Art. 650 Abs. 3 ZGB; Begriff der Unzeit bei Aufhebung des Miteigentums. Der Schutz vor untimiger Aufhebung dient nicht der Erhaltung des Miteigentums bis zur Erzielung des ursprünglichen Erwerbspreises, sondern nur dem Ausschluss einer Teilung, welche die Miteigentümer unmittelbar schädigt oder bei körperlicher Teilung bzw. öffentlicher Versteigerung wegen besonderer Umstände kein dem wirklichen Wert entsprechendes Ergebnis erwarten lässt. Allgemeine Marktschwäche genügt nicht. Massgebend ist, ob nach den konkreten Verhältnissen ein dem aktuellen Wert entsprechender Erlös zu erwarten ist; künftige, bloss spekulative Wertsteigerungen begründen keinen Anspruch auf Fortbestand des Miteigentums (E. 1-2).
Erbrecht N0 9. volle dirimere essa stessa la controversia. ma preferi lasciarne la soluzione alla redazione definitiva della legge od ai criteri della giurisprudenza. Indarno finalmente l'is- tanza cantonale invoca a favore della sua tesi rauto- ritä deI commentario TuoR. Gli esempi citati da questo autore (vedi diritto successorio commentato dal TuoR nelI'opera GMÜR p. 272 e 273 vol. III) e menzionati dal- l'istanza cantonale sono affatto diversi dal caso in esame. Il commentatore stesso rileva ehe si tratta di ipotesi nelle quali Ie disposizioni di una parte non hanno ca- rattere di dipendenza da quelle deIl'altra; il che non si verifica nella fattispecie.
L'atto di ultima volontä deI 16 febbraio 191 ' deve quindi essere annullato in toto. La qualitä di eredi legittimi degli attori non fu es- pressamente contestata (vedi risposta cif. 8 e 9 e peti- zione cif. 8 e 9 e Risposta a questi punti di fatto): ma non puo formare oggetto di apposito giudicato, perche ri- struzione della causa non verti su questo punto, il quale deI resto ha piuttosto carattere di premessa della con- clusione principale di annullamento deI testamento ehe di domanda indipendente e per se stante. Lo stesso dicasi della domanda tendente a ehe gli attori siano immessi nel possesso delle sostanze relitte. 11 Tribunale federale pronuncia : La sentenza 26 ottobre °
deI Tribunale di Appello dei Cantone Ticino e riformata nel senso ehe il testa- mento 16 febbraio 1919 viene annullato nei rapporti delle due testatrici Silvia ed Irene Agustoni. Sachenrecht. Ne 10. 111. SACHENRECHT DROITS REELS 10. l1rten der Ir. ZivilabteUung vom 3. Februar 19a1 i. S. ChOpard gegen Volksbank Interlaken A.-G.
ZGB Art. 650 Abs. 3: Begriff der Unzeit im Sinne dieser Bestimmung. , A. -Die Klägerin, Volksbank Interlaken A.-G., der Beklagte Chopard und Witwe Marie Ritschard erwarben im Jahre 1918 auf einer Konkurssteigerung die im Bahnhofquartier von Interlaken liegende. unbe- baute Bortermatte l) für 32,480 Fr. zu Miteigentum auf der Hypotheken im Betrage von über 32,000 Fr. haften, und deren Ertrag (als Pflanzland) nach Abzug der öffentlichen Abgaben kaum 200 Fr. jährlich beträgt. Im .Jahre 1920 verlangte die Klägerin die Aufhebung des Miteigentums. Während sich Witwe RitSchard diesem Verlangen unterzog, verweigerte der Beklagte seine Einwilligung unter Berufung darauf, dass die Aufhebung des Miteigentums nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe (ZGB Art. 650 Abs. 3). Die Volksbank Interlaken A.-G. erhob deshalb Klage auf Aufhebung des Miteigentums gegen ihn. R. -Durch Urteil vom 1. Oktober 1920 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage zuge- sprochen. C. -Gegen dieses ihm am 28. Oktober zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. November die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, die Klägerin sei mit dem eingeklagten Anspruche einst- weilen zurückzuweisen, eventuell mit dem Rechtsbe- gehren ihrer Klage abzuweisen. weiter eventuell sei
Sachenrecht. Na 10. die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Be- urteilung zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
im vorliegenden Falle, nicht ersichtlich ist, wieso die Versteigerung nicht ein dem Jetztwert der Sache ent- sprechendes Ergebnis zeitigen sollte und der Steigerungs- erlös auch nicht teilweise durch aus der Aufhebung des Miteigentums erwachsende Schadenersatzansprüche Dritter absorbiert wird, also in vollem Umfange den Miteigentümern verbleibt, so erscheint die Aufhebung nicht unzeitig. Es ist dabei eben zu berücksichtigen, dass, wenn eine Wertsteigerung wirklich in Aussicht steht, dies auch im Resultate der Steigerung seinEm Ausdruck finden wirq. Dagegen hat der einzelne Mit- eigentümer keinen Anspruch auf weitere Aufrechter- haltung des Miteigentums, wenn den Mit.eigentümern daraus erhebliche Lasten erwachsen, zumal wenn, wie es nach den Annahmen der Experten im vorliegenden Falle zutrifft, ein' besseres Resultat nicht vor Ablauf einiger Jahre erzielt werden könnte und auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der alsdann möglicherweise zu erzielende Mehrerlös die in der Zwischenzeit notwendig gewesenen Aufwendungen für lie Verzinsung des Hypothekarkapitals zu decken ver- möchte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Oktober 1920 bestätigt.
IV.OBLIGATIONENRECHT DROITS DES OBLIGATIONS 11. 'Orten c1er I. livilabtenung vom 11. J'aDu r 19IU i. S. von H"18c1erhäusem gegen StirDimann.
Verkauf von Rollbahnmaterial. Zustandekommen des Ver- trages ., Tragweite des militärischen Veräussernngsverbotes. , .4 -Die RechtsvOIgingerin des heutigen Kiägers, Fmna F. A. Stirnimann. die in OlLen-Hammer den Handel mit Ba!1IIl:ischjnen für Strassen, Hoch-lInd Tief .. bau. Ro1bnahnrial und Bauwerkzeugen betrieb, trat im .Januar 1918 mit er3 Beklagten von Kiederhäusern in Unterhandlung zwenks Ankaufs eines Geleises. das dieser zur Verwendung :iuf seinen Bauplätzen in !;einem Werkhof in Olten liegen hatte. Im Verlauf der Unte.rhandlungen schrieben F. . A. Stirnimann dem Bekbgten am 24. Januar 1918 folgenden Brief: Zufolge unserer mündlichen Verein- l barung best.jtigen wir. von Ihnen gekauft zu haben : ' zn. 300 Meter Ge1eic;e 500 mm Spur, 60 Jnrrl hoch. 4 Stück Kippwage'l 500 I. Inhalt, 4 Stiick schmiedei- seme Dreh.. heiben, 4 Stück P18ttformwagen 500 mm Spur, zum Pauschalprei'5 von Fr. 2500.-Konditionen: Ware ab Hof, zahlbar bei Wegnahme. ') Schon am gleichen Tage verkauften die Käufer das Geleise an C. Suter, Inhaber eines Baugeschäfts in Lu- zem, weiter. Der Beklagte hatte aber das Geleise auch der Torfausbeutegenossenschaft Fernere Stamm in Gampell'n angeboten, die ihrerseits auf Lieferung drang. F. A. Stirnimann zahlten dt n von ihnen angegebenen Kaufpreis von 2500 Fr. am 25. Januar per Posteheck ein, und schrieben am folgenden Tage dem Beklagten.