Art. 100 KUVG; subrogation of the Swiss National Accident Insurance Fund against the liable third party; inapplicability of Art. 51 OR. The statutory recourse of the accident insurer to the rights of the insured and his survivors is a public-law subrogation that operates up to the amount of the insurer's prestations without any apportionment of loss under the rules governing concurrent private-law liability. Art. 51 OR, which presupposes unechte Solidarität and a discretionary allocation of damage burden, does not apply absent express statutory incorporation. Transitional provisions confirm that no general reduction mechanism was intended (consid. 1-2).
Versic:herungsvertrag. N° 78. doveva eOlloseere il fatto taciuto I). Altrimenti nell'ipo- tesi dell'art. 6: ivi l'effetto di legge (inizio deI termine del reeesso) sorge per l'avveramento di una eondizione meramente oggettiva, Ia eognizione della reticenza, e non dipende da quella se usando l'ordinaria diligenza l'assicuratore avrebbe dovuto conoscere prima iliatto oceultato. Trattandosi dell'esereizio di un diritto limi- tato da Ull termine, Ia cui inosservanza trae seen Ia per- dita deI diritto stesso (facoltä a reeedere), le regole eomu- nemente aeeettate in tema di ermeneutiea non eonsen- tono ehe sia aggravato aggiungendo alla legge. Il ehe c pure vietato dal riflesso phI generico ehe, anehe in altri rapporti giui'idici, ehi e al beneficio di una dichia- razione positiva della controparte, puö farIe fidanza senza ehe sia tenuto, anche in easo di dubbio 0 di 80S- petto, a procedere a delle indagini per controllarne l'esattezza (COS! ad es. in materia di compera-vendita a riguardo dei difetti espressamente esclusi dal vendi- tore, Art. 200 cap. 2° CO). Nel easo in esame e pacifico ehe Ia convenuta non ha avuto eonoseenza positiva della falsitä. di aleune dichia- razioni rilevanti se non col eertifieato deI Dott. O. deI 14 marzo 1919: il reeesso da essa dichiarato il 3 aprile seguente, eioe entro tre settimane, non era quindi tar- divo. La lettera anollima dell'll dicembre precedente non puö, a questo riguardo, entrare in linea di. cont . A prescindere dalla circostanza ehe era anomma, 11 suo contenuto era troppo vago ed inconcludente per oostituire la conoseenza di una violazione da parte del- l'assicurato dell'art. 4. L'asserzione ehe l'assicurato aveva sempre avuto una salute preearia eoncerneva un apprez- zamento meramente soggettivo non llecessariamente antitetico delle diehiarazioni corrispondenti dell'assicu- rato (3 a e 3 b). Ne puö indurre a conclusione diverna la cireostanza ehe, di fatto, la convenuta ha preso III qualehe eonsiderazione 10 seritto anonimo in p:rr o1a ingiungendo a1 suo agente di procedere a delle lllda- Kranken-und Unfallversicherung. N° 79. gini sul suo conteuuto. A questo non era tenuta e se essa ha 'ecceduto nella diligenzn ehe le incombeva, ciö non puö tornarle di nocumento. Che le ricerche praticate dan'agente gli abbiallo procurato prima deI 14 marzo 1919 conoscenza positiva dei fatti sottotaciuti, non e diIllostrato. 11 Tribunale jederale pronuncia: L' appello e ammesso e vien quil1di riformata Ia que- relata sentel1za 4 luglio 1921 deI Tribunale di App ,Jlo del Cantone Ticino. VgL auch NI'. 68. -Voir aussi n° 68. VI. KRAl'lKEN-UND UNFALLVERSICHERUNG . ASSURANCE CONTRE ACCIDENTS ET MALADlES 79. Urteil cler II. Zi'rilabteilung vom 12. Oktober 19m i. S. Xanton Basel-Stadt gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt. Bei deI" Subrogation (Art. 166 OR) der Schweizer. Kranken- und Unfallversicherungsanstalt in Luzern, gemäss Art. 100 KUVG in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinter- bliebenen gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, findet der Haftungsausgleich nach Art. 51 OR keine Anwendung. A. -In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verun- glückte der ledige, 18 3/, Jahre alte Arbeiter Max Kesten- holz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt
486 Kranken-und Unfalh'ersicherullg. N° 79. Johannvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte Geleise hinter einem Tramwagen, dem in einiger Ent- fernung in der gleichen Richtung ein zweiter 'Vagen folgte, überschreiten wollte und dabei seiue ganze Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete und nicht gewahrte, dass auf dem andern Geleise von der entgegengesetzten Seite her ein dritter Tram- wagen heranfuhr, in den er mit dem Kopf hineinrannte und einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er am gleichen Tage starb. Kestenholz war Handlanger bei der Backofellfabrik Ed. Tschann und daher bei der Klägerin, der Schweiz. Unfallversicherungs anstalt in Luzern, von Gesetzes wegen versichert. Diese verpflichtete sich, an seine Hin- terbliebenen, d. s. sein -im Jahre 1864 geborener Vater, seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigen Geschwister von 11 bis 15 Jahren gemäss Art. 86 KUVG die gesetzliche Hinterlassenenrcntc von 80 % seines Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr. 20 Cts. betrug, also eine Jahresrente von 426 Fr., .ie auf den 2. Januar zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss Art. 100 ZUVG von dem Beldagten als Betriebsinhaber der Basler Strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen, und da dieser jede Haftung ablehnte, erhob sie Klage anf Bezahlung von 6891 Fr. als Kapitalabfindullg für die von ihr geWährte Rente. nebst 5 % Zins seit dem 2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jähr- liche Unfallrellte zu entrichten ist. B. -Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach die Klage im vollen Umfange zu. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appel- liett hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut, gtnwäbrte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da keine Kapitalabfindung stattgefunden hatte, nur für die jährlich zu bezahlende Rente und auch für diese nicbt in der vollen Höhe, weil der Verunglückte, der seine Aufmerksamkeit zu einseitig dem zweiten 'Vagen Iüallkcn-und Uniallversicherung. No 79. 481 des ersten Geleises zugewendet und das zweite Geleise gänzlich ausser Acht gelassen habe, obwohl er mit den Orts verhältnissen genau habe bekannt sein müssen, den Unfall, wenn auch nicht in schwerwiegender Weise, mitverschuldet habe, und weil ferner bei der Berechnung der von der Klägerin verlangten Jahres- rente auf Grundlage eines Fünf teils des Jahres- verdienstes des Verunglückten die Möglichkeit seiner Verheiratung nicht berücksichtigt sei. Das Appel- lationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom 3. Juni 1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese di,e Hinterbliebenenrente zu entrichten hat, jeweilen auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das erste Mal auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verfallenen Beträge von diesem Datum und dem 2. Januar 1921 an mit 5 % zu verzinsen sind. C. -Gegen dieses am 22. Juni 1921 zugestellte Ur- teil hat der Beklagte am 5. Juli die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung der Klageforderung. Das Bundesge1'icht ?fehl in Erwägung:
Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im alJge- meinen, wer durch .Prämien gedeckt ist, die Haftung nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei handelt es sich jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche Versicherung, sodass auch nach der in Art. 51 OR auf- gestellten grundsätzlichen Reihenfolge der Schadenstra- gung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgültngen Deckung des Schadens herangezogen werden könnte. Allein Art. 51 OR findet gegenüber der Klägerin überhaupt keine Anwendung. Diese haftet als öffent- liche Fürsorgeanstalt dem Versicherten nicht aus Pri- vatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlicl,len Spezial- gesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationen- rechts, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil Ver- fügt ist, ihr gegenüber nicht zur Anwendung gelangen. Zudem bestellt die Sozialversicherung der Klägerin im Interesse der Versicherten und nicht in dem der Haftpflichtigen, sodass sich illfolge dieser öffentlichen Einrichtung niemand seiner nomtalen Haftung soll entziehen können. Deshalb bestimnlt Art. 100 KUVG, dass die Anstalt gegenüber einem Dritten -( tout tiers sagt der französische Text, -der für den Unfall haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechtt des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt. Dass dabei eiile Abstufung der Schadenstragung im Sinne des Art. 51 OR stattfinden soll, ist nirgends ge- sagt; es folgt im Gegenteil aus den Uebergangsbestim- mungen der Art. 128 und 129 KUVG, dass eine solche Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Ab- sicht nicht gewollt ist. Denn diese Bestimmungen er- klären für Unfälle, für die, wie im vorliegenden. eine Haftung aus dem EisenQahnhaftpflichtgesetz in Frage kommt, das Obligationellrecht nur soweit für anwend- bar, als Angestellte und Arbeiter des Eisenbahnunter- nehmens selbst vom Unfall betroffen werden, und auch hier nur insofern. als der Arbeitgeber oder die ihm nach Kranken-und Unfallversicherung. N 79. 489 den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige- führt haben, und als auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen vOrliege,n. ür die. Sub- rogation der Klägerin bei U nfälnen, dIe emen ! ntnen, der nicht Angestellter oder ArbeIter des haftnfhchtinen Unternehmens ist. zustossen, können daher dIe gemnm rechtlichen Haftpflichtbestimmungen übenhaupt lllcnt angewendet werden (vgl. GIORGIO und. NABHOLZ. lC schweizerische obligatorische UnfallversIcherung, SeIte 379 ff.). . .. 2. -Die Klägerill tritt daher ohne ElIlschrankung bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Anspruchs- rechte der Hinterbliebenen des Verunglückten gegen- über dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in Uebereillstimmung mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (AS 33 11 15 ff.; 35 I! 17 If. und 40 11 60 ff.), auf die zurückzukommen keme Ver- anlassung gegeben ist, die grundsätzliche aftung de Beklagten mit zutreffender Begründung beJaht, wobeI sie für die Schadensberechnung und die Bemessung der Höhe der Haftung. die Möglichkeit, dass sich der Verunglückte verheiraten werde, sowie densen. knn kurrierendes Mitverschulden genügend berucksIchtIgt hat sodass auch zur beantragten Herabsetzung des der Kligerin zugesprochenen Schadenersatzes kein Grund vorhanden ist. Demnach el'kerwt das Bundesgericlll : Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH des Appellationsgerichtes des Kantons' Basel-Stadt vom 3. Juni 1921 bestätigt.