einer nach Art. 75 VVO nicht zulässigennForm entkräf-
tet hat, des weg e n nach Massgabe des in Art. 52
StG aufgestellten Strafrahmens mit Busse zu belegen,
so
wird, davon weder der Akzeptant noch irgend ein Nach-
inhaber des Wechsels betroffen, da wegen der ,trotz un-
richtiger Entwertung wirksam erfolgten Erfüllung der
materiellen Abgabepflicht eine Steuersubstitution im
Sinne des Art. 41 Abs. 3 StG nicht Platz greift. Die ge-
genteilige,
von der Kassationsklägerschaft vertretene
Auffassung würde dazu führen, dass die für jede Urkunde
vorgesehene einmalige Abgabe doppelt oder mehrfach
erhoben
werdeQ. dürfte, was einer unzulässigen Aus-
dehnung
der vom Gesetz umschriebenen Abgabepflicht
auf Grund der biossen Ausführungsverordnung gleich-
käme.
Demnach erkennt der Kassationshof :
,
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14
III. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
14. Urteil cllS Xasse.tionshofes vom 4. Worl 1920
i. S. Schweiz. B.nclesbahnm gegen lbnhart.
Aktivlegitimation der Kreisdirektionen der S. B. B. zur K9ssa-
tionsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler
Gerichte in Bahnpolizeisachen. -Prozessuale Stellung der
Kreisdirektionen im kantonalen Strafverfahren in Bahn-
polizeisachen. . Es kommen ihnen kraft eidgenössischen
Rechtes
Parteirechte zu. (Art. 11 Bahnpolizeigesetz.) -
Verzicht auf diese Parteirechte im konkreten Fall.
A. -Mit Bahnpolizei-Rapport Nr. 44 vom 15. Februar
1919 verzeigte der Stationsvorstand von Dietlikon beim
Gemeinderate daselbst den Kassationsbeklagten Karl
Hanhart, Fahrknecht, wegen Uebertretung von Art. 3
Abs. 9
und Art. 4 Abs. 3 des Bahnpolizeigesetzes, weil er
mit einem dreispjinnigen Fuhrwerk in den Niveau-
übergang bei
km 11,2 eingefahren sei, als die Barriere
bereits
im Sinken begriffen war. Am Fusse des Rapport-
Formulars findet sich der Vermerk: ( Ich bitte Sie, die
. oben angezeigte Uebertretung gemäss Art. 8 des Bahn-
polizeigesetzes zu ahnden und dem Rechtsbureau des
Kreises ....
der S. B. B. von der Erledigung des Falles
auf der untenstehenden Erledigungsanzeige ehestens
Kenntnis
zu geben. 1) Gestützt auf diesen Rapport belegte
der Gemeinderat Dietlikon den Beschwerdebeklagten am
20. Februar mit einer Polizeibusse von 3 Fr. und zeigte dies
der Kreisdirektion III auf der vorerwähnten Erledigungs-
anzeige an.
Der Kassationsbeklagte anerkannte jedoch
die Busse nicht, sondern verlangte gerichtliche
Beurtei-
lung der Sache ( 1055 zürcher. RPflG). Zu der auf den
20.
März angesetzten Verhandlung lud das Bezirksgericht
Bülach den Gemeinderat Dietlikon, den Kassations-
beklagten
und zwei von ihm angerufene Entlastungs-
zeugen vor, dagegen weder die S. B. B., noch die im Bahn-
polizei-Rapport genannten Belastungszeugen, deren Ein-
vernahme der Gemeinderat ausdrücklich verlangt hatte.
Der für die Gemeinde anwesende Gemeinderatsschreiber
beantragte Bestätigung der Busse, doch hob das Gericht
diese auf, weil
gestützt auf das Beweisverfahren angenom-
men werden müsse, dass das Warnungssignal nicht recht-
zeitig abgegeben worden sei. Die S.
B. B. erhielten von
diesem
Urteile erst am 25. März durch eine private Mit-
teilung des Gemeinderatsschreibers
von Dietlikon an
den Stationsvorstand Kenntnis. Die Kreisdirektion III
erhob daraufhin mit Eingabe vom 7. April gestützt auf
198 des zürcher. Gesetzes über das Gerichtswesen im
allgemeinen vom 29. Januar 1911 (GVG) beim Ober-
gerichte des Kantons Zürich Beschwerde und verlangte
Zustellung einer motivierten Ausfertigung des bezirks-
gerichtlichen Urteils. Mit Plenarbeschluss
voin 16. Juni
t 919 entsprach das Obergericht dem Gesuche. Es ging von
der Erwägung aus, dass zwar die Auffassung der S.B.B.,
'S komme ihnen in bahnpolizeilichen Uebertretungsfäl-
len die
RoUe des Anklägers zu nicht haltbar sei, denn
als solcher könne nach zürcherischem Prozessrecht
nur die
Behörde in
Betracht fallen, welche die Busse verhängt
habe. Dagegen seien die S. B. B. berechtigt gewesen, als
Geschädigter
am Verfahren teilzunehmen und es müsse
ihnen
daher gemäss Art. 203 GVG zum mindesten das
Recht zustehen, gegen Vorausbezahlung der Ausferti-
gungskosten eine Ausfertigung des
Urteils zu verlangen.
Gestützt auf diesen Beschluss stellte das Bezirksgericht
Bülach
am 3. Juli 1919 der Kreisdirektion 111 eine moti-
vierte Ausfertigung des
Urteils vom 20. März zu.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, am
11. Juli 1919 erklärte Kassationsbeschwerde der Kreis-
direktion
III mit dem Antrage, es sei aufzuheben und
es sei die Sache zu neuer Enncheidung an das kantonale
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14.
Gericht zurückzuweisen. In der am 21. Juli eingelegten Be-
schwerdebegründung wird der Standpunkt eingenommell.
dass darin, dass das Bezirksgericht die Kassationsklägerin
nicht als
Partei am Verfahren habe teilnehmen lassen,
eine Verletzung eidgenössischen Rechtes
zu erblicken
sei (Art. 162
OG) ; denn aus Art. 32 Abs. 1 des Eisenbahn-
gesetzes, Art. 11, 35 Ziff. 6 des Rückkaufsgesetzes, wonach
die
Handhabung der Bahnpolizei den Bahngesellschaften
bezw. den Kreisdirektionen der S. B. B. obliege, müsse
der Schluss gezogen werden, dass der Verwaltung in
dem an eine Uebertretung des Bahnpolizeigesetzes sich
anschliessenden Strafverfahren Parteirechte zukommen,
dass sie also vorgeladen
und ihr das Urteil eröffnet
werden müsse,
damit sie nötigenfalls ein Rechtsmittel
ergreifen könne. Dieser, aus dem eidgenössischen Rechte
fliessende Grundsatz derogiere allfällig davon abwei-
chenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts.
C. -Schon am 5. Juli 1919 hatte die Kreisdirektion
BI gestützt auf 1091 Ziff. 5 und 6 zürcher. RPflG
(Verletzung gesetzlicher Prozessformen. Verletzung ma-
terieller Gesetzesvorschriften) beim pbergericht des Kan-
tons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Mit
Urteil vom 20. November wies die III. Kammer des
Obergerichts die Beschwerde ab. Eine Verletzung
ma
. terieller Gesetzesvorschriften" wurde ausgeführt, könne
darin, dass die Beschwerdeführerin
nicht vorgeladen
worden sei,
nicht gesehen werden ; denn die Frage, ob
den S. B. B. Parteirechte zukämen, sei prozessrechtlicher
Natur. Auf 1091 Ziff. 5 könne sich die Beschwerde-
führerin nicht berufen, weil die Kassationsbeschwerde
wegen Verletzung wesentlicher Prozessformen gegen
freisprechende
Urteile nicht zulässig sei. Uebrigens wäre
die Beschwerde auch materiell unbegründet, was sich aus
dem Plenarbeschlusse vom 16.
Juni ohne weiteres ergebe.
D. -
Der Beschwerdebeklagte Hanhart beantragt in
seiner Beschwerdeantwort Abweisung
der Beschwerde.
Der Kassationshof z,ieht in Erwänu!,g:
1.-Da nach 33 litt. a des zürcherischen Gesetzes über
das Gerichtswesen im allgemeinen die Bezirksgerichte
alle Fälle von Polizeiübertrenungen endgültig beurteilen,
In welchen ,weder die Polizeibehörde eine höhere Busse
als 50 Fr. verhängt hat, noch vom Gerichte eine höhere
Busse
verhängt wird., der Gemeinderat von Dietlikon den
Kassationsbeklagten
aber nur mit einer Polizeibusse
von 3
Fr. belegt hatte, die Sache in Anwendung des
Bundesstrafrechtes
zu beurteilen war und die Kassations-
klägerin die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvor-
schrift
behauptet, so sind an sich die Voraussetzungen
der . Kassationsbeschwerde gegeben. Dass der Rechts-
satz, dessen
Nichtbeachnung gerügt wird, in der Bundes-
gesetzgebung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, son-
dern sich nach der Beschwerdebegründung aus der Aus-
legung
der die bahnpolizeilichen Rechte und Pflichten der
Babnverwaltung beschlagenden Nonnen ergibt, ist für
die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ebenso un-
erheblich, wie der Umstand, dass er nicht dem materiellen
Strafrecht, sondern dem Strafprozessrecht
angehört
(AS 32 I S. 171). Fraglich kann.nur sein, ob die Kassa-
onsklägerin zur Beschwerde aktiv legitimiert ist, obschon
Sl ' knntonalen Verfahren iücht teilgenommen hat.
DIes ISt mdessen zu bejahen. Freilich ergibt sich die
Aktivlegitimatioll
der Kassationsklägerin nicht aus ihrer
Stellung als Gegchädigte, als welche das Obergericht die
Bahnverwaltung in Bahnpolizeisachen betrachtet und
als welche sie nach der im Plenarbeschlusse des Ober-
gerinhts om 16. Juni gemachten Ausführungen vom
Bezlrksgenchte
hätte vorgeladen werden sollen; denn
nnch der znr Zeit der Ausfällung des angefochtenen Ur-
tells noch m Kraft stehenden altenzürcheri chen Straf-
prozessordnung vom 2. Dezember 1874 wird dem Damni-
fikaten das
Wort nur Init Bezug auf 'den Zivil punkt
gestattet, sOfern in der Hauptverhandlung die Anklage-
Orpniaation der Bundesrechtspflege. N0 14. 77
behörde vertreten ist ( 1006). Dies traf im vorliegenden
Falle zu, indem
zur bezirksgerichtJichen Verhandlung
für den Gemeinderat Dietlikon
der Gemeinderatsschreiber
erschien
und nach der für das Bundesgericht verbind-
lichen Auslegung des kantonalen Rechtes
durch das
Obergericht in Polizeiübertretungssachen an Stelle des
Statthalters die Behörde in Tätigkeit tritt, welche die
Busse verhängt hat, deren Aufhebung verlangt wird.
Danach hätte die Kassationsklägerin, auch wenn sie vor-
geladen worden wäre, sich zum Strafpunkte nicht äussern
können. Dagegen muss die Aktivlegitimation
der Kreis-
direktion
-wie das Bundesgericht schon in seinem
Urteile
vom 23. März 1909 L S. S. B. B. gegen Hofstetter
(AS 35 I S. 187 ff.) ausgesprochen hat und wovon ab-
zuweichen auch bei erneuter Prüfung der Frage ein An-
lass nicht vorliegt -auf Grund der ihr durch die eid-
genössische Eisenbahngesetzgebung (Art. 32 Abs. 1
des Eisenbahngesetzes, Art. 35 Ziff. 6 des
Rückkaufs-
gesetzes) eingeräumten Stellung als Träger der Bahnpolizei
als gegeben angesehen werden.
Danach liegt die Hand-
habung der Bahnpolizei in erster Linie nicht den lokalen
Polizeibehörden,
snndern den Eisenbahngesellschaften
bezw. den Kreisdirektionen
der S. B. B. ob, woraus folgt,
dass die
der Bahnverwaltung zustehenden polizeilichen
, Befugnisse sich nicht auf die Anordnung von zur Verhü-
tung von Uebertretungen dienenden Massnahmen und
die Feststellung und Anzeige von begangenen Ueber-
tretungen beschränken können, sondern, dass sie auch
die
existent gewordenen Strafansprüche bei den zustän-
digen Behörden durchzusetzen haben, wozu natürlich
auch die Einlegung der Kassationsbeschwerde gegen
freisprechende Urteile
kantonaler Gerichte gehört.
2. -Hieraus
ergibt sich dann aber, dass der von der
Kassationsklägerin in der Sache selbst eingenommene
Standpunkt, wonach ihr auch im kantonalen Verfahren
Parteirechte zukommen, prinzipiell
begründet ist. Es
wäre ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Bahnver-
waltung nur als zur Teilnahme am Kassationsverfahren
legitimiert
betrachtet werden wollte, das, da es sich auf
die Ueberprüfung der Rechtsfrage beschränkt, eine Ein-
wirkung auf die tatsächliche Seite des Prozesses nicht
gestattet, die Bahnverwaltung also nur befugt wäre eine
andere rechtliche Beurteilung des vom kantonalen Rich-
ter ohne ihre Mitwirkung festgestellten Tatbestandes
zu verlangen, ihr aber andrerseits jeder Einfluss auf die
Sammlung des Prozesstoffes (Stellung von Beweisanträgen
etc.)
verWehrt würde, was der Natur der Sache nach für
den Ausgang
der in der Regel rechtlich einfach liegenden
Bahnpolizeisachen
meist entscheidend ist. Vielmehr sind
die Parteirechte der Kassationsklägerin im eidgenös-
sischen Verfahren eine Folge davon, dass sie
kraft Bun-
desrechtes schon im kantonalen Verfahren Partei ist.
Wenn demgegenüber das Obergericht auf Art. 11 des
Bahnpolizeigesetzes hinweist
und erklärt, ass dieser für
das Verfahren ausdrücklich das kantonale Prozessrecht
vorbehalte und demnach dieses dafür massgebend sei,
ob der Bahnverwaltung Parteirechte zukommen, so wird
übersehen, dass die in Art. 11 vorbehaltene Anwend-
barkeit des kantonalen Prozessrechtes nur so weit reichen
kahn, als diesem nicht eine prozessrechtliche Norm des
eidgenössischen
Rechtes entgegensteht, was nach dem
Gesagten mit Bezug auf die Stellung der Kreisdirektionen
bezw.
der Bahngesellschaften)m bahnpolizeilichennStraf
verfahren zutrifft.
3. -Allein diese grundsätzlichen Erörterungen kön-
nen nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen, weil
anzunehmen ist, dass die Kassationsklägerin im vorlie-
genden
Falle auf die ihr an sich zustehenden Parteirechte
verzichtet habe. Dieser Verzicht liegt freilich nicht darin,
dass sie
den Kassationsbeklagten der Polizeibehörde
verzeigt
hat; denn nach dem Bahnpolizeigesetz ist die
Bahnverwaltung nicht befugt, Strafen zu verhängen, son-
dern sie muss hiezu die Polizeibehörden in Anspruch
nehmen. Dagegen muss er in ihrem nachherigen Verhal-
ten gesehen werden, wie es sich aus dem in Fakt. A er-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14.
wähnten Schlusspassus des Bahnpolizei-Rapportes ergibt.
Dieser
kann sowohl dahin verstanden werden, dass die
Erledigungsanzeige
nach Verhängung der Busse durch die
Polizeibehörde
zu erstatten ist -wie der Gemeinderat es
getan hat -als dahin, dass die Bahnverwaltung erst von
der definitiven (allfällig gerichtlichen) Erledigung des
Falles
unterrichtet zu werden wünscht. Welche dieser
beiden Auslegungen die richtige ist,
kann jedoch dahin-
gestellt bleiben, weil beide
zu der nämlichen rechtlichen
Schlussfolgerung führen.
Wäre die letztere Auffassung
zutreffend, so
müsste ohne weiteres ein Verzicht der
Bahnverwaltu.ng auf ihre Parteirechte angenommen
werden ;
denn wenn sie verlangt, dass sie erst nach der
Durchführung des Strafverfahrens zu benachrichtigen
sei,
so erklärt sie damit implicite, dass sie sich an diesem
nicht beteiligen will. Ebenso verhält es sich, wenn von
der ersteren Annahme ausgegangen wird. Sofern nämlich
die
Bahnverwaltung, obschon ihr bekannt sein muss,
dass -wie
das Obergericht feststellt -nach zürcheri-
schem
Recht die richterliche Aufhebung von durch die
PoJizeibehörde ausgefällten Bussen
beantragt werden
kann und in einem -solchen Falle die Polizeibehörde' im
Strafverfahren die Anklage vertritt, die Zustellung der
Erledigungsanzeige sofort nach Verhängung der Busse
verlangt, ohne
auf die Möglichkeit eine. .. Strafverfahrens
irgendwie Bezug
zu nehmen, so darf daraus der Schluss auf
das Einverständnis der Bahn damit gezogen werden, dass
die Polizeibehörde
vor dem Bezirksgericht als Ankläger
tätig wird. Das Verhalten der Kassationsklägerin im
vorliegenden Falle muss demnach als eine Art von Dele-
gation
der ihr kraft Bundesrechtes zustehenden Partei-
rechte an den Ankläger nach kantonalem Recht und
damit als Verzicht auf diese angesehen werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
c o