dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der
Ausübung, nicht aber dem
Inhalt nach übertragen
werden. Allein
für diese Auffassung findet sich nicht
bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie wider-
:spricht der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche.
Durch das gesetzliche Eltern-
und Kindesverhältnis
soll das natürliche ersetzt werden.
Ist daher die Kindes-
annahme
nur zulässig, wenn in der Person des Anneh-
menden bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die
für ein dem natürlichen entsprechendes legales
Ver-
hältnis Gewähr bieten (Art. 264-266 ZGB), so entfaltet
-dieses, einmal begründet, grundsätzlich alle familien-
rechtlichen Wirkungen, die jenem eigen sind (Art. 268
ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das Adop-
tivverhältnis nicht, wie bei den
in Art. 269 ZGB an-
geführten Tatsachen, aufgehoben , d. h. in dem Sinne
zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung
ausgeschlossen ist. Im Gegenteil:
der an Kindesstatt Ange-
nommene gilt auch weiterhin
als Kind des verstorbenen
Adoptivvaters ;
er behält seinen Familiennamen und
zählt zu seinen Erben. Bei solcher Intensität des Adop-
tionsverhältnisses
kann aber Art. 268 Abs. 2 ZGB nicht
-anders als dahin ausgelegt werden; dass die Elternrechte
quoad
jura an die Wahleltern übergehen.
Lässt sich somit dem Gesetze nichts entnehmen,
was
für einen -übrigen,s nach den Ausführungen
der Vorinstanz auch praktisch nicht zu rechtfertigenden
-Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter-
lichen Gewalt
im Sinne der Klage spräche, so erlischt
diese notwendigerweise
mit dem Tode des Adoptivparens,
und es kommt daher Art. 368 ZGB zur Anwendung,
wonach die unmündige
Person,die der elterlichen Ge-
walt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob
im vorliegenden Falle die Klägerin elbst als Vormund
in Betracht kommt, ist hier nicht zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
I
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Famillenrecht. lIini.;.
75. Urteil cier IL Zivila.bteUl11lS vom aa. Oktober 1919
i. S. Zwinlschergegen B1118.
Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften Ausländerin
gegen einen
in der Schweiz niedergelassenen Ausländer.
Anwendbares Recht. -Verwirkung der Klage nach Art. 308
ZGB.
A. -Die ledige Anna-Rosa Raue gebar am 27. Sep-
tember 1916 in Leipzig ein Mädchen Marie-Liselotte, als
dessen
Vater sie den Beklagten Bruno Zwinzscher bezeich-
net. Dieser
hatte bis zum Kriege seit Jahren mit seiner
Frau in der Schweiz, zuletzt in Sirnach gewohnt. Im
November 1914'wurde
er zur deutschen Marine einge-
zogen, während seine
Frau in Sirnach zurückblieb. yon
seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während semer
Urlaube seine Mutter in Leipzig und lernte in deren Hause
die
Anna-Ros Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er
nach der Schweiz zurück und liess sich wieder in Sirnach
nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand des
Pflege-
und Fürsorgeamtes Leipzig. als Bentand . der -
Marie-Uselotte Raue gegen ihn benn Bezrrksgencht
Sirnach Klage auf Zahlung eines monatlichen Unter-
haltsbeitrages von 30 Mark, vierteljährlich zum voraus
zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechszehnten
Altersjahre des Kindes ein.
Mit einer weiteren im De-
zember 1917
!lnhängig gemachten Klage verlangte sodanIl
auch die
Mutter des Kindes Vergütung von 200 Mark
Kosten
der ausserehelichen Niederkunft. per Beklagte
anerkannte, der Zweitklägerin
innert der kritischen Zeit
beigewohnt
zu haben und erhob auch keine Einreden
im Sinne der Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB, machte aber
geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil
mehr als
ein
Jahr seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308
ebenda verwirkt seien.
B. -Durch Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Thurgau die Klagen gutgeheissen
und
ie Kosten der kantonalen Instanzen dem Beklagten
AS 45 11 -1919
504 FamIHfbftcht. N-75.
auferlegt. Es geht zwar davon aus,. dass der eld '
während der ganzen lB Betracht kommendenZe1tsemen
rechtlichen WoJmaitz
in. der Sehweiz gehabt habe, nimmt
aber an, dass aUf' den Faß gleiehwohl. deutsches R(!cht
anwendbar sei, weIches eine dem Art. 308 ZGB entspre-
chende
Verwirkungsfrist nicht kenne. Allerdings enthalte
Art.' 2 des Bundesgesetzes über die: zivilrechtlichen Ver-
hältnisse
der Niedergela!senen u. Aufenthalter(N. u. A.G.)
nach
der Rechtssprechung des Bundesgerichts auch eiJie
materiellrechtliche Kollisionsnorm in dem Sinne, dass
die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihre!
familienrechtlichen Verhältnisse nicht nur der Gerichts-
barkeit, sondern auch d'em Rechte des Wohnsitzes unter-
stehen. Hier,
wo die Parteien nicht das nämliche Personal-
statut hätten, sei aber die Fnge, wessen Wohnsitz m8SS-
gebend sei, worauf das Gesetz keine Antwort gebe. Znr
Bestimmung des auf ein internationales Rechtsverhlltnis
anzuwendenden Rechtes müsse nun auf die rsönlichen
und räumlichen Momente abgestent werden, die für den
Tatbestand von Bedeutung seien. Bei
der Natur der
Ansprüche gegen
den' ausserehelichen Vater als einet
an eine bestimmte Tatsache, die Schwängerung ex lege
sich
anknüpfenden VerpflichtUng. komme besondere
Bedeutung der Verwirklichung jener Tatsache zu,. u?d
es müsste demgemäss als massgebend das Recht des)e-
nigen Ortes erklärt werden, wo sie eingetreten sei. Dem-,
gegenüber lasse sich allerdings als wesentlich auch dnr
Wohnort des Beklagten hinstellen und zwar deshalb, weil
er bei gewöhnlichen Leistungsklagen
in der Regel als
entscheidend betrachtet werde.
Im vorliegendeJl Falle .
wo beide Parteien demselben Heimatrechte unterstehen
und
auch der Tatbestand selbsti die Schwängerung im
Herrschaftsgebiete jenes Rechtes erfüllt worden sei,
rechtfertige.
es' sich indessen, dem ersterwähnten An-
knüpfungsmomente den
Vorzug zu geben, zumal dies
auch der Kollisionsnorm des Art. 21 EG zum DBGB
entspreche.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Beklagten
mit dem Begehren um Abweisung
der
Klage. Die Klägerinnen haben Bestltigung des ange-
. fochtenen
Urteils beantragt. .
Das Bundesgericht zieht. in ElVJÖ.flun9 :
-
-Das Schicksal des vorliegenden Rechtsstreites
hängt davon ab, nach welchem Rechte. die Gegenstand
der . Klage bildenden Ansprüche zu beurteilen sind.
Kommt darauf schweizerisches Recht zur Anwendung,
sind die Klagen nach Art. 308 ZGB als verwirkt
abzuweisen, während
bei Anwendbarkeit des deutschen
Rechts der Berufung des Beklagten
auf jene Bestimmung
und damit der
einZigen Einwendung, die er überhaupt
gegen die Klageforderungenerboben hat, det Boden
entzogen wäre. Der
Standp dass Art. 308 ZGB. weil
um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
aufgestellt, für jede in der Schweiz angehobene Vater-
schaftsklage gelten mnt gleichgiltig, Qbim übrigen die
Folgen
der Scbwängerung schweizerischem oder aus-
ländischen Rechte unterstehen,
ist vom Beklagten mit
Recht nicht. eingenommen worden. Er ist schon in dem
Urteile
AS 41 11 S. 423 f., als nicht hntbar verworfen
worden.
-
-Massgebend für die Beantwortung der aufge
worfenen Frage sind, da die Vaterschaftsklage auch dann, !
wenn sie mir auf Geldleistungen an Mutter und Kistf;
geht, sich doch jedenfalls nicht als obligationEmreehtliche,
sondern als f ami I i e n r e c h tl ich eLeistungsklage
darstellt
und wenigstens eine Prozesspartei, der Beklagte
in der' Schweiz niedergelassen ist, die Bestimmungen
des
BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder-
gelnssenen und Aufenthalter (N. u. A.G.), das nach Art: 59
SchlT z.
ZGB für die Rechtsvethältnisse der Ausländer in
der Schweiz auch nach dem lnkrafttreten desZGB Gel-
tung behalten hat (vergl.AS 39 I1 S. 499 f . Erw. 2). Nach
Art. 2 dieses Gesetzes
sind aber die Niedergelassenen und
Aufenthalter hinsichtlich ihrer familienrechtlichen Ver-
hältnisse (vergl. Art. 1. auf en Art. 2 Bezug nimmt)
der Gerichtsbarkeit und, wie stets angenommen wurde,
auch dem
Re c h t e des Wohnsitzkantons bezw. Wohn-
sitzstaates unterworfen, soweit nicht die nachfolgenden
Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich vorsehen.
Dieses, das Wohnsitzrecht
ist deshalb auch hier zu Grunde
zu legen, wenn nicht einer der Fälle vorliegt, für welche
das N. u.
A. G. in Abweichung von der lex generalis
des Art. 2 das Heimatsrecht besonders vorbehalten hat.
In Betracht kommen könnten dabei nur Art. 9 Abs. 2 und
Art. 8 leg. cit. Die erstere Vorschrift, wonach die
Unter-
stützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem
heimatlichen Rechte des Unterstützungspflichtigen rich-
tet, trifft aber schon deshalb hier nicht zu, weil sie, wenn
auch nicht geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein
aUf der Zusprechung mit Standesfolge beruhendes -Ver-
wandschaftsverhältnis (Verwandschaft im Rechtssinne
und nicht nur natürliche Verwandschaft) voraussetzt,
nd sich überdies auch nach der Entstehungsgnchichte
nur auf den allgemeinen Unterstützungsanspruch im
Falle der Bedürftigkeit, nicht auf Unterhaltspflichten
bezieht,
die,. wie es bei derjenigen de.s ausserehelichen
Vaters der Fall ist,
in ihrem Bestande grundsät.zllch von
jener
Bedingu unabhängig sind. Und Art. 8 hat, wie
ebenfalls schon wiederholt entschieden wurde,
nur Status-
klagen im eigentlichen Sinne im Auge, die sich auf die
Feststellung eines bestimmten Familienstandes richten.
Die Vaterschaftsklage
lässt sich demnach darunter
höchstens dann subsumieren. wenn sie auf Zusprechung
des Kindes
unter Standesfolge an den ausserehelichen
Vater geht. Klagen.
bei denen die Leistungspflichten,
deren Anerkennung vom angeblichen
aussere ull.chen
Vater
verlangt wird, sich in der Zahlung beStimmter
Unterhalts-
und Kostenersatzbeiträge an Mutter und
Kind erschöpfen, können dadurch nicht betroffen werden,
weil sie keine Veränderung der Standesverhältnisse
FaJrdIie . 'N. 75. 567
bezwecken, die Feststellung der Vaterschaft dabei, auch
wenn sie formell
als besonderes Begehren oder Dispositiv
auftritt, doch keine selbständige rechtliche Bedeutung
besitzt, sondern lediglich eine Voraussetzung, das Motiv
für die Gutheissung jener
Leistungsbegehren bildet
(ver gl. ausser den bereits angeführten
Urteilen noch AS
20 S.
49 ff., 27 I S. 164 ff., 34 I S. 316 f.). Fraglich kann
demnach nur sein, auf den Wohnsitz in welchem Zeit-
punkte -
-dem der Schwängerung oder der Geburt -
abzustellen
und bei einem Auseinanderfallen der Wohn-
sitze der klagenden
und beklagten Partei in einem dieser
Zeitpunkte, wessen Personalstatut
assg:bend sei .. Die
erste Frage
hat indessen deshalb hier keme praktische
Bedeutung, weil jedenfalls der Wohnsitz denjeninen
Partei auf die es ankommt, wie noch zu zeigen sem WIrd,
i beiden Momenten -Schwängerung und aussereheliche
Niederkunft -derselbe war.
Und die zweite Frage, auf
wessen
Statut es ankomme, ob auf dasjenige der klagenden
oder der beklagten Partei,
ist ohne Bedenken dahin zu
entscheiden, dass massgebend der Wohnsitz des Beklagten
sein muss. Dies ist, ohne dass es des Zurückgehens auf
allgemeine Grundsätze des internationalen Privatrechts
bedürfte,
schon daraus zu entnehmen, dass Art. 2 N. u.
A. G. die Frage des in materieller Beziehung anwendbaren
Rechts
mit derjenigen nach dem Gerichtsstand zusam-;
men fallen lässt, indem es aus der Unterwerfung unter den
Gedchtsstand des Wohnortes auch diejenige unter das
materielle Wohnsitzrecht folgen lässt.
Da von einem
solchen
( Unterworfensein unter einen Gerichtsstand
nur auf Seite des Beklagten die Rede sein kann, so ergibt
sich daraus
als notwendiger Schluss, dass da, wo wie
hier eine einseitige,
ex lege an eine bestimmte TatSane
sich knüpfende Verpflichtung des eklagte.n den tr ;tt
gegenstand bildet, auch sein WohllSltz und mcht de1')emge
der Klagepartei für die Bestimmung des anwendbaren
Rechtes entscheidend ist. Die
Erwägungen, aus denen
die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt,
könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei-
zerische Recht eine Norm für die Lösung der
Statuten-
kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin.
sobald
man mit dem Vorstehenden annimmt, dass es die
Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des
Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per-
sönlichen Momente,
mit der das angefochtene Urteil sich
befasst, eben schon selbst, in Art. 2
N. u. A. G. vorge-
nommen hat.
3. -Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu
Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn
nach den tatsächlichen Verhältnissen kann
kein Zweifel
herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage-
einleitung, sondern auch schon zur
Zeit der Schwängerung
und der ausserehelichen'Niederkunft trotz der Einziehung
zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts-
sinne
in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer
Erörterungen. einfach auf die Erwägungen des ange-
fochtenen
Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch-
liche Feststellungen enthaltend
mit den Akten über-
einstimmen und in den daraus gezogenen rechtlichen
Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge-
rinnen haben denn
in der Berufungsbeantwortungsschrift
etwas anderes nicht mehr behauptet.
i. -Da die Berufung demnach gutgeheissen werden
muss,
hat der Beklagte für das Berufungsverfahren
Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die
Verlegung der kantonalen Kosten
ist dem Obergerichte
vorzubehalten,
weil, nachdem der Beklagte seine Vater-
schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen
nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung
der Klage zu entziehen vermag. nicht ausgeschlossen ist,
dass
er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund-
sätzlichen Obsiegens,
dennoch kostenfällig erklärt oder
ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das
kantonale Verfahren versagt werden könnte. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom
12. Juli 1919 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
76. VrteU der Ir. Zivilabteilung vom 87. November 1919
i. S. 3m gegen E usch-J'urt.
UnterstützungspOicht der Geschwister nach Art. 328, 329 ZGB.
Für die Frag , ob der angeblich Unterstützungspflichtige
sich in günstigen Verhältnissen befinde. darf nur auf seinen
Erwerb
und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft-
liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden.
A. -Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin
ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen.
Mit
im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der
Beklagten
Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch
in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen
Unterstützungsgeldes von
1000 Fr., in halbjährlichen
Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass
die Beklagte ihrem Manne nichts
in die Ehe gebracht
habe und
ihr auch seither weder durch Erbgang noch
sonst
Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass
der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo-
runter
150,000 Fr. Kapitalien versteuere, an dem, weil
es während der
Ehe erworben worden sei und also
Vorschlag bilde, die Beklagte zu
1/
anteils berechtigt
sei. Die
Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,
Bedürftigkeit der Klägerin einerseits
und Leistungsfähig-
keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329
ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei
verfügbaren
-'-VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es
genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-