Testo completo
- Urtheil vom 27. Sept. 1878 in Sachen
Ammann.
A. August Julius Ferdinand Ammann von Zürich, welcher
im Jahre 1850 in London geboren worden und laut einem von
der großbritannischen Gesandtschaft in Bern am 4. Februar 1878
ausgestellten Reisepasse englischer Unterthan ist, reichte am 8. Fe
bruar 1878 durch seinen Anwalt, Fürsprech Meyer-Stadler, dem
Stadtrathe Zürich die Erklärung ein, daß er auf das schweize
rische Bürgerrecht verzichte. Der Stadtrath übermittelte die Er
klärung dem zürcherischen Regierungsrathe, indem er die Ent
lassung des Ammann aus dem schweizerischen Staatsverbande
befürwortete. Der Regierungsrath wies jedoch durch Beschluß
vom 2. März 1878 das Gesuch ab, da nach Art. 6 des Bun
desgesetzes über den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht u. s. w.
ein solcher Verzicht nur statthaft sei, insofern der Betreffende in
der Schweiz kein Domizil besitze, im vorliegenden Fall aber diese
Bedingung nicht erfüllt sei, da Petent gegenwärtig in Winter
thur, Kanton Zürich, sich aufhalte.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Ammann beim Bun
desgerichte, indem er vorbrachte: Mit Ausnahme eines kurzen
Aufenthaltes auf dem Continent habe er immer in England und
in den englischen Kolonien gelebt und zwar seit vier Jahren im
Geschäft der Gebrüder Volkart in Ostindien. Gegen den Herbst
vorigen Jahres sei er auf den Continent gekommen, um einige
Geschäfte zu reguliren und da habe es sich gezeigt, daß er noch
einige Zeit im Comptoir der Gebrüder Volkart in Winterthur
nöthig sei. Er müsse sich jedoch jeden Angenblick bereit halten,
wieder nach Indien abzureifen. Sein Aufenthalt in Winterthur
sei daher nur ein vorübergehender und ein solcher begründe
überall kein
nicht ein Domizil
im Sinne
Domizil, jedenfalls
nicht dazu vermocht werden konnte, der Vorschrift des zürcheri
des citirten Bundesgesetzes. Nicht nur habe er keine Ausweis
schen Gemeindegesetzes entsprechend einen Heimatschein oder dgl.
schriften deponirt, sondern nicht einmal eine Aufenthalts-, ge
zu deponiren.
schweige Niederlassungsbewilligung verlangt oder erhalten. Er
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
habe sein Domizil im Geschäft der Brüder Volkart in Ostin
- Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
dien und das Requisit des Art. 6 lit. a leg. cit. sei somit er
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom
füllt. Eine Familie besitze er nicht.
- Heumonat 1876 kann ein Schweizerbürger auf sein Bürger
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei
recht verzichten, insofern er
sung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Es
a. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt;
sei keineswegs richtig, daß Petent bis an die jüngste Zeit in
b. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, hand
England und den englischen Kolonien gelebt habe. Derselbe habe
lungsfähig ist;
im Gegentheil im Jahre 1857 einen Heimatschein zum Aufent
c. das Bürgerrecht eines andern Staates bereits erworben
halte in Basel und 1859 einen solchen zum Aufenthalt in Flun
hat oder dasselbe ihm zugesichert ist.
tern erhalten, woraus sich ergebe, daß F. Ammann sich in Eng
- Von diesen drei Requisiten ist das zweite unbedingt vorhan
land als Schweizer und in der Schweiz als Engländer ausgebe,
den, indem Petent sowohl nach englischem als zürcherischem Rechte
um sich an beiden Orten seinen staatsbürgerlichen Pflichten zu
handlungsfähig ist. Nicht über allen Zweifel erhaben erscheint dage
entziehen. Selbstverständlich hätte Ammann, wenn es ihm mit
gen die Erfüllung des dritten Requisites. Petent beruft sich dafür,
seinem Verzicht auf das zürcherische Bürgerrecht Ernst wäre, den
daß er englischer Bürger sei, auf den von der englischen Gesandt
Heimatschein zurücksenden sollen. Dafür, daß Ammann sein Do
schaft in Bern ausgestellten Paß, in welchem er allerdings als
mizil in Winterthur habe, liege der Beweis schon in der Un
englischer Unterthan bezeichnet wird. Allein es ist aus den Akten
möglichkeit desselben, ein anderes auswärtiges Domizil nachzu
weder ersichtlich, auf welche Vorlagen hin die Gesandtschaft jenen
weisen. In Winterthur sei Ammann nicht bloß Aufenthalter,
Paß ausgestellt hat, noch daß ein solcher lediglich von einer
sondern Niedergelassener gemäß Art. 40 des zürcherischen Ge
Gesandtschaft ausgestellter Paß genüge, um dem Inhaber jeder
meindegesetzes. In Ostindien möge derselbe ein Domizil gehabt
zeit die Anerkennung als englischer Unterthan zu verschaffen.
haben, allein er habe dasselbe aufgegeben und es liege nichts
- Jedenfalls aber ist das erste Erforderniß nicht erfüllt.
dafür vor, daß er neuerdings auszuwandern gedenke. Der Re
Denn dafür, daß Petent zur Zeit, als er die Verzichtserklärung
gierungsrath müsse daher, sofern er nicht die Zahl der in der
abgab, außerhalb der Schweiz, in Ostindien, ein Domizil be
Schweiz sich aufhaltenden Ausländer künstlich vermehren wolle,
sessen und sich nur vorübergehend in Winterthur aufgehalten
gegen die Entlassung des F. Ammann protestiren.
habe, liegt außer seiner eigenen Erklärung gar nichts vor, wäh
D. Replikando bemerkte F. Ammann noch, sein Domizil sei in
rend dagegen in Winterthur die Voraussetzungen des Wohnsitzes
Jellieberry an der Malabarküste Ostindien. Den im Jahre 1859
allerdings bei demselben zutreffen.
erhaltenen Heimatschein vermisse er schon lange, Gebrauch habe
er nicht davon gemacht. In England habe er sich als englischer
Demnach hat das Bundesgericht
Bürger weit besser gestellt denn als Schweizerbürger.
erkannt:
E. Aus einem Berichte des Stadtrathes Winterthur geht her
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
vor, daß F. Ammann seit Herbst 1877 in Winterthur sich auf
gehalten und seit November v. J. eine eigene Wohnung bezogen
hat, dagegen ungeachtet wiederholter polizeilicher
Aufforderungen
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