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Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen der
Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau.
A. In den Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau sind
schon seit Jahrhunderten israelitische Familien in größerer An
zahl angesiedelt, welche im Jahre 1803 vom Kanton Aargau
mit der Grafschaft Baden als Landsassen oder ewige Einwohner
übernommen worden sind. Ueber die Rechtsverhältnisse dieser
Juden wurde am 5. Mai 1809 das erste Gesetz erlassen und
darin in Art. 1 bestimmt, daß alle Judenfamilien, welche be
weisen können, daß sie seit zwanzig Jahren in den beiden be
zeichneten Gemeinden angesessen, von den vorigen Regierungen
als Mitglieder der Judenschaft in der ehemaligen Grafschaft
Baden angesehen worden seien und als solche von derselben
Schutz und Schirm genossen, auch fernerhin Schutz und Schirm
genießen sollen. Durch ein Gesetz vom 25. Jänner 1822 wurde
die Führung der Civilstandsregister in den beiden Judengemein
den den Rabbinern übertragen und sodann unterm 11. Brach
monat 1824 ein Gesetz betreffend die Organisation, Vorsteher
schaft, Verwaltung, Schul- und Handwerkswesen der beiden Ju
dengemeinden erlassen, welches im Wesentlichen dahin geht:
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Die zu Ober-Endingen und Ober-Lengnau angesiedelten
Judenschaften bilden zwei Gemeinden unter eigenen Vor
steherschaften und können jede für ihr besonderes Gemeinde
wesen auch ihre abgesonderten und eigenthümlichen Fonds unter
eigener Verwaltung haben.
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Diese beiden Gemeinden bilden hinwieder in ihrem Ver
hältnisse zum Kanton eine vereinigte Korpora
tion; in dieser Eigenschaft können sie auch für ihre Erziehungs
und religiösen Anstalten gemeinschaftliche Fonds besitzen und
sind für den Unterhalt ihrer verarmten Korporationsgenossen in
beiden Gemeinden solidarisch verpflichtet.
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Die jüdischen Gemeindsversammlungen besorgen ihre be
sondern Gemeindsangelegenheiten, beschließen über die Rechnun
gen ihrer Vorsteherschaften und erkennen die zur Bestreitung ihrer
Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Steuern.
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Der Vorsteherschaft, welche auf Vorschlag der jüdischen Ge
meindeversammlung vom Regierungsrathe ernannt wird, liegt
ob die Verwaltung des gemeinschaftlichen Korporationsgutes
der beiden Judenschaften, des Gemeinde-, Schul- und Armen
gutes ihrer eigenen Gemeinde, die Besorgung des Armen- und
Vormundschaftswesens, die Führung des Verzeichnisses der zu
der Judenkorporation gehörigen Individuen und die Erthei
lung der Heimatscheine an die zu ihrer Gemeinde
gehörigen jüdischen Korporationsgenossen.
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Die im Kanton angesessenen jüdischen Korporationsglieder
sind hinsichtlich der allgemeinen Ortspolizei den Anordnungen
der Gemeinderäthe von Ober-Endingen und Lengnau unter
worfen.
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Die israelitischen Gemeinden zu Lengnau und Endingen
besitzen eigene Schulen, deren Unterhaltung ihnen obliegt.
Da die Juden demnach kein wirkliches Heimatsrecht hatten,
sondern nur als Korporationsgenossen galten, mit besonderen
Heimatscheinen, so konnten sie außer dem Kreise ihrer eigenen
Korporationsgemeinden ein politisches Stimmrecht nicht aus
üben. Außerdem waren sie noch verschiedenen, vom gemeinen
Rechte des Kantons Aargau abweichenden Verkehrs- und an
dern Beschränkungen unterworfen. So durften sie ohne beson
dere Bewilligung der Regierung weder sich verheirathen, noch in
einer andern Gemeinde des Kantons ihren Aufenthalt nehmen.
Endlich ist aus der Zeit vor 1848 bezüglich der Stellung der
Juden in Endingen und Lengnau noch das Gesetz vom 1.
Herbstmonat 1847 betreffend die Einbürgerung der ewigen Ein
sassen, Landsassen und Heimatlosen hervorzuheben, dessen Art. 9
bestimmt, daß die Heimatlosen des jüdischen Glaubensbekennt
nisses den beiden Judengenossenschaften des Kantons Aargau
zugetheilt werden.
B. Nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 und
nachdem schon das aargauische bürgerliche Gesetzbuch vom 1.
Jänner 1848 die bisherigen Verkehrsbeschränkungen der Juden
aufgehoben hatte, beschwerte sich die Regierung des Kantons
Aargau wiederholt bei den Bundesbehörden, daß einzelne Kan
tone die Rechte der aargauischen Israeliten in bundesverfas
sungswidriger Weise beeinträchtigen. Zufolge dieser Beschwer
den wurde der Bundesrath eingeladen, Bericht über die gegen
wärtig in den einzelnen Kantonen bestehenden Beschränkungen
der Rechte der Juden zu erstatten, und es faßte sodann die
Bundesversammlung, gestützt auf einen Bericht der Regierung
von Aargau und eine Botschaft des Bundesrathes, aus wel
chen hervorging, daß die den Gemeindekorporationen Ober-En
dingen und Lengnau angehörenden Juden im Kanton Aargau
als heimathörige Kantonsbürger und Schweizerbürger betrachtet
und behandelt werden, am 24. September 1856,
in Betrachtung:
daß nach Art. 48 der Bundesverfassung die Kantone in der Ge
setzgebung über die Verhältnisse der nicht kantonsangehörigen
Israeliten unabhängig sind, soweit dadurch nicht Rechte ange
tastet werden, die allen Schweizern ohne Unterschied der Kon
fession durch die Bundesverfassung gewährleistet sind;
daß hinsichtlich der gegenwärtig bestehenden Ausnahmsgesetze
der Kantone über die Israeliten die Art. 29 und 42 der Bun
desverfassung anzuwenden sind, in dem Sinne, daß den schwei
zerischen Israeliten gleichwie andern Schweizerbürgern das Recht
des freien Kaufs und Verkaufs der in Art. 29 bezeichneten Ge
genstände zustehe und dieselben zur Ausübung der politischen
Rechte im Heimats- beziehungsweise im Niederlassungskanton
befugt seien,
den Beschluß, der Bundesrath sei beauftragt, bei vorkommen
den Fällen der Bundesverfassung im Sinne der vorangehenden
Erwägungen Vollziehung zu verschaffen.
C. Mit Rücksicht auf diesen Beschluß wurde unterm 15. Mai
1862 vom Großen Rathe des Kantons Aargau ein Gesetz er
lassen, durch welches die bisherigen israelitischen Korporationen
in Ober-Endingen und Lengnau zu besondern Ortsbürgergemein
den erhoben wurden, in dem Sinne jedoch, daß eine Gebiets
ausscheidung gegenüber den christlichen Gemeinden Ober-Endin
gen und Lengnau nicht stattfand, daher auch die Besorgung der
örtlichen Polizei, das Fertigungs- und Betreibungswesen aus
schließlich bei den christlichen Gemeinden verblieb, denen die israe
litischen Gemeinden für die Anstalten der örtlichen Polizei an
gemessene Beiträge leisten sollten. Dagegen wurde den israe
litischen Gemeinden die Verwaltung des Gemeinde-, Armen-,
Schul- und Kirchengutes eingeräumt resp. belassen und es soll
ten dieselben ihre Rechte unmittelbar durch die eigene Kirch ,
Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung und mittelbar
durch ihre Kirchenpflege und ihren Gemeinderath ausüben. Für
die Ausübung der übrigen politischen Rechte wurde die israeliti
sche Gemeinde Ober-Endingen dem Kreise Zurzach und diejenige
von Lengnau dem Kreise Kaiserstuhl zugetheilt. Endlich wurde,
in Abweichung vom allgemeinen Rechte des Kantons Aargau,
der freien Entschließung anderer Gemeinden anheimgestellt, ob
sie Juden als Ortsbürger aufnehmen wollen. Bei diesem Ge
setze beruhigten sich die Juden. Dagegen verursachte dasselbe auf
der andern Seite eine kantonale Volksbewegung, welche die Ab
berufung des Großen Rathes und sodann eine Volksabstimmung
über das Gesetz zur Folge hatte, bei welcher eine große Mehr
heit der Aktivbürger für gänzliche Abänderung desselben sich
aussprach. Durch ein Gesetz vom 27. Juni 1863 wurde sodann
dasjenige vom 15. Mai 1862 wieder aufgehoben und in Bezug
auf die Rechtsverhältnisse der israelitischen Korporationen die äl
tern Gesetze des Kantons Aargau wieder in Kraft erklärt. Doch
gestand man denselben das unmittelbare Wahlrecht ihrer Vor
steher, sowie die Verwaltung ihrer Korporationsgüter nach den
Vorschriften des allgemeinen Gemeindeorganisationsgesetzes zu und
bestimmte, daß die Stimmfähigkeit der Israeliten in ihren Kor
porationsangelegenheiten sich ebenfalls nach den allgemeinen ver
fassungsmäßigen Vorschriften richte. Auch sollten die aargauischen
Israeliten zum Aufenthalte in andern Gemeinden des Kantons
und zur Verehelichung keiner besondern Regierungsbewilligung
mehr bedürfen.
D. Ueber dieses Gesetz, beziehungsweise die Aufhebung des
jenigen vom 15. Mai 1862, beschwerte sich nun eine Anzahl
Israeliten bei der Bundesversammlung, worauf dieselbe am 30.
Heumonat 1863 beschloß:
- Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Beschlusse
der Bundesversammlung vom 24. Herbstmonat 1856, die Voll
ziehung des aargauischen Gesetzes vom 27. Brachmonat 1863,
soweit es mit jenem Beschlusse in Widerspruch steht, zu sistiren
und darüber zu wachen, daß der Kanton Aargau den daselbst
seßhaften schweizerischen Israeliten die Ausübung der politischen
Rechte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten nicht
länger vorenthalte.
- Der Bundesrath wird ferner eingeladen, zu untersuchen,
ob nicht den aargauischen Israeliten durch das Gesetz des Kan
tons Aargau vom 15. Mai 1862 das dortige Bürgerrecht in
vollgiltiger und unwiderruflicher Weise zugesichert worden sei,
und bejahendenfalls dafür zu sorgen, daß ihnen dieses Recht un
geschmälert erhalten bleibe, verneinendenfalls aber die Einbür
gerung gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3.
Christmonat 1850 über die Heimatlosigkeit zu bewerkstelligen.
Das erste Dispositiv dieses Bundesbeschlusses erhielt seine Aus
führung; nicht dagegen das zweite. Der Kultusverein der schwei
zerischen Israeliten wandte sich daher wiederholt an die Bundes
versammlung, welche behufs endlicher Erledigung der Angelegen
heit am 18./21. März 1876, in Anbetracht:
- daß das Gesuch um Einbürgerung in den Ortsbürgerge
meindeverband und um volle bürgerliche Gleichstellung mit den
andern Kantons- und Schweizerbürgern angesichts der Art. 4
und 5 der Bundesverfassung, Art. 11 und 79 der aargauischen
Kantonsverfassung, sowie eventuell der Bestimmung des Bundes
gesetzes betreffend die Heimatlosigkeit, namentlich Art. 17 des
selben, begründet erscheint;
2. daß Bestimmungen der kantonalen Gesetze, welche mit der
Bundesverfassung in Widerspruch stehen, von selbst dahinfallen
und die Aufhebung solcher Verhältnisse nicht erst von dem Ergeb
nisse einer kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrevision abhängig
gemacht werden kann,
beschloß:
Der Bundesrath werde eingeladen, bei der Regierung des Kan
tons Aargau auf endliche Erledigung der Angelegenheit der Is
raeliten, betreffend die Einbürgerung und die volle bürgerliche
Gleichstellung mit den Kantons- und Schweizerbürgern, zu drin
gen und derselben hiefür einen angemessenen Termin zu setzen.
E. Angesichts dieses Bundesbeschlusses und nachdem der Bun
desrath die aargauische Regierung ersucht hatte, binnen Frist eine
Erklärung über die betreffenden Verhältnisse abzugeben, erließ
der Große Rath des Kantons Aargau am 15. Mai 1877 fol
gendes Dekret:
. 1. Die beiden israelitischen Korporationen Endingen und
Lengnau werden jede zu einer besondern Ortsbürgergemeinde er
hoben. Jeder bisherige Korporationsgenosse wird Ortsbürger der
betreffenden neuen Ortsbürgergemeinde.
. 2. Diese neuen Ortsbürgergemeinden bilden unter dem Na
men "Neu-Endingen" und "Neu-Lengnau" mit den bisherigen
Ortsbürgergemeinden die politischen Gemeinden Ober-Endingen
und Lengnau.
. 3. Die bisherigen Ortsbürgergemeinden Ober-Endingen und
Lengnau verbleiben auch fernerhin im alleinigen Besitze und Ge
nusse ihrer Korporationsgüter.
F. Gestützt auf einstimmige Schlußnahmen der beiden christ
lichen Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau erhoben die Ge
meinderäthe dieser Gemeinden gegen das Dekret vom 15. Mai
1877 sowohl beim Bundesgerichte als beim Bundesrathe Be
schwerde und zwar motivirten sie dieselbe beim Bundesgerichte
folgendermaßen:
- Nur auf dem Wege der Gesetzgebung, also mit Zustimmung
des aargauischen Volkes, könne die Einbürgerung der aargaui
schen Israeliten in einer von dem aargauischen Gesetze über die
Einbürgerung der ewigen Einsaßen, Landsaßen und Heimatlosen
abweichenden Weise bewerkstelligt werden. Der Große Rath habe
die aargauische Kantonsverfassung verletzt, indem er die Einbür
gerung der Israeliten auf dem Wege des Dekrets verfügt und
dadurch der Volksabstimmung entzogen habe.
- Die durch das angefochtene Dekret geschaffenen Ortsbür
gergemeinden Neu-Endingen und Neu-Lengnau seien keine Orts
bürgergemeinden in dem Sinne, wie Verfassung und Gesetze des
Kantons Aargau und gemeinschweizerische Rechtsanschauungen
den Ausdruck verstehen. Es sei unzulässig, eine neue Ortsbür
gergemeinde zu stiften, welche entweder ein Gemeindeterritorium
nicht habe oder dann dasjenige usurpire, auf welchem schon eine
andere Ortsbürgergemeinde bestehe.
- Das angefochtene Dekret schaffe einen mit der Garantie
der Rechtsgleichheit (Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 11
der aargauischen Verfassung) unvereinbaren Zustand.
Die Rekurrenten stellten demnach das Begehren, es sei das
Dekret vom 15. Mai 1877 aufzuheben.
G. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trug auf Ab
weisung der Beschwerde an, indem er auf die einzelnen Punkte
derselben bemerkte:
Ad 1. Diese Ansicht sei unbegründet. Der . 3 des noch in
Kraft bestehenden Gesetzes vom 26. Wintermonat 1841 über Or
ganisation der Gemeinden bestimme:
"Jede Veränderung der bestehenden Gemeindsbezirke und Orts
"bürgerschaften soll durch von uns (Großer Rath) zu erlassen
"des Dekret verfügt werden."
Dieser Bestimmung gemäß habe der Große Rath das ange
fochtene Dekret erlassen, wie solches bisher vielfach geschehen sei,
wenn irgend welche Veränderungen nothwendig oder zweckmäßig
erschienen seien.
Die Gesetze betreffend die Einbürgerung der ewigen Einsaßen,
Landsaßen und Heimatlosen haben auf die Israeliten gar keinen
Bezug, indem dieselben weder ewige Einsaßen, noch Landsaßen,
noch Heimatlose seien. Jene Gesetze haben auf die Israeliten
auch nie Anwendung gefunden und könne somit das angefoch
tene Dekret keinen Eingriff in dieselben enthalten.
Die Differenz zwischen dem bisherigen Zustand und demjeni
gen, welcher durch das Dekret geschaffen werde, bestehe im We
sentlichen nur darin, daß die Israeliten künftig keine eigene kor
porative Verwaltung, keine eigene Vorsteherschaft mehr besitzen,
sondern als Einwohner an der Wahl der Gemeindsbehörden Theil
nehmen, ihr Aktivbürgerrecht ausüben, wie dies von den in an
dern Gemeinden des Kantons Niedergelassenen auch geschehe und
wie die Einwohner von Endingen und Lengnau schon lange zu
thun berechtigt worden wären, wenn sie bei bei den Bundesbe
hörden darauf gedrungen hätten.
Ad 2. Hier bewege sich die Beschwerde auf einem Gebiete,
welches sich der Entscheidung des Bundesgerichtes entziehe. Es
werde nicht auf eine Verletzung der Verfassung oder bestimmter
Gesetze verwiesen, sondern auf bloße Rechtsanschauungen. Es
handle sich nicht um Rechte, welche den Rekurrenten gewährlei
stet seien, sondern um die Rechtsstellung Dritter, der Israeliten
als Ortsbürgergemeinde. Die christlichen Gemeinden mögen die
sen die Vertretung ihrer Rechte überlassen, sie haben keine Be
rechtigung, über eine vermeintliche Verletzung Dritter sich zu
beschweren. Aber auch die Auffassung der Sache durch die Be
schwerdeführer sei eine ganz unrichtige. Das bereits erwähnte Ge
meindegesetz enthalte in . 2 die Bestimmung: "Unter Ortsbür
"schaft wird der Verein der Antheilhaber eines Gemeinde- oder
"Armengutes verstanden, welche die gegenseitige Verpflichtung der
"Armenunterstützung auf sich haben." Hienach hätten die israe
litischen Korporationen schon lange als Ortsbürgerschaften erklär
werden sollen. Wenn man sage, es sei unzulässig, eine Ortsge
meinde zu stiften, die kein eigenes Territorium habe, so sei dar
auf hinzuweisen, daß das aargauische Gesetz nur die Gemeinde
grenzen der politischen oder Einwohnergemeinden anerkenne. Eine
oder mehrere Ortsbürgerschaften bilden einen Gemeindebezirk.
( . 1 des Gesetzes.) Im ganzen Gesetze finde sich nirgends ein
Anhaltspunkt dafür, daß die zu einer Einwohnergemeinde ver
einigten Ortsbürgerschaften je ein besonderes abgegrenztes Ter
ritorium haben oder haben müssen. Gegentheils habe der Regie
rungsrath eine solche Ausscheidung bei Anlaß von Steuerfragen
als unzulässig erklärt. Es sei also unrichtig, daß eine Ortsbür
gergemeinde ohne Gemeindeterritorium der Verfassung und den
Gesetzen des Kantons Aargau widerstreite.
Ad 3. Mit Verweisung auf Art. 4 der Bundesverfassung und
Art. 11 der Kantonsverfassung sei der Kanton Aargau wiederholt
zur vollen bürgerlichen Gleichstellung der Israeliten aufgefordert
und durch das Dekret dieser Anforderung in vollem Umfange
entsprochen worden. Die israelitischen Korporationen werden zu
Ortsbürgergemeinden erhoben und bilden als solche einen Theil
der politischen Einwohnergemeinden. Die beiden getrennten orts
bürgerlichen Gemeinden treten damit in das gleiche Verhältniß
zu einander, in welchem alle andern Ortsbürgerschaften zu ein
ander stehen, wo mehrere solcher zu einer politischen Gemeinde
vereinigt seien.
H. In der Replik führten die Rekurrenten ihre Beschwerde
folgendermaßen noch weiter aus:
- Wenn auch die aargauischen Gesetze betreffend die Einbür
gerung von Heimatlosen auf die Juden keine Anwendung finden
sollten, so stehe doch fest, daß das eidgenössische Heimatlosenge
setz die Israeliten nicht ausschließe und daß der Art. 17 dieses
Gesetzes, nachdem das Kantonsbürgerrecht der aargauischen Is
raeliten vom Bunde anerkannt sei, genau auf das vorliegende
Verhältniß passe, indem derselbe allgemein verfüge: "Den sog. Land
saßen, ewigen Einsaßen oder andern Personen, welche gegenwär
tig ein Kantonsbürgerrecht, nicht aber ein Gemeinde- oder Orts
bürgerrecht haben, soll der betreffende Kanton ein Gemeindebür
gerrecht im Sinne des Art. 4 verschaffen." Nun seien niemals,
seit es einen Kanton Aargau gebe, Einbürgerungen in die Ge
meinden anders, als auf Grund eines förmlichen Gesetzes vor
genommen worden und die Wichtigkeit solcher Anordnungen für
Bestand und Haushalt der Gemeinden rechtfertige und gebiete
ein solches Verfahren. Ein Grund, um gegenüber den Juden
anders zu verfahren, sei nicht vorhanden, und der aargauische
Große Rath selbst habe sich A° 1862 nicht für befugt erachtet,
die Einbürgerung der Israeliten durch ein Gesetz zu ordnen.
Allein nicht nur die konstante Praxis bestätige diese Kompe
tenzabgrenzung, dieselbe sei auch durch die neuen Staatsverfas
sungen des Kantons Aargau ausdrücklich vorgeschrieben, indem,
im Wesentlichen übereinstimmend mit Art. 31 der Verfassung von
1841, der Art. 34 der noch geltenden Verfassung von 1852 sage:
"Die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes...
"wird mit Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesverfassung
"durch das Gesetz bestimmt."
Um die Trennung einer Gemeinde in mehrere eigene Gemein
den handle es sich im vorliegenden Falle nicht, noch um die Ver
schmelzung mehrerer Gemeinden in eine einzige, was allerdings
nach . 3 des Gemeindegesetzes vom 26. November 1841 durch
Dekret des Großen Rathes verfügt werden könne, sondern, der
Veranlassung nach, um eine durch die Bundesverfassung, durch
Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse gebotene Einweisung aargaui
scher Kantonsbürger in Ortsbürgerrechte, und der That nach um
die Kreirung einer neuen Gemeinde, die weder aus bisherigen
Ortsbürgergemeinden zusammengesetzt, noch bisher ein Theil einer
solchen gewesen sei und von welcher Niemand in Abrede stellen
könne, daß es eine neue Spezies einer Gemeinde sei, wie sie das
bisherige Gemeindegesetz nicht gekannt und es bisher im Kan
ton Aargau nicht gegeben habe. Es ändere diese Neuschöpfung
die bestehende Gesetzgebung, sowohl das Gemeindegesetz als das
jenige von 1824, und das habe nur auf dem Wege des Gesetzes
geschehen können. Der Große Rath des Kantons Aargau habe
daher durch das Dekret vom 15. Mai 1877 seine Kompetenzen
in verfassungswidriger Weise überschritten.
2. Außerdem stützen sie ihre Beschwerde darauf, daß die neu
geschaffenen israelitischen Ortsbürgergemeinden keine Ortsbürger
gemeinden in dem Sinne seien, wie Verfassung und Gesetz des
Kantons Aargau den Ausdruck verstehen. Nach . 79 der aar
gauischen Staatsverfassung von 1852 bestehen die Gemeinden
aus Ortsbürgergemeinden und Einwohnergemeinden. Einwohner
gemeinden seien die neugeschaffenen israelitischen Gemeinden nicht
und wenn sie sich auch nicht als Ortsbürgergemeinden heraus
stellen, so seien sie eine dem . 79 widerstreitende verfassungs
widrige Einrichtung.
Nun gehe dem . 2 des aargauischen Gemeindegesetzes von 1841,
auf welchen der Regierungsrath sich berufe, ein . 1 voraus, wel
cher laute: "Eine oder mehrere Ortsbürgergemeinden bilden einen
"Gemeindebezirk" und aus dieser Voranstellung der terrestren
Grundlage einer jeden Ortsbürgergemeinde sei zu schließen, daß
dieses Element ebensosehr zum Wesen derselben gehöre, wie die
weitern Merkmale, welche der . 2 hinzufüge. Die gegenseitige
Verpflichtung zur Armenunterstützung habe von jeher den Juden
korporationen obgelegen und ebenso haben dieselben Armengüter
besessen. Nichtsdestoweniger haben die Bundesbehörden die An
sicht verworfen, daß dieselben bisher schon Ortsbürgerschaften ge
wesen seien. Wie anderwärts, so sei auch im Kanton Aargau die
Bürgergemeinde die alte Eintheilung und Organisation, die Ein
wohnergemeinde dagegen ein Gebilde der neuern Zeit. Jene habe,
da sie auf Abstammung beruhe, auch auswärtige Genossen, aber
höre darum nicht auf, Ortsbürgergemeinde zu sein. So verfüge
das Gesetz vom 22. Brachmonat 1820, daß die Ortschaften und
Höfe, die noch keinem Ortsbürgerschaftsbezirk angehören und nicht
beträchtlich genug seien, und einen solchen zu bilden, dem zunächst
liegenden Ortsbürgerschaftsbezirk in der Gemeinde zugetheilt wer
den. Für eine richtige Vermarkung der Gemeinden habe sodann
eine Verordnung von 1822 gesorgt, deren . 9 bestimme, daß in
Gemeinden, welche aus mehreren Ortsbürgerschaften bestehen, die
Marken zwischen den verschiedenen Ortsbürgerschaften untersucht
und, wenn dies nicht bereits geschehen, in die Marchbeschreibung
der Gemeinde eingetragen werden sollen. Also haben die "Orts
bürgerschaften" Grenzen und wo mehrere Ortsbürgerschaften
in einer Gemeinde bestehen, bezeichne diese Eintheilung zugleich
eine geographische Abgrenzung.
Daß auch die Einwohnergemeinden nothwendig örtlichen Cha
rakter haben, stehe außer Zweifel; aber das Gebiet dieser Ge
meinden sei kein anderes als dasjenige der alten Ortsbürgerge
meinde oder einer Mehrheit von solchen; sie habe eine territo
riale Gestalt, weil die Ortsbürgergemeinden ebenfalls territorial
gestaltet gewesen seien.
Wie die ältern, so beurkunden auch die neuern Gesetze des Kan
tons Aargau den territorialen Charakter der Ortsbürgergemeinde.
So spreche das Gemeindegesetz von 1841 in . 42 von einem Wohn
sitz in der betreffenden Ortsbürgergemeinde und das Gemeinde
steuergesetz von 1866 in . 26 litt. a von den in der Ortsbürger
gemeinde wohnhaften Bürgern derselben. In Neu-Endingen
oder Neu-Lengnau könne Niemand wohnen, denn es gebe keine
solchen Ortschaften. Die Israeliten in Ober-Endingen und Leng
nau besitzen Gebäude und Grundstücke, aber keine Grenzmarken
scheiden ein israelitisches Gemeindeterritorium ab. Also seien die
neuen Gemeinden auch keine Ortsbürgergemeinden. Hätte man
dieselben Israel und Juda benannt, so würde das ihr Wesen
richtiger bezeichnet haben, als die nicht auf Erden liegenden Neu
Endingen und Neu-Lengnau. Nicht neue Ortsbürgergemeinden
im Sinne, wie die aargauische Staatsverfassung von 1852 in
. 79 diesen Ausdruck gemeint habe, sondern neue Landsaßenkor
porationen habe das angefochtene Dekret geschaffen; auch die Land
saßen haben sich von andern Kantonsbürgern wesentlich nur da
durch unterschieden, daß der Korporation, in welcher sie vereinigt
gewesen, ein Territorium gemangelt habe. Eine solche Anomalie
könne nicht von Bestand sein und die Art der Lösung der Frage
lasse sich unschwer voraussehen. Mit den nämlichen Argumenten,
welche jetzt geltend gemacht werden, werde man alsdann Neu
Endingen und Neu-Lengnau als eine Fiktion hinstellen, als eine
bequeme Erfindung, um den Uebergang der Israeliten aus Kan
tonsbürgern ohne Gemeinderecht in das Gemeindebürgerrecht der
einzig wirklich existirenden Ortsbürgergemeinden Ober-Endingen
und Lengnau nach . 3 des Gemeindegesetzes von 1841 durch
ein neues Großrathsdekret zu bewerkstelligen. So werde der Be
schluß vom 15. Mai 1877 die Brücke sein, um eine manifeste
Ungerechtigkeit in's Werk zu setzen, nämlich um die Landes
last, als welche die Einbürgerung der aargauischen Israeliten
angesehen werden müsse, ausschließlich den beiden Ortsbürgerge
meinden Ober-Endingen und Lengnau aufzubürden.
Damit sei auch der Einwand widerlegt, daß die beiden rekur
rirenden Gemeinden kein Interesse an der Neubildung der is
raelitischen Gemeinden hätten und demgemäß zur Beschwerdefüh
rung nicht legitimirt seien. Daran, daß ein Großer Rath nicht
übergreife in die dem Volke vorbehaltenen Souveränitätsrechte
sei jeder Bürger interessirt und ganz gewiß seien es diejenigen
Gemeinden, auf deren Territorium solche willkürlichen Aende
rungen der allgemeinen Gemeindeorganisation zur praktischen Ver
wirklichung gelangen sollen. Hier komme hinzu, daß aus diesen
Vorgängen den beiden beschwerdeführenden Gemeinden neue un
gerechte Lasten zu erwachsen drohen und daß das Verhältniß, in
welchem sie bis dahin zu den beiden Judenkorporationen gestan
den, bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes in eidgenössischen,
kantonalen und Gemeindeangelegenheiten, bezüglich der Beiträge
an die örtlichen Ausgaben u. s. w. ein wesentlich anderes werde,
sobald aus den Judenkorporationen eine Ortsbürgergemeinde in
nerhalb der Einwohnergemeinde werde.
3. Die Verletzung der Rechtsgleichheit sei enthalten in der
Kreirung eines verfassungsmäßig nicht zulässigen Gemeindeorga
nismus.
I. Duplikando machte die Regierung von Aargau noch fol
gende Bemerkungen:
- Die von den Rekurrenten angerufenen Gesetze und Verord
nungen über die Natur und das Wesen der Ortsbürgergemeinden
passen nicht mehr zu den jetzigen Verhältnissen. Diese haben in
den letzten zehn Jahren durch das Gesetz vom 30. Wintermonat
1866 eine so vollständige Umgestaltung erlitten, daß jetzt nur noch
die Einwohnergemeinde eine politische Bedeutung habe. Die Orts
bürgerschaft sei zu einer bloßen Genossenschaft herabgesunken, selbst
die Verwaltung ihres Vermögens liege in den Händen des von
der Einwohnergemeinde ernannten Gemeinderathes. Wenn die
Ortsbürgerschaften Neu-Endingen und Neu-Lengnau mit den al
ten Ortsbürgerschaften gleichen Namens die politischen Gemein
den Ober-Endingen und Lengnau bilden, so schweben sie nicht in
der Luft, sondern haben ihre Grundlage auf dem gleichen Ge
meindebezirk wie der andere Theil der Gemeinde. Die gesetzliche
Fortentwicklung und Ausbildung der Einwohnergemeinden habe
die Ortsbürgergemeinden jeder territorialen Bedeutung enthoben;
eine besondere örtliche Abgrenzung der Ortsbürgerschaften werde
nicht mehr anerkannt und sei daher auch für die neuen Orts
bürgerschaften nicht nothwendig. Es genüge deren Einverleibung
zu einer politischen Gemeinde. Der große Unterschied von 1862
und jetzt bestehe darin, daß man A° 1862 von den christlichen
Gemeinden ganz getrennte politische Gemeinden gebildet habe,
während das Dekret von 1877 die christlichen und die jüdischen
Einwohner zu einer einzigen Civilgemeinde verschmelze. Die im
Entwurf vorliegende Vollziehungsverordnung enthalte daher nicht
eine neue Gemeindeorganisation für die Israeliten, sondern un
terstelle die neuen Ortsbürgerschaften einfach den allgemeinen
Gesetzen.
2. Durch das Dekret verlieren die christlichen Gemeinden nichts
weiter, als die aus der Rechtsungleichheit ihnen bisher zugeflos
senen politischen und ökonomischen Vortheile. Bis jetzt habe der
christliche Gemeinderath das Betreibungs- und Fertigungswesen,
die örtliche Polizei, überhaupt die ganze politische Verwaltung, so
weit sie den Gemeinden zugewiesen sei, besorgt, und haben die an
gesessenen Juden zu der Wahl dieser Behörde nicht mitwirken dür
fen. Sie seien also in einer Art Botmäßigkeit zu der christlichen
Behörde gestanden. Daß die christlichen Gemeinden diese Vor
theile nicht gerne verlieren, erscheine begreiflich; aber es sei un
möglich, diese verfassungswidrigen Vortheile festzuhalten, wenn
den Juden die Rechtsgleichheit gegeben werden solle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59
lemma 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Pri
vaten und Korporationen betreffend Verletzung verfassungsmäßi
ger Rechte der Bürger, sowie über solche von Privaten wegen
Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen. Soweit also
Rekurrenten ihre Beschwerde darauf stützen, daß das angefochtene
Dekret Bestimmungen der Bundes- oder Kantonsverfassung ver
letze, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung kompetent;
soweit dagegen das Dekret nur gegen kantonale Gesetze oder all
gemeine schweizerische Rechtsanschauungen verstoßen soll, entzieht
sich die Beschwerde der Kognition des Bundesgerichtes.
- In erster Linie behaupten nun die rekurrirenden Gemein
den, daß, da Art. 32 der aargauischen Staatsverfassung sage:
"Die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes...
"wird durch das Gesetz bestimmt," das Dekret vom 15. Mai
1877, indem es eine von dem bestehenden Gesetze über Erwer
bung des Ortsbürgerrechtes abweichende Art der Einbürgerung
einführe, eine Verletzung jener Verfassungsbestimmung enthalte.
Allein diese Behauptung ist deßhalb unbegründet, weil der Art.
32 der Verfassung offenbar nur den Eintritt in das Bürgerrecht
der bestehenden Ortsgemeinden im Auge hat, keineswegs aber
auch den Fall, wo, wie hier, eine Anzahl bereits zu einer Kor
poration vereinigter Kantonsbürger zu einer selbständigen
Ortsbürgergemeinde erhoben und auf diese Weise zu Ortsbürgern
gemacht werden. Von einer Verletzung der citirten Verfassungs
bestimmung könnte daher nur insofern gesprochen werden, als die
Israeliten entgegen den Bestimmungen der bestehenden Gesetze
einer bereits vorhandenen Ortsbürgerschaft als Bürger zugetheilt
und denselben an deren Vermögen diejenigen Rechte, welche ge
mäß . 1 des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1824 den Inhalt
des Ortsbürgerrechtes ausmachen, eingeräumt würden. Allein hie
von ist überall keine Rede, sondern das Dekret vom 16. Mai
1877 schafft neue, von den bisherigen völlig getrennte, selbstän
dige Ortsbürgergemeinden, so daß in der That nur in Frage
kommen kann, ob der Große Rath nach der Verfassung befugt
gewesen sei, durch bloßes Dekret neue Ortsbürgerschaften zu krei
ren und so die Judenkorporationen zu Endingen und Lengnau
zu besondern Ortsbürgergemeinden zu erheben oder nicht. Muß
dem Großen Rathe diese Befugniß zuerkannt werden, so ist da
mit ohne Weiters auch die Bürgerrechtsfrage entschieden. Denn
wie die Vereinigung mehrerer Ortsbürgerschaften in eine einzige
oder die Trennung einer Ortsbürgerschaft in mehrere gewisse Wir
kungen auf das Ortsbürgerrecht ausüben, die nicht unter Be
rufung auf Art. 32 der Staatsverfassung verhindert werden kön
nen, so kann auch gegen die Wirkung der Neuschaffung von Orts
bürgergemeinden, wonach die denselben zugetheilten Personen nun
Bürger dieser Gemeinden sind, jene Verfassungsbestimmung nicht
geltend gemacht werden. Es ist dies insbesondere klar und, wie
es scheint, nie bezweifelt worden für den Fall, wo z. B. meh
rere bisher zu keiner Ortsbürgerschaft gehörige Höfe oder kleinere
Ortschaften zu selbständigen Ortsbürgerschaften erhoben, resp. ver
einigt werden (vergl. . 1 des Gesetzes vom 22. Brachmonat
1820), wie dies nach den Anmerkungen zu dem Gesetze vom 6.
Mai 1840 betreffend die Bezirks- und Kreiseintheilung wieder
holt durch Regierungsbeschluß und Dekret geschehen ist.
3. Allerdings bestreiten die Rekurrenten dem Großen Rathe
auch die Kompetenz, durch bloßes Dekret neue Ortsbürgergemein
den, die weder aus bisherigen Ortsbürgergemeinden zusammen
gesetzt, noch bis anhin Theile einer solchen gewesen seien, zu krei
ren, weil dadurch die bestehende Gesetzgebung, nämlich sowohl
das Gemeindegesetz als das Gesetz von 1824, verändert werde
und solche Aenderungen nur auf dem Wege des Gesetzes gesche
hen können.
4. Was nun vorerst das Gesetz betreffend die Organisation
der Judengemeinden u. s. w. vom 11. Brachmonat 1824 betrifft,
so steht das angefochtene Dekret allerdings mit den Bestimmun
gen desselben in Widerspruch. Allein, soweit dies der Fall, ist
jenes Gesetz nicht erst durch das Dekret, sondern schon durch die
Bestimmungen der Bundesverfassung (vergl. Art. 2 der Ueber
gangsbestimmungen zu derselben) außer Kraft gesetzt worden und
konnte es sich daher nur um Ausführung der Bundesverfassung,
beziehungsweise darum handeln, die Verhältnisse der Judenge
meinden mit den Vorschriften der Bundesverfassung in Einklang
zu bringen. Daß nun hiezu die Erlassung eines Gesetzes erfor
derlich gewesen sei, ergibt sich aus der aargauischen Verfassung
durchaus nicht; vielmehr erscheint die gegentheilige Annahme,
daß der Große Rath hierüber durch einfaches Dekret habe ver
fügen können, die richtigere, wenn berücksichtigt wird einerseits,
daß nicht eine Frage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden,
sondern nur ein Spezialverhältniß zu ordnen war, und ander
seits nach Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 26. Wintermonat
1841 jede Veränderung der bestehenden Gemeindebezirke und Orts
bürgerschaften durch ein vom Großen Rathe zu erlassendes De
kret verfügt werden soll, unter diese Bestimmung aber auch, nach
dem Erwägung 2 a. E. angeführten Gesetze vom 22. Brachmo
nat 1820, die Neubildung von Ortsbürgergemeinden fallen muß,
indem weder die Verfassung, noch ein neueres Gesetz in dieser
Richtung eine abweichende Bestimmung enthalten.
Inwiefern das Gemeindegesetz durch das angefochtene
Dekret eine Veränderung erleiden soll, ist aus der Beschwerde
nicht ersichtlich. Nach den Akten und den Aufschlüssen der aar
gauischen Regierung geht die Wirkung des Dekretes vielmehr ge
rade umgekehrt dahin, daß nunmehr auch die Juden jenem Ge
setze unterstellt sind und letzteres daher in Zukunft allgemeine
Anwendung findet.
5. Im Fernern haben Rekurrenten geltend gemacht, daß die
neugeschaffenen israelitischen Ortsbürgergemeinden keine Gemein
den in dem Sinne seien, wie Verfassung und Gesetz des Kan
tons Aargau solche vorsehen, indem denselben die territoriale
Grundlage fehle, und daß dieselben deßhalb als eine verfassungs
widrige Einrichtung sich darstellen. Nun mag es zwar richtig
sein, daß die bisher bestandenen Ortsbürgerschaften ihr eigenes
Gebiet insoweit haben, daß nicht zwei oder mehrere Ortsbürger
schaften in ein und derselben Ortschaft sich befinden, sondern jede
Ortsbürgerschaft faktisch auch eine besondere territoriale Unter
lage besitzt. Allein da nach Art. 2 des Gemeindegesetzes unter
Ortsbürgerschaft nur "der Verein der Antheilhaber eines Ge
meinde- oder Armengutes verstanden wird, welche die gegensei
tige Verpflichtung der Armenunterstützung auf sich haben," somit
die Ortsbürgerschaft keinerlei Ortsinteressen mehr zu besorgen hat
(vergl. . 26 36 ibidem), so kann nicht gesagt werden, daß
eine Ortsbürgerschaft nicht ohne ein eigenes Territorium bestehen
könne. Jedenfalls aber ist soviel sicher, daß die aargauische Ver
fassung den dortigen Ortsbürgerschaften ein solches eigenes Ter
ritorium nicht garantirt, und kann daher davon keine Rede sein,
daß das angefochtene Dekret, indem es in den Gemeindsbezirken
Ober-Endingen und Lengnau zwei neue Ortsbürgerschaften Neu
Endingen und Neu-Lengnau gründete, einen verfassungs
widrigen Zustand geschaffen habe.
6. Was endlich noch die Behauptung der Rekurrenten betrifft,
daß durch das angefochtene Dekret die Rechtsgleichheit verletzt
werde, weil dasselbe einen verfassungsmäßig nicht zulässigen Ge
meindeorganismus schaffe, so findet dieselbe ihre Widerlegung in
dem in den vorhergehenden Erwägungen Gesagten. In der Ver
anderung des Verhältnisses, in welchem die Judenkorporationen
bisher zu den rekurrirenden Gemeinden bezüglich der Ausübung
des Stimmrechtes in eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde
angelegenheiten, der örtlichen Ausgaben u. s. w. gestanden, liegt,
wie der aargauische Regierungsrath richtig ausgeführt hat, ein
Verstoß gegen die Rechtsgleichheit nicht, sondern lediglich ein Ent
zug von Vortheilen, welche mit der garantirten Rechtsgleichheit
im Widerspruch standen und welche nach der Bundesverfassung
schon längst hätten dahinfallen sollen. Ob in Zukunft durch Ver
einigung der neugebildeten Ortsbürgerschaften mit den bisherigen
oder durch Ueberbindung des Armenwesens an die Einwohner
gemeinden eine ungerechte Belastung der Rekurrenten eintreten
werde, läßt sich zur Zeit nicht ermessen und es kann daher diese
Eventualität bei Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht
in Betracht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.