- Urtheil vom 27. Jänner 1878 in Sachen
Schedlbauer und Vogel.
A. Die Erstellung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln er
forderte die theilweise Verlegung und zweimalige Ueberbrückung
des zum Sägereigewerbe des M. Zehnder in Einsiedeln gehö
rigen, zwischen Einsiedeln und Biberbruck im sog. Neuberg be
findlichen Kanals. Diese Veränderung war im Katasterplan vor
gemerkt und innert der gesetzlichen Frist weder eine Einsprache
dagegen erhoben, noch von M. Zehnder eine Entschädigungsfor
derung gestellt worden. Nachdem dann aber die Bauunternehmer
Schedlbauer und Vogel die Arbeiten gemäß dem, inzwischen je
doch etwas abgeänderten, Plane vorgenommen hatten, trat M.
Zehnder gegen dieselben beim Bezirksgericht Einsiedeln klagend
auf mit dem Begehren, daß sie verpflichtet werden, an ihn 2200
Fr. wegen Störung des Sägebetriebes während 40 Tagen zu
bezahlen.
Schedlbauer und Vogel verweigerten die Einlassung auf diese
Klage, weil die Angelegenheit nach Maßgabe des Bundesgesetzes
vom 1. Mai 1850 über die Abtretung von Privatrechten von
den darin bezeichneten Behörden zu beurtheilen sei.
Allein das Bezirksgericht Einsiedeln verpflichtete die Beklagten
durch Erkenntniß vom 30. Mai 1877 zur Einlassung, indem es
sich im vorliegenden Falle nicht um eine Abtretung von Liegen
schaften oder Rechtsamen, sondern um eine Schädigung während
der Bauzeit handle, die im angeführten Gesetze nicht vorgesehen
sei, und die fernere Behauptung der Beklagten, Kläger habe even
tuell nicht sie, sondern die bauende Eisenbahngesellschaft zu su
chen, nicht Gegenstand einer Vorfrage, sondern der Hauptsache sei.
B. Ueber dieses Erkenntniß beschwerten sich Schedlbauer und
Vogel beim Bundesgerichte, indem sie anführten: Nach dem Bun
desgesetze vom 1. Mai 1850 müssen nicht nur Eigenthum, son
dern andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte dauernd
oder bloß zeitweise gegen volle Entschädigung für Eisenbahn
bauten abgetreten werden. In concreto habe es sich nun um bloß
zeitweise Abtretung des Zehnder'schen Wasserrechtes gehandelt
und wäre daher Zehnder pflichtig gewesen, innert der gesetzlichen
Frist von dreißig Tagen dem Gemeinderathe Einsiedeln seine
diesfällige Forderung einzugeben, indem derselbe aus dem Plan
hätte ersehen können, daß Bauten gemacht werden müssen, welche
ihm momentan Schaden und Nachtheil durch Geschäftsstörung
bringen werden. Die Forderungsstellung wäre auch leicht aus
führbar gewesen, indem Zehnder seine Entschädigung per Tag
hätte berechnen können. Nachdem aber Zehnder diese Eingabe
nicht gemacht und seit Ablauf der kritischen 30 Tage schon mehr
als 4½ Jahr verstrichen seien, so treffen denselben alle Folgen
des Art. 14 leg. cit. und sei derselbe daher mit allen Entschä
digungsansprüchen abzuweisen. Jedenfalls könnte er im aller
günstigsten Falle nur ein nachträgliches Expropriationsverfahren
verlangen.
Rekurrenten stellten demnach das Gesuch, das Bundesgericht
wolle erkennen: die Zivilgerichte des Kantons Schwyz seien nicht
kompetent, den von M. Zehnder gegen sie eingeleiteten Prozeß
punkto Forderung von 2200 Fr. zu behandeln und daher der
sachbezügliche Bescheid des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 30.
Mai 1877 aufzuheben.
C. M. Zehnder trug auf Abweisung der Beschwerde an, unter
folgender Begründung: Da die Abtretung, wie Rekurrenten selbst
zugeben, nur eine bloß zeitweise gewesen, so komme das außer
ordentliche Verfahren nach Art. 17 und 18 des cit. Bundesge
setzes in Anwendung, welches den Bauunternehmer verpflichte,
dem Eigenthümer von der verlangten Abtretung schriftlich genau
Kenntniß zu geben. Erst von da an beginne die Frist. Diese
spezielle Anzeige haben Rekurrenten unterlassen und könne daher
von Fristversäumniß keine Rede sein. Uebrigens seien die Bahn
und die Korrektion des Sägekanals nicht nach der Aussteckung
und dem aufgelegten Katasterplan ausgeführt worden, so daß
auch, wenn das ordentliche Verfahren in Anwendung käme, von
Versäumung der Nothfrist keine Rede sein könnte. An dieses un
gesetzliche und willkürliche Verfahren der Unternehmer kön
nen keine nachtheiligen Folgen für den Betroffenen geknüpft
werden.
Was die Gerichtszuständigkeit betreffe, so leite er seine For
derung von einer Handlungsweise der Rekurrenten her, welche
nicht auf dem Expropriationsverfahren beruhe und daher ein will
kürlicher Eingriff in sein Eigenthum sei. Dies zu beurtheilen,
könne nur dem Richter der gelegenen Sache zustehen. Ferner
komme in Erwägung, daß er sich vernünftigerweise nicht habe
vorstellen können, daß die Bauunternehmer in gleich doloser Weise
die 10 Wochen vom Dezember 1876 bis 17. Februar 1877,
während welcher die Säge wegen Kälte habe stille stehen müssen,
nicht für Korrektion des Kanals benutzen, sondern dafür jene
40 Tage für die Arbeiten verwenden, welche den Sägebesitzer
absolut schädigen müssen. Die Handlungen der Accordanten fallen
so wenig unter die eidgenössische Gerichtsbarkeit, als die Hand
lungen und Schädigung der Arbeiter gegenüber von Grundeigen
thümern.
D. Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln erklärte:
Nach ihrer Ansicht müsse der vorliegende Streit lediglich zwischen
den Rekurrenten und M. Zehnder ausgetragen werden, und be
rühre derselbe sie nicht, indem den Unternehmern Schedlbauer
und Vogel einfach die Ausführung der fraglichen Bauarbeiten
nach Plan übertragen worden sei, ohne weitere Vorschriften über
die Art und Weise der Ausführung und selbstverständlich ohne
Auftrag zur Abstellung der Neubergsäge.
Den Abbruch des Sägekanals des M. Zehnder betrachte sie
nicht als Expropriationssache. Eine zwar nicht wesentliche Ab
änderung des ursprünglichen Bauplanes habe in der Weise statt
gefunden, daß die Bahnlinie etwas gegen den Alpfluß hin ver
legt worden sei. Dadurch sei aber die im ersten Plane ange
nommene zweimalige Ueberbrückung des Kanals nicht berührt
worden, während eine Veränderung der ursprünglichen Kanalan
lage außer der durch diese Ueberbrückungen bedingten ganz habe
unterbleiben können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob
die Ausmittlung der von dem Rekursbeklagten M. Zehnder we
gen Einstellung des Sägebetriebes geforderten Leistung von den
kantonalen Gerichten oder gemäß Art. 26 ff. des Bundesgesetzes
über die Abtretung von Privatrechten von der eidgenössischen
Schatzungskommission, beziehungsweise dem Bundesgerichte zu
geschehen habe.
2. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die
Einstellung jener Säge mit der Eisenbahnbaute in der Weise
zusammenhänge, daß sie als eine nicht wohl vermeidliche Folge
derselben betrachtet werden müsse, oder ob sie lediglich als eine
willkürliche Handlung der Rekurrenten als Bauunternehmer er
scheine, welche von letztern hätte vermieden werden können und
sollen, und für die sie daher wegen persönlichen Verschuldens ein
stehen müssen. Im erstern Falle stellt sich das Rekursbegehren
als begründet dar, während im letztern Falle die Kompetenz der
schwyzerischen Gerichte zur Beurtheilung dieser Streitigkeit nicht
bestritten werden kann.
3. Nun geben aber die Akten nicht genügenden Aufschluß, um
jene Frage jetzt schon mit Sicherheit im einen oder andern Sinne
entscheiden zu können. Der Rekursbeklagte und die Eisenbahn
Wädensweil-Einsiedeln scheinen der Ansicht zu sein, daß es sich
um ein von den Rekurrenten zu vertretendes Verschulden der
selben handle, während das Bezirksgericht Einsiedeln sich hier
über noch nicht ausgesprochen, sondern in seinem Urtheile nur
gesagt hat, daß es sich um eine Schädigung während der Bau
zeit handle, die in dem cit. Gesetze nicht vorgesehen sei. In dieser
Allgemeinheit ist aber dieser Satz nicht richtig. Besteht die Schä
digung in dem gänzlichen oder zeitweisen Entzug eines Rechtes,
so sind einzig und allein die in Art. 26 leg. cit. bezeichneten
eidgenössischen Behörden zur Ausmittlung der diesfälligen Ent
schädigung kompetent, sofern der Entzug in der in Erwägung 2
bezeichneten Weise mit der Eisenbahnbaute zusammenhängt und
nicht als ein rein willkürlicher erscheint. Hierüber wird sich also
das Bezirksgericht Einsiedeln schlüssig machen müssen und es
würde ein Entscheid desselben allerdings, als im Widerspruch
mit den Bestimmungen des mehrerwähnten Bundesgesetzes, der
Vernichtung unterliegen, sofern dadurch die Rekurrenten schadens
ersatzpflichtig erklärt würden, obgleich die zeitweilige Einstellung
des Sägebetriebes, gleichgültig zu welcher Zeit dieselbe erfolgt
sei, lediglich als Folge der Eisenbahnbaute betrachtet werden
müßte. Indessen liegt, wie bereits bemerkt, ein Urtheil des Be
zirksgerichtes Einsiedeln hierüber nicht vor und bei dem gegen
wärtigen Stande der Akten kann nicht gesagt werden, daß schon
darin, daß das genannte Gericht überhaupt die Klage des M.
Zehnder gegen die Rekurrenten an Hand genommen hat, eine
Verletzung des cit. Bundesgesetzes liege. Immerhin scheint schon
jetzt die Annahme, daß es sich um eine nach dem Expropria
tionsgesetze zu behandelnde Angelegenheit handle, eher begründet
und dürfte es sich vielleicht für die schwyzerischen Gerichte em
pfehlen, den Kläger Zehnder vorerst an die Eisenbahngesellschaft
zu verweisen und inzwischen den Prozeß gegen die Rekurrenten
zu sistiren.
4. Wenn in dem Rekurse noch weiter die Frage berührt ist,
ob eventuell eine Entschädigungsforderung des Rekursbeklagten
gegen die Eisenbahngesellschaft wegen Verspätung abgewiesen wer
den müßte, so gehört die Erörterung dieser Frage eigentlich nicht
hieher; indessen dürfte dieselbe kaum bejaht werden. Denn an
genommen sogar, es hätte seitens der Eisenbahngesellschaft der
Einleitung des außerordentlichen Verfahrens (Art. 17 ff. leg.
cit.), welches unbestrittenermaßen unterblieben ist, nicht bedurft,
so käme wohl hier der Art. 14 lemma 2 ibidem zur Anwen
dung, indem Rekursbeklagter unmöglich zum Voraus wissen konnte,
ob und eventuell in welchem Umfange ihm durch die erst meh
rere Jahre nach der Planauflage ausgeführte theilweise Ver
legung seines Kanals Schaden entstehen werde oder nicht. Denn
offenbar war hiefür der Zeitpunkt der Vornahme dieser Arbeit
von entscheidendem Einflusse und hätte dieselbe unter Umständen
in einen Moment fallen können, wo dem Rekursbeklagten keiner
lei Schaden verursacht worden wäre und derselbe daher keine
Veranlaßung zu einer diesfälligen Reklamation
gehabt hätte.
Gegen das von den Rekurrenten vorgeschlagene Verfahren der
Vorausbestimmung einer täglichen Entschädigung für die Dauer
der Einstellung des Sägebetriebes hätte sich gewiß auch die Eisen
bahngesellschaft selbst, und zwar mit Recht, verwahrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegrün
det abgewiesen.