1.6. Entscheidung4l1J der SdJulQ.betreÜlungs-
Gli erew Bianehetti ricorsero contro queste pr.()vv
diinento aU' Autorita cantonale di vigilanza, la quak
respingeva il ricorso colla motivazione : .
La notifica Bianchetti di essere diventato proprie-
tario
dei credito spettante a Degiorgi verso la Mobi-
liare
equivale ad una rivendicazione. La cessione De-
giorgi. a. Bjaneltetti non venne. amrnes,sa da;U: inir
trazione deI fallimento, la quale ha iscritto all'attivo
la somma dovuta dalla Societa di assicurazione .. Di faUi
l'eventuale indennizzo dovuto dalla Mopiliare fa llart,e
dell'attivo della fallita. n ehe stabilito, e stabilito che
la diffida Bianchetti equivale ad una rivendicazione,
deve ritenersi conforme a legge
il provvedimento Ne
relato e respinto percio il ricorso Bianchetti.
B. -E contro questa risoluzione ehe gli eredi Bianr:
chetti ricorr.ono attualmente alla Camera Esecuzioni,
Fallimenti deI Tribunale federale.
Considerando in diritto:
L'art. 242 LEF e applicabile, seeondo giurispru.denza.
(r.
u. ed. sep. XVI, N° 4 ), anehe alle eontestazioni di,
erediti.
La questione da decidere e, quindi unicamente.
di sapere, chi deve ritenersi detentore deI credito per.
rimporto indieato alla cessio!1e. Nel quale esame non
puo attribuirsi importanza al fatto dell'iscrizione del
eredito ad inventario, trattandosi di un atto unilaterale
deU'
ministrazione deI fallimento ehe non puo pre-
giudicare la situazione giuridiea.
L'atto di eessione, al quale fanno capo i, ricorrenti,
non sembra in se sufficiente per contestare la deten-
zione alla Massa fallimentare. Solo dopo ehe la eessione
venne portata a conoseenza della Societä assicuratrice.
si puo ritenere raggiunta una separazione deI credito
dal patrimonio deI fallimento
in modo da giustificare
un trapasso della detenzione in favore deI, cessionariQ.
RU 33 I Nr. 18.
und Konkurskammer. Nt" 45.
Fin tanto ehe eio non avvenne, poteva l'assicurante,
pagando alla Massa, svineolarsi
dai propri obblighi, il
ehe non era pagando al cessionario. Colla dichiarazione
deI fallimento
il credito venne pero adibito in favore
della massa nello stesso modo ehe eio sarebbe avvenuto
in forza dell'art. 99 in una procedura per pignorazione.
Perehe il cessionario possa ritenersi detentore deI cre-
dito
e quindi necessario di stabilire se la notifiea della
cessione all'assicurante avvenne 0 no prima dell'aper-
tura deI fallimento. Cio deve richiedersi anche come
garanzia generale, onde
evitare possibili manovre in
danno della massa,
data la facolta di erigere e produrre
, ulteriormente eventuali aUi di cessione.
Ora, i ricorrenti pretendono
bensl ehe la cessione
deI credito venlle notificata alla Societä La Mobiliare
gia
prima deI fallimento, ma tale circostanza non risulta
dagli atti, ne venne constatata dall' Autorita eantonale.
E quindi neeessario un rinvio degli atti a questa Auto-
rita perehe abbia a pronunciarsi su tale allegazione.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
Gli atti sono rinviati all' Autoritä superiore eantonale
perche abbia a constatare se la cessione el credito
giorgi in favore Bianchetti venne ffetbvamente n?tI
ficata prima dell'apertura deI fallImento alla SoCleta
di assicurazione, nel qual easo
dovra essere annullata
la diffida a Bianchetti per agire giudizialmente.
45. Beschluss vom 6. November 1918 i. S. Schrimll.
Stellung des Bundesgerichtes in Pfandstundungssachen nach
der VO vom 27. Oktober 1917. Ueberprüfung des Experten-
gutachtens durch' das Bundesgericht. Korrektur von in
der Expertise enthaltenen rechtsirrtümlichen Schlussfolge-
'rungen. Erteilung einer Wegleitung an die Nachlassbehörde.
-Auslegung von Art. 2 Ziff. 1 der VO.
A. -Auf ein Gesuch des Impetranten A. Schrämli-
Bucher, Hotel Montana in Luzern,
hat die Schuldbetrei-
166 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bungs-und Konkurskammer durch Beschluss vom 21. Au-
gust (Nr. 33 in diesem Bande, S. 116 ft.) gestützt auf Art.
17 der bundesrätIichen Verordnung vom 27. Oktober 1917
zwei
Experten ernannt und ihnen die zur Lösung ihreI
Aufgabe nötige
Instruktion erteilt (vergl. bes. S. 120).
B. -Die Experten haben am 5. November dem Bun-
desgericht ihr Gutachten eingereicht, dem folgendes zu
entnehmen ist. Die Liegenschaften Schiebern
und Mitt-
lerbürglen,
so wird ausgeführt, seien zum Weiterbetrieb
des Hotels Montana in Luzern nicht
unum -ä.nglich not-
wendig. Hingegen könne bei dem heutigen Stand der
Rationierungsvorschrüten
der landwirtschaftliche Be-
trieb dieser Liegenschaften für den Hotelbetrieb in Luzern
von grosser Wichtigkeit werden. Der Besitzer def: Hotel
Montana sei jederzeit befugt, als Selbstversorger seine
Rechte geltend zu machen, was heute für einen Hotel-
betrieb ganz. bedeutende Vorteile bringen könne. Dieses
Moment werde für die ganze Zeit der kriegerischen
Ver-
wicklungen und noch ein bis zwei Jahre nach Friedens-
schluss
in Betracht zu ziehen sein, und dürfe bei den
vorliegenden Fragen über die Verwertung der einzelnen
Liegenschaften nicht ausser Acht gelassen werden.
Es
empfehle sich daher, die beidep. Liegenschaften in die
Stundung einzubeziehen, da hiedurch auch die Interessen
der Gläubiger am besten gewahrt würden.'
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Die dem Bundesgericht durch die bundesrätliche
Verordnung vom 27.
Oktober 1917 eingeräumten Kompe-
tenzen können sich,
wie das Bundesgericht in konstanter
Praxis festgestellt hat, nicht lediglich auf die EInennung
und Instruktion der Oberexperten und die Zustellung
ihres Gutachtens
an die Nachlassbehörde beschränken,
vielmehr muss dasBundesgericht
auch befugt sein, dieses
einer Ueberprüfung zu unterziehen, um bestimmen zu
und Konkurskammer. No 45.
können, ob allfällig eine Ergänzung des Gutachtens anzu-
ordnen oder ein neues einzuholen sei.
Es hat ferner zu
untersuchen, ob die Experten die ihnen gestellte Aufgabe
richtig erfasst
und der erteilten Instruktion entsprechend
gelöst haben, insbesondere ob nicht ihre Schlussfolge-
rungen
mit den in der Verordnung aufgestellten Rechts-
grundsätzen
in Widerspruch stehen. Gibt das Gutachten
in dieser Hinsicht zu Beanstandungen Anlass, so ist es an
die Experten zurückzuweisen, damit sie die ihnen vor-
gelegten Fragen neu entscheiden.
Anstatt der Rück-
weisung
an die Experten kann die Korrektur auch durch
das Bundesgericht selbst angebracht werden, wenn die
Experten lediglich aus einer richtigen Feststellung eine
rechtlich falsche Schlussfolgerung gezogen haben.
In
diesem Falle genügt es, wenn das Bundesgericht die Nach-
lassbehörde auf die dem Gutachten in dieser Beziehung
anhaftenden Mängel aufmerksam
macht, wobei dann
natürlich die darin liegende Wegleitung über die Aus-
legung der Expertise für die Nachlassbehörde bei
der
Beurteilung des Stundungsgesuches massgebend sein
muss.
Nur so kann das Bundesgericht der ihm obliegenden
Aufgabe genugen,
für eine einheitliche Anwendung der
Verordnung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft,
soweit die Anwendung der in
Art. 2 derselben niederge-
legten Grundsätze in Frage kommt, Sorge zu tragen.
2. -Nach Erwägung 3 des Beschlusses
vom 21. August
1918 (vergl. oben
S. 120) hatten die Oberexperten im
. vorliegenden Falle in erster Linie zu prüfen, ob dem
Impetranten der Fortbetrieb des Hotelgewerbes über die.
Kriegszeit hinaus ohne den Besitz der Liegenschaften
Schiebern
und Mittlcrbürglen in Vitznau n ich t
m ö g 1
ich sei. Diese Expertenfrage steht in Einklang
mit Art. 2 Zift. 1 va, welcher bestimmt, dass die Pfand-
stundung nur bewilligt werden dürfe, wenn der Schuldner
glaubhaft macht, dass ihm ohne diese Stundung d. h. ohne
die
durch sie garantierte Fortbenutzung der Liegenschaf-
HiS Entscheidungen der Schnldbetrellhings-
teD der Fortbetrieh seines Gewerbes über die Kriegszeif
hinaus nicht möglich wäre. Die Experten geben nun zti,
dass: die beiden in' Vitznau gelegenen Liegenschaften zum
W-eiterbetrieb des Hotels Montana in Luzern (t nicht un-
umgänglich notwendig,. seien. Hierin liegt aber dIe-
Bejahung der ihnen gestellten Frage und es wird damit
bezüglich der Liegenschaften Schiebern und, Mittler-
bütglen das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 2;
Ziff. 1 VO verneint. Wenn daher die Experten trotz dei
von ihnen gemachten Feststellung in ihrem Gutachteß.i
sich dahin aussprechen, dass die Pfandstundung hinsicht-
lich dieser beiden Grundstücke gleichwohl
bewilligf
werden sollte, weil der Besitz einer eigenen Landwil't
schaft für einen Hotelier in der Stadt vorteilhaft sei
und die Stundung auch jm Interesse der PfandgläubigeIf
liege, so widerspricht diese Schlussfolgerung dem in Art.
Ziff. 1 VO aufgestellten Rechtsgrundsatz. Die Verordnung
will die Rechtswohltat der Pfandstundung
nur für solche
Liegenschaften gewähren, ohne deren Fortbesitz dem
Sehuldner der Weiterbetrieb seines Gewerbes schlechf-
h i 'n u n m ö g I ich wäre, während die Bewilligung der
Stundung für Liegenschaften, die dem Schuldner bloSs'
gewisse Vorteile für den auch ohne sie möglichen BetrieD'
seines Gewerbes bieten, nicht vorgesehen ist. Die Experte'n
i
hatten sich überhaupt darüber, ob die von ihnen ange-
führten Momente bei der Beurteilung des Stundungs-
gesuches zu berücksichtigen seien, nicht auszusprechen,
da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, die
zu
entscheiden ausschliesslich dem Richter obliegt. Somit!.
Hat die Nachlassbehörde im vorliegenden Falle daVOIP
auszugehen, dass der Fortbesitz der Liegenschaften:
SChiebern
und Mittlerbürglen in Vitznau für den Weiter ..
btltrieb des Hotelgewerbes des Schuldners nicht not:..
wendig ist, und eswird daher eine Stundung der auf ihnen'
haftenden
Pfandschulden nicht in Frage kommen können.
Demnachbeschliessl die Schuldbetr.-und Konkurskammey.":
Das Gutachten der Oberexperten wird dem Amts-
.w;ld Kankurskammer. N° 41 .
g,erichq;vizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent-
liCheid r da PfandstunduDg:sgesuch zuständiger Be-
hörde im Sinne der in den vorstehenden Erwägungen ent-
nnltenen Wegleitung zugestellt. '
46. !eschluss voll) 13. Dezember 1918 i. S.
Schweizerische ltreaita.nstalt.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Verfahren vor Bundes-
gericht. Trotzdem das Begehren um Ernennung von Ober-
experten zur U eberprüfung der Schätzung des Pfandes und
zur Begutachtung der Frage nach dem Vorliegen der Stun-
dungsvoraussetzungen des Art. 2 VO gestellt worden ist.
kann das Bundesgericht vorerst nur einen Experten zur
Prüfung einer einzelnen Stundungsvoraussetzung ernennen,
wenn sich aus den Akten in liquider Weise ergibt. dass
diese offenbar nicht vorhanden ist und deshalb die Stun-
dung nicht bewilligt werden kann; immerhin ist auch
'in diesem Falle ein Sachverständiger zu hören. -Not-
wendigkeit einer Liegenschaft zum Gewerbebetrieb '!
Art. 2 Ziff. 1 VO.
A. -Der Impetrat, Albert Schlageter-Hauser in Luzern,
itit Eigentümer der Liegenschaften Nr. 228/229 Brand-
gässli-Kornmarkt 7 und Nr.
521 lit. c Guggistrasse 9
(Villa Hortensia) in Luzern. Im vergangenen Sommer
trat er mit seinen Gläubigern in Nachlassvertragsunter-
andlungen ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um
Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung
vom 27. Oktober 1917 für die auf diesen heiden Liegen-
haften haftenden Pfandschulden. Am 3. Juli bewilligte
er Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt als
1if;ntere Nachla sbehörde dem Impetraten die Nachlass-
:tundung
uI;ld bestellte Rechtsagent Franz Renner in
l. .zern als Sachwalter. Dieser schätzte die Liegenschaft
l,UIl Kornmar:k;t auf 150,000 Fr., diejenige an der Guggi-
strasse auf 75,000 Fr.
Auf Begehren der heutigen hnpetrantin. der Schweiz.