Staatsr.cht.
III. FREIZüGIGKEIT
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
8. Urteil vom 6. Februar 1915 i. S. Lifschitz,
gegen Obergericht ,Dern.
Art. 5 Uebergangsbestimmungen zum BV. Die Anerkennung
eines an sich' dieser Vorschrift entsprechenden Befähigungs-
ausweises (Anwaltpatents) eines anderen Kantons kann
nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber
zur Zeit der Erteilung des Ausweises in dem betr. Kanton
Wohnsitz hatte.
A. -Der aus Russland stammende Rekurrent Lifschitz,
Dr.
juris der Universität Beru und seit dem Jahre 1912
Bürger der
bnrnischen Gemeinde Beuruevesin, stellte
gestützt auf das ihm vom Regierungsrat des Kantons
Unterwalden ob dem Wald nach reglementsgemäss be-
standener Prüfung am 25. November 1914 erteilte ob-
waldnerische Anwaltspatent mit Eingabe vom 3. Dezem-
ber 1914 beim Obergericht des Kantons Beru das Gesuch,
es sei ihm ein entsprechender' Befähigungsausweis für
den
Kanton Bern auszustellen bezw.. die Bewilligung zur
Ausübung der Advokatur im Kanton Beru, im Sinne
des bernischen Gesetzes vom 10. Christmonat 1840, zu
erteilen.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 1914 wies das
Ober-
gericht dieses Gesuch ab, indem es ausführte: Durch
Art. 5 Ueb.-Best. zur BV solle dem Schweizerbürger,
der den Ausweis der Befähigung seines Wohnsitzkantons
erlangt habe, die Möglichkeit
verschlifft werden, seinen
Beruf in der ganzen
Schweiz auszuüben, ohne in den anderu
Kantonen eine neue Prüfung bestehen zu müssen. Die
Bestimmung solle
aber nicht dazu dienen, mit dem Er-
I
,
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 8.
werb des Fähigkeitsausweises eines andern Kantons die
zur Erlangung des Ausweises des Wohnsitzkantons not-
wendige Prüfung zu umgehen (zu vergl. BURKHARDT.
Kommentar der BV, 2. Auflage, S. 828). Die bisherige
Praxis des Bundesgerichts führe zu einem Missbrauch
des in Art. 33
BV und Art. 5 ihrer Ueb.-Best. statuier:-
ten Grundsatzes der Freizügigkeit; denn der Zweck der
Einführung strenger Prüfungsbestimmungen durch einen
Kanton werde illusorisch, wenn ein in diesem
Kanton
niedergelassener Bürger diese Prüfung durch Vorlage
eines in einem andern
Kanton erworbenen Fähigkeits-
ausweises umgehen könne. Dr. Lifschitz aber sei seit
Jahren in Bern niedergelassen und habe im Kanton
Unterwalden ob dem Wald niemals Wohnsitz erworben.
Es stehe demnach fesL, dass er mit der Erlangung des
Fähigkeitsausweises dieses Kantons das beruische
Für-
sprecherexamen zu umgehen beabsichtigt habe.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Lifschitz recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuhe-
ben und das Obergericht anzuweisen, dem Gesuche des
Rekurrenten zu entsprechen.
Zur Begründung wird we-
sentlich geltend gemacht, die Auffassung des Oberge-
richts,dassArt. 5 Ueb.-Best. z.BV nur demBefähigungsaur-
weis des W
0 h n si tz k a n ton s Wirksamkeit für die
ganze
Schweiz zuerkenne, sei willkürlich und im Wider-
spruch
mit der Praxis des Bundesgerichts, das stets,
dem Wortlaut
und Sinne jener Best.immung gemäss,
den von
irgend einem schweizeriscbenKanton
nach vorgängiger materieller Prüfung der Fähigkeit aus-
gestellLen Ausweis als genügend erachtet und sogar
eine
Umgehung der Prüfungsvorschriften des Wohnnt
kantons ausdrücklich als zulässig erklärt habe (Urteile I.
S. Hurter und Wolhauser). Uebrigens könne von Um-
gehullg der bernischen Anwaltsprüf';lng durch ?en R
kurrenten schon deswegen nicht dIe Rede sem, weIl
dieser sich mangels eines schweizerischen Maturitätszeug-
nisses dazu
gar nicht hätte anmelden können. Auch ent-
spreche die Annahme des Obergerichts, dass der Rekur-
rent in Obwalden niemals Wohnsitz erworben habe, den
(näher erörterten) Tatsachen nicht. Zudem liege insofern
noch eine rechtsungIeicbe Behandlung des Rekurrenten
vor, als das berniscbe
Obergericht vor zirka zwei Jabren
den Fürsprecher Rob. Schneider in Interlaken auf Grund
seines
Obwaldner Anwaltspatentes zur Praxis im
Kanton Bern zugelassen habe.
C. -Das Obergericht des Kantons Bern trägt auf Ab-
weisung des Rekurses an. Es hält an der Begründung
des
angefochtener Entscheides unter spezieller Rechtfer-
tigung der Annahme, dass der Rekurrent sein bernisches
Domizil niemals aufgegeben habe,
um im Kanton Ob-
waIden Wohnsitz zu nehmen, fest und schliesst mit der
Bemerkung, der Fall des Fürsprechers Schneider in Inter-
laken könne scbon aus dem Grunde nicht herbeigezogen
werden, weil nach der damaligen Ansicht des Gerichts-
hofes Schneider in
Obwalden Wohnsitz gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägnng :
Das
Obergericht stellt nicht in Abrede, dass das vom
Rekurrenten vorgelegte Fürsprecherpatent des
Kantons
Unterwalden ob dem Wald an sich einen Befähigungs-
ausweis
im Sinne des Art: 5 Ueb.-Best. z. BV bildet.
Es lebnt aber dessen Anerkennung im vorliegenden Falle
deswegen ab, weil
nur der vom W 0 h n s i t z k a n ton
erl.anne Befäbigungsausweis dem Inhaber die Freizügig-
keIt In der ganzen Schweiz gewähre, der Rekurrent je-
doch in Obwalden niemals Wohnsitz gebabt, sondern das
Patent dieses Kantons in Umgehung der Anwaltsprüfung
seines W obnsitzkantons Bern erworben habe. Allein für
iese Auffassung bietet zunächst der Wortlaut der frag-
lIchen Verfassungsbestimmung keinen Anhaltspunkt;
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 8.
denn sie knüpft die Befugnis zur Ausübung der wissen-
schaftlichen Berufsarten in der ganzen Eidgenossenschaft
bis zum Erlasse der in Art. 33
BV vorgesehenen Bun-
desgesetzgebung einfach an den Besitz eines
von einem
Kanton oder von einer, mehrere
Kantone repräsentieren-
den Konkordatsbehörde ) erteilten, also eines in diesem
Sinne k an ton ale n Befähigungsausweises schIecb t-
hin. Zudem entspräche die Beschränkung ihrer Wirk-
samkeit auf den Befähigungsausweis des Wohnsitzkan-
tons auch dem Zweck
und Geiste der Bestimmung, dem
Wesen
der darin proklamierten allgemeinen Freizügigkeit,
insofern nicbt, als dadurch
-abgesehen von den Scbwie-
rigkeiten der Bestimmung des massgebenden Wohnsitzes,
der speziell
bei Studierenden oft überhaupt nicht obne
weiteres klar
steht und dessen effektive Verlegung zu
Prüfungszwecken nicht verhindert werden könnte
eine sachlich nicht begründete Rechtsungleichheit geschaf-
fen würde zwischen den in einem Kanton ohne Anwalts-
patent-Zwang wohnhaften Schweizerbürgern, denen die
Auswahl
unter den Prüfungen der Patentkantone doch
wohl freigegeben werden müsste,
und den Schweizerbür-
gern
m.it Wohnsitz in einem Patentkanton, welche auf die
Prüfung dieses Kantons allein angewiesen wären. Das
Bundesgericht
hat daher keine Veranlassung, seine bis-
herige, schon vom Bundesrat begründete
Praxis bezüg-
lieb der Auslegung des Art. 5 Ueb.-Best. z. BV (vgl. SALIS,
Bundesrecht, II N° 854 S. 658 f. und die im Rekurse
angerufenen
Urteile i. S. Wolhauser gegen Freiburg und
Hurter gegen Luzern : AS 30 I N° 4 S. 18 ff. und N° 5
S. 28 ff.) zu Gunsten des obergerichtlichen Standpunktes
aufzugeben.
Unter diesen Umständen braucht auf eine
Unfersuchung darüber, ob der Rekurrent
im Kanton
Obwalden zur Zeit, als er dort seine Prüfung bestand,
Vohnsitz gehabt habe und ob sich sein Fall in dieser
Hinsicht von dem des Fürsprechers Schneider unterscheide,
nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. De-
zember 1914 in dem Sinne aufgehoben, dass das Ober-
gericht angewiesen wird, dem Rekurrenten die nach-
gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im
Kanton Bern zu erteilen.
POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
9. Urteil vom 18. März 1916
i. S. Zbinden und Genossen gegen Dem.
Es widerspricht dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die
Fähigkeit zur Ausübung des Stimm-und Wahlrechtes von
einer Steuerleistung abhängig zu machen.
A. -Das bernische Gesetz-vom 26. August 1861 be-
treffend die Erweiterung des Stimmrechtes an den Ein-
wohner-und Bürgergemeinden schreibt vor:
- Stimmberechtigt in der Einwohnergemeinde ist
jeder Kantons-sowie jeder Schweizerbürger, welcher:
- . . . . . .
- eine direkte Staats-(Grund-, Kapital-oder Ein-
- kommens-) Steuer oder eine TeUe zu den allgemeinen
Verwaltungskosten der Gemeinde bezahlt. . . . .
- Ueberdies können, sofern sie Kantons-oder
.. Schweizerbürger sind, das Stimmrecht in der Einwoh-
.. nergemeinde ausüben:
a) Unabgeteilte Söhne, deren Eltern eine direkte
.. Staatssteuer oder eine TeIle zu den allgemeinen Ver-
waltuogkosten bezahlen. . . ...
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 9. 59
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1913 wandten sich
Fritz Zbinden, Fritz Widmer, .Ernst Bühlmann und
Alfred
Seiler, alle in Bolligen (Kanton Bern) niederge-
lassene Kantonsbürger, an den dortigen Einwohner-
.gemeinderat mit dem Gesuch um Eintragung in das
Stimmregister. Gestützt auf
1 litt. b des obgenannten
Gesetzes und unter Hinweis darauf, dass die Petenten
eine direkte
Steuer weder an den Staat noch an die
Gemeinde bezahlten, wies der Gemeinderat
VOll Bol-
ligen mit Schlussnahme vom 27. Dezember 1913 das
Gesuch ab.
B. -Diesen Entscheid haben Zbindenund Genossen an
den Regierungsstatthalter und sodann an den Regierungs-
rat vonBern erfolglos weitergezogen. Die Rekurrenten sind
vom Regierungsrat durch Entscheid vom 14.
September
1914 abgewiesen worden, wesentlich aus folgendenGründen:
Die vorwiegend wirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinde
rechtfertigten eine verschiedene Behandlung der
Gemein-
demitglieder auf Grund der Unterscbeidung, ob sie zu
den gemeinen Lasten der Gemeinde beitragen oder nicht.
Die Bundesbehörden hätten zwar nie Anlass gehabt, sich
über die Verfassungsmässigkeit des
1 des genannten
kantonalen Gesetzes auszusprechen, sie
hätten jedoch zu
wiederholten Malen in Kenntnis desselben gehandelt und
so diese Vorschrift genehmigt.
So habe der Nationalrat
in der
Sitzung vom 19. November 1873 einen Antrag
(Zangger) zu Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfes der
Verfassungsrevision vom
- Juli 1873 dahingehend: Die
Ausübung des Stimmrechtes in den Gemeindeangelegen-
heiten darf an keine anderen Bedingungen geknüpft
werden als an die Ausübung der politischen Rechte
überhaupt verworfen. Ferner habe der Bundesrat in
der Botschaft vom 2. Oktober 1874 erklärt: Wir be-
merken übrigens, dass es nicht in unserer Absicht liegt,
) diejenigen Bestimmungen der kantonalen Gesetz-
gebungen, welche überhaupt Gemeindestimmrecht und
) Steuerpflicht in gewissen Beziehungeu von einander ab-