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de 9592 fr. 95 c. que la defenderesse aurait du payer
en 1913 et non pas 6000 fr. seulement. Elle est par con-
sequent mal venue de n'offrir que ce dernier montant
aujourd'hui ou, par suite des evenements de la guerre,
le
C01U de la construction a augmente dans une telle
proportion
qu'on ne saurait raisonnablement exiger
que le demandeur rebätisse son chalet. Le nouvel etat
de chose n'etant pas imputable au preneur, celui-ci a
droit : 1a somme que l'assureur aurait du lui verser :
l'origine.
Le Trib!lnal Me rat prononce:
Le recours est rejete et l'arret cantonal st confilme.
VLPROZESSRECHT
PROCEDURE
19. Auazug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
'om 17. Januar 1921 i. S. Union A.-G. gegen Lawetzky.
R e v i s ion s ver f a h ren. Ein auf Art. 192 Züf. 1 c BZP
gestütztes Revisionsgesuch krull! erst nach Zustellung des
motivierten Urteils gültig erhoben werden.
A. -Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das
Bundesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das
die Klage gutheissende Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 16. Juui 1920 uicht eingetreten. Die
vollständige Ausfertigung dieses
Urteils ist den Parteien
noch nicht zugestellt worden. .
B. -Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Be-
klagte ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 14.
Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag, das
l
I
Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c BZP als
.zulässig
zu erklären. )
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht
.ausgefällten Zivilurteils
kann uicht erhoben werden,
bevor der Revisiqnskläger von einem Revisionsgrund
Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch stützt
sich darauf, dass das Gelicht in den Akten liegende,
erhebliche
Tatsachen aus Versehen gar uicht oder auf
irrtümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 c
BnP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe,
kann aber nur damit bewiesen werden, dass (j.ie Begrün-
dung des Urteils die betreffenden Tatsachen uicht er-
wähnt. Es ist daher unter allen Umständen zunächst
die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und
es kann auf das gegenwärtige Gesuch, als verfrüht, nicht
eingetreten werden.
20. Urteil der 11. Zi 'Uabteilung vom 14. April 1921
i. S. Bürgi gegen Xrommes.
OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vonrage
ist nicht Haupturteil (Erw. 1).
ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei-
tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage
vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt aus'schliesslich das
kantonale Recht (Erw. 2).
Ä.. -Durch Urteil ) vom 31. Januar hat das Ober-
gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den
Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater-
schaftsprozess
beschlossen : Die Vorfrage der Be-
klagtschaft, sie
habe sich mangels rechtsgültiger Prozess-
einleitung auf den
Prozess nicht einzulassen, ist ge-
schützt , mit der Begründung, die Klage sei im Wider-
108 Prozessrecht. N° 20.
spruch zu Art. 1 der kantonalen ZPO, wonach derjenige
welcher einen Rechtsanspruch geltend machen will,
zunächst einen Zahlungsbefehl oder ein Rechtshot zu
erlassen habe, direkt beim Vermittleramt anhängig ge-
macht worden.
B. -Gegen dieses ihnen am 14. Februar zugestellte
Urteil haben die Klägerinnen am 28. Februar die Be-
rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheissung der
Klagen, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägunq:
- -Gemäss Art. 58 OG ist die Berufung nur gegen
Haupturteile zulässig. Darunter sind nach stär;tdiger Praxis
des Bundesgerichts nur solche Urteile zu verstehell,
welche
über die im Prozess geltend gemachten Ansprüche
definitiv entscheiden,
mit der Folge, dass gegenüber
der Geltendmachung der gleichen Anspruche in einem
neuen
Prozess die Einrede der abgeurteilten Sache be-
gründet erschiene (vgl. BGE 36 II S. 629). Eine solche
Entscheidung
enthält jedoch das angefochtene Urteil )
nicht; im Gegenteil erklärt die Vorinstanz ausdrücklich
die Frage. ob der Klaganspruch an sich verwirkt sei;
sei
heute nicht zu entscheiden . Vielmehr bezieht sich
die
Entscheidung einzig auf eine prozessuale Vorfrage, .
was den Charakter als Haupturteil ausschliesst (BGE
32 I S. 652 Erw. 1).
- -Hievon abgesehen war diese Vorfrage nicht nach
eidgenössischem
Recht zu entscheiden, sodass die
Berufung auch unter diesem Gesichtspunkte unzulässig
erscheint (Art. 57
OG). Zwar ist es als ein Satz des B.un-
desrechts anzusehen, dass als Klaganhebung im Sinne
des Art. 308 ZGB diejenige prozesseinleitende oder vor-
bereitende Handlung zu gelten hat, mit welcher der Klä-
ger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz dns
Richters anruft (BGE 46 II S. 88 ff.). Dagegen mischt
sich das Bundesrecht nicht in die Frage ein, w eie h e s
die vorbereitenden
Handlungen sind, die der Kläger
der eigentlichen gerichtlichen Klage vorgängig vorzu-
nehmen
hat, und steht es dem kantonalen Gesetzgeber
frei, was
er in dieser Beziehung vorschreiben will. Be-
IStimmt daher das kantonale Recht, dass der Kläger
der gerichtlichen Klage vorgängig nicht nur den Friedens-
richter anzurufen, sondern vorher noch entweder Be-
treibung anzuheben oder ein. Rechtsbot zustellen zu
lassen hat, so entbindet das Bundesrecht nicht von der
Beobachtung solcher rein prozessualer Vorschriften,
sondern bezeichnet es
nur als unzulässig, dass alsdann
der kantonale Richter diese vorbereitenden Handlungen
nipht als Klaganhebung im Sinne des Art. 308 ZGB gelten
lässt (vgl. BGE 42 II S. 101 ff. Erw. 3 und 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
21. Arrit d.e 1 ge Section civUe d.u 90 .,rn 1911 dans
1a cause Kejtr . et Miootti IG Oie. contre lIolra da lossler.
11 appartient aux cantons de decider si les distances a observer
,Par les proprietaires dans les fouilles et constructions (art.
686 CC) seront reglees uniquement par des dispositions de
droit public relevant des autorites administratives. Si tel
est le cas, il ne peut plus s'agir d'une cause civile susceptible
d'un recours en rMorme (56 0 J F).
A. -Le 19 avril 1918, l'administration municipale
de
Sion a avise Frannois Rossier que l'emplacement
par lui propose pour Ia construction d'un pressoir au
Chemin des Creusets ) etait admis a Ia condition que
la construction soit faite en retrait sur l' alignement
fixe par le Bureau ).
Au cours des
travaux, Joseph Meyer, qui possede
un terrain attenant a celui sur lequeL Rossier eIevait
la construction, cita ce dernier devant le Juge-instruc-