Testo completo
- Arteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1913
in Sachen Kern und Genossen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Zürich, Kl. u. Ber. Bekl.
Der Hinweis der kantonalen Instanzen auf Art. 24 ZGB zur Begrün
dung der Steuerpflicht berechtigt nicht zur Berufung ans Bundesge
richt.
Am 24. Juni 1912 stellte die Finanzdirektion des Kantons
Zürich beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Beklagten
seien verpflichtet, unter gegenseitiger Solidarhaft 23,334 Fr. 40 Cts.
Erbschaftssteuer nebst 4% Zins seit 1. Oktober 1911 zu bezahlen.
Die Beklagten bestritten ihre Steuerpflicht, weil der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nicht im Kanton Zürich gehabt habe.
Am 24. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich und am
- Januar 1913 das Obergericht des Kantons Zürich die Klage
gutgeheißen. Zur Begründung der betreffenden Urteile wird aus
geführt, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes sein früheres
Domizil in Japan aufgegeben gehabt und Zürich als seinen Wohn
sitzort betrachtet. Nach 1 des zürcherischen Erbsteuergesetzes sei
daher die Erbschaft im Kanton Zürich fällig geworden. Die Klage
müßte aber auch ohne die Annahme eines eigentlichen Wohnsitzes
des Erblassers im Kanton Zürich zugesprochen werden, indem fest
stehe, daß der Erblasser zu diesem Kanton Beziehungen von ge
wisser Intensität und Dauer unterhalten und dadurch im Kanton
Zürich ein sog. Erbschaftssteuerdomizil begründet habe.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung der Beklagten nicht
eingetreten aus folgenden Gründen:
Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht
nur in Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichten
unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind
oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Im vor
liegenden Falle treffen diese Erfordernisse nicht zu, indem die
Vorinstanzen die Streitsache ausschließlich nach kantonalem Recht
beurteilt und Art. 24 ZGB sowie Art. 3 des BG über die zivil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nur
analog angewendet haben. Anderseits war die Streitsache auch nicht
auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, da sich der
Streit um die Frage der Steuerpflicht dreht, die das Unterord
nungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt berührt und des
halb dem Gebiete des kantonalen öffentlichen Rechts, insbesondere
des Verwaltungsrechts angehört (vergl. AS 38 II S. 364).
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