254 Saehnnrecbt. N° 43 .
.eine cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines
Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht
.
vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range
nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da-
rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der
Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange
.entzogen werden
darf,' als es bei Begebung des Titels
zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass
das Faust-
pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d ;,.
versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf
mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des
Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse
'und
en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB).
Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger
llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil
i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld-
ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus
belaste, überhaupt nicht zusteht.
.Es
hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes-
balmen
mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust-
pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24.
März
1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte
Restanz von
250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres-
zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange-
gebenen
Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.
Demnach erkennt das' Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem-
nach in Aufhebung des Urteils des
Obergerichts' des
Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn ,10. April 1918
die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H:
Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918
i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel.
Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde-
rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst
in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil
eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des
Schuldners
der Forderung, dagegen eine ihm zustehende
Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen.
Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto-
korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten
Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung
eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages
in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während
des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung
des Bürgen.
A. -Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun
schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E.
Jaut Zinsschrift ' 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau
Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/
U
die
Ehefrau des
Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen-
bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher.
Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel
und der
Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis
machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss
Erbteilung je
2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913
trat Fritz Grossenbacher-Walter von seinem Erbteile
eine
Summe von 25QO Fr. an den Kläger ab. Im Erb-
teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915
wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für
den ihm von seinem Schwager Fritz Grossenbacher-
Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. , zusammen
AS U 11 -1918 18
256 Obligationenreoht. N° 44.
also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen,
welche
Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete.
Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte
Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden
2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver-
weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er
dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende
Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die
fragliche Gegenforderung setzt sich
aus vier Posten zu-
sammen: 1448 Fr. a Cts. soll Grossenbacher-Walter
im
Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger :
Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches
Guthaben bei
der im November 1912 erfolgten Liquidation
der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge-
wiesen
worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als
nicht bezahlter Pacht -bezw. Mietzins aus einem Pacht-
vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher-
Walter, der Ende Oktober
1911, bezw. einem Miet-
vertrage, der Ende April
1912 sein Ende erreicht habe.
und weitere
600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer-
hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu
und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche
Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen-
acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts-
kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts
Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den
angegebenen Fälligkeitsdaten -1. März 1911, 1. No-
vember 1911 und 1. Mai 1912 -geschützt wordell.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr
der
Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger-
Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens
erfolgten Todes des
Ernst Scheidegger als dessen einzige
Erbin in den Prozess eingetreten ist,
- unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über
den Nachlass Eggimann-Heiniger
gestützt auf die Ab.:
tretung des Grossenbacher- Valter zugewiesenen 2500 Fr.
nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten
Verrechnung
bestreitet;
2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst
Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs-
kosten, als Anteil des
Ernst Scheidegger an einer VOll
ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher-
Walter eingegangenen Bürgschaft.
Durch
Krediteröffnungs-und Kontokorrentvertrag )
vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz.
Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit.
in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger
Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen
beigetreten und
hatten sich als solche verpflichtet, ( für
den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig
werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage
voni 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklunive
kapitalisiert.t' Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen
zu haften ,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909
ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter
,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am
2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu-
rechnung
der Zinnn und Provisionen für diese Rechnungs-
periode
per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von
3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich
seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten
mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf
Aufforderung
der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte
und
nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen
zur Hälfte ersetzt verlangt.
Die Beklagte
beantragt Abweisung auch dieses zweiten
Klagebegehrens, indem sie
unter Berufung auf das Urteil
der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller
gegen Spar-
und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 .
(AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen
Kredit in Kontokorrent gehande1t habe,
hätten die Zinsen
mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech-
nungstermine, 31. Dezember
und 30. Juni vorgenomme-
nen Saldoziehung ihre Bedeutung
als selbständige An-
sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand-
teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der
Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte
Kapitalsumme von
28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen
daher
der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen
ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen
240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte
mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender
Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l
nicht
zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt
habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht-
fertigter Bereicherung zurückverlangen.
Der Beklagte
sei dafür nicht haftbar.
B. -Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der
Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die
beiden Klagebegehren gutgeheissen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Be.rufung
der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unte.r den
Miterben bis zur Erbteilung eint Gemeinschaft aller
Rechte
und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis
zwischen ihnen ist also abweichend vom gt.meinen. und
manchen früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige
des Miteigentums, sondern
des Gesamteigentums, woraus
folgt, dass sie
über die Erbschaftsrechte mit Einschluss deI
Forderungen
nur gemeinsam verfügen können (Art. 602
Ahs. 2). Damit ist abrr bereits auch ausgesprochen, dass
die Schuldner zum Nachlass
gnhörendH Forderungen
gegen diese nicht Forderungen,
welche sie a .. einen
Miterben besitzen, verrechnen können,
Wt il dIe For-
derungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf
die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern
bis
zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher
zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die
nämliche wie bei
der Kollektivge seIlschaft , wo aus den
gleichen Erwägungen die Verrechnung
von Schulden an
diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen
Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich
als unzulässig
erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor-
liegenden Falle keine Rede davon sein, dass
der Beklagten
hezw. ihrem Ehemanne,
in dessen Rechtsstellung sie
eingetreten ist, schon
mit dem Tode der Frau Eggjmann-
,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen
ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des
Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit
den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat
die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche
Verrechnungsmöglichkeit
auch durch die Erbteilung nicht
begründet worden sei, weil
in ihr der Teilbetrag von
2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten
nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger
zugewiesen, Grossenbacher-Walter also
dafür überhaupt
nie Gläubiger geworden sei. Verträge,
durch welche ein
Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine
bestimmte Summe
an einen Dritten abtritt, habe'l koine
erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der
Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben-
steIlung des Abtretenden
dn, sondern erwirbt lediglich
einen Anspruch
gegell die Miterben als Gesamteigentümer
darauf, dass
.von dem, was in der Erbteilung auf den
Abtretenden. entfällt, ein entsprechender
Betrag ihm
zugehalten
werde. So ist denn auch hier der Teilungs-
vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der
Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts.
festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen-
bacher-Walter selbst, die übrigen
2500 Fr. dagegen aut
Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger
zugeschieden wurden
und letzterer für diesen ( ihm yon ,
260 Obligationenrecht. N0 44.
Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag) auf einen
gleich
hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den
Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu-
bigerschaft
des Klägers für diesen Teil der Forderung
stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person
bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb-
recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der
vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll
Vorten
er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar.
sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des
Grossenbacher-Walter Gläubiger
der Forderung geworden.
Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR
befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen
an dcn Zedenten Grossenbacher- Valter zu verrechnen,
sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung
ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden
und entweder schon vor jener oder doch vor der
Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus-
setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom
11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen
Gegenforderungen als
auf den 1. März 1911, 1. November
1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind,
muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt
und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage-
begehren abgewiesen
werden. Vann der Verrechnungs-
"ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen-
bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber,
ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver-
rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche
hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem
Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die
abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe
der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis
des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes
gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der
entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden
hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu
Art. 169 Zifi. 5 und 6). .
2. -Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll
11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten.
Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver-
bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen,
sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent-
wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht
behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli
30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die
Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre -die ein-
gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil,
dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto-
korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, -
kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll-
bacher 'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte
es will, ciJlnach auf dit. verbürgte Summe angerechnet
und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die
Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom
letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
2. September 1909 gehaftet hätten. Denn das Vesen d . s
Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit,
cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen
. nsprüche begründen. sondern als hlossl Rechnungs-
losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber-
sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende
Saldo
als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet
eine
Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr
diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der
anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur Vir-
kung,
dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs-
periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von
einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn
limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher
nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der
Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene
Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall
indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18
Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank
aufkam,
nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg-
schaft auf den jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo
bis zum Kreditbetrage von
28,000 Fr. zuzüglich aus-
stehenden
Zinsen und Provisionen ) ging. Dem von der
Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom
3. April 1914
i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand
-Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs
des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver-
hältniss
und Zahlung eines der verbürgten Summe ent-
sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -.zu
nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht
u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals
ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine,
nicht geprüft zu werden
braucht.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil-
iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des
Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das
Klagebegehren 1 abgewiesen wird.
45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918
!. S. Hodel
t
l3ösch Cie gegen Schweizer.l3ankverein ,A.-G.
.
Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme
der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht-
erstattung an den Auftraggeber?
A. -Die Firma Hodel, Bösch Oe, die in Luzern eht
ankgeschnft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit
emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs-
mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen
gegen Ratenzahlungen
an kleine Geschäftsleute abgab.
Obligationenrecht. N° 45. 263
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte
ausstellen, die
er bei Hodel, Bösch Oe diskontieren liess.
Diese wiederum gaben diejenigen
Wechsel,deren Akzep-
tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank-
verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam
es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen
Wohnsitz nach
Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall
solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien
und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht
vorweisen,
er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier
entsprach jeweilen diesem Ansuchen
und nahm von
Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel,
Bösch
Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be-
zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge-
löst habe. Am 17.
Juli 1913 verschwand dann Fleischmann
von
Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser
Teil der damals
im Besitz von Hodel, Bösch Cie be-
findlichen Wechsel gefälschte Akzepte
trug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma
vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge
der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden
sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die
Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin
verletzt.
B. -Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage in vollem
Umfange abgewiesen.
C .. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens über die Höhe
des
erlittenen Schadens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Prozessuale Frage.)
- -Es ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zm'