Testo completo
- Urtheil vom 15. November 1878 in Sachen
Rechsteiner gegen den Kanton Appenzell Inner
rhoden.
A. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes Appenzell J.-Rh. vom
- Juli 1878 wurde die von der Standeskommission Appenzell
J.-Rh. gegen die Erben Rechsteiner eingeklagte Forderung von
250 Fr., aus Amtsbürgschaft für den verstorbenen alt Land
schreiber Bangerter, zur Hälfte gutgeheißen.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Anton Rechsteiner für
sich und die übrigen Betheiligten beim Bundesgerichte, indem
er in längerer Eingabe auszuführen suchte, daß dasselbe unrich
tig sei. Zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes be
rief sich Rekurrent darauf, daß, wenn es sich im speziellen Falle
auch nur um 125 Fr. handle, das Urtheil doch eine viel größere
Tragweite habe, indem Rekurrenten zu allen ewigen Zeiten für
alle möglichen Irrungen u. s. w. verantwortlich wären, welche
Landschreiber Bangerter begangen habe.
C. Das Kantonsgericht von Appenzell J.-Rh. trug auf Abwei
sung des Rekurses an, da der Streitwerth die bundesgerichtliche
Kompetenz nicht erreiche.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beide Parteien scheinen von der Ansicht auszugehen, daß
das Bundesgericht zur Behandlung des vorliegenden Rekurses
dann kompetent wäre, wenn der Hauptwerth des Streitgegen
standes 3000 Fr. betragen würde. Diese Ansicht ist aber eine
vollkommen irrige, denn nach Art. 29 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege, welcher einzig die Kom
petenzen des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen re
gelt, kann die Abänderung eines letztinstanzlichen Haupturtheils
beim Bundesgerichte nur insofern nachgesucht werden, als
a. die Rechtsstreitigkeit von den kantonalen Gerichten nach
eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden war und
b. deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000
Fr. hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt.
Alle diese Voraussetzungen treffen nun im vorliegenden Falle
nicht zu, indem
ad a ein eidgenössisches Obligationenrecht zur Zeit noch nicht
besteht und
ad b die vom Kanton Appenzell J.-Rh. eingeklagte Forderung,
welche für den Streitwerth entscheidet, nur 250 Fr. beträgt.
Uebrigens ist klar, daß die Rechtskraft des Urtheils vom 19. Juli
d. J. nur soweit reicht, als über den durch die Klage erhobenen
Anspruch entschieden worden, und daher die Befürchtung des Re
kurrenten über die Tragweite jenes Urtheils unbegründet ist.
- Der Art. 27 Ziffer 4 des citirten Bundesgesetzes, welchen
das Kantonsgericht angerufen hat und auch Rekurrenten im Auge
zu haben scheinen, ist im vorliegenden Falle nicht maßgebend.
Derselbe enthält, wie hierorts schon wiederholt ausgesprochen wor
den, diejenigen civilrechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichtes,
welche demselben durch Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung
übertragen worden sind und darin bestehen, daß Civilstreitig
keiten zwischen Kantonen und Privaten mit Umgehung der
kantonalen Gerichte beim diesseitigen Gerichte anhängig ge
macht werden können, wenn eine Partei dies verlangt und der
Streitgegenstand einen Werth von mindestens 3000 Fr. hat. Im
vorliegenden Falle beträgt nun aber, wie bereits ausgeführt, der
Streitwerth bei Weitem nicht 3000 Fr. und haben sich daher
die Parteien mit Recht an die ausschließlich zuständigen kanto
nalen Gerichte gewendet. Sollten Rekurrenten später aus dem
gleichen Bürgschaftsverhältniß für einen Betrag von mindestens
3000 Fr. belangt werden, so stände es ihnen dannzumal frei,
den appenzellischen Gerichtsstand abzulehnen und zu verlangen,
daß die Klage beim Bundesgerichte anhängig gemacht werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird hierorts wegen Inkompetenz nicht
eingetreten.
Parole chiave
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