Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
coniun.e sempreeche vi siano in proposito spe-eü:ili
disposizioni cantonali. Ma se tali speciali precetti
esistessero nel
Cantone Ticino, sarebbe stato compito
delI'
Autorita cantonale di Vigilanza di indicarle ed
essa l'avrebbe certamente fatto. Oceorre dunque rite-
nere ehe speciali disposti cantonali non esistono e che
i eomuni ticinesi siano sottoposti,
in tema di esecuzione.
ai precetti cornuni della
LEF.
La Carnera esecuzioni e falliment i
pronuncia:
Il ricorso e ammesso.
55. Entscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies.
Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund
eines Rechtsöffnungsentscheides, der die Forderung in frem-
der Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs
des Zahlungstages massgebend sei.
A. -In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie
Parplies
in Königsberg gegen Hermann Parplies in
Walchwil erteilte der Audienzrichter des Bezirksge-
richtes
Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin
auf Grund eines deutschen Urteils definitive Rechts-
öffnung
für 5210 Mark 40 nebst Zins und Kosten in
Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der
Zahlung
. Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses
Entscheides das Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte
sich
das Betreibun,gsamt Zürich 6, dem Begehren Folge
zu
geben, indem es erklärte, die Forderungs umme
müsse
in Schweizerwährung ausgedrückt sein.
E. -Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die
Pfändung der RechtsöfInungsverfügung. gemäss zu voll-
und Konkurskammer. N° 55.
ziehen. Sie führte aus: Die Bestimmung des Art. 67
Ziff. 3
SchKG, wonach im Betreibungsbegehren die
Forderungssumme in Schweizerwährung anzugehen sei,
gelte für
das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es
sich auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung
laute und die Umrechnung zur Zeit nicht ermögliche.
Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross seien, sei
es nicht möglich, eine
Umrnchnung nach dem Kur
des Tages des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen.
Im vorliegenden Falle könne die Schuld jederzeit in
Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die
Umrechnung
der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde
der Kurs des Verfalltages oder des Tages der Gelterid-
machung der Forderung
für die Umrechnung ange-
wendet,
so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der
Kurs der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung
höher sei.
Die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 26. September 1917
mit folgender Begründung ab: Mit Recht verlangt
das Betreibungsamt, dass, wie im Betreibungsbegehren
l) die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung
anzugeben ist (Art. 67 Ziff. 3 SchKG), so auch die
Rechtsöffnung den Betrag, in welchem die Betreibung
fortgesetzt werden kann, in . gesetzlicher Schweizer-
währung angebe ... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Art.
67, Zeitsehr. für Betr. u. K.-R. II Nr. 71... Z.-R. XVI
Nr. 101) ... eine vom Verfall bis zur Zahlung zu Un-
gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des
Kurses würde einen infolge des Verzuges eingetretenen
Schaden bedeuten, welcher als solcher vom Gläubiger
besonders geltend zu machen ist, ...
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Ok-
tober 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens, an das
Bundesgericht weitergezogen.
272 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge-
wiesen. Art.
67 Zift. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei-
deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs-
summe
in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben
werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in
fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um-
rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung
für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das
Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Zift. 3 SchKG
beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme,
abgesehen von Zinsen
und Kosten und späterer Abän-
derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag,
von vorn-
herein feststehen müsse. Dies
ist notwendig, damit es
den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen,
wie
weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei,
inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld-
ners
an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung
vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt
und
für welchen Betrag ein Verlust-oder Pfandausfallschein
ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden
können
nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde
Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür
massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei
gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses
also
an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als
Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters.
Ein
Rechtsöftnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die
Forderung
in fremder Währung angibt mit der Be-
stimmung, dass der
Kurs des Zahlungstages für die
Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü-
gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung.
?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme
m solcher ungenügender Weise angegeben
hat, ist dabei
ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch-
,.
und Konkurskammer. N° 56.
führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht
möglich ist, es sich also
um eine Verletzung zwingender
Vorschriften handelt.
Dass der Gläubiger
unter Umständen durch das
Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll-
zogener
Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber
den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei-
iJungsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz
hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger
möglicherweise
zur Deckung eines solchen Schadens
gelangt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
56.
Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl Cie.
Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber
. ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel
auf den Erlös vorgehender Pfandstellen im Sinne dieser Be-
stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen.
A. -Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit-
gesellschaft Busslinger
Oe in Appenzell gehörenden
Grundstücke
( Wasserhüttli-Weid in Hundwil hafteten
sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und
4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr.
zur Zeit der Konkurseröftnung infolge Abzahlung in den
Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren
der
Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte
und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000
und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet.
Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust-
pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen-
schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell ; ausserdem