- Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1913
in Sachen Hermann gegen Gemeinderat Herisau,
bezw. Waisenamt Wildhaus.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Bevormundungsfall. Da
durch begangene Verletzung des Art. 374 ZGB.
A. Am 5. März 1913 wurde dem Beschwerdeführer, der
in Wildhaus (St. Gallen) heimatberechtigt ist und damals in
Herisau wohnte, namens des Gemeinderates dieser letztern Ort
schaft schriftlich mitgeteilt, daß er auf Verlangen des Waisen
amtes Flawil und in Zustimmung des Waisenamtes Wildhaus,
auf Grund von Art. 370 ZGB, in der Sitzung des Gemeinde
rates vom 3. März unter Vormundschaft gestellt , und daß ein
F. Inauen in Herisau zu seinem Vormund ernannt worden sei.
Vor dieser Mitteilung war der Beschwerdeführer an einem aus
den Akten nicht ersichtlichen Datum vor den Gemeindehauptmann
beschieden und von diesem auf die ihm zur Last gelegten Punkte
eindringlich aufmerksam gemacht und gehörig verwarnt worden.
Eine Aufforderung oder Einladung, sich über die ihm zur Last
gelegten Tatsachen auszusprechen, hatte er dagegen nicht er
halten.
B. Eine vom Beschwerdeführer am 11. März 1913 ge
mäß 46 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB einge
leitete gerichtliche Klage wegen Verletzung der Art. 370 und 374
ZGB ist am 28. Juli 1913 vom Obergericht des Kantons Ap
penzell A. Rh. abgewiesen worden.
Dieses Urteil ist in Bezug auf den Beschwerdegrund der Ver
letzung des Art. 374 ZGB folgendermaßen begründet: Dem Re
quisit der vorherigen Abhörung sei in casu dadurch genügt wor
den, daß der zu Entmündigende vor dem Bevogtigungsbeschluß
durch den Gemeindehauptmann auf die ihm zur Last gelegten
Punkte eindringlich aufmerksam gemacht und gehörig verwarnt
worden sei. Art. 374 ZGB bezwecke nichts anderes, als, dem zu
Bevormundenden das rechtliche Gehör zu verschaffen. Nun habe aber
das Bundesgericht in Sachen I. K. Locher, Gais, betreffend Ent
vogtigung (Urteil vom 19. Mai 1904) ausdrücklich und gewiß
mit vollem Rechte festgestellt, daß da, wo ein Entmündigter
wie im Kanton Appenzell A. Rh.Gelegenheit habe, sich im
gerichtlichen Verfahren vor zwei Instanzen mit jeweilen mündlicher
Parteiverhandlung hören zu lassen, sich über das Belastungsmate
rial zu äußern und seine Verteidigungsrechte zu wahren, von einem
Eingriff in den gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs
nicht gesprochen werden könne. Die formelle Einrede der Kläger
schaft falle sonach ohne weiteres dahin.
Während der Pendenz des Vormundschaftsprozesses vor Bezirks
gericht Hinterland hatte der Beschwerdeführer in einem, vor den
st. gallischen Gerichten hängigen Vaterschaftsprozesse gegen ein Ur
teil, durch welches ihm das uneheliche Kind einer Hulda Frehner
mit Standesfolge zugesprochen worden war, die Appellation an
das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erklärt. Dieses Ge
richt trat jedoch, mit Urteil vom 23. Juni 1913, auf die Appel
lation nicht ein, weil sich ergab, daß vom Präsidenten des Bezirks
gerichts Hinterland eine provisorische Verfügung in dem Sinne
getroffen worden war, daß die Entmündigung einstweilen auf
recht zu erhalten sei. Auf eine gegen dieses Urteil des Kantons
gerichtes St. Gallen gerichtete Berufung ist das Bundesgericht,
mit Urteil vom 15. Juli 1913, ebenfalls nicht eingetreten, und
ein gegen dasselbe kantonsgerichtliche Urteil ergriffener staatsrecht
licher Rekurs ist durch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Sep
tember 1913, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen
worden.
C. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appen
zell A. Rh. vom 28. Juli 1913 hat Hermann die zivilrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag auf
Aufhebung der am 3. März 1913 über ihn verhängten Vormund
schaft.
Auch diese Beschwerde wird damit begründet, daß durch die Ver
hängung der Vormundschaft die Art. 370 und 374 ZGB verletzt
worden seien.
Seit Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sich
ins Ausland begeben.
D. Zur Vernehmlassung eingeladen, hat der Gemeinderat
von Herisau am 1. Oktober erklärt, daß der Beschwerdeführer,
nachdem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, aus der
hiesigen Vormundschaft (d. h. derjenigen don Herisau) entlassen
worden sei, und daß die Vormundschaftsbehörde von Herisau sich
für die Ausübung der Vormundschaft nicht mehr zuständig er
achte. Der Gemeinderat habe deshalb die Vormundschaft dem Waisen
amt Wildhaus überwiesen , mit der Bemerkung, daß er es ihm
überlasse, die Vormundschaft aufrecht zu erhalten oder nicht .
Damit sei die Angelegenheit für den Gemeinderat von Herisau
erledigt.
E. Seinerseits zur Vernehmlassung eingeladen, hat das
Waisenamt Wildhaus Abweisung der Beschwerde beantragt und bei
diesem Anlaß bemerkt: Der Beschwerdeführer sei Ende Februar
oder Anfang März 1913 vor den Gemeindehauptmann zitiert
worden, und es sei ihm bei dieser Gelegenheit nahegelegt wor
den, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen, ansonst voraus
sichtlich der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung gegen ihn
die Zwangsbevormundung aussprechen werde. Hermann habe da
bei Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen, und er habe erklärt,
sich der Bevormundung freiwillig nicht unterziehen zu wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..... 3. Der vom Beschwerdeführer in erster Linie einge
nommene Standpunkt, daß der Grundsatz des Art. 374 ZGB
ihm gegenüber verletzt worden sei, erweist sich als zutreffend. Nach
den eigenen Ausführungen des Gemeinderates Herisau vor Bezirks
gericht Hinterland ist der Beschwerdeführer vor seiner Bevormun
dung lediglich vom Gemeindehauptmann mittels mündlich erhobe
ner Vorwürfe verwarnt worden, und auch die beiden gericht
lichen Urteile (dasjenige des Bezirksgerichtes Hinterland vom
9. Juni 1913 und dasjenige des Obergerichts vom 28. Juli 1913
stellen in dieser Beziehung einzig fest, daß der Gemeindehauptmann
den Beschwerdeführer auf die ihm zur Last gelegten Punkte ein
dringlich aufmerksam gemacht und gehörig verwarnt habe. Eine
solche Verwarnung ist nun aber nach Art. 374 ZGB nicht ge
nügend. Vielmehr soll nach der ausdrücklichen und unzweideutigen
Vorschrift dieses Artikels der zu Bevormundende vor der Verhäng
ung der Vormundschaft angehört werden, d. h. es muß ihm
(vergl. Praxis II S. 429 ) Gelegenheit gegeben werden, sich über
die einzelnen zur Begründung des Bevormundungsbegehrens gel
tend gemachten Tatsachen, sowie über seine rechtliche Stellung
nahme, sei es mündlich, sei es schriftlich, auszusprechen. Dies
ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, auch dann nicht, wenn
dem Beschwerdeführer, wie es in der Vernehmlassung des Waisen
amtes Wildhaus heißt, vor der Bevormundung nahegelegt wurde,
sich freiwillig unter Vormundschaft zu begeben, ansonst voraus
sichtlich die Zwangsbevormundung ausgesprochen werde; denn
dieses Ansinnen enthielt keine Einladung zur Verteidigung gegen
über bestimmten Vorwürfen, sondern es wurde damit dem Rekur
renten im Gegenteil zugemutet, von vornherein auf jede Verteidi
gung zu verzichten. Dadurch aber, daß der Beschwerdeführer
dann später im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit erhielt, seinen
In diesem Bande S. 189 f. Erw. 2.
Standpunkt darzulegen, konnte die im Administrativverfahren unter
lassene Aufforderung zur Vernehmlassung nicht ersetzt werden. Das
gerichtliche Verfahren bildet im Kanton Appenzell A. Rh. nach
46 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB nicht etwa einen Teil
des Bevormundungsverfahrens, in dem Sinne, daß die Bevor
mundung überhaupt erst von den Gerichten ausgesprochen würde,
nachdem sie von den Administrativbehörden lediglich vorbereitet
worden wäre. Vielmehr ist es der Gemeinderat, der (nach 44
leg. cit.) die Vormundschaft anordnet , und diese wird ohne
weiteres rechtskräftig, wenn der Bevormundete nicht seinerseits
innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine förmliche gerichtliche
Klage anhebt. Auch ergibt sich aus 46 Abs. 2 des erwähnten
Einführungsgesetzes, daß die vom Gemeinderat ausgesprochene Vor
mundschaft, sogar nachdem sie durch Klage angefochten worden,
und bevor der gerichtliche Entscheid ergangen ist, gewisse Rechts
wirkungen haben kann. Daß aber diese Rechtswirkungen unter Um
ständen sehr einschneidend sein können, zeigt gerade der Fall des
heutigen Beschwerdeführers, der durch die vom Gemeinderat Herisau
ausgesprochene Bevormundung bereits an der Ergreifung der Ap
pellation gegen ein für ihn äußerst folgenschweres Urteil in einem
Paternitätsprozeß verhindert worden ist (vergl. oben, sub Fact. B,
am Schluß).
4.
Ist somit die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 374 ZGB gutzuheißen, so braucht zu der Frage, ob das
dem Beschwerdeführer gegenüber eingeschlagene Verfahren unter dem
frühern Rechte zulässig gewesen wäre die rekursbeklagten Be
hörden haben sich in dieser Beziehung auf einen Passus in einem
Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1904 i. S. Locher be
rufen nicht Stellung genommen zu werden.
Ebensowenig bedarf es zur Zeit eines Eintretens auf die mate
rielle Seite des vorliegenden Bevormundungsfalles.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheißen und die am 3. März 1913
vom Gemeinderat Herisau über den Beschwerdeführer verhängte
Vormundschaft aufgehoben.