La competence du juge suisse, soit du juge du domiciIe
des
epoux, resulte de l'art. 5 eh. 2 de la convention, car la
reserve de la juridiction natiomtle inseree a la fin du meme
article ne s'applique pas en l'espece, le droit italien
n'excluant pas la competence des trtbunaux etrangers
en matiere d'action en separation de corps de conjoints
italiens
(v. RO 40 II p. 307 e11es references).
A teneur de rart. 1 de la Convention la demande en
separation de corps
est recevable lorsque la loi nationale
et la lex fori admettent l'une et l'autre la separation de
corps. Tel est bien le cas de la legislation italienne et de la
hngislation suisse. La separation de corps du CCS differe,
il est vrai, de celle du CC italien en ce qu'elle peut prendre
fin lorsqu'a l'expiration
d'un delai de trois ans l'un des.
epouxle demande. Mais la Convention de La Haye n'exige
pas une identite absolue de reglementation -qui ne se.
rencontre guere -et la difIerence signalee n'est pas suf-
fisante
pour alterer la re! semblance fonciere des deux
institutions du droit suisse et du droit italien. D'apres
le droit suisse, la separation de corps prononcee pour une
duree i n d e t e r m i n e e ne constitue pas un simple
acheminement
au divorce (caractere qui pouvant etre
attribue a la separation de corps seulement te m p 0 -
ra ire serait de nature a empecher l'assimilation a la
separation du Code italien) ; c'est une mesure qui, comme
en droit italien, rem p I ace le divorce, ses effets etant
permanents, pour peu qu'aucun .des epoux ne demande
a ce qu'elle prenne fin. Vu cette similitude de but et de
nature des institutions des deux legislations, on doit
considerer comme realisee la condition posee a I'art. 1 de
la
Convention (v. dans ce sens Travers p. 73, Vallotton,
Etude de la COllvelltion de la Haye du 12 juin 1902 p. 60-
et 215 ; cf. RO 40 II p. 307-308 qui laisse la questioll
ouverte, mais admet que, eIl tout etat de cause, le juge
suisse
peut prononcer la separation de corps teIle qu'elle
est instituee par le droit italien). I)
- Auszug aus dem 'D'rteil der 11. Zivilabteilung
vom 20. Januar191S i. S. Müller gegen Xarg.
Vaterschaftsklage. Bedeutung der aussergerichtlichen Erklä
rung des Beklagten, dass er sich als Vater des ausserehe-
lichen Kindes betrachte. Kein Verzicht auf die Einrede des
unzüchtigen Lebenswandels nach Art. 315 ZGB. Rechts-
giltigkeit formloser Verträge, durch welche die Pflicht zu
bestimmten Alimentationsleistungell an ein aussereheliches
Kind übernommen wird.
- -Nach Art. 303 erfolgt die Anerkennung eine!
ausserehelichen Kindes in der Form einer öffentlichen
Urkunde. Da das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist
die Erfüllung dieser Form nach Art. 11 OR, der gemäss
Art. 7 ZGB auch auf Rechtsgeschäfte des Familienrechtes
Anwendung findet, Giltigkeitserfordernis : ihre Nicht-
beachtung
macht daher die Anerkennung unwirksam.
Und zwar gilt dies für die Anerkennung ausserehelicher
Kinder schlechtweg,
nicht nur für diejenige, durch welche
dem Kinde Standesrechte verliehen werden sollen. Die
Standesrechte des
anerkannten Kindes sind nach dem
Gesetze (Art. 325) eine Folge
der formgiltigen Anerken-
nung : sie bilden nicht eine differenzierende Eigenschaft
der Vaterschaft in dem Sinne, dass die Vaterschaft,
welche Standesfolgen nach sich ziehen soll, zwar
nur
durch öffentliche Urkunde anerkannt werden könnte, für
ihre Anerkennung als einer lediglich die Unterhaltspflicht
begründenden Tatsache dagegen
auch eine formlose
Erklärung genügen würde. Sonst wäre es
nicht verständ-
lich, weshalb das Gesetz im Anschluss an den in Art. 302
Abs. 2 aufgestellten Grun8satz, dass das aussereheliche
Kindesverhältnis zwischen dem
Vater und dem Kinde
durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt
werde, als Anerkennung
nur diejenige des Art. 303, d. Ir;'
die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Erklärung
erwähnen würde. Da als Mittel der Feststellung der
Vaterschaft ausdrücklich
nur die zwei angeführten
4 Familienrecht. NO,2.
- Anerkennung oder richterliches ,Urteil zugelassen
werden,
ist damit die Begründung der Vaterschaft selbst,
als familienrechtlichen Bandes des Eltern-und Kindes-
verhältnisses durch formlosen Akt ausgeschlossen. Der
formlosen, aussergerichtlichen Erklärung, der Vater
eines Kindes zu sein,
kann demnach höchstens die Be-
deutung eines aussergerichtlichen Geständnisses hinsicht-
lich der der Vaterschaftsklage regelmässig zu Grunde
liegenden Tatumstände. d. h. eines Indizes für den
Geschlechtsverkehr innert der kritischen Zeit und ge gen
die Tatsachen zukommen, welche nach Gesetz Einreden
gegen die Vaterschaft begründen. Die Frage, welcher
Beweiswert ihm
in dieser Beziehung beizumessen sei, ist
eine solche des kantonalen Prozessrechtes : es bleibt daher
den
Kantonen überlassen, ob sie ihm schlechtweg Be-
weiskraft zuschreiben oder, wie es dem Grundsatze der
freien Beweiswürdigung allein entsprechen würde, einen
Gegenbeweis zulassen wollen. Ausschlaggebend ist. dass
es sich jedenfalls
nur auf Tatsachen und nicht auf das
den Klagegegenstand bildende Rechtsverhältnis selbst
heziehen kann. Sonst würde es seine rein prozessuale,
lediglich die Beweislage .beeinflussende Bedeutung
ver-
lieren und zu einer Anerkennung der Vaterschaft als
solcher werden, die eben nach dem Gesetze
nur in der
Form der öffentlichen Urkunde erklärbar 'ist. Es kann
daher durch Aeusserungen dieser Art dem Beklagten die
Berufung
auf Art. 315 ZGB nicht abgeschnitten werden,
Denn der unzüchtige Lebenswandel der Kindesmutter
um die Zeit der Empfängnis im Sinne dieser Bestim-
mung
ist keine blosse Tatsache, sondern ein Rechts-
begriff.
Er hat nicht nur die Bedeutung einer entkräft-
baren Vermutung gegen die Vaterschaft des Beklagten,
sondern eines Klageausschliessungsgrundes.
Ist er einmal
. festgestellt, so muss die Klage abgewiesen werden, ohne
dass demgegenüber der Mutter bezw. dem Kinde noch
der Beweis
gestattet wäre, dass trotzdem die grösste
Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft
des Beklagten
spreche (AS 39 II S. 687 f.). Spielt demnach für die
Abweisung der Klage auf Grund des Art. 315 die wirkliche
Vaterschaft (im physiologischen
Sinne) keine Rolle,. so
kann aber auch das blosse aussergerichtliche Geständnis
des Beklagten, dass er sich als Vater betrachte, keinen
Verzicht auf die Einrede aus Art. 315
in sich schliessen.
Es mag daraus hervorgehen, dass der Beklagte selbst
ursprünglich die Lebensführung der Kindesmutter
nicht
als unzüchtige betrachtete, und damit eine gewisse Ver-
mutung gegen die Wahrheit der Tatsachen begründet
werden,
auf die er nunmehr im Prozesse' die Behauptung
des unzüchtigen Lebenswandels stützt. Das Recht, aus
ihnen die vom Gesetze vorgesehenen Konsequenzen zu
ziehen,
kann ihm dadurch nicht genommen werden. Denn
für die rechtliche Tragweite dieser Tatsachen, kommt es
nicht darauf an, wie er sie früher einschätzte, sondern
wie der Richter sie beurteilt.
Ueber die Umstände,
welche die Annahme des unzüchtigen Lebenswandels
begründen, als solche
besteht aber hier kein Streit.
2. -
Dies schliesst nicht aus, dass die Verpflichtung
zu bestimmten 'Alimentationen
an ein aussereheliches
Kind auch aussergerichtlich
und formlos in verbindlicher
Weise übernommen werden kann. Gleichwie die Parteien
sich über die Alimentations-und sonstigen Geldansprü-
che, die bei einer Vaterschaft gegeben wären,
durch'
gegenseitiges Nachgeben aussergerichtlich vergleichen
können, so
kann ohne Zweifel auch der als präsumtiver
Vater in Anspruch Genommene den ganzen ihm gegen-
über erhobenen Geldanspruch anerkennen. Ein stich-
haltiger Grund, die
Parteien in allen Fällen, selbst wo der
Beklagte die
ihm zugemuteten Leistungen freiwillig über-
nehmen will, auf den Weg des Prozesses zu verweisen, ist
nicht ersichtlich. Er 'wäre allerdings dann gegeben,
wenn
man mit EGGER zu Art. 319 Nr. 7 a als Zweck des
Vertrages
und damit als Grund der übernommenen Ver-
pflichtungen die
rechtswirksame Feststellung der Vater-
schaft ansehen wollte. Denn diese Feststellung ist eben
nach Art. 302 Abs. 2 nur im Wege der formellen Aner-
kennung gemäss Art. 303 if. oder des Urteils im Vater-
schaftsprozesse möglich. Nun geht aber der Wille der
Parteien bei derartigen Vereinbarungen in Wirklichkeit
gar nicht auf die Feststellung der Vaterschaft: vielmehr
ist ihre Absicht gerade, dieselbe dadurch zu vermeiden,
dass zu Gunsten
der Mutter bezw. des Kindes eine selb-
ständige, davon unabhängige Forderung begründet wird.
Der Versprechende will es entweder dahingestellt sein
lassen, ob er wirklich der
Vater sei, oder sich geradezu
trotz Kenntnis seiner gesetzlichEm Nichtschuld aus
Gründen anderer Art, wie Vermeidung von Aufsehen u.s. w.,
als Schuldner konstituieren. Der Rechtsgrund, aus dem sich
die
Zahlungspflicht ergibt, liegt demnach nicht in der
ausserehelichen Vaterschaft sondern in der Anerkennung
der geltend gemachteri Geldansprüche, die eine von dem
Titel,
aus dem die Ansprüche ursprünglich hergeleitet
wurden, unabhängige Verpflichtung schafft. Deshalb
kann
auch derjenige, der ein solches Versprechen abge-
geben hat, die Zahlung nicht hinterher deshalb verweigern,
weil
er in Wirklichkeit nicht der Vater sei, sondern seine
Schuldpflicht
nur wegen Willensmängeln, welche dem
Schuldanerkennungsakte selbst.anhaften, bestreiten oder
eventuell eine Kondition wegen ungerechtfertigter
Be-
reicherung anstellen, sofern die besonderen Voraussetzun-
gen für eine solche gegeben sind.
) Im vorliegenden Falle steht indessen fest, dass der
Beklagte ein Schuldversprechen des erwähnten Inhalts
in Bezug auf die Leistungen, welche heute von ihm ver-
langt werden, nie abgegeben, sondern gegenteils der
als Vermittlerin oder Botin des Beistandes mit ihm ver-
handelnden Kindesmutter ausdrücklich erklärt hi11, dass
er von periodischen Renten nichts wissen wolle, sondern
sich höchtsens
zur Entrichtung einer einmaligen Abfin-
dung verstehen könne. Ob eine Einigung über die Höhe
der le.tzteren als zustandegekommen betrachtet werden
könnte,
ist nicht zu untersuchen, weil die Klage nicht
auf Zahlung eines derartigen Pauschalbetrages geht und
für die allein eingeklagten Rentenbeträge eine
Schuld-
anerkennung jedenfalls nicht vorliegt. Es hat denn auch
die Vorinstanz die Verurteilung nicht
auf eine solche,
sondern
auf die aus jenen Erklärungen in Verbindung
mit den Briefen des Beklagten sich ergebende Anerken-
nung der Vaterschaft selbst gestützt, ein Standpunkt,
der nach dem Gesagten nicht haltbar ist. )
3. Arrit da la IIe Seotion einl. du as janvier 1918
dans la cause Gerber contre Jaocard.
Res p 0 n s abi 1 i ted u mai t red e. pe ns ,i 0 n: . .
333 ces. Blessure causee a un pensionnalre par 1 emplOl lm-
prudent d'une arme a feu par un autre pensionnaire; reS-
ponsabilite du maUre de pension a raison de l'insuffisance
de la surveillance des eIeves.'
Les defendeurs Hermann et Ulysse Jaccard tiennent
a Champagne un pensionnat, dit Institut Mont-Fleury,
Oll ils renivent un certain nombre d'eIeves (en general
16 ou 17). L'institut comprend une maison d'habitation
entouree d'un vaste parc.
Hans Gerber, ne le 16 juillet 1896, est entre comme
pensionuaiIe a l'institut Jaccard le 4 juillet 191,3. II st
alle passer les fetes de Noel et de Nouvel-An aZurIch
chez ses parents et est rentre a l'institut le 12 janvier 1914
dans l'apres-midi. Apres le souper il a joue au jass.avec
Ulysse Jaccard ; il est alle ensuite dans le parc, pUlS est
rentre au refectoire Oll il s'est mis a jouer (i au detective )
avec plusieurs autre pensionnaires äges de 16 17 an .
Au cours du jeu, l'un des eIeves Otto Steifen, ne le. 3 de-
cembre 1897, a tire a bout portant un coup de pistolet
(le jugement
attaque ne precise pas le ge ure de pist?let. ;
d'apres le jugement penal rendu contre Steffen, c etalt
un pistolet flobert) qui a atteint Hans Gerber a la tete.
La scene s'est deroulee de la fa ;on suivante :