Erfinderrecht nicht zu verletzen. Eine Fahrlässigkeit-
Vorsatz kann zum vornherein keine Rede sein fällt damit
außer Betracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das ange
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu
rückgewiesen wird, um über das Berufungs und Klagebegehren 1
und über den zweiten Teil des Berufungs und Klagebegehrens 2
nach erfolgter Beweisvervollständigung neu zu entscheiden. Das
Berufungs und Klagebegehren 3 und die gestellten eventuellen
Berufungsanträge, soweit sie der verfügten Rückweisung wider
sprechen, werden abgewiesen. Vom Rückzug des ersten Teils des
Berufungs und Klagebegehrens 2 und des Begehrens auf Ab
weisung der Widerklage vom 18. November 1910 wird Vormer
kung genommen.