- Orteil der I. ZivilabteUung vom 2S. März 1917
i. S. B. 8G I. Huber, Kläger und Berufskläger
gegen
Bencsak, Beklagter und Berufsbeklagter .
Fix g e s c h ä f t nach Ar t. 1 9 0 0 R. Umwandlung in ein
M ahn g es eh ä f t durch das nachherige Verhalten der
Parteien. Art. 1 0 7 0 R : Ansetzung einer z u kur zen
F r ist; Ungültigkeit der Fristansetzung? Der Gläu-
biger kahn sich schon bei der F r ist ans e t z u n g
dariiber erklären, welchen der ihm bei Nie h t e r f ü 1 -
lung alternativerwachsendenAnsprüche
er wählen wolle. Auslegung seiner Erklärung im gegebenen
Falle. -Art. 9 7 Ab s. 1 0 R. Genuskauf. Objektive
oder subjektive Lei s tun g s u nm ö g 1 ich k e i t des
Verkäufers oder Lei s tun g s e r sc h wer u n g? Zu-
lässigkeit einer M i n der u n g der S c h ade n e r -
s
atz p f I ich t auch im letztem Falle. Bedeutung der
durch den Kr i e g geschaffenen ausnahmsweisen Ver-
hältnisse für die Beurteilung dieser Fragen und für die
, Vertragsauslegung. -Art. 1 9 1 0 R. Mangel eines
, M a r k t P re i ses für die verkaufte Ware und Unter-
lassung eines gültigen D eck u n g s kau fes ; schliessen
die Geltendmachung von Schadenersatzanspriichen auf
Grund sonstigen S c h ade n n ach w eis e s nicht aus.
Nachweis des Schadens im gegebnnen Falle.
- -Am 16. März 1915 hat die Klägerin vom Beklagten
20 Tonnen Elektrolytkupfer-Walzdraht 9-10 mm zum
Preise von 275
Fr. netto Kasse per 100Kg. gekauft,franko
Chiasso oder Schweizergrenze, lieferbar prompt per Mitte
April oder wenn möglich früher. Die Klägerin verlangte
dann verschiedene Male ohne Erfolg die Lieferung,
worauf der Beklagte jeweilen versprach, sein möglichstes
zu
tun, um das Kupfer, das als Teil eines grösseren Quan-
tums in Marseille lagerte, von seinem Lieferanten zu
erhalten. Wie sich aus den Akten ergibt, standen der
Einfuhr Schwierigkeiten entgegen, was auch der Beklagte
in zwei Briefen vom 26. Mai
und 29. Juni andeutete. Am
- August
setzte die Klägerin dem Beklagten eine Nach-
schrift zur Lieferung bis zum 10. August an und erklärte :
für den Fan der Nichtlieferung innert dieser Frist
werde sie den Beklagten für allen Schaden aus der Nicht-
erfüllung des Kontraktes belangen l).
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom
Beklagten Bezahlung von
11,600 Fr. nebst Zins zu 5 %
seitdem 10. August 1915, indem sie sich darauf beruft, dass
die gekaufte Ware
am 10. August 1915 einen Marktpreis
von 3 Fr. 33 Cts. per Kg. gehabt habe und sich daher als
Preisdifferenz die eingeklagte
Summe ergebe. Sie habe
sich auch zum Preise von 3 Fr. 33
Cts. Ersatzware be-
schafft. Eine Unmöglichkeit zu liefern habe für den Be-
klagten nicht bestanden. -Der genannte Ersatzkauf war
nach den Akten
am 9. Juni abgeschlossen worden.
Der Beklagte
hat auch Abweisung der Klage angetra-
gen,
mit der Begründung : Er habe sich für die verkaufte
Ware bei Aubert, Grenier
Oe in Cossonay eingedeckt,
welche
Firma seit Beginn der durch den Weltkrieg be-
wirkten Lieferul1gsschwierigkeiten dank ihrer guten Be-
ziehungen zu den Ententemächten beinahe einzig noch
Kupfer habe einführen können. Eine Reihe von
Geschäf-
ten mit ihr seien glatt durchgeführt worden, so noch Ende
März eines, das ebenfalls für die Klägerin bestimmtes
Kupfer betroffen habe. Die Einfuhr der hier streitigen
20 Tonnen, die beim Kaufabschluss in Marseille gelagert
. hätten, sei dann aber wegen den verschärften Einfuhr-
schwierigkeiten unmöglich geworden; ebenso die
Beschaf-
fung von Ersatzware in der Schweiz, da man dem Be-
klagten nicht habe zumuten können, die 20 Tonnen zu
Phantasiepreisen in kleinen Quantitäten zusammen-
zukaufen. Allfällig sei das
llisiko nach Treu und Glauben
unter die Vertragsparteien zu verteilen. Eventuell werde
das
Quantitativ bestritten. Ein Marktpreis für Kupfer
habe damals
überhaupt nicht bestanden und das vor
Ablauf der angesetzten Nachfrist von der Klägerin
abgeschlossene Kaufgeschäft könne nicht
als Deckungs-
kauf im gesetzlichen Sinne gelten. Endlich wird noch die
Gültigkeit
und Wirksamkeit der erfolgten Fristallsetzung
172 Obligationenrecht. N° 28.
wegen der Kürze der Frist bestritten und geltend gemacht,
es fehlte auch an der durch Art. 107 Abs. 2 OR vor-
geschriebenen unverzüglichen Erklärung .
Das zürcherische Handelsgericht ist durch Urteil vom
28. November 1916 zur Abweisung der Klage gelangt,
wogegen nunmehr die Klägerin ihr Rechtsbegehren
vor Bundesgericht erneuert.
2. -Die Vertragsbestimmung lieferbar prompt per
Mitte April, oder wenn möglich früher ) charakterisiert
den streitigen Kaufvertrag als
Fix g e s. c h ä f t, in-
dem ein bestimmter Lieferungstermin ) im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 OR, bis zu dem geleistet werden sollte,
bedungen wurde. Die Klägerin
hat nun, wie es scheint,
nach Ablauf des Termines nicht gemäss Vorschrift
von
Art. 190 Abs. 2 ullverzügIich erklärt, dass sie vor-
ziehe, die Lieferung zu verlangen, und es würde daher an
sich die Vermutung Platz greifen, dass sie mit Ablauf des
Termines
auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung beansprucht habe. Indessen
hat
sie dann nachträglich wiederholt auf Lieferung gedrungen
und der Beklagte ist auf dieses Begehren eingetreten und
hat versprochen, sein möglichstes zur Bewirkung der
Lieferung zu
tUll. Ihr Anspruch als Käuferin sollte also
damals
nach übereinstimmender Willensmeinung der
Parteien ein solcher
auf Realerfüllung sein, kein Schaden-
ersatzanspruch wegen Nichtetfüllung, wie er nun einge-
klagt ist. Dieser
kann erst nachher, auf Grund von Art.
107 OR infolge der F r ist ans e t z u n g vom 4. August
1915 entstanden sein, sofern diese vermocht hat, die
Um-
wandlung in den Schadenersatzanspruch zu bewirken.
Zu Unrecht bestreitet der Beklagte das mit der Be-
hauptung, die angesetzte Fr ist von sec h s Tag e n
sei zu kurz, also nicht, wie der
Art. 107 es verlange,
angemessen ); gewesen. Bei ihrer Ansetzung waren seit
dem Zeitpunkt, auf den hätte geliefert werden sollen
(Mitte April), 3
% Monat verflossen, somit viel mehr
als die vertragliche monatliche Lieferungsfrist (vom
- März bis Mitte April), und der Beklagte war inzwischen
wiederholt
zur Lieferung aufgefordert worden und schon
lange in Verzug. Die Ansetzung einer
Frist zur nach-
träglichen Erfüllung ); des Art. 107 soll aber, wenigste
unter solchen Umständen, dem Schuldner nicht die
Möglichkeit verschaffen, von neuem über die ganze an-
fänglich für die Lieferung bedungene Zeit zu verfügen,
sondern will ihn
nur dagegen schützen, dass ihm nicht,
trotzdem er in Kürze die Erfüllungshandlullg vorzu-
nehmen vermöchte, deren Vornahme unbilligerweise
durch einen unerwarteten vorherigen Verzicht
auf die
Realleistung vereitelt werde (vgl.
BGE 29 II S. 266).
Uebrigens
kann der Umstand für sich allein, dass die
Fristansetzung wegen zu kurzer Bemessung der
Frist
mangelhaft ist, dem Käufer noch nicht zum Nachteil
gereichen, sondern es muss diesem der Nachweis vorbe-
halten bleiben, dass
der Schuldner auch innerhalb einer
( angemessenen Frist nicht geliefert hätte und dass
jener formelle Mangel seine Interssen nicht
berührt habe
(vgl.
BGE a. a. O. und OSER, Kommentar, Art. 107
Bem. H, 5).
Unbegründet ist auch die weitere Einwendung, die
Klägerin habe es unterlassen, nach Vorschrift des Art. 107
Abs. 2 u
11 ver z ü g I ich z u e I' k I ä ren, dass sie
auf die nachträgliche Leistung verzichte und Ersatz des
aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlange,
und daher verbleibe ihr nur ein allfälliger Anspruch auf
Realleistung nebst Schadenersatz wegen Verspätung.
Die nach dem Ablauf der
Frist unverzüglich abzugebende
Erklärung ist dadurch unnötig geworden, dass die
Klä-
gerin schon in die Fristansetzung eine entsprechende
Erklärung aufgenommen
hat. Rechtlich steht dem nichts
entgegen. Wenn der Art.
107 die Aufnahme einer solchen
in die Fristansetzung nicht ausdrücklich vorsieht -im
Gegensatz zu Art. 122
aOR, wonach die Fristansetzung
die Androhung der Vertragsauflösung zu enthalten
hatte
so wird damit dem Gläubiger keine Pflicht auferlegt,
sondern eine Befugnis eingeräumt: Es wird ihm freige-
geben,
erst nach Ablauf der Fristansetzung seine Ent-
scheidung darüber zu treffen, welchen der möglichen
Ansprüche, die
ihm das Gesetz als Folgen der unter-
lassenen Erfüllung
alternativ einräumt, er wählen wolle.
Nichts hindert aber, dass er seinen Entschluss bereits
mit der Fristansetzung in verbindlicher Weise kundgebe.
Letzteres
ist hier gültig durch die Erklärung der Klägerin
geschehen,
für den Fall der Nichtlieferung innert dieser
(d. h. der angesetzten)
Frist werde sie den Beklagten
für allen Schaden aus der Nichterfüllung des Kontraktes
belangen
I). Damit hat die Klägerin im Sinne von Art. 107
Abs. 2 auf die vertragliche Leistung verzichtet ) und
Ersatz des ihr aus der Nichterfüllung entstandenen
Schadens verlangt
I). Ihr Verzicht erhellt deutlich daraus,
dass sie vom
Fall der Nichtlieferung spricht, für diesen
Fall ihren Anspruch formuliert
und den letztern aus-
drücklich als Anspruch
auf Ersatz von Schaden aus der
Nichterfüllung des Kontraktes
bezeichnet. Eine solche
Schadenersatzforderung ist dann auch zum Gegenstand
der Klage gemacht worden.
3. -Sachlich beurteilt sich der Fall vor allem auf
Grund von Art. 97 Ab s. 1 O R, indem es sich fragt.
ob
und inwiefern die Erfüllung der Verbindlichkeit .
die der Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich
übernommen
hat, nicht bewirkt werden konnte ) und
ob unli inwieweit sich daraus eine Schadenersatzpflicht
des Beklagten ergebe.
Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen, dass es
dem Beklagten vertraglich nicht obgelegen hat, nötigen-
falls, wenn
ihm die Einfuhr ausländischer Ware miss-
glücken würde, das zu liefernde Quantum i n
der
Sc h we i z auf z u kau fe n. Der Vertrag sieht Lie-
ferung
fra neo Chiasso oder Schweizergrenze vor.
woraus zu entnehmen ist, dass nach dem Willen der
Parteien die
Verpfljchtung des Beklagten auf Lieferung
von Kupfer aus den Ententeländern ging und dass ihm
ObligaUonenrecht. N° 28. 175
nicht Beschaffung inländischer Ware zugemutet werden
wollte. die bei der Knappheit der inländischen
Vorräte
damals schon im Vergleich zum Vertragspreise unver-
hältnismässig
teuer hätte angekauft werden müssen
(vgI. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 1917
in Sachen Kaiser gegen
Rupf Schneider). Jedenfalls
aber würde es sich aus den unten noch zu entwickelnden
Gründen nicht rechtfertigen, bei der nunmehrigen
Re-
gelung der Schadenersatzfrage den Mehraufwand, der
durch die Beschaffung inländischer Ersatzware entstanden
wäre, ausschIiesslich durch den Beklagten tragen zu
lassen.
Zu prüfen ist nun, ob
und in welchem Umfange dem
Beklagten die Erfüllung seiner
Ver p f I ich tun g zur
Lieferung des versprochenen Kupfers
aus den E nt e nt e I ä nd ern, -welche Ver-
pflichtung
unter den Begriff der Gattungsobligation des
Art.
71 fällt -in einer seine Ersatzpflicht aufhebenden
oder mindernden Weise verunmöglicht oder erschwert
gewesen sei. Hierüber ist vorerst i n tat s ä chI ich r
B e z i e h u n g aus den Akten zu
entnehmen: Em
Ein f uhr ver bot der Ententestaaten, das die Her-
einbringung von Kupfer in die Schweiz schlechthin für
jedermann verhindert
hätte, bestand nicht. Vielnehr
ergibt sich aus einer Bescheinigung der HalldeisabteIlung
des Schweizerischen politischen Departements (act. 69),
dass es von Mitte April bis Mitte August 1915 möglich
war, Kupfer aus jenen Staaten einzunü.hren .. Hin-
gegen fügt die genannte Amtsstelle freIlIch bel, die
Einfuhr sei mit Schwierigkeiten ver-
b und engewesen. Letzteres wird ferner auch durch
den als Experten angefragten Direktor des
Elentrintäts
werkes Zürich, Erni, bestätigt, der sagt, dass dIe Ellnfnhr
während der fraglichen Zeit mit gewissen SchWierIg-
keiten möglich gewesen sei. Noch entschiedener im Sinne
einer Einfuhrerschwerung spricht sich der ebenfalls als
gerichtlicher Sachverständiger beigezogene Ingenieur
F.
Nefflen, der die Frage eingehender erörtert, aus: Von
Mitte April bis Mitte August 1915, erklärt er, sei die Ein-
fuhr von Kupfer in die Schweiz nur in Transit über Italien
oder Frankreich möglich gewesen, wobei aber die Er-
wirkung der Durchfuhrbewilligung und der Abtransport
von den französischen oder italienischen Häfen mit
grossen Schwierigkeiten verknüpft gewesen sei. In den
Lagerhäusern Frankreichs
und Italiens befmdliches
Kupfer sei
überhaupt nicht mehr als amerikanische oder
japanische Ware
betrachtet und grundsätzlich nicht mehr
nach der Schweiz exportiert worden. Verhältl1ismässig
leicht
habe eine Durchfuhrbewilligung erlangt werden
können, wenn der Käufer
zugleich Verbraucher gewesen
sei
und die einzuführende Menge nur einen Teil seines
Jahresbedarfs dargestellt habe.
So sei es unter Beihülfe
des schweizerischen Armeestabes gelungen, in der zweiten
Hälfte April Kupfer aus Italien hereinzubringen. Ganz
besonders schwierig habe sich jedoch die Kupfereinfuhr
aus Italien nach dem 19. Mai 1915 (Zeitpunkt des Ein-
trittes dieses Staates in den Krieg) gestaltet. Von Frank-
reich sei noch etwas zu erhalten gewesen, sofern man keine
Extrakosten für Bestellung von Bahnwagen und Ent-
sendung von Vermittlern nach Paris oder an den betref-
fenden Hafenplatz gescheut habe".
Auf Grund dieser tatbeständlichen Verhältnisse ist
zunächst die Auffassung abzulehnen, dass eine 0 b -
j e k t i v e Lei s t u u g s u n.m ö g I ich k e i t bestan-
den habe und dass der Beklagte deshalb von jeder Scha-
denersatzpflicht entbunden sei. Daran vermag auch seine
Behauptung nichts zu ändern, das von ihm als Gegenstand
seiner Lieferung in Aussicht genommene Kupfer habe in
Marseille gelagert. Freilich wäre nach dem
Experten
Nefflen solches Kupfer nicht zur Ausfuhr zugelassen
worden. Allein
der Beklagte hat allgemein aus den Eu-
tenteländern zu beschaffendes Kupfer verkauft und wenn
er nun die in Marseille lagernde Ware nicht frei bekommen
konnte, so wäre
an sich noch die anderweitige Beschaffung
ausländischer Ersatzware als mögliches Mittel zur Er-
füllung gegeben gewesen. Im weitem lässt sich zu
seiner Entlastung auch nicht eine bloss sub j e k t i v e
Lei s tun g s u n m ö g I ich k e i t, als gänzliches Un-
vermögen, die Leistung zu bewirken, annehmen. Er hat
in dieser Beziehung den ihm obliegenden Entlastungs-
beweis nicht genügend angetreten
und erbracht, sich also
nicht hinreichend
darüber ausgewiesen, dass er wirklich
alle geeigneten
und ihm zuzumutenden Vorkehren ge-
troffen habe, namentlich was die Ermöglichung des
Transportes und der
Einfuhr anbelangt, um seiner Lei-
stungspflicht zu genügen, und dass ihm deren Erfüllung
trotz allem nicht gelUllgen sei. Wohl aber kallll er sich
nach der Sachlage,
im Sinne einer Herabsetzung seiner
Schadenersatzpflicht,
auf eine g a n z wes e H t 1 ich e
Lei s tun g s e r s c h wer u n g b e ruf e ll. Einmal
war für ihn die Erfüllung, soweit möglich, doch mit
ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden, die nur
durch Aufwendung besonderer Bemühungen und Kosten
überwunden werden kOllllten,
und wenn er sich so dann
auch zu allel! diesen ausnahmsweisen Aufwendungen ver-
stand und alles irgclldwie Dienliche aufbot, um seine
Leistungspflicht
zu erfüllen, so war doch die Möglichkeit,
zum Ziele zu gelangen. eine ausserordentlich geringe
im
Vergleich zum Falle, wo er unter normalen Markt-und
Verkehrsverhältnissen hätte liefern können. Dabei ist
auf Grund der Akten davon auszugehen, dass einerseits
diese Lieferungserschwerung im wesentlichen schon Mitte
April, als die Lieferung fällig wurde, bestand, anderseits
aber beim Vertragsabschluss Hicht anzunehmen war.
dass sie in diesem Masse zunehmen werde. Berücksichtigt
man das alles, so scheint es billig und durch die Ver-
hältnisse des Falles gerechtfertigt, gestützt auf Art. 99
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OR, die an
sich bestehende Ersatzpflicht des Beklagten auf un-
gefähr die Hälfte des eingetretenen Schadens zu be-
schränken. Allerdings ist grundsätzlich richtig, dass der
Obligationenrecbt. N° 28.
Beklagte mit seinem vertraglichen Versprechen, zu lie-
fern, auch das Risiko, der Klägerin für den Schaden
aus einer möglichen Nichtlieferung einzustehen, über-
nommen
hat (vgl. BGE 42 II S. 372 i. S. Dötschmann
gegen Sarrat). Daraus folgt aber nur, dass diese Schadens-
haftung eine strengere sein müsse, als bei der ausserver-
traglichen Schadenersatzpflicht, nicht aber, dass sie
keine Abstufung zulasse
und sich stets auf den vollen
Schadellsbetrag erstrecke (vergl. auch OSER, Kommelltar
Art. 97 IV 2). Nicht nur der Schuldner, sondern auch die
Gläubigerin musste sich bewusst sein, dass sich die
Schwierigkeit einer solchen Lieferung
und das Risiko
hinsichtlich ihrer richtigen Bewirkung durch den euro-
päischen Krieg ungemein vermehrt
hatten. Dies darf aber
auch bei. dnr Ermittlung dessen, was vernÜllftigerweise
als
ParteiWIlle zu gelten hat, nicht ausser Betracht blei-
ben. Vielmehr Ist anzunehmen, dass der Käufer, solange
e: unner s.olcnen "?mständen eine unbeschränkte Haftung
fur dIe RIChtIgkeIt der Erfüllung nicht ausdrücklich aus-
bedingt, dem Verkäufer nicht mehr zumuten und dieser
sich nicht zu mehr verpflichten wolle, als was nach den
Regeln der Billigkeit
und eines gerechten Interessenaus-
gleichs bei der ausnahmsweisen Erschwerung der Waren-
beschaffung verlangt werden kann (vergl. auch den
Entscheid des Bundesgerichts
vom 17. März 1917 i. S.
Bertschinner . eie gegen Gebrüder Nötzli, Erw. 3.)
4. -DIe Vormstanz hat die im vorstehenden beurteilte
rage der Schadenersatzpflicht nicht geprüft, weil es an
emem genügenden Sc h ade n sn ach w eis fehle.
Zur Begründung dessen
macht sie zunächst geltend: Die
Klägerin berechne ihren
Schaden in erster Linie gemäss
Art. 1 9 1 Ab s. 3 ; diese Bestimmung sei aber unanwend-
bar, weil das Kupfer damals k e i
11 e n M a r k t P r eis
gehabt habe; ein eigentlicher Kupfermarkt sei nicht
mehr vorhanden gewesen und ganz willkürliche Preise
verlangt worden. Dass es an einem Marktpreis gefehlt
habe, muss an sich als richtig gelten. Soweit die Ausfüh-
Obligationenrecht. N° 28. 179
rungen derVorinstanz die kaufmännische Seite der Frage
betreffen, stehen sie in tatsächlicher Beziehung mit dem
Inhalte der Akten
in Uebereinstimmurig, und da sie von
einem Handelsgericht, also von fachkundiger
Stelle aus-
gehen, können sie
auf erhöhte Bedeutung Anspruch
machen. Anderseits lässt sich auch nicht sagen, dass die
Vorinstanz den Rechtsbegriff des Marktpreises unrichtig
aufgefasst habe. Dagegen
hat der Mangel eines Markt-
preises lediglich zur
Folge, dass die besondere Art der ,
Schadensermittlung des Abs. 3 von Art. 191 unmöglich
wird, die dem Käufer den Schadensnachweis insofern er-
leichtert, als er, ohne in irgend einer andern Beziehung
beweispflichtig
zu sein, bloss darzutun hat, dass und um
wie viel der Vertragspreis unter dem Marktpreis zur
Erfüllungszeit stehe.
Es bleibt aber dem Käufer natürlich
unbenommen, seinen Schaden
auf andere, den gesetzli-
chen Vorschriften entsprechende Weise darzutun.
Die Vorinstanz stellt sich denn
im Grunde selbst auf
diesen Standpunkt, dadurch nämlich, dass sie auf die
weitere Ausführungen der Klägerin über den erlittenen
Schaden eintritt und hiebei in Erwägung zieht: Die
Klägerin stütze ihre Schadensberechnung in zweiter Linie
darauf, dass sie sich für das vom
BeklagtEm zu liefernde
Quantum bei
eiIier französischen Firma zu einem höhern
Preise eingedeckt habe. Dieses Kaufgeschäft sei aber
schon am 9.
Juni 1915 abgeschlossen worden und könne
daher als Deckungskauf nicht in Betracht kommen,
da die dem Beklagten angesetzte Nachfrist erst am 10.
August abgelaufen und es am 9. Juni noch ganz unbe-
stimmt gewesen sei, ob der Beklagte liefern werde oder
nicht.
Demgegenüber ist zu
bemerken: der Umstand, dass
der Kau f vom 9. J uni 1 9 15 keinen Deckungskauf
im eigentlichen Sinne, also gemäss Art. 191 Abs. 2 OR,
bildet, schliesst ebenfalls bloss die Anwendbarkeit die-
s er Bestimmung aus, als einer gesetzlichen Regel, nach
der der Käufer im kaufmännischen Verkehr seinen
la Obligationenrecnt. "c' ,
Schaden geltend machen k a n n . Dagegen verbleibt
ihm auch hier die Möglichkeit, seinen Schaden anderswie
darzutun,
und hiebei vermag dann ein solcher den An-
forderungen der erwähnten Bestimmung nicht genügender
Deckungskauf sachlich immer noch ein gewichtiges
Be-
weismoment abzugeben. Dies ist gerade hier der Fall.
Es lässt sich als durch die Akten (vgl. namentlichact. 42ft.)
ausgewiesen ansehen
und wird vom Beklagten auch nicht
ernstlich verneint, dass die Klägerin den von
ihr behaup-
teten Kauf mit den Etablissements Metallurgiques de
Rai-Tillieres
in Paris wirklich und zwar zu dem ange-
gebenen Preise von 3
Fr. 33 Cts. das Kg. abgeschlossen
hat. Ferner steht ausser Zweifel, dass sie andauernd
Kupfer der fraglichen
Art zu ihren Fabrikationszwecken
benötigt. Da
nun der Beklagte Mitte April hätte liefern
sollen
und die Klägerin'nach wiederholter Mahnung am
9. Juni den Kauf mit dem französischen Geschäfte ab-
geschlossen hat, ist anzunehmen, die von diesem bezogene
Ware habe unmittelbar und mittelbar die vom Beklagten
nicht gelieferte als Bedarfsartikel im Betriebe der Klägerin
ersetzt. Endlich darf man auch,
von. einer Aktenergänzung
hierüber, im besondern durch Expertise, absehend, als
feststehend erachten, dass die Klägerin am
9. Juni die
Ware nicht
unter dem bezahlten 'Preise von 3 Fr. 33 Cts.
hätte erwerben können. Der 'bezahlte übersteigt den
Vertragspreis von 2
Fr. 75 Cts. um etwa 1/
und diese
Mehraufwendung erklärt
sicR hinreichend daraus, dass
sich
laut dem oben Gesagten VOll Mitte März, dem Zeit-
punkte des Vertragsabschlusses zwiscben den Parteien,
bis zum
9. Juni die Preisverhältnisse in zunehmendem
Masse verschlimmerten. Dabei ist zu bemerken, dass,
wenn die Klägerin den Ersatzkauf
statt verfrüht erst
später, als einen zeitlich den Anforderungen von Art.
Abs. 2 genügenden Deckungskauf abgeschlossen hätte,
dies nach der Sachlage wohl noch zu erheblich ungün-
stigeren Bedingungen
hätte geschehen müssen. Der er-
littene Schaden beläuft sich also in der
Tat auf die ein-
geklagten 11,600 Fr. (58 Cts. X 20,000). Dafür ist der
Beklagte, wie ausgeführt, ungefähr zur Hälfte, also für
rund
6000 Fr. ersatzpflichtig. Es lässt sich auch nicht
etwa einwenden, die Klägerin
habe versäumt, ihre
Ersatzforderung
in dieser Weise geltend zu machen. Ihre
Schadensaufstellung in Verbindung
mit dem sonstigen
Akteninhalt bieten dem Richter eine genügende Grund-
lage für die Beurteilung
unter dem vorliegenden Gesichts-
punkte und zum Schutze ihres sachlich begründeten
Anspruches. Die Zinsforderung endlich
ist als solche mit
Recht nicht bestritten worden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom
28. November 1916 aufgehoben
und die Klage in der Höhe
von
6000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 10. August 1915 an
zugesprochen wird.
29.
Arret de 19; Ire Bection eiviie du 30/31 ma.rs 1917,
dans la cause dame veuve Bophie Berax, demanderesse et
recourante contre Fredenc Ba.ssoto et Alphonse Carfa.gni.
defendeurs et intimes.
Art. 41, 44 et 55 CO. -Accident d'automobile. -Faute
concurrente du conducteur et de la personne transportee.
Etendue de la responsabilite de l' employeur au sujet du
conducteur et du gardien du garage.
A. -Le 17 fevrier 1914, feu Adolphe Serex a Coppet
jardinier du sieur Dalmores artiste lyrique, et mari de la
demanderesse et recourante dame Sophie Serex, actuelle-
ment a Geneve. s'etait rendu dans cette ville pour y faire
diverses commissions. Serex etait, sinon le gerant,
du moins
l'homme de confiance de son
maUre et s'occupait en