230 Staatsrecht.
Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die dauernde
Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer-
berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine
hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden
Kantone, beziehungsweise Gemeinden,
statuiert werden,
da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren-
ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden
Familienglieder wie
auf den in Montreux wohnenden
Rekurrenten selbst verwendet wird.
;-.'
Es ist daher der Gemeinde Les Planches das Rncht
auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur-
renten
und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern
das Recht
auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus,
dass der Kanton Waadt für das Jahr 1914 auf den Bezug
der Staatssteuer verzichtet
hat, folgt nicht, dass der
Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche
Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis
kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon-
flikten nicht darauf an, ob ein
Staat von seinem Be-
steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern
nur darauf,
ob
ihm das Steuerrecht in fhesi zustehe. Auch der Kan-
ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein
Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.
Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht
eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen
Steuerrechtes
für das Teileinkommen, das der in Luzern
lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst,
etwa ein
besonderes Steuersubjekt in der Person der
Frau oder
aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
CnDer Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
ganze Einkommen des Rekurrenten pro
1914 steuer-
pflichtig
ist für die Hälfte in Montreux (Gemeinde-
teuer) und die andere Hälfte in Luzern.
Pressfreiheit. N° 27.
IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
27. Urteil vom aa. Mai 1914 i. S. Allemann gegen Zschokke.
Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts-
gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju-
rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder
Drucker gerichtetes Vor v e rf a h ren (zur Ermittlung
des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-
nisses, sofern dieses
vom Richter als objektiv ehrverletzend
erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur
Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest-
gestellten
Personen) anderseits. .
A. -Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte
der Rekursbeklagte D
r Zschokke das Gerichtspräsidium
Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als
Redaktors der
Neuen Aargauer Zeitung zur Ver-
handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei,
anlässlich
des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom
Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel;
nämlich den
Artikel: (Die Kandidatur Grosjean I), in
N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar-
tikel: Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros-
jean
I), in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete
er die Klagebegehren
an:
- Es sei der eingeklagte Artikel in N° 64 der beklag-
ten Zeitung, in Verbindung mit demjenigen in N° 58.
als für den Kläger injuriös zu erklären.
- Der beklagte
Redaktor sei zu verpflichten, den
oder die Verfasser der beiden eingeklagten Artikel zu
nennen
und das Manuskript vorzulegen.
In der gerichtlichen Verhandlung über diese Begehren
bezeichnete der Kläger die als injuriös erachteten
Stellen
der beiden Artikel des näheren, während der Beklagte
deren Injuriosität
bestritt und unter Verweigerung der
Nennung des Verfassers und der Vorlage der Mauu-
skripte die Verantwortung zu übernehmen erklärte.
Durch Urteil vom 10. Mai 1913 erkannte das
Bezirks-
gericht Aarau einen Teil der eingeklagten ArtikelsteIlen
für injuriös (Dispositiv 1), erklärte den Beklagten pflich-
tig, den oder die Verfasser des betreffenden Artikels
zu nennen und das Manuskript vorzulegen (Dispositiv 3),
und machte die Kosten dieses Entscheides vom
Aus-
gange der Hauptsache abhängig (Dispositiv 4).
Gegen dieses Urteil beschwerte sich der Beklagte
beim Obergericht des
Kantons Aargau. Er beantragte
in erster Linie,
es sei auf die Klagebegehren überhaupt
nicht einzutreten, weil ihnen das für die Durchführung
eines Strafverfahrens wesentliche Moment eines
Straf-
begehrens feille, und verlangte eventuell unter Festhal-
tung seines Einwandes der mangelnden Injuriosität der
fraglichen Ausserungen Aufhebung der Dispositive 1 und
3 des bezirksgerichtlichen Entscheides.
Das Obergericht wies die Beschwerde durch Erkennt-
nis vom
19. September 1913 ab und verurteilte den
Beklagten
zur Bezahlung der Gerichtskosten sowie der
Parteikosten des Prozessgegners in der Beschwerdein-
stanz.
Er betonte unter Hinwnis auf das in der Viertel-
jahrschrift für aarg. Rechtssprechung, 13, N0 35, abge-
druckte Präjudiz, dass die beanstandeten Klagebegehren
dem durch die Gerichtspraxis eingeführten Verfahren
in Pressinjurienstreitsachen-entsprächen, und pflichtete
materiell dem Befunde des Bezirksgerichts bei.
B. -llierauf hat Allemann rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
die
Antrüge gestellt:
- Das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzu-
heben.
- Es sei auf die Begehren des Klägers nicht einzu-
treten, eventuell seien sie abzuweisen.
- Ganz eventuell sei jedenfalls Dispositiv 3 des
be-
zirksgerichtlichen Urteils aufzuheben.
Pressfreibeit. N° 27. 233
- Im Falle der Abweisung dieser Begehren sei das
Kostendekret des Obergerichts aufzuheben.
Zur Begründung führt die Rekursschrift wese!ltlich
aus, das durch die aargauische Gerichtspraxis ohne ge-
setzliche Grundlage eingeführte Verlahren in Pressinju-
rienstreitsachen bedeute ein
unstatthaftes Ausnahme-
recht
zu Ungunsten der Presse. Während des sog. Vor-
verlahrens.
dessen Aufgabe die objektive Feststellung
der Injuriosität des eingeklagten Presszeugnisses bilde,
wisse der ins
Recht gefasste Redaktor noch gar nicht,
ob
er als Beklagter oder nur als Zeuge beteiligt sei,
sondern es
habe der Kläger, falls er im Vorverlahren
obsiege, zwischen den beiden Möglichkeiten die Wahl.
Darin liege nicht
nur eine unwürdige Behandlung, eine-
moralische Herabwürdigung der Presse. sondern auch
eine Beeinträchtigung der prozessualen Rechtsstellung,
des Verteidigungsrechts ihres Vertreters. Insbesondere
sei es eine Abweichung vom gewöhnlichen
Straf-und
speziell Injurienprozess, wenn im Vorverfahren kein
Strafantrag gestellt werden
müsse; denn damit werde,
obschon die Ehrverletzung nach aargauischem
Straf-
recht ein An tra gsdelikt sei, für den Pressinjurien-
prozess ausnahmsweise die
Offizialmaxime zur An-
wendung gebracht. Auch führe dieses Vorverfahren
znm
Zeugniszwang gegen die 'Presse, der dem mo-
dernen Prozessrecht und den Auffassungen über die
Stellung des Redaktors bei der gesamten anständigen
Presse
in den Kulturstaaten widerspreche. Das beson-
dere Prozessverfahren für Pressinjurien verStosse somit,
wenn ihm auch keine klare und unzweideutige Gesetzes-
bestimmung entgegenstehe, doch gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV)
und sei ferner auch
unvereinbar
mit der Garantie der Pressfreiheit (Art. 55
BV; Art. 18 aarg. StV). Rechtswidrig im Sinne dieser
Verfassungsbestimmungen seien auch objektiv
injuriöne
Pressäusserungen dann nicht, wenn .sie auf WahrheIt
beruhten
und in Wahrung berechtigter Interessen erloigt
234 Staatsrecht.
seien. Der unter dem Schutze der Pressfreiheit stehende
Beklagte habe deshalb Anspruch darauf, von vornherein
den Nachweis dieser subjektiven Entlastungsmomente
zu erbringen und die hierauf bezüglichen Verteidigungs-
mittel sofort geltend zu machen; er brauche sich nicht
gefallen zu lassen, dass zunächst die objektive Inju-
riosität einer verfassungsmässig erlaubten Pressäusse-
rung besonders festgestellt werde. Eventuell sei jeden-
falls der obergerichtliehe Kostenentscheid unhaltbar,
da
die Tragung der Kosten des Vorverfahrens, wie die erste
Instanz richtig entschieden
und das Bundesgericht schon
i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 110 S. 566)
erkannt habe, unter allen Umständen vom Ausg:mg des
Hauptverfahrens abhängig sein müssten. '
C. -Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des
Rekurses,
unter Kostenfolge, antragen lassen. Er be-
streitet
dif angebliche Verfassungswidrigkeit des aar-
gauischen Prozessverfahrens
in Pressinjurienstreitsachen
und weist darauf hin, dass vorliegend der Prozess auf
Grund des angefochtenen obergerichtlichen Urteils be-
reits seinen Fortgang genommen habe, in der Weise
nämlich, dass der
Rekurrent in der weiteren Verhandlung
vor Bezirksgericht Aarau auf seiner' Weigerung, das
Manuskript vorzuJegen und den Verfasser zu nennen,
beharrt und der Rekursbeklagte hierauf ihn als Be-
klagten zu behandeln erklär.t habe.
da er als wider-
spenstiger
Zeuge gemäss 191 der neu e n aarg. ZPO
vom 12. März 1900 (der in solchen Fällen analog ange-
wendet werde) nicht mehr, wie nach der früheren
ZPO,
bzw. nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Gefan-
genschaft
bestnaft, sondern nur mit einer kleinen Geld-
busse von
10 bis 40 Fr. hätte belegt werden können.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich auf
die Gegenbemerkungen beschränkt,
über die Entstehung
und den Zweck des Vor-und Hauptverfahrens in Press-
injurienstreitsachen werde auf KELLERS Kommentar
zur aarg. ZPO. 2. Auflage, S. 432 ff, speziell auf das dort
'j
I
Pressfreiheit. N° 27. 235
erwähnte Präjudiz i. S. Sami gegen Wettstein verwiesen;
laut Bericht des Gerichtspräsidenten von Aarau habe
hier das Hauptverfahren gegen den die
Verantwortlich-
keit übernehmenden Rekurrenten begonnen; die Kosten
der Beschwerdeführung beim Obergericht
hätten gemäss
den
58 und 59 ZPO sofort dem unterliegenden Re-
kurrenten auferlegt werden müssen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da seit der Einreichung des staatsrechtlichen
Rekurses das dessen Gegenstand bildende Strafverfahren
in der Weise seinen
Fortganggenornmen hat, dass der
Rekursbeklagte sich, wie er aktengemäss angibt,
vor
Bezirksgericht Aarau (Verhandlung vom 6. Dezember
mit der Übernahme er Verantwortlichkeit durch
den Rekurrenten persönlich einverstanden
erklärt und
damit auf dessen Behandlung als widerspenstigen Zeugen
verzichtet hat, so ist die in Dispositiv 3 des bezirks-
gerichtlichen Urteils vom
10. Mai 1913 ausgesprochene
Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlage des Manu-
skriptß und Nennung des Verfassers dahingefallen. Es
bedarf deshalb die hierauf bezügliche Rekursargumen-
tation keiner Erörterung. Verwiesen sei lediglich auf die
bisherige Stellunnahme des Bundesgerichts zu 'Flnder
Frage in AS 15 N° 9 Erw. 3 f. S 60 ff. und 18 N° 99
Erw.
3 i. f. S. 637.
2.
-Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die
Trennung des aargauischen
Verfahrens für Pressinjurien':'
streitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder
Drucker gerichtetes
Vorverfahren (zur Ermittelung
des unbekannten
Verfassers des eingeklagten Presserzeug-
nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrver-
letzend erklärt wird) einerseits,
und ein Hau p t v e r-
fahren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als ver-
antwortlich festgestellten Personen) anderseits, gegen
die Garantie der Art. 4 oder 55
BV verstosse.
236 Staatsrecht.
Nun kann von Verletzung der verfassungsmässig ge-
währleisteten Pr e s s fr e i he it von vornherein nieht die
Rede sein. Der Art. 55 BV gewährt nach heutiger Pra-
xis (vgl. den grundlegenden Entscheid des Bundesgerichts
vom 13.
Juli 1911 i. S. Kälin und Jäggi gegen Bour-
quard und Konsorten: AS 31 I N° 76 Erw. 3 S. 377)
der
Presse Schutz gegen Massregeln der Staatsgewalt,
durch welche sie
an der Erfüllung ihrer Aufgabe im
modernen Staats-und Gesellschaftsleben gehindert würde,
insbesondere gegen die
strafrechtliche Ahndung
von Äusserungen, die nicht über den Rahmen der als
berechtigt anzuerkennenden Pressfunktionen hinaus-
gehen. Bei der Strafverfolgung von Presserzeugnissen
ist daher zunächst nur das materielle Ergebnis
von Bedeutung, während das hiezu führende Ver fa h-
ren als solches nicht weiter in Betracht fällt. es
wäre denn derart geordnet, dass dadurch die Wahrung
der Pressfreiheit im angegebenen
Sinne überhaupt oder
doch
unter Umständen verunmöglicht würde. Dies kann
aber vom Pressprozessrecht des Kantons Aargau keines-
wegs gesagt
werden; denn es ist schlechterdings nicht
einzusehen
und wird im Rekurse in keiner Veise auch
nur angedeutet, wieso die erwähnte' Doppelspurigkeit
des aargauischen Verfahrens die Rechtsstellung des Be-
klagten
mit Bezug auf die Möglichkeit der Geltend-
machung verfassungsmässig berechtigter Pressinteressen
jemals beeinträchtigen sollte. Durch die formell ge-
trennte Beurteilung der objektiven Injuriosität des ein-
geklagten Presserzeugnisses
und der Strafbarkeit des
hiefür Verantwortlichen
wird dieser in der -dabei aller-
dings erst dem letzteren Hauptstadium des Verfahrens
zufallenden -Verteidigung der Publikation vom
Stand-
punkte der Pressfreiheit aus offenbar in keiner Hinsicht
beschränkt.
Aber auch gegen den Grundsatz der
Rech tsg leich-
h ei t verstösst das streitige Verfahren nicht. Es beruht
allerdings nicht auf positiver Gesetzesgrundlage, sondern
Pressfreiheit. N° 27.
lediglich auf der durch das Obergericht eingeführten,
bereits vierzigjährigen
Praxis (vgl. GOTTFRIED KELLER,
Die neue Zivilprozessordnung' für den Kanton Aargau.
2. Auß.,
S. 432 ff.). Allein seiner Anwendung steht, wie
der Rekurrent selbst zugeben muss, auch keine positive
Rechtsnorm entgegen; insbesondere fehlt jeder Anhalts-
punkt dafür, dass die gewohnheitsrechtliche Ord-
nung eines Prozessverfahrens durch dit Gerichtspraxis,
speziell auf dem Gebiete des Strafprozesses, nach aar-
gauischem Verfassungs-oder Gesetzesrecht nicht
statt-
haft wäre. Eine . besondere prozessuale Regelung der
Pressinjurien-Straffälle, wie die meisten Rechtsordnungen
sie kennen, findet ihre grundsätzliche Rechtfertigung
in den besondem tatsächlichen
Verhältnissen dieser
Streitsachen: darin, dass
bei einer anonym erscheinen-
den Pressäusserung gewöhnlich
nur die an ihrer Publi-
kation beteiligten Personen (Redaktor, Verleger oder
Drucker des sie
entht:lIlenden Pressorgans) ohne weiteres
bekannt sind und deswegen von dem durch die Äusse-
rung in seiner
Ehre Verletzten nach den allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der angeblich
strafbaren Handlung belangt oder als Zeugen zur
Er-
Inittelung des in erster Linie verantwortlichen Verfassers
in Anspruch
genoinmen werden können. Jenen Personen
wird somit
durch ihn' Unterstellung unter ein Vorver-
fahren, welches die Ermittelung des Verfassers zum
Zwecke hat, an sich keine rechtlich ausnahmsweise
Behandlung zuteil.
Das aargauische Spezialverfahren
für Pressinjurienstreitsachen kÖnnte
vielmehr' aus dem
Gesichtspunkte des Art. 4
BV nur angefochten werden,
wenn es, wie der Rekurrent zu behaupten scheint,
in
sei n e r k 0 n k r e te n Aus ge s tal tun g zu einer
ungehörigen rechtlichen Benachteiligung des Beklagten
führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der
Be-
klagte kann in diesem Verfahren mit formell und mate-
riell gleichen Mitteln, wie im gewöhnlichen, einheitlich
durchgeführten Injurienprozesse, seine Rechte wahrel1-
238 Staats!'echt.
Die Kom pli kat ion, welche darin liegt, dass das Ob-
siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen
Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann,
ist rein
tatsächlicher Natur,
und ihr steht die tatsächliche Ver-
ein f ach u n g gegenüber. dass beim Obsiegen des B e-
k I a
gte n im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme
der
zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach
edorderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet.
Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es
als durchaus sachgemäss, den
S t r a f antrag erst dem
Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der
Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An-
wendung der
Offizialmaxime auf die nach aargauischem
Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver-
letzung liegen soll,
ist unverständlich, da ja der Richter
im Vorverfahren
nur über die dazu gehörigen Anträge
betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press-
erzeugnisses
und die hievon abhängige Verpflichtung
des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu-
skript vorzulegen, entscheidet
und sich mit der Straf-
frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der
Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat.
Die Erörterung
der objektiven Injuriosität lässt sica
von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr
wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über
diese Frage im Vorverfahren nach den Akten ausgiebig
zum
Wort gekommen und' von einer Beeinträchtigung
seiner Verteidigungsrechte
mit Bezug hierauf kann im
Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das
Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist
(Ziffern
1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein
mag, dass die in
Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt
nicht getroffen werden könnte.
3.
-Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif-
fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent-
scheides
entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft
Gerichtsstand. N° 28.
sich zu unrecht auf das bundesgerichtlicheUrteil i. S.
Wildi gegen Fahrländer (AS 21 I N° 113 S. 566); denn
dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im
Pressinjurienprozess
unter dem Schutze der Pressfreiheit
freigesprochenen Beklagten
nur mit dem ausdrücklichen
Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch
ihm Kosten, die er durch die
Art seiner Prozessführung
veranlasst
hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten
aber stehen hier in Frage,
da sich der Rekurrent die
obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete
Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent-
scheid selbst zugezogen
hat. Diese Beschwerdekosten durf-
ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas-
sung ohne weiteres festzuhalten ist,
unter allen Umstän-
den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver-
fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober-
gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess-
rechts entspricht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
28. Urteil vom 18. September 1914 i. S. liholzer
gegen Biihler.
Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten
des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art.
59 BV. Ist Art. 24 Abs. 2 ZGB analog anwendbar?
A. -Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen
vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau-
schreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men-
AS 40 1-1914