- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENIDE .roSTICE)
38. Urteil vnm 5. September 1914 i. S. X1ä.si und Genossen
gegen Glarus.
Willkür, wenn den Personen, die ein bisher für einen Ver-
schollenen verwaltetes Vermögen erhalten, für diesen Ver-
mögensübergang die Erbschaftssteuer auferlegt wird, obwohl
sie nach dem zur Zeit der Verschollenerklärung geltenden
eidgenössischen Recht im Gegensatz zum frühern kanto-
nalen Recht nicht als Erben des Verschollenen zu betrach-
ten sind 'I
A. -Am 25. Mai 1910 starb der im Kanton St. Gal-
len wohnende Leonhard Stüssi von Glarus; er hinterliess
sechs Kinder, drei
Söhne, Felix, Leonhard und Othmar
und drei Töchter, Frau Regula Dürsl, Frau Salome Kläsi
und
Frau Katharina Speieh. Ein siebentes Kind, der
im Jahre 1869 geborene Sohn Joh. Heinrich, war seit
dem
Jahre 1903 unbekannt abwesend. Nach der Vor-
schrift des 179 litt. f des bürgerlichen Gesetzbuches
für den
Kanton Glarus wurde nach dem Tode des Va-
ters Leonhard Stüssi in Glarus. als dem Heimatsorte
des unbekannt abwesenden Heinrich
Stüssi, der auf
diesen entfallende Erbteil aus dem Nachlasse des
Va-
ters in vormundschaftliche Verwaltung genommen und
zu diesem Zwecke ein Vormund bestellt.
Am 4. Novem-
ber 1912 wurde auf Begehren eines Erben das Ver-
AS 40 I -1914
schollenheitsverfahren beim Zivilgericht des Kantons
Glarus eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 11. November
1913 sprach das
Zivilgericht die Todeserklärung über
Heinrich Stüssi aus
und stellte den Todestag auf den
31. Dezember 1903 fest.
Im Mai 1914 legten die Steuerbehörden von Glarus
den sechs lebenden Kindern Leonhard Stüssis eine
Erbschaftssteuer von zusammen 1372
Fr. 66 Cts. auf;
die Auflage stützte sich auf 16 des glarnerischen Ge-
;etzes über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904,
wonach von allen im Kanton anfallenden Erbschaften,
Vermächtnissen und Schenkungen eine Erbschaftssteuer
erhoben wird,
und die Steuerpflicht der Kinder Leon-
hard Stüssis gründete sich darauf, dass ihnen das in
Glarus vormundschaftlich verwaltete Vermögen des
Heinrich Stüssi, das
Ende 1913 68,220 Fr. 41 Cts. be-
trug, als Erben des nunmehr für
tot erklärten Bruders
angefanen sei.
Die genannten sechs
Erben bestritten die Erbschafts-
steuerpflicht
mit der auf Art. 38 des schweizerischen
ZGB gestützten Begründung, dass Heinrich Stüssi, dessen
Tod auf den 31. Dezember 1903 festgestellt worden sei,
den am 25. Mai 1910 verstorbenen Vater nicht habe
beerben können, sondern dass umgekehrt der letztere
den Sohn beerbt habe. Das in Glarus vormundschaftlich
verwaltete Vermögen bilde den unverteilten
Rest des
väterlichen Vermögens.
Zur Unterstützung dieser Auf-
fassung beriefen sie sich
auf eine vom Waisenamt Glarus
am 16. Mai 1914 ausgestellte Erklärung, nach der die
im
Jahre 1910 in Glarus' angeordnete Vormundschaft
lediglich eine vorsorgliche Massnahme gewesen sei, die
bis
zur Erledigung des Verschollenheitsverfahrens dauern
sollte.
Der Regierungsrat des
Kantons Glarus wies die Be-
schwerde der Erben Stüssi mit Entscheid vom 18. Juni
1914 ab. Er bezieht sich vor allem auf ein von ihm
schon
am 18. September 1913 in anderer Sache erlas-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 38. 333
senes 'Erkenntnis, wonach als Zeitpunkt, in dem das
Vermögen faktisch anfalle, nicht der vom Gerichte fest-
gesetzte Todestag, sondern der
Zeitpunkt der Verschol-
lenerklärung zu betrachten und demnach die Inventa-
risierungso vorzunehmen sei, wie wenn der Todesfall
erst am Tage der gerichtlichen Verschollenerklärung er-
folgt wäre. Sodann
pegründet die Regierung die Steuer-
p11icht weiterhin
mit folgender zivilrechtlichen Begrün-
dung: Gemäss 106 des glarnerischen bürgerlichen Ge-
setzbuches habe Heinrich Stüssi im Zeitpunkte des
Todes seines Vaters noch als lebend angesehen werden
müssen, weil sein Tod noch nicht erwiesen und auch
die Verschollenerklärung noch nicht ausgesprochen ge-
wesen sei. Das nach 179 litt. f des BGB in vormund-
schaftliche Verwaltung genommene Vermögen sei nicht
als mutmasslichesVermögen der
Erben des Vaters Leoll-
hard Stüssi, sondern als Vermögen des Heinrich Stüssi
verwaltet worden. Mit der
Übernahme der vormund-
schattlichen Verwaltung sei dieses Vermögen in Glarus
(nach
5 des Steuergesetzes) steuerpflichtig geworden
und in
der Folge auch unbeanstandet versteuert worden.
Da es nun direkt von Heinrich Stüssi auf seine Ge-
schwister übergehe, so lnätten die letzteren die Erb-
schaftssteuer am
'letzten Wohnsitze des nominellen Ver-
mögensbesitzers, d. h. in Glarus, zu
entrichten; Glarus
sei nämlich nach Art. 25 des schweizerischen
ZGB als
Sitz der Vormundschaftsverwaltung der gesetzliche
Wohnort des
unbekannt abwesenden Heinrich Stüssi
gewesen.
Der öffentlichrechtliche Anspruch des Staates
auf die Steuer könne durch die Bestimmung des Art. 38
ZGB nicht illusorisch gemacht werden. An der Rechts-
wirkung des im
Jahre 1910 erfolgten Erbüberganges an
Heinrich Stüssi habe die Verschollenerklärung im
Jahre
1913 nichts mehr zu ändern vermocht, da nach Art. 6
des Schlusstitels des
ZGB die vor der Verschollenerklä-
rung auf Grund des frühem Rechts eingetretenen Folgen
bestehen bleiben. Danach aber seien die Rekurrenten
Erben des Verschollenen und darum auch erbschafis-
steuerpflichtig.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
haben die
mit der Erbschaftssteuer belegten sechs Nach-
kommen des Leonhard
Stüssi den staatsrechtlichen Re-
kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
der Entscheid sei aufzuheben
und es sei zu erklären
dnss die Rekurrenten nicht erbschaftssteuerpflichti
selen. Als Rekursgruud machen sie die Verletzung des
Art. 4
BV geltend, die dariu liegen soll, dass die Regie-
rung klares
Recht verletzt habe. Neuerdings stützen sie
sich auf Art. 38 des schweizerischen ZGB, der nach ihrer
Auffassung sämtliche Wirkungen der Todeserklärung,
also auch die steuerrechtlichen auf den vom Gerichte
festgestellten Todestag zuruckbezogen wissen will. Der
Zeitpunkt der Verschollenerklärung könne daher für die
Erbschaftssteuerpflicht nicht massgebend sein, zumal
da er ganz
von Zufall und Willkür abhange. Da die Erb-
steuer eine Wirkung des Todes sei.
so müsse die Entste-
hung der Steuerpflicht notwendig auf das Todesjahr
1903 zurückbezogen werden. Der Bruder Heinrich habe
also den im
Jahre 1910 verstorbenen Vater nicht beerben
können. Mit dem gerichtlichen Verschollenheitserkenntnis
habe die in waisenamtliche Verwaltung genommene
präsumtive Erbschaftsquote einen völlig veränderlen
rechtlichen
Charakter erhalten. Das amtlich verwalte tc
Vermögen sei
eine Pendenz des väterlichen Erbcs
geworden, auf das der Fiskus des Kantons Glarus keine
Rechte besitze. Der Regierungsrat habe also willkürlich
den unlöslichen Konnex zwischen Todesdatum
und den
ausnnslos. sich daraus ergebenden Wirkungen zur
ErreIchung emes
c. q. unstatthaften fiskalischen Zwecks
durchbrochen.
.
C. -Dnr Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt
die AbweIsung der Beschwerde. Er hält an seiner Auf-
fassung fest
und betont, dass die in Art. 38 Abs. 2 ZGB
vorgesehene Rückwirkung der Verschollenerklärung
nur
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 38.
für die privatrechtlichen. nicht aber auch für die steuer-
rechtlichen Verhältnisse massgebend sei, dass überhaupt
das neue
Zivilrecht nicht in die Steuerhoheit der Kan-
tone eingreife. Nur die Erbberechtigung, nicht aber die
Erbschaftssteuerpflicht werde vom ZGB geregelt. Von
einer willkürlichen Rechtsanwendung sei keine Rede.
Nach der kantonalen Steuergesetzgebung werde der
Verschollene (vor
der Todeserklärung) als lebend be-
handelt
und deshalb könne ihm auch ein Erbe anfallen.
Diese Präsumtion des Lebens des Verschwundenen
könne vom steuerrechtlichen
Standpunkt aus nicht als
willkürlich bezeichnet werden, sondern sie bilde geradezu
eine notwendige Voraussetzung für die Sicherstellung
der fiskalischen Ansprüche des Staates.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Beantwortung der Frage, ob die Rekurrenten
als
Erben des am 11. November 1913 für tot erklärten
Heinrich Stüssi erbsteuerpflichtig seien, hängt davon ab,
ob Heinrich
Stüssizur Zeit der Todeserklärung Eigen-
tümer des in Glarus vormundschaftlich verwalteten Ver-
mögens gewesen sei. Das Eigentum an diesem Vermögen
konnte der Verschollene unbestrittenermassen
nur kraft
Erbrechtes aus dem Nachlasse seines im Jahre 1910 ver-
storbenen Vaters erworben haben.
Es fragt sich daher.
ob er im
Jahre 1910 erbfähig gewesen sei. Diese Frage
wäre zu bejahen, wenn sie nach dem früher geltenden
Glarner Rechte zu beurteilen
wäre; denn nach 106
des damaligen glarnerischen Zivilgesetzbuches war ein
unbekannt Abwesender
so lange als lebend anzusehen,
als nicht sein Tod erwiesen oder durch den Regierungsrat
dessen Verschollenheit erklärt worden war. Die Kon-
sequenz der Lebensvermutung verlangte, wie
HUBER,
Schweiz. Privatrecht Bd. I S. 122 zutreffend ausführt,
dass, solange die Persönlichkeit des Abwesenden als
existent
vermutet wird, eine Erwerbung von Vermögen
und namentlich ein Anfall von Erbschaften zu seinen
Gunsten zugelassen werden musste. Allein
nup stellt
Art. 6 des Schlusstitels des schweiz.
ZGB die Regel auf,
dass die Verschollenerklärung nach dem Inkrafttreten
des Zivilgesetzbuches
unter den Bestimmungen des neuen
Rechtes
stehe und da nach Art. 38 ZGB die Wirkungen
der
Verscl1011enerklärung auf den Zeitpunkt der Todes-
gefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen werden,
so wurden
mit der unter der Herrschaft des neuen
Rechtes ausgesprochenen Verschollenerklärung die
unter
dem frühem Recht entstandenen Wirkungen aufgehoben.
Die Berufung der Regierung auf Abs. 2 des zitierten
Art. 6 des Schlusstitels geht deshalb fehl, weil. der hier
zu Gunsten
des Fortbestandes der nach altem Recht ein-
getretenen Folgen,. wie Erbgang oder Auflösung der Ehe,
gemachte Vorbehalt
nur für die unter der Herrschaft des
alten Rechtes erlassenen Todes-oder Abwesenheits-
erklärungen aufgestellt wird, sich also nicht auf ein
Verschollenheitsverfahren bezieht, das, wie im vorliegen-
den Falle,
erst nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet und
beendigt wurde. Das Gesetz
gibt nach dieser Richtung
hin nicht
zu den geringsten Zweifeln nlass und daher
steht die gegenteilige Auffassung der Regierung mit ihm
in offenbarem
Widerspruch. Da nach Art. 38 ZGB, der
auf den verschollenen Heinrich Stüssi unbeschränkt
Anwendung findet, der
Todentag des letztem uf das
Jahr 1903 zurückdatiert worden ist, so ergab SIch zur
Zeit der Todeserklärung als unabweisbare Konsequenz,
dass Heinrich Stüssi im
Jahre 1910 nicht mehr Erbe
seines Vaters sein konnte, . und dass daher die Rekur-
renten ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht als Erben
ihres Bruders Heinrich, sondern als solche ihres
Vaters
Leonhard Stüssi geltend zu machen hatten.
2. -Ist danach die Auffassung des Regierungsrates.
dass die Rekurrenten
kraft Zivilrechtes Erben des ver-
schollenen Heinrich Stüssi geworden seien, offenbar un-
haltbar, so fragt es sich weiter, ob der
Standpunkt der
GleÜ"üileit vor dem uc"el z. N' 38 .
Regierung, wonach die Rückwirkungsbeslimmung des
Art. 38
ZGB für das glarnerische Steuerrecht unverbind-
lich wäre
und wonach als Zeitpunkt, in welchem eine
Erbschaft anfällt, nicht der vom Gericht festgesetzte
Todestag, sondern der Zeitpunkt der Verscbollenerklärung
zu gelten hätte, staatsrechtlich anfechtbar sei, d. h. einer
willkürlichen
Anwend ung des glarnerischen Steuerrechtes
gleichkomme.
Das Landessteuergesetz des Kantons Glarus, das in
16 alle im Kanton anfallenden Erbschaften einer-Erh-
schaftssteuer unterwirft, enthält über den Zeitpunkt,
der für die Erbschaftsqualität der Steuerpflichtigen mass-
gebend sein
so11, keine Vorschriften. Das Stillschweigen
des Gesetzes
kann nun keine andere Bedeutung haben,
als dass der Steuergesetzgeber die Steuerpflicht an die
vom P ri v at re c h te aufgestellte Erbscbaftsordnung
habe anknüpfen wollen. Wer
kraft Erbrechtes VOll einer
im
Kanton Glarus verstorbenen Person Vermögen erhält,
bat dafür, je nach dem zwischen ihm und dem Erblasser
bestehenden Verwandtschaftsgrade eine grössere oder
kleinere Quote als besondere Erbschaftssleuer
zu ent-
richten. Dass der glarnerische Steuergesetzgeber
über den
Kreis der
zur Erbschaft berufenen Personen habe eigene,
vom geltenden Erbrechte abweichende Normen aufstel1en
wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetze.
Der Sinn des
letztern geht offenbar
nur dahin, dass von den im Kanton
GJarus lIach den jeweilen geltenden erb rechtlichen Be-
stimmungen der Privatrechtsgeselzgebung anfallenden
Erbschaften eine besondere Steuer erhoben werden soll.
So lange daher die Steuergesetzgebung über die Berufung
zur Erbschaft keine abweichenden Grundsätze aufstellt,
vermag die VolIziehungsbehörde von sich
aus an den
zivilrechtlichen Vorschriften des
Zivilrechtes nichts zu
Gunsten des Steuerrechtes des
Staates zu ändern. Die
Auffassung des Regierungsrates, wonach die
Kantone
kraft der Souveränität, die sie auf dem Gebiete des
Steuerrechtes besitzen, befugt wären, die Wirkungen des
Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte
nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu
solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber
kann
daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden,
das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu
berichtigen. Dem von
der Regierung in ihrem Erkenntnis
vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte
mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche
Kraft zu verleihen.
Danach erweist sich auch der zweite
Standpunkt der
Regierung als staatsrechtlich unhaltbar,
da er jeder
gesetzlichen Grundlage
entbehrt und darum als willkür-
lich erscheint.
Die in Art.
38 ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis
zu einer Änderung de Steuergesetzgebung in allen Fällen,
in denen die Verschollenerklärung nach dem
- Ja-
nuar 1912 erlassen wurde, auch für das Steuerrecht
verbindlich
und danach erscheint die den Rekurrenten
auferlegte Erbschaftssteuer -gemäss den in Erwägung 1
gemachten Ausführungen -als verfassungswidrig. wes-
halb der angefochtene Entscheid vom 18.
Juni 1914 auf-
zuheben ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der' Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom
Juni 1914 aufgehoben.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 39.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
39. 'Urteil vom 24. September 1914 i. S. J3a.ttegay v eie
gegen Bern.
Art. 4 und 31 BV, 178 ZifI. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss
der vom Bundesrat getroffenen Beschlüsse, durch die die
Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz
unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein-
zelnen
Kantonsregierungen zu bewilligender Ausnahmen
verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das
Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan-
tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach
einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be-
schränkt wird, kompetent.
A. -Um der Gefahr der Einschleppung der Maul-
und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen,
hat
der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2
des Bundesgesetzes vom 8.
Februar 1872 über polizei-
liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom-
petenzen seit Mitte der neunziger
Jahre des letzten Jahr-
hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr
von Schlachtvieh aus den umliegenden
Ländern (Italien,
Frankreich,
Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei
aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement
ermächligt,
unter von ihm festzusetzenden Bedingungen
und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons-
regierung
zur Ueberwachung der Einhaltung derselben
Ausnahmen zu btwilIigcn. Das schweiz. Landwirtschafts-
departement
hat darauf im Jahre 1898 den Kantons-
regierungen mitgeteilt, dass es bereit
sei, den Import
von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten. die über
eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche
Schlachtanstalt
mit zudienenden Stallungen verfügen,
durch ihm zn bezeichnende Importeure versuchsweise