Testo completo
- Urtheil vom 11. Oktober 1878 in Sachen
Gaßmann.
A. Rekurrent, welcher bis zum Jahr 1874 in Wollerau und
später, nach seiner Behauptung, in Ellwangen, Würtemberg, wohnte,
nahm im Frühling 1876 seinen Aufenthalt in seiner Heimat
gemeinde Feusisberg. Obgleich er seither ununterbrochen in dieser
Gemeinde verblieb, erwarb er doch am 11. Juni 1877 die Nie
derlassung im Kanton Unterwalden ob dem Wald und als er
nun im Jahr 1878 vom Gemeinderathe Feusisberg zur Bezah
lung der dortigen Gemeindesteuer pro 1877 aufgefordert wurde,
weigerte er sich, dieser Aufforderung Folge zu leisten, gestützt
darauf, daß er in Sarnen, Kanton Obwalden, niedergelassen sei
und daselbst die Steuern bezahlt habe. Allein der schwyzerische
Regierungsrath erklärte diese Weigerung durch Entscheid vom
- Juni 1878 für unbegründet, weil Rekurrent während des
ganzen Jahres 1877 sich in der Gemeinde Feusisberg aufge
halten und daselbst nach Convenienz als Arzt praktizirt habe,
was ohne Domizilsverzeigung rechtlich unstatthaft wäre.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Gaßmann beim Bun
desgerichte, indem er vorbrachte, derselbe enthalte eine unzu
lässige Doppelbesteuerung und eine Verletzung der schwyzerischen
Verfassung, wonach nur derjenige im Kanton Schwyz besteuert
werden dürfe, welcher in einer schwyzerischen Gemeinde seßhaf
sei, bloße Kurgäste aber der Besteuerung nicht unterliegen. Nun
sei er nicht im Kanton Schwyz, sondern in Sarnen seßhaft und
halte sich in Feusisberg bloß als Kurgast auf, indem er an
einem Herzfehler und Lungentuberkulose leide und Dr Diet
helm ihm deßhalb den Aufenthalt in einem milden Bergklima
angerathen habe. Den ärztlichen Beruf habe er in Feusisberg
nicht ausgeübt, sondern lediglich einem gewissen Meister in der
Noth ärztliche Hülfe geleistet. Da er in Sarnen die Steuern
bezahlt habe, so könne Feusisberg ihn nicht auch noch besteuern,
ohne daß eine Doppelbesteuerung eintrete.
G. Die Regierung von Schwyz trug auf Abweisung der Be
schwerde an, indem sie darauf beharrte, daß Rekurrent seinen
Wohnsitz in seiner Heimathgemeinde Feusisberg habe und das
in Sarnen gewählte Domizil nur ein siktives sei, zum Zwecke
der Umgehung der Steuerpflicht. Gaßmann habe sich seit Früh
ling 1876 ununterbrochen, auch zur Winterszeit, in seiner Hei
matgemeinde aufgehalten, während dieselbe nur im Sommer
Kurgäste beherberge. Eventuell werde in Widerspruch gesetzt, daß
Gaßmann in Sarnen von den gleichen Vermögensstücken die
Steuer bezahlt habe, welche im Kanton Schwyz der Besteue
rung unterworfen werden wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von vornherein steht fest, und wird auch vom Rekurrenten
nicht bestritten, daß der Kanton Schwyz, resp. die Gemeinde
Feusisberg, berechtigt ist, das bewegliche Vermögen aller derjeni
gen Personen, welche in ihrem Gebiete den Wohnsitz haben, der
Besteuerung zu unterwerfen.
- Nun ist der Wohnsitz ein faktisches Verhältniß, welches da
vorhanden ist, wo Jemand in der Absicht, dauernd zu blei
ben, thatsächlich sich aufhält. Der bloße Erwerb einer
Niederlassungsbewilligung an einem Orte kann zwar genügen, um
gewisse rechtliche Wirkungen, die sich an das Domizil knüpfen,
hervorzubringen, begründet aber niemals einen Wohnsitz im eigent
lichen Sinne, sofern dazu nicht noch die Thatsache der Wohn
sitznahme an jenem Orte kommt. Berücksichtigt man nun, daß
Rekurrent seit Frühling 1876 ununterbrochen und zu allen Jah
reszeiten in seiner Heimatsgemeinde Feusisberg, wo er als Ge
meindebürger zu seinem dauernden Aufenthalte keiner besondern
Bewilligung bedurfte, gewohnt hat, so kann die Annahme der
schwyzerischen Behörden, daß die Voraussetzungen des Wohnsitzes
in Feusisberg bei dem Rekurrenten zusammentreffen, sicher nicht
als unrichtig oder gar willkürlich bezeichnet werden, sondern er
scheint lediglich die Behauptung des Rekurrenten, daß er in
Feusisberg als bloßer Kurgast sich aufgehalten habe, als eine
durchaus unbegründete und wahrheitswidrige.
3. Darin, daß Rekurrent in Sarnen, wo er nur die Nieder
lassungsbewilligung besitzt, dagegen während des Jahres 1877 gar
nie gewohnt, die Steuern bezahlt hat, liegt kein rechtlicher Grund,
um das Steuerrecht des Kantons Schwyz, beziehungsweise der
Gemeinde Feusisberg, irgendwie zu beschränken. Vielmehr kann
selbstverständlich gar keine Rede davon sein, daß Jemand die
Steuerpflicht, die sich an den ordentlichen Wohnsitz knüpft, dadurch
umgehe und von sich ablehne, daß er lediglich an einem andern
Orte, als an demjenigen seines ordentlichen Wohnsitzes, sein Do
mizil verzeigt, die obrigkeitliche Bewilligung zur Niederlassung
erwirbt und daselbst die Steuern bezahlt.
4. Die vorliegende Beschwerde erscheint als eine muthwillige
und daher die Auflegung einer Gerichtsgebühr gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von fünfundzwan
zig Franken auserlegt.
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