106 Prozessrecht. N° 21.
2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht
zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich
der Anwendung des
Art. 67 Abs. 2 OG ist auf die Berufung
nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren
bezüglich des vorinstanzlichen
Urteils ein materieller
Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens
ein solcher unzweideutig
aus dem Berufungsbegehren in
Verbindung
mit der P.cozesslage hervorgeht.
- -Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle
nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-
lich
auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass
gesagt oder sonst ersichtlich Wäre, welcher Art das neue
Urteifsein soll (AS 32 Il S. 419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,
37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung
ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag
(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerding!
das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den biossen
Rückweisungsantrag als genügend erachtet:
dies aber
nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es
auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-
weisung,
nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen
würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft
.im vorliegenden Falle nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht I
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
- Urteil d.ar II. Zivllabteilung vom a5. April 1918
i. S. Bruggisser-Zahnd.ar u. Isler, gegen SaUer u. Kitbeteiligta
Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser
Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-
erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die
Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die
Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet
worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der
Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten
Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit
nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des
Bundesgerichts und Stellung desl;elben zu der von der
kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit
verneinenden psychiatrischen Expertise.
A. -Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in
Wohlen Ger in nchester wohnhafte Kaufmann Otto
Isler, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr
1,000,000
Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben
Wertschriften
und Geschäftsbeteiligungen in England
auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er
seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842
eingesetzt. Emilie Isler hatte früher während einer Reihe
von
Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und
war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-
gekehrt,
das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode
ihrer Mutter zusammen
mit der Magd Julia Widmer, die
seit 30
Jahren in der Familie diente, und der heutigen
Beklagten
Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf
Krankenpflegerin
war ursprünglich zur Pflege der an
Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt
AS 44 n -1918
worden : nach dem Tode behielt die Tochter sie in ihrem
Dienste. Bei der Verwaltung des 1906 ererbten Vermögens
stand der Emilie Isler zunächst ihr Vetter; Fürsprech
Emil Isler in Aarau bei. Nachdem er 1908 das Mandat
zurückgegeben hatte, wie er sagt, weil er aus den Bank-
auszügen ersehen habe, dass seine Auftraggeberin zweimal
ohne sein Vorwissen über Beträge von je 100,000 Fr.
schenkungsweise verfügt, was er als Misstrauen ihm
gegenüber aufgefasst habe, liess sich Fräulein Isler in der
Folge durch den Notar Bochsler in Bremgarten beraten.
Im Jahre 1907 erlitt sie einen Schlaganfall, der, nach dem
Zeugnis des Hausarztes, leichte Lähmungserscheinungen
in
den Gesichtsmuskeln und im rechten Arme zur Folge
hatte; im Februar 1909, das genaue Datum ist nicht
mehr festzustellen, stellte sich ein zweiter stärkerer
Schlaganfall ein, die Lähmungserscheinungen waren
deutlicher,
nach der Aussage des Dr. Müller, der allerdings
erst etwa 10 Tage nach dem Anfall gerufen wurde,
machte der Patientin das Sprechen Mühe, auch hatten
ihre geistigen Fähigkeiten erheblich gelitten, oft habe
sie die Namen
und Bezeichnungen für gewöhnliche Gegen-
stände nicht gefunden oder verwechselt, von einer Satz-
bildung sei keine Rede
mehr gewesen. Das körperliche
Befinden der Fräulein Isler besserte sich
dann wieder
wesentlich; inwieweit
auch die durch den Schlag beein-
trächtigten geistigen Funktio.nen zurückkehrten, wird
später zu erörtern sein. Im Frühjahr 1910 glaubte eine auf
Besuch anwesende Verwandte, Frau Dr. Sprenger wahr-
zunehmen, dass Fräulein Isler geistig nicht mehr normal
sei; sie äusserte sich in diesem Sinne zu anderen Familien-
gliedern
und gab auf deren Veranlassung dem Fürsprech
Emil Isler brieflich von ihren Beobachtungen Kenntnis.
Darauf stellte
mit Eingabe vom 6. Juni 1910 Fürsprech
Isler beim Gemeinderate Wohlen zur Weiterleitung an das
zuständng.e Bezirksgericht das Gesuch um Bevormundung
der Emlbe Isler wegen Geistesschwäche im Sinne
von
260, 281 des aargauischen BGB. Der Gemeinderat
Erbrecht. N° 22. 109
ünermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Bremgarten
mIt dem Antrage, es sei Fräulein Isler znnächst auf ihren
Zustand ärztlich zu begutachten.
Das Gericht trat jedoch
auf das Gesuch aus formellen Gründen nicht ein und
Fürsprech !sler erklärte infolge ihm durch Gemeinderat
Vock in Wohlen und Notar Bochsler mündlich über den
Stand der Dinge gegebener Aufschlüsse in einem Briefe
an Bochsler auf seinem Schritte nicht weiter zu bestehen.
Inzwischen
hatte sich Fräulein Isler, die von dem Vorge-
hen ihres Vetters sofort Kenntnis erhalten hatte, mit der
Lina Seiler
nach Wilderswyl zum Ferienaufenthalte
hegeben
und dort die Bekanntschaft des Fürsprechers
Dr.
Brand aus Bern gemacht. Nachdem sie ihn über ihre
Angelegenheit konsultiert, stellte sie
ihm und seinem
Bruder Notar Brand in Bem eine Generalvollmacht aus,
welche die Vollmachtträger u.
a. ermächtigte, die bei der
Aargauischen
Bank hinterlegten Wertschriften der Voll-
machtgenrin zurückzuziehen. Als Fürsprech Brand
gestützt hierauf am 27. August 1910 die Titel bei der
Aargauischen
Bank erheben wollte, wurde ihm die Heraus-
gabe
auf Weisung des Verwaltungsratspräsidenten der
Bank, Fürsprech Isler verweigert. Letzterer unterrichtete
von dem Vorgange den heutigen Kläger Otto Bruggisser,
Neffen und nächsten in Betracht kommenden Intestat-
erben der Frl. !sler, der darauf seinerseits am 30. August
1910 beim Bezirksgericht Bremgarten das Entmündigungs-
verfahren gegen seine
Tante einleitete. Am 17. September
1910 fand vor Bezirksgericht die persönliche Einvernahme
der
Frl. Isier statt. Als sie am 27. Oktober 1910 wiederum
erscheinen sollte, blieb sie aus. Sie
hatte inzwischen mit
der Lina Seiler Wohlen verlassen und war nach Bern
übergesiedelt, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb. Unter-
dessen wurde im Entmündigungsprozesse in Bremgarten
das Beweisverfahren durch Einvernahme zahlreicher
Zeugen
und Erhebung eiIier psychiatrischen Expertise
durchgeführt. Die gerichtlichen Experten Dr. Fröhlich,
Direktor
der Irrenanstalt Königsfelden und Dr. Ricklin,
gewesener Inspektor für Irrenpflege in Zürich, die Frl.
Isier zweimal am 6. und 27. März 1911 in Bern in ihrer
Wohnung untersucht hatten, erklärten in ihrem Gut-
achten: das Krankheitsbild, das Frl. Isler biete, sei durch-
aus klar und eindeutig, es handle sich um eine durch die
Schlaganfälle bewirkte geistige Verblödung (postapoplek-
tische Demenz) mit anschliessender Altersverblödung
(seniler Demenz).
Die Erkrankung sei als Geisteskrankheit
aufzufassen und Frl. Isier als geistesschwach und
handlungsunfähig zu betrachten. Auf die Frage des
Vertreters der
Frl. IsIer, ob nicht diese bei zweckmässiger
Lebensweise
und befreit von den Aufregungen des Pro-
zesses sich erholen könnte, eventuell auf wie lange die
Handlungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit zurück-
g ehe, erwiderten die
Experten in einem Ergänzungs-
berichte :
an eine wesentliche Erholung von den psy-
chischen Defekten sei nicht mehr zu denken, der Zustand
müsse
im Wesentlichen als dauernder angesehen werden;
das Leiden beruhe auf organischen Veränderungen des
Gehirns und werde von Gemütsaffekten nicht wesentlich
beeinflusst; die schwachsinnige Handlungsweise, die
Unfähigkeit Personen und Dinge, rechtliche Verhält-
nisse und finanzielle Operationen richtig zu beurteilen,
datiere zweifellos
auf lange Zeit; wohl auf Jahr und Tag
zurück. Gestützt hierauf stellte das Bezirksgericht Brem-
garten durch Urteil vom 13. Mai 1911 Emilie Isler unter
Vormundschaft: diehiegegen von der Entmündigten
ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Anlässlich
eines
von der Vormundschaftsbehörde Wohlen eingelei-
teten Administrativverfahrens auf Heimschaffung, dem
sich die Vertreter
der Frl. !sler wegen deren angeblicher
Transportunfähigkeit 'widersetzten,
hatten die Experten
Fröhlich und Ricklin in der Folge am 25. Januar 1912
noch
ein drittes Mal Gelegenheit, jene in Bern zu unter-
suchen.
Am
- September 1913 starb Emilie Isler in Bern. Es
ergab sich, dass sie im ganzen mindesten sieben Testa-
Erbrecht. No 2:1.
mente errichtet hatte, nämlich am 17. Juni 1908, 15. Feb-
ruar 1909, 14. Juli 1909, 21. September 1909, 30. Dezem-
ber
1909, 16. Juni 1910 und 15. September 1910. Davon
sind die drei ersten nicht mehr vorhanden: ihre Errlch-
tUl!g ergibt sich lediglich daraus, dass sie am Schlusse des
Testamentes vom 21. September
1909 als durch dieses
aufgehoben
erklärt werden.
Im Testament vom 21. September 1909, dem ältesten
der vier noch vorhandenen, wird als Universalerbe,
der
Vetter der Erblasserin, Max Zehnder in Birmensdorf
(Aargau) eingesetzt, dessen Ehefrau im Spätsommer
während eines Erholungsaufenthaltes der Lina Seiler
die Pflege der Erblasserin übernommen
und während
mehrerer Wochen im Hause geweilt hatte. Ferner sollten
danach folgende Vermächtnisse ausgerichtet werden:
241,000 Fr. für öffentliche Zwecke und an Verwandte
und Personen, welche im. heutigen Prozesse keine Rolle
spielen,
20,000 Fr. der Lina Seiler, der ausserdem noch
das Haus mit Fahrhabe und 3000. Fr. für Besorgung der
Gräber zugewendet wurden, 20,000 Fr. den Eltern der
. Lina Seiler, den heutigen Beklagten Walter und Karoline
Seiler,
10,000 Fr. deren Tochter, der Beklagten Martha
Seiler, 40,000 Fr .. den Kindern des eingesetzten Erben
Zehnder 200 000 Fr. den Kindern des Neffen Otto
Bruggis;er, dnr der nächste gesetziiche Erbe gewesen
wäre,
mit der Bestimmung, dass die Eltern Bruggisser
daran die lebenslängliche Nutzniessung haben sollten.
Schlägt man den Nachlass auf ungefähr eine Million
Franken an, so hätten mithin Max Zehnder und seine
Familie ungefähr
500,000 Fr., die Familie Bruggisser
200,000 Fr. und die Familie Seiler 50,000 Fr. in ba ar und
die Liegenschaft erhalten.
Das zweite noch vorhandene
Testament vom 30. De-
zember
1909, widerruft neben einigen Verschiebungen
in den Vermächtnissen, die Erbeinsetzung des Max
Zehnder
und die Zuwendungen an seine Kinder. Die Ein-
setzung eines anderen Erben ist darin zwar vorbehalten.
112 Erbrecht. No 22. .
aber nicht vorgenommen, sodass der ganze nach Aus-
richtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlass danach
kraft Intestaterbrechts an den Kläger Otto Bruggisser
gefallen wäre.
Nach dem
dritten Testamente (Kodizill) vom 16. Juni
1910, errichtet auf das Bevormundungsbegehren . des
Fürsprechs Isler vom 6.
Juni 1910, sollten Lina Seiler
und ihre Schwester Martha Seiler, die erstere zu 4,/" und
die letztere zu 1/
100,000 Fr. erhalten, darauf aber
die früher ausgesetzten Vermächtnisse von zusammen
50,000 Fr. an die heiden Genannten und die Eltern Seiler
angerechnet werden. Ferner wurde die Bestimmung über
das
Haus mit Fahrhabe dahin abgeändert, dass dasselbe
der Lina Seiler
nicht mehr unentgeltlich zufallen, sondern
von
ihr lediglich zu 35,000 Fr. -offenbar einem Vorzugs-
preise
-. soll ülnernommen werden kÖImen. Im übrigen
sollten dIe
bISherIgen Verfügungen aufrecht bleiben.
Nachdem
dann am 30. August 1910 Otto Bruggisser
den Entmündigungsantrag gestellt, folgte das vierte
und
letzte noch vorhandene Testament vom 15. September
1910.
Es setzt als einzige Erbin die Lina Seiler ein. Die
Vermächtnisse sind
in der Hauptsache dieselben wie
früher. Dasjenige
an die Kinder Bruggisser wird auf
.100,000 Fr. herabgesetzt und das Nutzniessungsrecht der
Eltern Bruggisser daran gestrichen.
. B. -Mit der vorliegenden .. im Dezember 1913 einge-
eItetnn Klane verlangt in erster Linie Otto Bruggisser
m semer EIgenschaft als Intestaterbe die Ungültiger-
klärung aller vier vorerwähnten Testamente. Neben ihm
tritt als Kläger auf J. Arnold Isier von Wohlen, geb. 1845,
Bruner der Erblasserin. Nach den Angaben der Klage-
schilft soll der Genannte seiner Zeit nach Argentinien
ausgewandert
und dort im Jahre 1882 gestorben sein,
ohne dass indessen
ein amtlicher Totenschein nach Wohlen
gesandt worden wäre.
Da er infolgedessen noch als
lnbend in den Zivilstandsregistern eingetragen ist, hat
dIe Vormundschaftsbehörde Wohlen ihm in der Person
Erbrecht. No 22. 113
dns Fürs?rechs Dr. Edgar !sIer in Aarau vorsorglich
emen BeIstand bestellt, um ( für den Fall, dass er doch
noch leben sollte
, seine gesetzlichen Erbrechte geltend
zu machen.
In Bezug auf das letzte Testament vom 15. September
richtet sich die Klage gegen
- Lina Seiler als eingesetzte Erbin,
- die Ehegatten Walter und Karoline Seiler und deren
Tochter Martha Seiler als Vermächtnisnehmer,
- Fürsprech
Dr. Brandt und Notar Brand in Bern als
im
Testament ernannte Testamentsvollstrecker.
Die übrigen Vermächtnisnehmer sind
nicht ins Recht
gefasst. Die Kläger haben aber im Prozesse ausdrücklich
erklärt, dass sie damit die Rechtsbeständigkeit jener
anderen Vermächtnisse nicht anerkennen wollten, sondern
sich vorbehielten, sie nach Art. 521 Abs. 3 ZGB einrede-
weise zu bestreiten, wenn sie
von den betreffenden Be-
dachten
auf Ausrichtung der zugewendeten Summen
belangt werden sollten.
Hinsichtlich
der Testamente vom 16. Juni 1910 und
- Dezember 1909 sind Beklagte Lina Seiler, deren
Eltern und deren Schwester Martha Seiler als in diesen
Verfügungen
mit Vermächtnissen bedachte Personen,
hinsichtlich des .Testamentes vom 21. September
die Nämlichen als Vermächtnisnehmer und Max Zehllder
als eingesetzter
Erbe .
Als Ungültigkeitsgrund wird für alle vier Testamente
geltend gemacht, dass die Erblasselin bei deren Errich-
tung nicht mehr handlungs-und testierfähig gewesen sei.
C. -Durch Urteil vom 1. Dezember 1917 hat .das
Obergericht des
Kantons Aargau I. Abteilung auf Grund
der Ergebninse des vo der ersten Instan dnrnhgeführten
ZeugenbeweIses und emes von den bereIts 1m Vormund-
schaftsprozesse bestellten
Experten Fröhlich und Ricklin
eingeholten neuerlichen Gutachtens die Klage gegenüber
den Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha Seiler
und Max Zehnder dahin geschützt, dass es die Testa-
mente vom 15. September 1910, 16. Juni 1910, 30. De-
zember 1909 und 21. September 1909 als ungültig erklärte
und aufhob ), gegenüber den Beklagten Fürsprech
Dr. Brand und Notar Brand dagegen wegen fehlender
Passivlegitimation abgewiesen.
D. -Gege.n dieses Urteil haben sowohl die Kläger
als die Beklagten Lina, Walter, Karoline und Martha
Seiler die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :
die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die Klage
auch gegenüber den Brüdern Brand als mit dem Recht
und Vermögensvorteil der Testamentsvollstreckung Be-
dachten gutzuheissen ;
die Be k lag te n Lina, Walter, Karoline u. Martha
Seiler mit den Anträgen, auf die Klage des J. Amold Isler
sei
nicht einzutreten und die Klage des Otto Bruggisser
in vollem Umfange, eventuell wenigstens insoweit abzu-
weisen, als sie die Aufhebung der Testamente und
Kodizille bezwecke, welche demjenigen vorn 15. Sep-
tember 1910 vorangehen, eventuell sei auch die Klage des
J. Arnold Isler im gleichen Sinne abzuweisen, weiter
eventuell, sofern
trotz der den Beklagten günstigen
Zeugenaussagen eine Begutachtung über die Frage der
Testierfähigkeit für nötig erachtet werden sollte, seien die
Akten zur Bestellung neuer Experten an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen.
Der Beklagte Max Zehnde hat ein Rechtsmittel nicht
ergriffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Klagelegitimation des J. Arnold Isler).
- -Dagegen kann in bezug auf die andere Vorfrage,
die Passivlegitimation
der Beklagten Dr. Brand und Notar
Brand der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Nach der
Begründung, welche für die Einbeziehung der Genannten,
in den Prozess von den Klägern. gegeben wird, sind sie
nicht etwa als Vertreter oder Streitgenossen der im
Testamente vorn 15. September 1910 eingesetzten Erben
und Vermächtnisnehrner d. h. deshalb belangt worden,
weil die
Kläger annähmen, es könne dadurch ein die
Ungültigkeit der Zuwendungen aussprechendes Urteil
gegenüber den letzteren überflüssig gemacht werden oder
es sei umgekehrt ein solches Urteil nur wirksam, wenn auch
der Testamentsvollstrecker Gelegenheit zur Teilnahme
am Verfahren und zur Verteidigung des letzten Willens
gehabt habe. Vielmehr ist ihre Einklagung ausschliesslich
zu
dem Zwecke erfolgt, um die Unwirksamkeit der sie
betreffenden Anordnung,
d. h. ihrer Ernennung zu Wil-
lensvollstreckern feststellen zu lassen. Es handelt sich
demnach nicht um die Entscheidung darüber, ob der
Willensvollstrecker im Streite um die Gültigkeit von
Erbeinsetzungen und Vermächtnissen passiv legitimiert
sei, sondern um die davon verschiedene und unabhängige
Frage, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers als
solche,
für sich zum Gegenstand einer Ungültigkeitsklage
nach Art. 519 ff. ZGB gemacht werden könne. Dies ist
aber nach der Ausgestaltung, welche die Institute der
Willensvollstreckung einerseits und der Ungültigkeitsklage
andererseits im Gesetze gefunden haben, zu bejahen.
Indern das Gesetz für die Einsetzung eines Willensvolls
treckers die
Form der letztwilligen Verfügung verlangt und
sie damit den nämlichen Gültigkeitserfordernissen unter-
wirft wie die anderen in einer solchen enthaltenen An-
ordnungen, bringt es unzweideutig zum Ausdruck, dass es
sie als eine Verfügung von Todeswegen, d. h. als erbrecht-
lichen Dispositionsakt ansieht. Als solcher stellt sie sich
denn zufolge Art. 518 auch sachlich, den Wirkungen nach
dar, indern dadurch Befugnisse, welche an sich dem Erben
zuständen -Verwaltung und Teilung des Nachlasses,
Berichtigung
der Schulden und Ausrichtung der Ver-
mächtnisse -ihm entzogen und auf einen Dritten über-
tragen werden. Alsdann ist aber nicht einzusehen, wes-
halb sich nicht 'der Erbe gegen eine derartige Verfügung
des Erblassers,
wenn' sie an einern der in Art. 519, 520
aufgeführten Mängel leidet, ebensogut sollte zur Wehre
1 HI Erbrecht. N° 22.
setzen können, wie gegenüber jeder anderen letztwilligen
Anordnung, die
ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. Es
beruht demnach nicht auf Zufall oder unzureichender
Formulierung, wenn
Art. 519 die Ungültigkeitsklage beim
Vorliegen solcher Mängel nicht nur gegenüber dem einge-
setzten Erben und den Vermächtnisnehmeru, sondern
gegenüber jeder Verfügung von Todeswegen gewährt,
an deren Aufhebung der Kläger als Erbe oder Bedachter
ein Interesse hat I . Da als Verfügung von Todeswegen
jeder rechtsgeschäftliche
Akt erscheint, wodurch erst
auf den Fall des Todes wirksam werdende Rechte am
Vermögen des Verfügenden begründet werden, muss
demIlach
auch die Möglichkeit der Ungültigkeitsklage als
im nämlichen Umfange gegeben angesehen werden. Der
Einwand, dass es für eine besondere Klage gegen den
Willensvollstrecker neben derjenigen gegen die Erben und
Vermächtnisnehmer an einem Bedürfnis fehle, weil mit
der Aufhebung der Zuwendungen an diese au.ch sein
Mandat gegenstandslos werde, hält nicht Stich. Er könnte
allenfalls
dann zutreffen, wenn die eingeklagten Erben
und Vermächtnisnehmer die einzigen wären, welche im
angefochtenen Testamente als solche eingesetzt sind. Dies
ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr steht fest, dass das
Testament vom 15. September 1910 ausser den Zuwen-
dungen an die Beklagten Lina, Walter, Karoline und
Martha Seiler noch eine Reihe weiterer vorsieht, deren
Destinatäre nichts ins Rechtgefasst worden sind. Da auch
die von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtete
letztwillige Verfügung
nach dem System des ZGB nicht
schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist und
das das Vorliegen eines bIossen Anfechtungsgrundes fest-
stellende
Urteil nach allgemeinen Grundsätzen Rechts-
kraft nur gegenüber denjenigen Personen zu erlangen
vermag, gegen die es ergangen ist, kann demnach durch
die Gutheissung der Klage gegen die Beklagten Lina,
Walter, Karolirie und Martha Seiler das angefochtene
Testament vom 15. September 1910 nicht in seiner
Gesamtheit, sondern nur inbezug anf die Zuwendungen
an die Genannten aufgehoben werden. In allen übrigen
Punkten, d. h. inbezug auf die weiteren parin ausgesetzten
Vermächtnisse
bleibt es vor der Hand aufrecht. Die von
einzelnen Kommentatoren vertretene abweichende An-
sicht mag für das gemeine Recht zutreffen, wo die Erbes-
einsetzung einen notwendigen Bestandteil des Testa-
mentes bildete und ihre Ungültigkeit daher auch diejenige
aller
anderen darin enthaltenen Anordnungen nach sich
zog, für das ZGB, welchem ein solches Abhängigkeits-
verhältnis fremd ist,
kann sie nicht als richtig anerkannt
werden, wie sie denn auch im Texte des Gesetzes keinerlei
Stütze findet.
Ob die Kläger, wenn sie von jenen anderen
Bedachten auf Ausrichtung der ihnen zugewendeten
Summen
belangt würden, die Ungültigkeit der letztwilligen
Verfügung noch nachträglich einrede weise geltend machen
könnten oder ob
nicht einer solchen Einrede die Replik
der Verjährung des Anfechtungsrechts entgegenstände,
braucht heute nicht geprüft zu werden. Auch wenn man
das erstere annehmen wollte, würde dadurch an dem
Fortbestehen
der fraglichen Testamentsbestimmungen
bis zum
Erla ss eines die Einrede gutheissenden Urteils
im Prozesse zwischen
den heutigen Klägern und den
Vermächtnisnehmern nichts geändert. Soweit das Testa-
ment nicht entkräftet ist blieben aber, wenn den Klägern
die Möglichkeit einer selbständigen Klage gegen die
Willensvollstrecker
auf Ungültigerklärung ihrer Er-
nennung zu solchen versagt würde, auch deren Befugnisse
bestehen, sodass die Kläger gewärtigen müssen, dieselben
unter Berufung auf ihre Berechtigung und Verpflichtung
zur Ausführung des noch verbleibenden Teiles des letzten
Willens sich in die Nachlassliquidation einmischen zu
sehen.
Es haben daher die Kläger schon aus diesem Grunde
ein unverkennbares rechtliches Interesse daran, dass die
Ungültigkeit des Testamentes wegen mangelnder
Ver-
fügungsfähigkeit der Erblasserin nicht nur gegenüber dem
eingesetzten Erben und den mit ihm in Recht gefassten
Vermächtnisnehmern, sondern auch gegenüber den Wil-
lensvollstreckern festgestellt werde.
3. -
In der Sache selbst, d. h. was die materielle
Begründetheit ' ler Klage betrifft, ist davon auszugehen,
dass sich die. Testierfähigkeit
nach dem Rechte zur Zeit
der Testamentserrichtung, für vor dein 1. Januar 1912
errichtete Testamente, also nach Art. 4 des Handlungs-
fähigkeitsgesetzes
von 1881, der nicht nur für Rechts-
geschäfte unter Lebenden, sondern auch für letztwillige
Verfügungen galt, beurteilt (AS 38 II S. 416 ff., 39 II
S. 196). Das Schicksal der Klage hängt also davon ab, ob
die Erblasserin bei
Errichtung der vier angefochtenen
Testamente im Sinne der angeführten Bestimmung des
Vernunftgebrauches oder des bewussten Willens)
beraubt gewesen sei. Dabei ist, wie in allen derartigen
Streitigkeiten,
hinsiclitlichdes Umfanges der bundes-
gerichtlichen Kognition zwischen dem
Schlusse aus einem
bestimmten geistigen
Zustand auf das Vorliegen der
Handlungsfähigkeit bezw. Unfähigkeit einerseits und der
Feststellung jenes Zustandes selbst andererseits zu
unter-
scheiden. Nach der ersteren Richtung handelt es sich.
um die Rechtsanwendung, die Subsumtion des
Tat-
besnndes unter einen bestimmten gesetzlichen Rechts-
begriff, die
daher frei zu überprüfen ist. Nach der zweiten
dagegen, d. h. inbezug
auf dIe Ermittlung des geistigen
Befindens einer
Person in einem bestimmten Zeitpunkte,
hat man es mit einer reinen Tatfrage zu tun. Das Bundes-
gericht
ist deshalb an die darauf bezüglichen Feststel-
lungen
der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht akten-
widrig sind oder auf einem Verstosse gegen bundesrecht-
liche Beweisregeln beruhen. Eine Nachprüfung der Be-
weismittel,
auf welche das angefochtene Urteil sich dafür
stützt, auf ihren Beweiswert steht ihm nicht zu. Es ist
somit auch ausgeschlossen, dass die Akten, wie es die
Beklagten eventuell beantragen, wegen
persönlicher
Befangenheit der Experten zur Anordnung einer neuen
Expnrtise zurückgewiesen werden könnten, da die Ent-
scheidung darüber, ob die Experten in persönlicher
Beziehung die nötigen Garantien für eine zuverlässige
Begutachtung bieten, sich ausschliesslich auf dem den
kantonalen Instanzen vorbehaltenen Gebiete der Beweis-
würdigung
und Anwendung kantonalen Prozessrechts
bewegt. Eine solche Rückweisung könnte vielmehr
höchstens in Betracht kommen, wenn die Expertise
inhaltlich Lücken aufwiese, welche
dem Richter die
rechtliche Beurteilung des Falles verunmöglichten, wobei
es
den kantonalen Instanzen überlassen bleiben müsste
ob sie die Ergänzung durch die bisherigen Expnrtel
vornehmen lassen oder an deren Stelle neue bezeichnen
wollten. (Vergl. das bereits angeführte Urteil 39 II
S. 196 ff., ferner Praxis 1918 Nr. 35.)
4. -Wird
von diesen Gesichtspunkten aus an die Ent-
scheidung der Streitfrage herangetreten, so kann zunächst
keinem Zweifel unterliegen, dass die Erblasserin, als die
Experten sie im Bevormundungsprozesse zum ersten
Male untersuchten (März 1911) sich in einem Zustande
geistiger Verblödung befand, der
das Vorliegen der Hand-
lungsfähigkeit ausschloss. Auch wenn man annehmen.
wollte, dass es sich bei den Symptomen ) , welche die
Experten in ihrem damaligen Gntachten dafür anführten
-schwere Störungen bezw. Trübungen der Sprache, des
Gedächtnisses, der Denk-und Urteilsfähigkeit, abnormale
Unselbständigkeit
und Beeinflussbarkeit des Willens -
nicht um rein medizinische Feststellungen, sondern zum
Teil
auch schon um die Verwendung von Rechtsbegriffen
handle, müsste
den darin liegenden Folgerungen auf
Grund der im Gutachten mitgeteilten Ergebnisse der
persönlichen Untersuchung der Erblasserin ohne weiteres
zugestimmt werden.
Danach steht fest, dass diese nicht
mehr im Stande war ihr Alter, ihr Geburtsjahr, den Namen
der Stadt in England, wo sie lange Zeit gelebt hatte
(Manchester) ihres Hausarztes Dr. Müller, mit dem sie in
Wohlen während einer Reihe von Jahren unter dem
gleichen Dache
gewohnt hatte, der Magd Julia Widmer
anzugeben. Einfache Gebrauchsgegenstände, wie Blei-
stift, Manchetten u.s.w. vermochte sie nicht mit dem
zutreffenden Worte zu bezeichnen, sondern musste sich
dafür umständlicher und unbeholfener Umschreibungen
bedienen.
Hatte sie einmal eine Bezeichnung oder eine
Erklärung auf eine Antwort gefunden, so verwendete
sie dieselben
auch nachher noch während einer gewissen
Zeit zur Beantwortung anderer .Fragen, auf die sie durch-
aus nicht passten, wofür das Gutachten eine Anzahl
charakteristischer Beispiele anführt. Beide -die Wieder-
gabe einfacher Begriffe durch Umschreibungen (para-
phasie) und das zuletzt erwähnte Haftenbleiben von
Vorstellungen (Perseveration) -sind nach den Experten
typische Merkmale der postapoplektischen und senilen
Demenz. Sie müssen daher mit den übrigen festgestellten
Defekten -Versagen des Gedächtnisses
auch in durchaus
einfachen Dingen und Unfähigkeit selbst über ganz kurz
zurückliegende Vorgänge aus dem eigenen Leben eine
irgendwie zusammenhängende und klare Auskunft zu
geben -genügen, um den von den Experten damals im
Bevormundungsverfahren inbezug
auf die Frage der
Handlungsfähigkeit gezogenen
Schluss zu rechtfertigen.
Wo die
MerkfähigkeÜ, die Möglichkeit Vorgänge der
Aussenwelt richtig aufzufassen,' und das Gedächtnis, die
Möglichkeit solche Vorgänge zu reproduzieren,
in einem
Grade versagen wie hier, da entfällt auch die Fähigkeit
zur Motivbildung (Bestimmung des Verhaltens durch
vernunftgemäss erkannte Beweggründe) und ist die
Handlungsfähigkeit mindestens ebensosehr, wenn
nicht
schwerer erschüttert als bei Personen, welche an Wahn-
ideen, Zwangsvorstellungen oder anderen ähnlichen,
wegen ihrer Auffälligkeit für jedermann sofort erkenn-
baren geistigen Erkrankungen leiden.
Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob dieser für den
März 1911 festgestellte Zustand schon zur Zeit der ver-
schiedenen Testamentserrichtungen, also im Herbst und
Vvinter 1909 und im Sommer und Herbst 1910 vorhanden
Erbreclrt. NI 22'.
war. Dies ist nach den Akten unbedenklich zu bejahen.
Wenn schon die durch den Schlaganfall hervorgerufenen
akuten Erscheinungen verhältnismässig bald zurück-
gingen, so bestehen doch eine Reihe schlüssiger Anhalts-
punkte dafür, dass das geistige Befinden der Erblasserin
auch nach jener teilweisen Besserung während der Periode
vom Sommer 1909 bis Anfang 1910 im Wesentlichen das
nämliche war, wie es die Experten für die spätere Zeit
ermittelt haben. Als Beweis dafür ist zunächst anzuführen
das
sachverntändige Zeugnis des Hausarztes Dr. Müller,
der die Erblasserin vier Male, im März, April, August 1909
und Januar 1910 besuchte und erklärt, das die Beobach-
tungen, welche die Experten Fröhlich und Ricklin bei
ihrer
Untersuchung inbezu,g auf Geistes-und Charakter-
schwäche
gemacht hätten, mit seinen Wahrnehmungen
bei jenen Besuchen übereinstimmten und dass die Pa-
tientin ihm nicht nur beim ersten dieser, sondern auch bei
den spätern den Eindruck geistiger Verblödullg ;) ge-
macht habe. Namentlich abpr fällt in Betracht die Aussage
des Vermögensverwalters
Notar Bochsler über die Vor-
gänge, welche im Herbst 1909 sein Eingreifen in verschie-
denen
Angeltigenheiten veranlassten. Daraus ergibt ich
und ist überdies nicht bestritten, dass Frl. Isler im Jahre
1908 und im Sommer 1909 dem Henry SiegIer in Luzern,
Freund ihres verstorbenen Bruders ütto, der bei ihr
häufig auf Besuch war, in zwei Malen je 100,000 Fr. hatte
zukommen lassen und dass sie bald darauf am 6. August
1909 dem Max Zehnder eine Vollmacht ausstellte, auf
Grund deren er von ihrem Bankkonto ebenfalls 107,000 Fr.
für sich bezog. Als anfangs September 1909 Notar
Bochsler, durch die Lina Seiler und Frau Zehnder auf-
merksam gemacht, dass Frl. Isler sich mit SiegIer bei
verschlossenen
Türen über ökonomische Dinge unter-
halten habe, sie über diese Verhältnisse befragte, ergab
sich, dass von all jenen Vorgängen sozusagen nichts in
ihrem Bewusstsein zurückgeblieben war. Sie konnte nicht
sagen, ob es sich bei den zweiten 100,000 Fr. des Siegier
122 Erbrecht. N° 22.
um ein Darlehen oder eine Schenkung gehandelt habe
und ob etwas Schriftliches darüber aufgesetzt worden sei,
während
dann später bei den Verhandlungen Bochslers
mit Siegier drei Schriftstücke, ein Darlehensschein, eine
Schenkungsurkunde
und eine Bankvollmacht zum Vor-
schein kamen, wobei sich bezeichnender Weise nicht nur
die beiden letzteren, sondern auch der Schuldschein in
Händen des Siegier befanden. Daran, dass Siegier schon
früher,
im Jahre 1908, gestützt auf eine ihm ausgestellte
Vollmacht
100,000 Fr. erhoben hatte, errinnerte sie sich
überhaupt nicht mehr, sondern es wurde dieser Bezug erst
nachträglich durch Bochsler bei Prüfung der Konto-
korrentauszüge der Bank in Winterthur entdeckt. Ebenso
entsann sie ich der dem Zehnder übergebenen Voll-
macht erst nachträglich, nachdem Bochsler den Bezug
von 107,000 Fr. auf die gleiche Weise festgestellt hatte,
meinte dann aber, dass es sich nur um eine (I kleinere
Summe gehandelt habe. EIWägt man, dass hiebe i
jeweilen nicht etwa geringfügige Zuwendungen, sondern
Hunderttau ende von
Franken in Frage standen, so dar!
darin der schlü:.sige Beweis erblickt werden, dass ihr
Gedächtnis und jhre Merkfähigkeit l chon damals derart
gelitten hatten, dass sie ausser Sta.nd war, Vnrgnnge,
welche über die gewöhnlichsten EreIglUs5e des taglichen
Lebens hinausgingen zutreffend aufzufassen
und zu be-
urteilen, und die Richtigkeit und Tragweite ihr von
dritter Seite gemachter Insinuationen und Zumutungen
zu ermessen. Es wird dadurch das sachverständige Zeug-
nis des Dr. Müller in einer Weise bestätigt, die Zweifel an
seiner Richtigkeit nicht mehr aufkommen lässt. Das
Nämliche
trifft unzweifelhaft auch zu für die spätene
Zeitspanne vom Sommer und Herbst 1910. enn dIe
Experten davon ausgehen, dass zwar das körperliche und
auch das geistige Befmden der Erblasseringewinse Schwan-
kungen aufgewiesen
haben möge, dass aber eme wesent-
liche
Besserung desselben nach einmal aufgetretener
Verblödung und infolgedessen auch eine wesentliche
,
I
i
Aenderung des Zustandes gegenüber demjenigen im Jahre
1909 und zu Anfang 1911 für das Jahr 1910 nicht wahr-
scheinlich sei, so handelt es sich hiebei um eine auf die
Natur der Krankheit, die ihr zu Grunde liegenden ana-
tomischen und physiologischen Ursachen, und die Er-
fahrungen der Psychiatrie gestützte medizinjsche Fest-
stellung, die als solche für den Richter massgebend sein
muss
und durch den Hinweis auf das davon angeblich
abweichende psychiatrische
Gutachten in dem von den
Basler Gerichten
beurteilten Testamentprozesse Tfinner,
nicht entkräftet werden kann. Denn in jenem Falle
handelt es sich um ein ganz anderes Krankheitsbild,
arteriosklerotische Psychose
im Frühstadium, während
hier
von den Experten nicht nur ein Irresein auf arterios-
klerotischer Grundlage, sondern eine an erlittene Schlag-
anfälle anschliessende senile Demenz
und zwar schon für
das Jahr 1909 festgestellt wird. Es können daher dara1.ls,
dass der Experte im Prozesse Tanner (Prof. Bleuler) für
die arteriosklerotische Psychose die Möglichkeit weit-
gehender Remissionen
und damit eines wechselnden
Zustandes inbezug auf die Testierfähigkeit angenommen
hat, Schlüsse für den heutigen Fall nicht gezogen werden.
Wäre übrigens noch ein
Zweifel darüber möglich, dass
tatsächlich
von einer irgendwie erheblichen Besserung
des
Zustandes im Jahre 1910 nicht gesprochen werden
kann,
so müsste er durch die Ergebnisse der persönlichen
Einvernahme der Erblasserin gehoben werden, die
am
17. September 1910, also z w e i Tag e nach Errichtung
des letzten angefochtenen Testamentes, im Entmündi-
gungsprozesse vor Bezirksgericht Bremgarten stattfand.
Es zeigte sich dabei dasselbe Bild weitgehenden geistigen
Zerfalls, wie es durch die Zeugnisse des Dr. Müller und des
Notar Bochsler für das Jahr 1909 und durch die persön-
lichen
Wahrnehmungen der Experten für den März 1911
festgestellt ist.
Zur Auskunft über den Rückgang ihres
Vermögens aufgefordert, weiss sich Frl. Isler zunächst
nur an das Darlehen von 100,000 Fr. an Siegier zu ent-
AS .u 11 -1918
sinnen. Erst nachdem sie im Einzelnen befragt wird,
taucht in ihrer Erinnerung die Schenkung von 100,000 Fr.
an einen katholischen Geistlichen a:uf: sie kann aber
nicht mehr sagen, wer der Empfänger war und wobin
genau das Geld
bestimmt war: 100,000 Fr. gab ich an
einen Herrn, der geistlich ist, an eine neue Kirche. Lassen
Sie nur die Seiler kommen die weiss es. Befragt über die
Schenkung an Zehnder erklärt sie, das Geld sei nach
Birmensdorf gekommen, ie hätten ( es selbst genommen I).
Und das Darlehen an Siegier motiviert sie wie folgt :
SiegIer habe ihr gesagt, das Geld sei bei ihm am besten
versorgt, wenn ich es ihm gebe, er hat es selbst genom-
men I). Daran dass sie dem Siegier eine Schenkungsur-
kunde ausgestellt habe, was durch das Zeugnis Bochslers
feststeht, will sie sich
trotz mehrfachen Vorhalts nicht
erinnern. Ebenso ist sie über die Vorgänge bei der Aus-
stellung
der Generalvollmacht an Dr. Brand nur mangel-
haft orientiert. Sie weiss nicht mehr, wo sie dieselbe aus-
gestellt ha t, wie der Fürsprech heisst und behauptet, es sei
der Anwalt, mit dem sie schon seit zwei Jahren verkehre,
während sie ihn tatsächlich erst wenige Wochen vorher
kennen gelernt hatte. Von irgend einer auf Gedanken-
verbindung beruhenden Motiyierung ihrer Antworten,
insbesondere
auch nur von einem Versuche, die verschie-
denen grossen Darleihen
und -Schenkungen-in plausibler
Weise
zu begründen, ist wiederum keine Rede. Wie
bedenklich der Eindruck war, den diese Befragung machte,
zeigt auch die Tatsache, dass Dr. Schneider, der Vertreter
der Frl. Isler im Bevormundungsprozesse sich veranlasst
sah, einige Tage später eine Eingabe an das Gericht zu
richten, worin er dagegen Einspruch erhob, dass auf die
Angaben der Beklagten in der Gerichtsverhandlung ab-
gestellt werde, da sie sich in einer Aufregung befunden
habe, welche die ruhige Ueberlegung bei Beantwortung
der Fragen verunmöglicht habe und physische Schwäche
nicht mit mangelnder Geistesklarheit verwechselt werden
dürfe. Nachdem die nämlichen Defekte sich schon früher
Erbreeht. N° 22. 125
bei den Unterredungen mit Bochsler und später bei der
wiederholten Untersuchung durch die Experten zeigten.
darf indessen füglich als ausgeschlossen gelten, dass sie
wirklich
auf diesen Grund zurückzuführen wären, wie
denn auch die Experten die Vermu.tung,es könnten solche
Zufälligkeiten
mitgespiel haben. aus ähnlichen Erwä-
gu.ngen und unter Hinweis darauf ausdrücklich ablehnen,
dass die
beobachteten Störungen auf organische Ver-
änderungen im Gehirn zurückzuführen seien und durch
Gemütsaftekte nicht wesentlich usst würden.
Gegenüber diesen Momenten, welche zwingend
dartun,
dass die Erblasserin sich bei Errichtung der Testamente
in einem Zustand befand, welcher es ihr unmöglich machte
vernunftgemäss nach richtig erkannten Beweggründen
zu handeln, können die Aunsagen von Zeugen, welche
erklären, dass' sie dieselbe bei ihren Besuchen
während
jener Periode geistig frisch und normal gefunden hätten,
nicht in Betracht fallen. Es ist eine bekannte Erfahrung,
dass Erkrankungen des Geisteslebens, welche sich nicht
in auffälligen akuten Erscheinungen, sondern in einer
allgemeinen
Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem
gewöhnlichen ungeübten Beobachter leicht verborgen
bleiben
und vielfach nur durch eine eingehende sachver-
ständige Untersuchung festgestent werden können, weil
in den Dingen des Alltags, wo sich die Gedanken in fest
eingeschliffenen Bahnen bewegen, das geistige Vermögen
zunächst erhalten bleibt und solange die Unterredung
sich darauf beschränkt, daher auch dessen Defekte nicht
zu Tage treten. Da es sich hier um einen Erkrankungs-
prozessdieser Art handelt, kann somit dem Umstande,
dass eine Reihe von ugen von der durch andere be-
zeugten geistigen VeIblödung nichtsbemerkt haben wollen,
kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ebenso
hat das Zeugnis des Dr. Schneider, des Verfassers des
letzten Testamentes nur beschränkte Beweiskraft. Be-
'"NI Ii--
denkt man, dass er der Vertreter der Frl. !sIer in.dem
damals bereits hängigen Bevormundungsprozesse war,
dass er als solcher seine Informationen einseitig aus dem
Kreise derjenigen Personen erhalten
hatte, von denen der
Widerstand gegen das nach allem nachher Festgestellten
sachlich wohlbegründete Bevormundungsbegehl'en aus-
ging,
und dass er in seinem Urteil notwendig durch das
ihm von Dr. Brand vorgelegte Privatgutachten des
Dr. Walker beeinflusst sein musste, so erscheint es durch-
aus erklärlich, wenn
er an die Unterredung mit Frl. Isler
. von vorneherein mit einer gewissen Voreingenommenheit
herantrat und ihm infolge dieser optimistischen Stimmung
deren Zustand günstiger vorkommen mochte als
er in
Wirklichkeit war. E bleibt daher als auffallendes Moment
nur das Zeugnis des Irrenarztes Dr. Walker, der wie
bereits angedeutet auf Veranlassung de Fürsprechs
Dr. Brand im Sommer 1910 dje Erblasserin auf ihren
Zustand und
den Besitz der für die Testierfähigkeit
erforderlichen Eigenschaften untersuchte
und sich darüber
in bejahendem Sinne ausnprach. Dieses Zeugnis muss
indessen schon deshalb ausser
Betracht fallen, weil ihm die
Vorinstanz als einem reinen Privatgutachten, das zudem
auf unvollständigen und einseitigen Informationen beruhe
und vom Gutachter selbst nur unter allem Vorbehalt'
abgegeben worden sei, die Beweiskraft abgesprochen hat,
bei welcher Beweiswürdigung es für das Bundesgericht
sein Bewenden haben
mus . Im-übrigen hat auch Dr. Wal-
ker die Erblasserin
nicht als normal bezeichnet, sondern
selbst eine Reihe
geistiger' Defekte konstatiert. Eine
Meinungsverschiedenheit zwischen ihm
und den gericht-
lichen
Experten besteht nur über den Grad der Inten-
sität dieser Störungen. Es ist daher durchaus nicht aus-
geschlossen, dass auch er, wenn ihm dasselbe umfang-
reiche Material für
die Untersuchung der Kranken zu Ge-
bote gestanden
hätte wie den gerichtlichen Experten zu
einem anderen Schlusse gekommen wäre, wie
er denn
als Zeuge vor Gericht diese Möglichkeit selbst nicht in
Abred,e gestellt hat.
Sachenretht. N° 23.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten Una, Walter, Karoline
und
Martha Seiler wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 1. Dezember 1917
ihnen gegenüber bestätigt. Die Berufu.ng
der Kläger wird
dahin gutgeheissen, dass die
Klage auch gegenüber den
Beklagten Fürsprech Dr. Brand und Notar Brand gut-
geheissen wird.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
23. Urteil air IL Zivilabtei1ung vom 96. April 1918
i. S. Zimmermann gegen Zürcher.
Hypothekarische Schuldübernahme. Kommt eine sol !te
dadurch zu Stande dass der Gläubiger, obschon er erklart
hat den Veräusse;er des Unterpfandes als persönlichen
Schuldner beibehalten zu wollen, den Erwerber auf Pfand-
verwertung betrdbt und dieser sich betreiben lässt ?
A. -Durch Kaufvertrag vom 21. August 1911,
gefertigt
am 30. Mai 1912 verkaufte der Kläger Johann
Zimmermann in Neuegg dem Bekl lgten Albert Zürcher
in Zug die Liegenschaft Hinterwyden in
Unte:ägeri
und liess sich von ihm auf dieser für einen Teil des
Kaufpreises eine Grundpfandverschreibung errichten.
In der Folge verkaufte der Beklagte das Grundstüc
unter Ueberbindung sämtlicher darauf lastender KapI-
talien
an J. Trinkler in Menzingen weiter. Mit Anzeige
vom
7. März 1913 setzte das Grundbuchamt Zug den
Kläger vor der erfolgten Handänderung und der zwischen
den Kaufskontrahenten verabredeten Schuldübernahme
in
Kenntnis. Dieser teilte jedoch dem Beklagten am