creanciers d'exercer tous les droits et action!; de leUf debi-
teur a l' exception de ceux attaches exclusivement a Ja
personne. Mai le droit civil federal ne connait pas de diS-
position semblable, de sorte que r application pnr ana-
logie du droit franc;ais admise en l'espece par l'instance
cantonale ne se jnstifie pas; en droit suisse en effet, les
creanciers ne sont pas
autorises a exercer directement
)eurs droits sur les biens de leur debitem., et ne peu-
vent y arriver que par Ia voie de l'execution forcee.
Comme eu l'espece
les droits que les fils Grangier pou-
vaicnt avoir contre leur
pere cn vertu de la gestion d'af-
faires accomplie par eux dans son interet n'ont eleni
cec!es, ni saisis ou sequestres par le demandeur, l'arret
cantonal doit
etre reforme pour autant qu'il admet par-
l.iellemcnl Ia demUlIde en application des regles sur la
gestion d'aITaires sans mandat.
L -Enfln il y a lieu de rechercher s'illl'existe pas en
Ia cause en faveur du demandeur une action directe en
enrichissemellt illegitime cOlltre Grangier pere, analogue
::1 l'ancienuc aciio de in rem verso du droit commun (voir
dans
ce sens CROME, System des deutschen Privatrechts,
yol. II, p. 998 ct DERNBURG, Pandekten II 14). D'apres
ees deux
auteurs, l'acte juridiquc accompli par le gerant
t'fl 50n nom personncl pour le -compte du maitre suffit
pour autoriser le tiers avec lequel il a traite a reclamer au
maitre eu
tout cas la restitution de ce dont il aurait ete
eurichi par le fait qu'une chone s'est trouvee sans autre
l"aü'e partie de son patrimoine '11. Ce raisonnement ne sau-
mit cependant trouver d'applicatiou en l'espece. parce
que,
meme si l'on part de I'idee qu'a un moment donne
Je defendeur est devenu proprilntaire des deux vaches
aehetees
au demandeur par ses fils, il ne le serait devenu
que parce que ceux-ci les lui auraient
cedeesapres les
avoir achetees
eux-memes du demandeur. Cela etant, ce
serait
au detriment de ses fils et non a celui de Raymond
que Grangier
pere a pu se trouver enrichi; Ia demande doit
par consequent etre ecartee a ce point dc vue egalement.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis et la demande declaree mal fond
n son entier.
72. Urteil der II. Zivilabteilung vom a7. September 1916
i. S. Eiircher, Klägerin,
gegen
lisehhof und Genossen, Beklagte.
Schadenstiftung anlässlich einer gemeinsamen unerlaubten
Belustigung mehrerer Personen. Solidarhaftung sämtlicher
Teiluehmer.
.4. -Am 5. Juni 1911 (Pfingstmontag) waren die drei
Bekl n in. Begleitung einer jungen Dame per Auto-
mobIl m BrJg angekommen und in einem Gasthause
abgestiegen. Nach dem gemeinsamen Nachtessen ver-
gnügten sie sich damit, durch die belebten Strassen zu
ziehen und
mit einem Blasrohr Knallkugeln, wie sie von
den Automobilisten zum Erschrecken der die freie
Fahrt
hindemden Tiere verwendet werden, gegen die Leute auf
den Strassen,
an den Fenstem und auf den Balkonen der
Wohnhäuser
zu schleudem oder doch durch einen von
ihnen schleudem zu lassen. Nachdem sie sich was die
orinstanz als unumstösslich festgestellt erklärt, auf
diese Weise in verschiedenen
Strassen belustigt hatten,
schleuderte einer von ihnen -welcher von den Dreien,
k?nnte nicht ermittelt werden -eine Knallkugel gegen
dl auf dem Balkon ihrer Wohnung stehende Klägerin.
DIe Kugel
traf die Klägerin im Gesichte, in der Nähe des
l'echten
Ohres und explodierte unter starkem Knall. Die
Klägerin, die
im vierten Monat schwanger war, musste
o.hnmänhtig weggetragen werden. Nach ärztlichen Exper-
tJsen, dIe von den kantonalen Instanzen als beweiskräftig
ObUgationenredlt. . No 72.
erachtet' worden sind, hat dieser Vorfall, ausser einer
wahIscheinlich bleibenden Verminderung des Höhr-
vermögens, nervöse Störungen verursacht, infolge deren
die Klägerin
im Jahre 1911 eine Frühgeburt und zwei
Jahre später eine Fehlgeburt hatte Ulld sogar weitere
ernste Folgen bei einer allfälligen spätern Schwanger-
schaft befürchten muss.
Die Beklagten, die noch
am gleichen Abend vom
Ehenann der Klägerin zur Rede gestellt wurden, leugne-
ten l1lnht nur das Schleudern der Knallkugel gegen die
Klänerl , sondern überhaupt den Besitz solcher Kugeln,
SOWIe emes Blasrohres ab. Sie verliessen Brig am andern
. Morgen, wurden aber beim Passieren der Schweizergrenze
'zur Leistung einer Barkaution vom 1000 Fr. aufgefordert
Ulld kamen dieser Aufforderung nach, um ll-icht weiter
aufgehalten zu werden.
B. -Durch Urteil vom 18. April 1916 hat das Kantons-
,gericht Wallis die auf solidarische Verurteilung der
drei
Beklagten zu Bezahlung einer Entschädigung von
10000 Fr. gerIchtete Klage abgewiesen, weil nicht fest-
gestellt
sei, welcher der drei Beklagten diejenige Knall-
kugel geschleudert habe, von welcher' die Klägerin ge-
troffen wurde. .
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage ..
Das Bundesgericht zieht
in ErWägung:
- -In tatsächlicher Beziehung ist auf Grund der
nicht aktenwidrigen
und daher verbindlichen Feststel-
1ungEm der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be-
klagten entgegen ihrer Behauptung im Besitze eines zum
'Schleudern von Knallkugeln dienenden Blasrohres
waren
sich dessen in der geschilderten Weise bedienten. und
dass es insbesondere einer von ihnen war, der diejenige
ugel schleuderte, von welcher die Klägeriu getroffen
ObJigationenrecht. N° n.
und in der durch die ärztlichen Expertisen fcstgest.ellhnll
Weise geschädigt wurde.
-In rechtlicher Hinsicht steht ausser rage, da;s
das. Schleudern derjenigen Knallkugel, von welcher die
Klägerin
getroffen wurde, also die unmittelbar schädi-
gende Handlung, eine schuldhaft widerrechtliche Hand-
lung im Sinne der Art. 50 ff. alt OR war Deun einerseit -
steIlt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Explosion
solcher Knallkugeln geeignet ist, die Gesundheit voi,
Menschen, in deren Nähe sie statUinqet, zu gefährden,
was denn auch durch die im vorliegenden Falle tatsäeh-
1ich eingetretenen Folgen bestätigt wird; andrerseits
bedarf es keiner Ausführung, dass eine erwachsell(
Person, welche derartige Knallkugeln gegen Menschen
schleudert, sich üher die Gefährlichkeit dieser Handlung
Rechenschaft gehen muss. 'ViderrechtlichkciL und Ver-
schulden erscheinen im vorliegenden Falle umso grösser.
als die Kugel ausschlies.'ilich aus Mutwm( ll. zur Belusti-
gung des Schleudernden und seiner Genossell, gegen die
Klägerin geworfen wurde uno der Urheber des Wurfet
als Automobilist mit den Eigenschaften solcher KnaH-
kugeln zweifellos vertraut war.
3. -Nun kOllnte allerdings keinem der drei BeklagleH
nachgewiesen werden, dass gerade er es war, der diejenigl.."
Knallkugel geschleudert hat, von welcher die Klägerin
getroffen wurde. Auch ist cs der Natur der Sache nach
ausgeschlossen, dass die Kugel etwa von ZweielJ oder
allen dreien zu sam III t' n geschleudert worden war.
Wäre also als schuldhuft rechtswidriges
Verhalten einzig
das Sc h I t ud c r II der einzelnen Kugel zu hetrachtell.
so Würde es gegenüber jedem der drei Beklagten an dem
Beweise einer
schuhlhaft rechtswidrigen Handlung fehle!!.
Indessen ist das ganze Verhalien der Beklagt.cll an dem
in Betracht kommenden Ahend zu würdigell. ' Vcnn auch
nicht bewiescn werden kOllnte, dass die drei Deklagtet.!
sich
de: zum Schleudern der KIlHl1kugeln hestimmtell
Obligationenrecht. NQ 72.
Blasrohres abwechselnd bedienten, so ist doch festge-
stellt, dass sie nach gemeinsamem Nachtessen zusammen
die Strassen des Städtchens durchzogen,
dass überall,
wo sie hinkamen, mit dem Blasrohr geschossen wurde
und dass sie sich an der Wirkung dieses (, Schiessens ) ,
insbesondere an dem dadurch bei andern Leuten verur-
sachten Schreck, gemeinsam ergötzten, dass sie dann
auch, nachdem die Klägerin getroffen worden
war, zu-
sammenblieben, das Schleudern von Knallkugeln ge-
meinsam ableugneten,
am andern Morgen Brig gemein-
sam verliessen
und beim Passieren der Schweizergrenze
die verlangte Kaution von 1000 Fr. leisteten, ohne dass
auch
nur ein einziges Mal der Eine oder Andere von ihnen
durch Nennung des Urhebers des auf die Klägerin abge-
gebenen
Schusses ) die Gemeinsamkeit mit den beiden
Andern abgelehnt
hätte. Das Verhalten der Beklagten
n
ach dem Schleudern derjenigen Knallkugel, von wel-
cher die Klägerin getroffen wurde, darf allerdings
nur als
ein J n d i z für die schon vorher bestandene Gemein-
schaftlichkeit des Handeins gewürdigt werden ; in diesem
Sinne aber wird dadurch bestätigt, was sich scbon aus
den Feststellungen der Vorinstanz über die Art und
Weise des Auftretens der Bekiagten vor dem Vorfall
mit der Klägerin ergibt, nämlich dass sie sich zum min-
desten stillschweigend dahin verständigt
batten, die
Leute in den Strassen, an, den Fenstern und auf den
Balkonen der Wobnhäuser durch das Abfeuern von
Knallkugeln zu erscbrecken
und sich selber, sowie ihre
Begleiterin, an der
'Wirkung dieses mutwilligen Spiels
zu erfreuen.
Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten eines
jeden der Beklagten als kausal für die unmittelbar durch
das Schleudern
der einzelnen Knallkugeln herbeigeführten
Virkungen
und also insbesondere für diejenigen schäd-
lichen Wirkungen, die bei der Klägerin eingetreten
sind.
Durch die Teilnahme an der gemeinsamen Vergniigung,
durch die aufmunternde Zustimmung zu den einzelnen
ObiigaUonenrecht. N" ';:.!.
Handlwlgell, aus denen sicb diese Vergnügung zusammen-
setzte, durch
das Fortsetzen des gemeinsamen Rund-
gangs, nachdem schon mehrere Kugeln geschleudert
waren, -durch dieses
ihr ganzes Verhalten haben aucb
diejenigen heiden Beklagten, die nicht selber die ulllIlittel-
har schädigende Handlung begangen haben, eine Mitur-
sache dieser Schädigung gesetzt. Jene unmittelbar schädi
gende Handlung -das Schleudern einer Knallkugel auf
eine dem Schleudernden völlig unbekannte Dame, durch
ineB nicht etwa betrunkenen oder sonstwie des Ver-
nunftgebrauchs beraubten Erwachsenen -Hesse sich im
..-orliegendell Falle ohne den in der Gemeinsamkeit der
Belustigung liegenden Ansporn
überhaupt nicht erklären.
Es erscheint denn auch als ausgeschlossen, dass irgend-
einer von den Beklagten, wenn er allein gewesen wäre,
auf deli Gedanken gekommen wäre, sich auf diese Weise
die Zeit zu vertreiben. Ist aber demnach die Billigung und
Aufmunterung, die
der unmittelbare Urheber der Schä-
digung bei seinen Genossen fand, eine notwendige Vor-
aussetzung jener. unmittelbar schädigenden Handlung
tJewesen so rechtfertigt es sich in der Tat, hier eine
n
gemeinsame Verschuldung des Schadens ) im Sinne von
Art.
60 alt 50 neu OR anzunehmen. Es verhält sich
damit ähnlich, wie mit der BeteiIigung an einem Rauf-
handel,
auf welche jene Gesetzesbestimmung bereit ill
einem ältern Urteile des Bundesgerichts (AS 25 II S. 823)
:.liwewendet worden ist. Ob hiebei, mit dem angeführten
I:'
Urteile (vergl. auch BGE 31 II S. 252) von eIn e I'
gemeinsamen schuldhaften Handlung I), als welche der
Raufhandel erscheine, oder aber von einer ganzen Reihe.
mit einander im Zusammenhang stehenden, einzelnen
unerlaubten Handlungen gesprochen wird, ündert
nicht!.
an
dem Umstande, dass in einem solchen Falle das
Handeln eines jeden Teilnehmers als eine Mitursache der
eintretenden Schädigung erscheint, selbst wenn
nur Einer
....011 ihnen der Urheber der unmittelbar schädigenden
Handlung gewesen sein kann.
Im Gegensatz zu der unter
478 Obligationenrecht. N° 72.
den Teilnehmern bestehenden Regresspflicht ist ihre
Haftung gegenüber dem Ge s c h ä d i g t e n davon
unabhängig. ob die Tätigkeit des Einen oder des Andern
. etwas mehr oder etwas weniger zum Eintritt des Schadens
beigetragen und ob sie in dieser Richtung unmittelbar
oder bloss
mittelbar eingewirkt hat. Nacll der angeführten
Gesetzesbestimmung (Art.
60 alt 50 neu OR) haften
dem Geschädigten sogar dan 11 alle gleich, wenn deutlich
zwischen einem
Anstifter (der nur mittelbar einwirkte,
aber doch eine Hauptrolle gespielt hat), einem Urheber )
(der unmittelbar einge 'irkt und ebenfalls eine Haupt-
rolle gespielt hat) und einem Gehülfen (der bloss eine
untergeordnete Rolle gespielt hat) unterschieden werden
kann.
A jortiori müssen sie also dan n Alle gleich haften,
wenn (wie dies bei Raufhändeln und auch im vorliegenden
Falle zutrifft) eine
glatte Ausscheidung nach Anstiftern,
Urhebern
und Gehülfell deshalb unmöglich ist, weH
sämtliche 1'eilnehmer einander gewissennassen gegen-
seitig angestiftet und unterstützt haben, wobei jeder von
ihnen den eingetretenen Schaden als eine mögliche Folge
seiner Tätigkeit in Verbindung
mit derjenigen seiner
Genossen voraussehen konnte.
J. -Gegen diese Auslegung des Art. 60 alt 50 Heu
OR, d. h. gegen dessen Anwendung auf einen Fall. in
welchem zwar die unmittelbar schädigende Handlung
nur von ein e r Person bega!lgen werden konnte, jedoch
eine gegenseitige Aufmunterung
und Unterstützung
stattgefunden hat, spricht nicht etwa der Umstand, dass
bei der Revision des
OR die Aufnahme einer dem 830
Abs. 1 Satz 2 BGB ähnlichen Bestimmung abgelehnt
worden ist. Einmal nämlich
hatte der Bundesrat die
Beifügung der
"Vorte und zwar auch dann, wenn sich
nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten
den
Schaden durch seine Handlung verursacht hat (am
Schlusse des ersten Absatzes des
heutigen Art. 50) aus-
drücklich damit begründet (Botschaft 1905, S. 15), dass
diese BeifiiguJ1g ( dem Sinne deb bisherigen Art. 60 C1'lt-
ObUgationenrechL N0 72.
preche I . Sodann ist im Nationalrate die Streichung
djenr vom Bundesrate vorgeschlagenen Beifügung nicht
etwa damit begründet worden, dass sie materiell zu weit
gehe, sondern blons damit (vergl. Steno BuH. Nationalrat
1909,
S. 496), dass die vorgeschlagene neue Red a k -
ti 011 nicht zu billigen ; sei. Namentlich aber fällt in
Betracht, da ! im vorliegenden Falle in der Tat auch
ohne eine dem 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende
Gesetzesbestimmung die Solidarhaftung
zu bejahen ist.
Denn
da;, Verhalten der Beklagten stellt sich nicht nur
dar als die Teilnahme an einer Veranstaltung, in deren
Verlauf eine in einem gewissen Kausalzusammenhang
azu stehende einzelne, nicht beabsichtigte unerlaubte
Handlung vorgekommen ist (wie Z. B. die fahrlässige
Tötung eines Menschen anlässlich einer Treibjagd : vergl.
kOBER und ENGELMANN bei STAUDINGER Anm. 3 a zu
830 BGB, sowie OERTMANN, Recht der Schuldverhält-
nisse, erste Auf1. S. 567, zweite Aufl.S. 1089) ; sondern
die Beklagten hattcn sich von Anfang an zu dem Zwecke
verbunden, um sich durch eine ganze Anzahl une I' -
lau b t e r Handlungen zu belustigen. Eb hat also jeder
yon
ihnen die ennzelnell unellaubten Handlungen und
damit auch diejenige, durch welche --allerdings wider
Erwarten -eine Schädigung bewirkt worden
ü,t, ge-
wollt und mitverschuldet.
Zu demselben Ergebnis waren
übrigell in ähnlichen
Fällen (vergl. einerseits
SOURDAT, Responsabilite I
N0 474, andrerseits Renchsger. in Zivilsachen 23 S. 331)
schon die französbche und die deutsche Rechtsprechung
auf Grund des französischen Code ci 'il gelangt, der nicht
nur keine Erweiterung der Haftung im Sinne des 830
Abs. 1
Satz 2. BGB, sondern sogar überhaupt keine dem
830 BGB und dem Art. 60 alt 50 neu OR entspre-
chende Bestimmung über die
Haftung mehrerer Teil-
nehmer
an einer unerlaubten Handlung aufwies, vielmehr
als hier in Betracht kommend nur den in Art. 1382 auf-
gestellten allgemeinen
GrundSatz der Haftung für uner-
laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war-
endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen
Rechts getroffen
worden (Reichsger. in Zivilsachen 23-
S. 160 f.).
Demnach ist die vorliegende Klage grundsätzlich gtit-
zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen
zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen von
dem festgestellten
mittelbaren Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten
und dem eingetretenen Schaden, des haI b geboten
wäre, weil die Klägerin sich
in einer durch die Beklagten
geschaffenen B
ewe i s not lag e befindet.
5. -
Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden
Schadenersatzes betrifft, so fällt
in Betracht, dass zwar
ein Vermögensschaden ziffermässig
nicht nachgewiesen
ist, dass jedoch die von
der Vorinstanz verbindlich fest-
gestellte,
auf das Treffen der Knallkugel und deren
Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar
erhebliche Auslagen
verursacht hat, und dass die kon-
kreten Umstände, insbesondere
das den Beklagten zU!"
Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles
Verhalten
und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite
der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR
rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände,
wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt es dazu, der
Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt 4000 Fr
zuzusprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kall-
tonsgerichts Wallis
vom 18. April 1916 aufgehoben, und
die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000
Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die
Klägerin verurteilt.
- 'Urteil der I. ZivilabteUung vom 29. September 1916
i. S. KlUlZinger Oie, Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen die Gesellschaft
"Saphiri', Klägerin
und Berufungsbeklagte.
Art. 4 des B und e s rat s b e s chI u s ses V 0 111
- No v e m be r 1915 betreffend Verkauf von Butter
und Käse. Prüfung, Qb nach den vorhandenen Indizien ein
Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr abgeschlossen
worden sei. Ein Verkauf zum Zwecke einer erst nach Auf-
hebung des Art. 4 zu bewirkenden Ausfuhr ist nicht ver-
boten. Verkauf der Ware als k 1 aus elf r e i .
. 1. -Die Klägerin, die Gesellschaft Saphir., eine
Vereinigung
von Müncheder Fettraffinerien und Marga-
rinfabriken,
hat am 12. Januar 1915 von der Beklagten,
der Firma Munzinger (1e in Zürich, 15,000 Kg. Kokosfett
zum Preise von 266 Fr. die 100 Kg. ( ab Basel, Lieferzeit:
prompt , gekauft. Als Zahlungsbedhlgungen wurde
vereinbart : ( gegen sofortiges Bankakkreditiv beim
Schweiz. Bankverein, Zürich, zahlbar
netto Kassa gegen
Duplikatfrachtbrief oder Ueberweisungsschein
I). Der
( Kaufabschluss trägt mit Bleistift noch die Bemerkung
klauselfrei I). Am 17. Januar schrieb die Klägerin der
Beklagten, sie habe den Fakturabetrag für die gekaufte
Kokosbutter,
klauselfreie Qualität., beim Schweiz.
Bankverein
in Zürich zur Verfügung der Beklagten ge-
tent, woselbst er ihr gegen Aushändigung eines Lager-
scheines
über die Ware ausgehändigt werde. Die Beklagte
antwortete mit Brief vom 22. Januar und stellte den
Versand der Ware für die nächsten Tage in Aussicht,
worauf die Klägerin
am 24. Januar erwiderte, die Kokos-
butter komme nicht zum Versand, sondern solle im Lager-
haus der Schweiz. Bundesbahnen in Zürich eingelagert
werden.
Am 29. Januar schrieb die Beklagte, die Klägerin
babe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten, weil ie
. ein unbestätigtes statt eines bestätigten Bankakkreditivs