Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 19 GT; Art. 135 Abs. 2 SchKG: Die Inkassogebühr bei Verwertung eines Faustpfandes ist grundsätzlich als Kosten der Verwertung vom Erlös des Pfandes abzuziehen und belastet somit denjenigen, dem der Verwertungserlös zukommt; bei Überschussbildung wäre nur dieser entsprechend zu belasten. Die Aufsichtsbehörden sind zur Beurteilung bloss privatrechtlicher Vertragsgrundlagen der Gebührenforderung nicht zuständig. Enthalten die Steigerungsbedingungen jedoch eine gesetzmässige Kostenüberbindung auf den Erwerber, so bilden sie objektives öffentliches Recht und sind für diesen verbindlich; der Umstand, dass der Zuschlag nicht gegen Barzahlung abgewickelt wurde, ist hierfür unerheblich (consid. 2-4).
54 Entscheidungen der Schuidbetreibungs- contestato e la contestazione era stata parzialmente am- messa dal debitore stesso anche per riguardo all' ammon- tare dei debiti ivi meuzionati. In queste eondizioni l' esame dei libri e registri di commercio deI denitore era mezzo di indagine indispensabile affInehe 1I Pretore potesse formarsi un' opinione oggettivaed indipendente delle stato patrimoniale di quest'ultimo : esso non avrebbe dunque dovuto pronunciare prima di avere assunto questo mezzo di prova. 30 -Inammissibile e finalmente la nomina deI rap- presentante dei debitore E. Bernasconi. a commissario delegato. Nell'intento della legge (ordinanza art. 6, 7 e 15) il commissario deve anzitutto curare gli interessi dei creditori di fronte al debitore : esso veglia a che il debi- tore non eommetta atti a loro detrimento ed e persino tenuto a provocare la revoea della proroga, qualora gli consti ehe il debitore viola gli obblighi che la legge gli impone 0 ehe la proroga fu da esso ottenuta con false indicazioni eee. Non e dunque eonforme aHo spirito della legge ne allo scopo ehe essa si prefigge il nominare a curatore una persona ehe per riguardo ai suoi rapporti personali 0 eontrattuali col debitore sara proc1ive a favorirne gli interessi. 4° -Da questi motivi risulta che il deereto querelato 14 febbrajo 1917 deve essere annullato. Il Pretore dovrä anzitutto ordinare l'immediata erezione di un inventario eompleto all'ufficio di esecunione di Lugano, il quale avra rieorso agli uffici di Ginevra e di St. Moritz per l'in- ventario delle suceursali: esso esigera dal debitore la produzione dei libri e dei registri di commercio e di un bilancio completo ed esatto e quindi eonvoehera una nuova adunanza dei creditori coniormemeute agli art.2 e 3 deli' ordinanza per la discussione e per nuova delibera- zione. Gli oggetti dati in deposito 0 consegna al debitore dovranno essere menzionati neU'inventario come attivitä. appartenenti a terzi e non entreranno quindi in linea di conto per il computo deI bilancio, poiche la proroga 1 " ! Konkurskammer. N° 11.
non ha tratto ehe alla sospensione di atti eseeutivi e laseia intatte 1e ragioni ehe terzi possono avere sugli oggetti in possesso deI debitore. Pronuncia: 11 ricorso e ammesso nel senso dei motivi. 11. Entscheid vom 27. Februa.r 1917 i. S. lConkurs mt St. G llen. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Gebührenstreitig- keiten. -Grundsätze über die Verlegung der Inkassogebühr i. S. von Art. 19 GT z. SchKG. A. -Der heutige Rekursgegner J. F. Seeger in St. Gal- len hatte am 21. Januar 1915 aus der Konkursmasse Theodor Seeger die Liegenschaft Cafe Xeumann, Oberer Graben 2 in St. Gallen ersteigert. Sämtliche auf dieser haftenden (Eigentümer-) Grundpfandtitel waren bei der Eidgen. Bank St. Gallen als Faustpfand hinterlegt. ach den Steigerungsbedingungen hätte für gewisse auf grund- versicherte Forderungen entfallende Beträge Barzahlung erfolgen sollen, doch unterblieb diese, weil die Faustpfand- gläubigerin sich mit dem Ersteigerer dahin verständigt hatte, dass der ihr zukommende Betrag mit einem jenem bewilligten Darlehen verrechnet werde und die Eidg. Bank die Grundpfandtitel weiterhin als Faustpfänder behalte. Das Konkursamt verrechnete für die Beträge, für welche Barzahlunlg vorgesehen war, eine Inkassogebühr VOTI 160 Fr. und deckte diese aus dem allgemeinen Massever- mögen. Als der kantollalen Aufsichtsbehörde die Rechnullg des Konkursamtes als Konkursverwaltuug im Konkurse Th. Seeger zur Genehmigung unterbreitet wurde, beanstan- dete diese die Verlegung der Gebühr auf die Masse und teilte dem Amte mit, dass damit der Ersteigerer oder die
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Faustpfandgläubigerin belastet werden müsse. Gestützt hierauf schrieb das Konkursamt am 23. Oktober dem heutigen Rekursgegner, dass es von dem ihm laut Kollo- kationsplan noch zustehenden Restbetrag seines Gut- habens in I. Klasse die noch ausstehende Inkassogebühr von 160 Fr. für die Versteigerung der Liegenschaft Cafe Neumann in Abzug bringe. Gegen diese Veliügung beschwerte sich J. F. Seeger bei der kalltonalen Aufsichtsbehörde und beantragte, die Inkassogebühr sei als gesetzwidrig aufzuheben, auf alle Fälle sei sie nicht vom Ersteigerer zu erheben. Er machte geltend : Ganz abgesehen davon, dass die nachträgliche . Einforderung der Gebühr unzulässig sei, weil davon in den Steigerungsbedingungen nichts gestanden unQ das Konkursamt mit ihm -schon abgerechnet habe, könne im vorliegenden Falle vom Bezuge der Gebühr keine Rede sein, weil die Eidg. Bank auf Barzahlung verzichtet habe, womit auch der Provisionsanspruch des Amtes dahi.llge- fallen sei. Unter allen Umständen müsse, wenn die Auf- sichtsbehörde diese Auffassung nicht teile die Faustpfand- gläubigerin mit der Gebühr belastet werden. Die Grund- pfandrechte hätten nicht abgelöst werden müssen. Mit der Versteigerung sei Hand in Hand eine Liquidation der Faustpfänder erfolgt. Bei Faustpfandverwertungen müsse jedoch vom Ersteigerer keine Gebühr bezahlt werden, vielmehr habe der Faustpfandgläubiger eventuell der Schuldner bezw. die Masse die Liquidationskosten zu bezahlen. Das Konkursamt St. Gallen beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 22. November die Abweisung der Be- schwerde, indem es ausführte: Nach dem Entscheide der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes- gerichts vom 13. November 1915 in Sachen Konkursamt Untertoggenburg sei die Gebühr prinzipiell jedenfalls zu- lässig; es frage sich nur, wer sie zu tragen habe. Es sei richtig, dass durch das Steigerungsverfahren zugleich auch das Faustpfand verwertet worden sei, sodass die Gebühr I und Konkurskammer. N° 11. 5:5 als Kosten der Fnmstpfandverwertimg betrachtet werden könnte. Daneben könne aber in allen Fällen der Erstei- gerer zur Bezahlung der Gebühr verhalten werden, denn die Gebühr sei eine Folge der Versteigerung der Liegen- schaft. Dieser letztgenannte Weg scheine bedeutend ein- facher zu sein, indem der Faustpfandgläubiger ja doch in den meisten Fällen die Gebühr auf den Ersteigerer übel- wälzen würde, sodass das Ergebnis das nämliche sei, wie wenn man die Gebühr direkt dem Ersteigerer auferlege. Im vorliegenden Falle bedürfe es überhaupt dieser prin- zipiellen Erwägungen nicht, da sich der Beschwerdeführer laut Ziff. 16 der Steigerul1gsbedingungen und in einem besondern zwischen ihm und dem Amte abgeschlossenen Vertrage vom Juni 1914 betreffend die Versteigerung des Cafe Neumann, dessen Miteigentümer er war, verpflichtet habe, die gesetzlichen Inkassogebühren zu bezahlen. Durch Entscheid vom 13. Februar wies die, kantonale Aufsichtsbehörde das 1. Beschwerdebegehren ab und hiess das Eventualbegehren gut. In den Erwägungen wurde ausgeführt : Der Bezug der Gebühr sei prinzipiell zulässig und es gehe die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, dass die Gebühr dahinfalle, weil keine Barzahlung erfolgt sei, fehl. Nach Art. 76 KV habe Barzahlung ver- langt werden müssen und es sei daher unerheblich, dass sich die Faustpfandgläubigerin und der Ersteigerer auf einen andern Tilcrungsmodus geeinigt hätten. Hingegen o d' sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass le Gebühr zu Lasten der Faustpfandgläubigerin falle. Dies ergebe sich aus Art. 262 SchKG in Verbindung mit Art. 7.6 KV. Das Pfand, welches infolge der VersteIgerung reah- siert werde, sei das Faustpfand. Es liege im Wesen einer Inkassogebühr, dass nur derjenige, welcher aus ?em Knn;. kurse einen Vermögenswert zugeteilt erhalte, dIe Gebuhr zu entrichten habe. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert das Konkurs- amt St. Gallen an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Beschwerde des J. F. Seeger sei
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- gänzlich abzuweisen, indem es an der in seiner Vernehm- lassung vom 22. November 1916 niedergelegten abwei- chenden Rechtsauffassung festhält. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt unter Ver- weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides die Abweisung des Rekurses. Sie. fügt bei, dass, wenn auch die Steigerungsbedingungen festset2ten, der Erwerb erfolge gegen Auslösung der Verwaltungs-und Verwer- tungskosten, damit nicht gesagt sei, dass der Ersteigerer der Liegenschaft auch die Kosten der Faustpfandver- wertung zu tragen habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
Soweit das rekurrierende Amt seinen Gebührenan-. spruch aus den zwischen ihm und dem Rekursgegner betreffend die Versteigerung des eafe Neumann im Juni 1914 getroffenen vertraglichen Verabredungen herleitet, sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig über dessen Begründetheit zu entscheiden; denn dies ist ausschliess- lich Sache des Zivilrichters. Die Tätigkeit der Aufsichts- behörden beschränkt sich riehnehr darauf, die richtige Anwendung der im GT z. SchKG niedergelegten Grund- sätze zu überwachen und sie können eine Gebührenverfü- gung nur dann aufheben oder abändern, wenn sie gesetz- widrig ist. In der vorliegenden Rekurssache hat das Bun- desgericht demnach zu überprüfen, ob der Ersteigerer gestützt auf das Gesetz, den Gebührentarif oder die Stei- gerungsbedingungen, -denen, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und unangefochten geblieben sind, die Verbindlichkeit einer Norm des öffentlichen Ges.-Ausg. 37 I N° 26, 811 I No 138. .. nd t .onkurskammer. N° 11.
Rechts zukommt, -verpflichtet werden kann, die In- kassogebühr von 160 Fr. zu bezahlen. 3. -Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG werden die Kosten für die Verwaltung und Verwertung des Pfandgegen- standes aus dessen Erlös gedeckt und es ergibt sich daraus, dass in einem Falle, wie er hier vorliegt, d. h. wo der Erlös ausschliesslich den Faustpfandgläubigern zukommt, die in Art. 19 GT vorgesehene Gebühr für Einzug des Erlöses, Aufstellung des Verteilungsplans und Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger von dem Erlös des Faust- pfandes abzuziehen ist. DieserBetragvennindertden den Faustpfandgläubigern zukommenden Erlös gleich jeder andern Aufwendung für die Verwertung des Pfandes. Die Liquidationsrechnung der Liegenschaft kann daher mit dieser Gebühr nur in dem Umfange belastet werden, als aus der Verwertung allfällig ein Übererlös zu verteilen bleibt. Dass dem so sein muss, wird verdeutlicht, wenn man nicht von den in der vorliegenden Rekurssache gegebenen ausserordentlichen Verhältnissen der Verpfändung sämt- licher auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken aus- geht, sondern den Normalfall annimmt, wo nur ein Teil der Grundpfandtitel zu Faustpfand gegeben ist. Unter solchen Umställden müsste selbstverständlich die Gebühr für die verpfändeten und die unbelasteten Titel gesondert berechnet und verhältnismässig auf die verschiedenen Liquidationsrechnungen, diejenige der Faustpfänder und diejenige der Liegenschaft, verteilt werden. 4. - Im vorliegenden Falle sind indessen diese Grund- sätze nicht anwendbar; denn gestützt auf die Steige- rungsbedingungen (Ziff. 16), die -wie ausgeführt - objektives Recht schaffen, hat sich der Ersteigerer ver- pflichtet, über den Zuschlagspreis hinaus die gesetzlichen Inkassogebühren Zu bezahlen. Dieser Kostenverlegung steht nichts entgegen, da es sich bei den genannten Ge- bühren um Kosten handelt, mit denen nach Art. 135 Abs. 2 SchKG in den Steigerungsbedingungen der Er- werber der Liegenschaft belastet werden kann. Es fragt
Entscheidungen der Schuidbetreibungs- sich daher nur noch, ob die heute streitige Gebühr als eine derartige Inkassogebühr. zu verstehen sei. Dies ist ohne weiteres zu bejahen. Es handelt sich dabei um eine Ge- bühr, die, wenn sie auch an und für sich in die Liquida- tionsrechnung der Faustpfänder gehört, doch zugleich auch eine Gebühr für die Verwertung der Liegenschaft ist ; denn im vorliegenden Falle deckten sich die beiden Realisationen, indem die Faustpfandforderungen nur aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt werden konnten. Nach aussen, d. h. für den Ersteigerer handelte es sich in erster Linie um eine Verwertung der Liegenschaft. Ob nun das Konkursamt den Erlös für die Deckung von Grund- pfandforderungen oder für die Ablösung von an Eigentü- mergrundpfandtiteln haftenden Faustpfandrechtell ver- wendet hat, ist für den Ersteigerer unerheblich, weil dabei eine rein interne Angelegenheit der Konkursmasse in Frage steht. 'Venn der Rekursgegner daher in den Slei- gerungsbedingungen die Bezahlung der gesetzlichen In- kassogebühren übernommen hat, so hat er sich dadurch verpflichtet die -heute streitigen -Gebühren für den Einzug des von ihm zu leistenden Betrages zu bezahlen. Dass keine Barzahlung stattgefunden hat, indem der Ersteigerer und die Faustpfandgläubigerin übereinge- kommen sind, dass die Pfandrechte stehen bleiben sollten, ist dabei, wie die Schuldbetreibungs-und Konkurskam- mer des Bundesgerichts in dem vom Konkursamt zitierten Entscheide vom 13. November 1915 ausgeführt hat, ohne Bedeutung und vermag das dem Amte zustehende Recht auf die Gebühr nicht zu schmälern. Demnach hat die Schuldhetreibllngs-u. KOlIkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das eventuelle Be- schwerdebegehren des Rekursgegners Seeger abgewiesen. und Konkurskammer. N° 12.
In der Folge hoben die Rekursgegner gegen die Rekur- rentin Klage an mit dem Rechtsbegehren ; es sei gericht-