EnLscheidungen der Schuldbetreihungs-und Konkurskammer.
ArrtLs de la Chambre des poursuites et des faillites.
- Entscheid vom 7. Januar 1916 i. S. Schweizer.
Art. 153 SchKG. In der Betreibung auf Pfandverwertung ist
dem Dritteigentümer der Pfandsache auch dann noch ein
Zahlungsbefehl zuzustellen, wenn er das Eigentum erst er-
worben hat, nachdem Zahlungspflicht und Pfandrecht dem
Schuldner gegenüber bereits rechtskräftig festgestellt wor-
den ist. -Art. 831 ZGB gilt auch für denjenigen, der die
verpfändete Liegenschaft nach der Kündigung erworben
hat. -Art. 960 ZifI. 2 ZGB und Art. 155 SchKG. Der
Gläubiger, der in der Betreibung auf Grundpfandverwer-
tung das Verwertungsbegehren gestellt hat, kann die Ein-
tragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch ver-
langen.
A. Die Rekursgegnerin, Spar-und Kreditkasse
Suhrental
in Schöftland, hob am 6. Februar 1915 eine Be-
treibung
auf Grundpfandverwertung gegen Adolf Lü-
scher-Pross in Oberentfelden an. Einige Tage nachher
verkaufte der Schuldner eines der Grundstücke, auf die
sich die
Betreibung bezieht, nämlich 7 a. 11 m
Acker im
Oberfeld (Int.-Register Oberentfelden N° 158) dem Re-
kurrenten Rudolf Schweizer-Roth, Bahnangestellten in
Oberentfelden. Die Eigentumsübertragung fand am 4. März
statt. Die Rekursgegnerin erklärte sich jedoch mit
der dabei vereinbarten Schuldübernahme nicht einver-
standen und teilte dies dem Reknrrenten am 11. März
mit, indem sie ihm zugleich von der Betreibung
Kenntnis gab. Nachdem sie am 7. August 1915 die Ver-,
AS 42 III -1916
Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
wertung verlangt hatte, hielt das Betreibungsamt Oberent-
feIden
am 16. Oktober 1915 die Steigerung ab und
schlug die Liegenschaft des Rekurrenten dem Paul Wid-
mer zu.
R. -Der Rekurrent, der am 8. September 1915 die
Steigerungs anzeige erhalten
hatte, erhob am 23. Oktober
1915 Beschwerde, indem er u. a. verlangte, dass der
erwähnte
Zuschlag aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen sei, ihm als Dritteigentümer noch einen
Zahlungsbefehl zuzustellen.
Er machte geltend, dass die Steigerung in Beziehung
auf seine Liegenschaft ungültig sei, weil ihm kein Zah-
lungsbefehl zugestellt worden war.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, '
hob die angefochtene Steigerung auf und wies das Be-
treibungsamt an, dem Rekurrenten noch einen Zah-
lungsbefehl zuzustellen.
Hiegegen rekurrierte die Rekursgegnerin an die obere
Aufsichtsbehörde des
Kantons Aargau mit dem Begehren,
der Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde sei aufzu-
heben
und die Steigerung als gültig zu erklären.
Sie
führte aus: Die Vorschrift des Art. 153 Abs.
2 SchKG finde keine Anwendung, weil
zur Zeit der Ein-
leitung der Betreibung noch der Schuldner Eigentümer
der in Frage stehenden Liegenschaft gewesen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde
'hiess am 11. Dezember
1915 den Rekurs gut, hob den unterinstanzlichen
Ent-
scheid auf und erklärte die Steigerung als rechtsgültig.
4-us der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben: Allerdings müsse in der Betreibung auf
Grundpfandverwertung dem DritteigentÜIDer nach der
neuern
Praxis des Bundesgerichts (AS 38 I S. 648 ) in der
Regel ein Zahlungsbefehl zugestellt werden. Allein dieser
Grundsatz sei für den
Fall aufgestellt worden, dass das
Pfand sich schon vor der Anhebung der Betreibung im
Eigentum des Dritten befinde. Im vorliegenden Falle könne
Sep.-Ausg. 15 N0 53.
I
und Konkurskammer N° 1.
er daher keine Geltung beanspruchen. Die Erwägung,
dass der DritteigentÜIDer
mit Rücksicht auf Art. 831
ZGB Gelegenheit haben müsse, Rechtsvorschlag zu erhe-
ben, verliere ihre
Berechtigung, wenn die Pfandsache
erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Dritten übergegangen sei. In einem derartigen Falle trete
der Erwerber einfach in die Rechte des Schuldners ein.
Ebensowenig, wie
er verlangen könne, dass ihm zuerst
noch gekündet werde, habe er ein
Recht darauf, dass ihm
noch die Möglichkeit eines Rechtsvorschlages gewährt
werde, während der Schuldner selbst die Rechtsvor-
schlagsfrist
unbenutzt habe ablaufen lassen. Die Ver-
hältnisse
zur Zeit der Anhebung der Betreibung müssten
auch deshalb massgebend sein, weil sich
Art. 153 SchKG
auf diese Zeit beziehe. Eine andere Auslegung führte zu
unhaltbaren Konsequenzen, da das Pfand während einer
Betreibung mehrfach die
Hand ändern könne und, auf
diese Weise die Verwertung unendlich lange hinausge-
schoben werden könnte, wenn jeweilen dem neuen
Er-
werber wieder Gelegenheit zur Erhebung des Rechtsvor-
schlages eingeräumt werden müsste.
C. -Diesen ihm am 16. Dezember 1915 zugestellten
Entscheid
hat der Rekurrent am 27. Dezember 1915
rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Begehren, der Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde sei
wiederherzustellen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die von der Vorinstanz angeführte Praxis des Bundes-
gerichts (vergl. auch AS
41 III N° 53), wonach in der
Betreibung auf Pfandverwertung auch dem Dritteigen-
tÜIDer der Pfandsache Gelegenheit gegeben werden muss,
sich durch Rechtsvorschlag gegen die Betreibung
zur
Wehre zu setzen, beruht auf der Erwägung, dass der Dritt-
eigentÜIDer in der Lage sein muss, die ihm nach Zivil-
recht zustehenden Einwendungen gegen die Inanspruch-
4 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-
nahme seines Eigentums für die Schuld eines andern vor
dem Richter geltend zu machen und damit die Betreibung
in gleicher Weise zu hemmen, wie es der Schuldner tun
kann, wenn er den Bestand oder die Fälligkeit der For-
derung oder den Bestand des Pfandrechts bestreitet. Es
lässt sich nun kein genügender Grund dafür finden, den
erwähnten Grundsatz
nicht auch dann anzuwenden,
wenn der Dritteigentümer die Pfandsache
erst nach der
Zustellung des Zahlungsbefehls erworben
hat. Dass, wie
die Vorinstanz annimmt, der Dritte die Betreibung so
gegen sich gelten lassen müsse, wie er sie beim Eigentums-
erwerb vorfindet,
ist nicht richtig. Der blosse Zahlungs-
befehl beschränkt den Schuldner nicht in der Verfügung
über die Pfandsache ; er begründet, wenn er rechts-
kräftig geworden ist, nicht etwa gleich der
Pfändung ein
besonderes dingliches Recht des Gläubigers an der Pfand-
sache, das der Dritte, der sie nach Eintritt der Rechts-
kraft des Zahlungsbefehls erworben hat, ohne weiteres
gegen sich gelten lassen. müsste. Vielmehr
ist in einem
solchen Falle lediglich gegenüber dem
S c h u 1 d n e r
der Bestand
und die Fälligkeit der Forderung, sowie der
Bestand des Pfandrechts festgestellt. Denn nur die
P f ä n dun g, nicht aber die Erlassung eines Zah-
lungsbefehls
auf Pfandverwertung ist nach Art. 960 Ziff.
2 ZGB im Grundbuch vorzumerken. Wer im guten Glau-
ben eine Liegenschaft, für
w( lche eine solche Verfügungs-
beschränkung im Grundbuch nicht eingetragen ist, er-
wirbt, dessen Rechtsstellung
kann daher durch die Anhe-
bung einer Betreibung auf Pfandverwertung gegen seinen
Verkäufer, von der
er keine Kenntnis hat, selbst wenn
der Zahlungsbefehl unwidersprochen geblieben ist, in
keiner Weise beeinträchtigt werden. Wenn also der
Schuldner einer grundversicherten Forderung nach deren
Kündigung die verpfändete Liegenschaft veräussert, so
m.uss die Kündigung auch dem neuen Erwerber gegenüber
WIederholt werden,
um wirksam zu sein, sofern dieser
nicht sonst auf irgend eine andere Art und Weise von der-
und Konkurakammer. Ne 1.
selben Kenntnis erhalten hat (Art. 831 ZGB), und der-
jenige, der eine verpfändete Liegenschaft
erst erwirbt,
nachdem dem Veräusserer gegenüber im Prozesse rechts-
kräftig die Zahlungspflicht für eine grundversicherte
For-
derung und der Bestand des Pfandrechts festgestellt wor-
den ist, muss auch seinerseits das Pfandrecht, sowie die
Verhaftung seines Eigentums aus dem Grunde der
an ihn
nicht erfolgten Kündigung wieder bestreiten können.
Diese Möglichkeit würde ihm aber benommen, wenn er
nicht durch Zustellung eines Zahlungsbefehls Gelegenheit
erhielte, diese Einreden durch Rechtsvorschlag zu erheben
und dadurch vor ihrer gerichtlichen Erledigung die Ver-
wertung zu verhindern.
Die Befürchtung der Vorinstanz, dass dieser Grundsatz
es ermögliche, die Verwertung unendlich lange hinaus-
zuschieben oder
gar illusorisch zu machen, ist insofern
nicht begründet, als es der betreibende Gläubiger jeden-
falls nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, womit
die Verwaltung der verpfändeten Liegenschaft
an das
Betreibungsamt übergeht (Art.
102 und 155 SchKG) und
der Schuldner in gleicher Weise wie durch eine Pfändung
in seiner Verfügungsfreiheit über die Pfandsache einge-
stellt wird, in der
Hand hat, weitere Veräusserungen, die
nur die Verzögerung der Verwertung bezweckten, durch
Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grund-
buch im
Sinne von Art. 960 ZGB zu verhindern. Auch kann
sich fragen, ob nicht die Praxis eine solche Eintragung
dem Betreibungsamt als Amtspflicht vorschreiben sollte.
Der vorwürfige Fall bietet immerhin für das Bundes-
gericht noch keine Veranlassung, sich
mit diesen Verhält-
nissen näher zu befassen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen, die Steigerung vom
16.
Oktober 1915 in Beziehung auf die Liegenschaft des
Rekurrenten (Int.-Reg.
N° 158) mit dem dem Paul Wid-
Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
mer erteilten Zuschlage aufgehoben und das Betreibungs-
samt Oberentfelden angewiesen, in der Betreibung der
Spar-
und Kreditkasse Suhrental gegen A. Lüscher-
Pross dem Rekurrenten ebenfalls einen Zahlungsbefehl
zuzustellen.
2. Entscheid vom ao. Januar 1916
i. S. Joos und Laurenz Florin.
Verpfändung einer im Miteigentum stehenden Sache durcb, die
bei?en Miteigentümer für eine von ihnen leingegangene
Solidarschuld. Der von einem Miteigentümer erhobene
Rechtsvorschlag hemmt die Verwertung auch in der Be-
treibung gegen den anderen.
A. -Die Rekurrenten Joos und Laurenz Florin sind
vom Rekursgegner
Hans Siegfried in Zürich 6 für eine
Schuldbriefforderung
von 70 000 Fr. nebst Zinsen zu
% % seit 1. November 1914 als Solidarschuldner auf
Grundpfandverwertung betrieben worden. Als Unter-
pfand geben die Zahlungsbefehle übereinstimmend an :
das Grundstück Grundprotokoll Wipkingen (Zürich 6)
Bd. 7 S. 35, als dessen gemeinsame Eigentümer die beiden
Rekurrenten eingetragen sind.' Laurenz Florin schlug in
der gegen ihn gerichteten Betreibung N0 3741 ohne Be-
gründung Recht vor. In der Betreibung N0 3740 gegen
Joos Florin, in welcher der Zahlungsbefehl von der Post an
die Schwester des Schuldners J ohanna Florin zu dessen
Handen abgegeben worden war, erfolgte kein Rechtsvor-
schlag. Am
27. Oktober 1915 teilte darauf das Be-
treibungsamt Zürich 6 dem Joos Florin mit, dass der
Gläubiger Siegfried gegen
ihn das Verwertungsbegehren
gestellt
,habe und dass die Steigerungsbekanntmachung
am 8. November 1915 dem Amtsblatt übermittelt werde.
Ein Doppel der betreffenden Anzeige wurde gleichzeitig
auch dem
Laurenz Florin zugestellt.
Joos und Laurenz Florin erhoben gegen diese Mitteilung
,
und Konkurskammer N° 2.
rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, es habe die
angekündigte Verwertung bis nach rechtskräftiger Auf-
hebung des Rechtsvorschlags in Betreibung
3741 zu
unterbleiben.
Zur Begründung machten sie geltend, dass
Joos Florin sich
zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls
gegen
ihn -20. April 1915 -im Militärdienst befunden
und von demselben erst durch die Verwertungsanzeige
Kenntnis erhalten habe.
Da seine Schwester weder Auf-
trag noch Vollmacht gehabt habe, für ihn Zahlungsbe-
fehle oder dergleichen entgegenzunehmen, erscheine daher
die Betreibung gegen ihn als nichtig oder doch mindes-
tens anfechtbar. Auf alle Fälle müsste,
da es sich um ein
im Miteigentum stehendes Unterpfand handle, bevor
zur
Verwertung geschritten werden könnte, der Rechtsvor-
schlag des andern Miteigentümers beseitigt werden, weil
sonst dieser in
unstatthafter Weise in seinen Rechten ver-
kürzt würde.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,
die obere
mit folgender Begründung : gemäss der Praxis
. sei eine während des Rechtsstillstandes vorgenommene
Betreibungshandlung nicht nichtig, sondern
nur innert
der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechtbar. Die Be-
hauptung des Joos Florin, dass er von der gegen ihn ange-
hobenen Betreibung erst durch die Mitteilung des Ver-
wertungsbegehrens Kenntnis erhalten und die Beschwer-
defrist daher
für ihn erst von da an zu laufen begonnen
habe, sei unglaubwürdig. Doch komme
darauf nichts an,
weil der Rekurrent daraus keine rechtlichen Konsequen-
zen ziehe.
Es werde nicht etwa die Ungültigerklärung der
Betreibung gegen
ihn verlangt, vielmehr gehe sein Be-
schwerdebegehren in Uebereinstimmung mit demjenigen
seines Bruders lediglich dahin, dass
mit der Verwertung
zugewartet werde, bis
über die Gültigkeit des vom letz-
teren erhobenen Rechtsvorschlages entschieden sei.
Nun
bilde aber der Umstand, dass einer der bei den Solidar-
schuldner
Recht vorgeschlagen habe, kein Hindernis für
die Fortsetzung der gegen den andern gerichteten Be-