- Urteil vom m. Oktober 19aa.
i.S. Erben Keyer gegen BegimmgBrat Appenzell A.-Bh..
Y Qrschrlft eines kantonaJen Steuergesetzes, wonach der Ein-
kommenssteuer neben dem Erwerbe des Kantonseinwoh-
ners auch die c Einkünfte aus Leibrenten, Pensionen und
ähnlichen Nutzungen. unterstehen. Die Praxis der kan-
tonaJen Behörden, wonach der aus Erbrecht oder ehelichem
Güterrecht hervorgehende Niessbrauch an gewissen Ver-
mögensobjekten nicht unter diese Bestimmung fällt.
sondern das N'utzniessungskapitaJ beim Nutzniesser als
Vermogen besteuert wird, enthält keine willkürliche Ge-
etzesverletzung. Ein mit der Praxis übereinstimmender
Entscheid kann nicht deshaJb wegen Verletzung der Rechts-
gleichheit angefochten werden, weü in einem vereinzelten,
schon einige Zeit zurUckliegenden Falle von jener Praxis
abgewichen worden ist.
-4 . -Die Vitwe Meyer-Sehiess in Herisau besass
ein gewisses Vermögen zu eigen und hatte ausserdem
die Nutzniessung
am Kapitalvermögen ihres verstorbenen
l-Iannes. das ihren Kindern zu Eigentum gehört. Zn-
folge Steueranzeige vom 22. Februar 1922 wurde Witwe
Meyer eingeschätzt auf 125,000 Fr. steuerpflichtiges
Vermögen und kein Einkomnien. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus dem eigenen und dem Nutzniessungs-
vermögen. Sie
rekunierte gegen die Einschätzung an
den Regierungsrat. indem ßie den schon früher ohne
Erfolg vertretenen Standpunkt einnahm, dass sie, was
das Nutzungsvermögen anlangt, nur verhalten werden
könne,
den Ertrag als Einkommen, nicht aber das
Kapital als Vermögen zu versteuern. Der Rekurs wurde
am 9. August vom Regierungsrat abgewiesen. Der
Entscheid enthält keine Motive.
B. -Gegen denselben haben die Erben der inzwischen
verstorbenen Witwe feyer die staatsrechtliche Be-
schwerde ans Bundesgericht ergriffen mit den An-
träge er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat
anzufuilten. den Steueransatz der Witwe Meyer nach
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3 1.
deren Begehren anzusetzen auf 52,000 Fr. Vermögen
und 4000 Fr. eventuell 4500 Fr. Einkommen, eventuell
die
Steuertaxation pro 1922 neu vorzunehmen und
zwar so, dass lediglich das eigene Frauenvermögen
der Witwe Meyer der Vermögenssteuer unterstellt. das
Nutzniessungsvermögen dagegen nur mit dem ent-
sprechenden Zinseinkommen zur Einkommenssteuer her-
angezogen werde.
Es wird ausgeführt: Nach dem Steuer-
gesetz
von Appenzell A.-Rh. (Art. 14) sei das gesamte
Vermögen des Kantonseinwohners
der Vermögenssteuer
unterworfen,
während alles Einkommen aus Leib-
renten, Pensionen
und ähnlichen Nutzungen ) unter
die Einkommenssteuer falle (Art. 19). Nutzniessungs-
kapital, das
der Substanz nach dem Eigentümer und
nicht dem Nutzniesser gehöre, könne unmöglich als
Vermögen des letztern bezeichnet werden und deshalb
sei es ausgeschlossen, dass
der Nutzniesser mit der
Vermögenssteuer belastet werde. Dagegen sei klar,
dass
man es vom Standpunkt des Nutzniessers aus
mit ähnlichen Nutzungen im Sinn des Art. 19 zu
tun habe. Für den Nutzniesser handle es sich beim
Ertrag des Nutzniessungskapitals nicht um sogenanntes
fundiertes Einkommen,
da ja der Anspruch mit dem
Tode aufhöre. Auch
der eidgenössische Kriegssteuer-
beschluss (Art. 34) behandle die Nutzniessung wie die
Leibrente.
pas kantonale Gesetz sei gegenüber dem
Pfarrer Palmer in Herisau im Sinn des Rekurses ange-
wendet worden. Der Regierungsrat habe sich mit dem
klaren
Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch gesetzt;
sein Entscheid sei willkürlich und verletze die Rechts-
gleichheit. Der jährliche Ertrag des fraglichen Nutz-
niessungsvermögens habe 4000 Fr. bis 4500 Fr. betragen.
C. -Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat
die Abweisung des Rekurses beantragt: Beim Erlass
des Steuergesetzes
im Jahre 1897 sei nach damaligem
kantonalen
Recht die erbrechtliche Nutzniessung nicht
bekannt, und Nutzniessungen aus Kapitalausncheidungeh
seien auch sonst im Kanton eine sozusagen unbekannte
Erscheinung gewesen.
So erkläre es sich, dass die Frage
der steuerlichen Behandlung des Niessbrauchs vom
Gesetzgeber stillschweigend übergangen worden sei.
Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen ZGB habe
die Frage dann durch Interpretation des
StG gelöst
werden müssen,
und das sei von Anfang an in der Weise
geschehen, dass
der Niessbraucher der Vermögens-
steuer unterstellt worden sei, worauf auch Art. 765
ZGB
hindeute. Das kantonale Steuerrecht nehme eine Trennung
vor zwischen Vermögens-und Arbeitsertrag mit der
Grundregel,
da Vermögensertrag unter die Vermö-
genssteuer
und Arbeitsertrag unter die Einkommens-
steuer falle. Einkommen bedeute hier durchweg
Er-
werb, wie denn in Art. 2 Ziff. 2 dem Worte Einkommens-
steuer
I) in Klammer die verdeutlichende Bezeichnung
Erwerbssteuer angeschlossen sei. Der Ertrag des
Nutzniessungsvermögens sei fundiertes Einkommen im
Sinne der Steuerlehre. Fundiertes Einkommen falle
aber nach dem Sinn und Geist der kantonalen Steuer-
gesetzgebung
unter die Vermögenssteuer und unfun-
diertes (Arbeitseinkommen)
unter die Einkommens-
steuer.
Da Art. 2 den Begriff des Einkommens dem-
jenigen des Erwerbs gleichstelle, so könne der
Ertrag
von Nutzniessungsvermögen auch nicht in den Rahmen
von Art. 19
Ziff. 3 passen, (wonach der Einkommens-
steuer unterworfen
ist alles Einkommen aus Leib-
renten, Pensionen oder ähnlichen Nutzungen
) zumal
wenn
man die Verhältnisse bedenke, wie sie beim Erlass
des
StG bestanden hätten. Bei der Formulierung des
Art. 19
Ziff. 3 habe man gewiss in erster Linie gedacht
an lebenslängliche Renten, Pensionen aus frühem Dienst-
verhältnissen, vorab militärischer Natur,
und andere
Bezüge
mit ähnlichem Hintergrund. Damit könnten
aber die aus dem neuen Familien-
und Erbrecht stam-
menden kapitalfundierten Nutzniessungen nicht
auf
eine Stufe gestellt werden. Der im Jahre 1917 erledigte
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
25ll
Fall des Pfarrer Palmer in Herisau könne kein Präjudiz
bilden, weil
dort ganz eigenartige Verhältnisse vor-
gelegen
hätten. Es habe sich um Kapital und Bezüge
in Mark gehandelt. Es wäre eine ausserordentliche
Härte und sozusagen unmöglich gewesen, bei der stän-
digen Verschlechterung des Markkurses auf längere
Zeit hinaus, auch nur für ein Steuerjahr, die Mark in
Franken umzurechnen und darauf eine Vermögens-
steuer
in Franken zu erheben. Man habe es daher beim
Falle
Palmer mit einer ganz vereinzelt dastehenden,
den besondern Verhältnissen angepassten Lösung zu
tun, die nicht verallgemeinert werden dürfe. Im übrigen
seien durch Erbgang entstandene Nutzniessungen seit
stets der Vermögenssteuer unterstellt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Frage, ob die Erblasserin der Rekurrenten für
das in ihrer Nutzniessung stehende Vermögen zur
Vermögenssteuer. herangezogen werden durfte, ist eine
solche des internen kantonalen Steuerrechts, die vom
Bundesgericht
nicht frei, sondern nur aus dem beschränk-
ten Gesichtspunkt
der Willkür geprüft werden kann.
Dabei drängt sich die im Rekurs vertretene negative
Lösung nach dem kantonalen
StG nicht in einer Weise
zwingend auf, dass von Willkür gesprochen werden
könnte.
Nach dem Rekurs
ist die Nutzniessung als eine der
Leibrente und Pension ähnliche Nutzung zu be-
trachten, die
nach Art. 19 Ziff. 3 StG der Einkommens-
steuer untersteht, während
der Regierungsrat glaubt,
die Frage der Besteuerung
von Nutzniessungsgut sei
im Gesetz nicht ausdrückJich geregelt und daher im
Wege der Auslegung zu beantworten. Es besteht in der
Tat ein gewisser Unterschied zwischen Leibrenten und
Pensionen einerseits und einer aus ehelichem Güter-
recht oder Erbrecht hervorgehenden Nutzniessung der
vorliegenden Art andrerseits. Die erstem sind Bezüge,
die auf einer persönlichen Verpflichtung eines Dritten
-Rentenanstalt, Staat, Gemeinde, Arbeitgeber usw. -
beruhen
und die mit dem Tode des Berechtigten ver-
schwinden.
Der NutzniesseI' dagegen hat kraft ding-
lichen Rechtes den Genuss
eines Vermögens, und dieser
Nutzen fällt
mit seinem Tode nicht dahin, sondern
wechselt lediglich den Träger. Das Einkorn,men aus
Nutzniessungskapital
ist daher in höherem Masse fun-
diertes Einkommen als eine Leibrente oder
Pensidn
und es rechtfertigt sich aus allgemein steuerlichen
Gründen, dass die Besteuerung in derjenigen Form
erfolge, wie sie
fiir das fundierte Einkommen aus Ver-
mögensertrag gilt, was in Appenzell
A.-Rh.die Ver-
mögenssteuer ist.
Es wäre unbefriedigend, wenn die
zufällige Tatsache,
dass ein Vermögen in Niessbrauch
steht, die Besteuerung in der Weise beeinflusste, dass
der
Staat nur mehr die auf das unfundierte Einkommen
zugeschnittene geringere
Steuer erheben könnte. Wird
nur die letztere Steuer beim NutzniesseI' bezogen, so
sollte richtigerweise der Eigentümer zu einer ergänzenden
Steuer verhalten werden können. Das lässt sich beini
System der allgemeinen Einkommenssteuer (die jede
Art von Einkommen, auch den-Kapitalertrag erfasst)
und ergänzenden Vermögenssteuer, wie es in einigen
Kantonen besteht, leicht durchführen, indem der Nutz-
niesser die Einkommenssteuer vom
Ertrag seines Niess-
brauchs
und der Eigentümer vom Kapital die Ver-
mögenssteuer
entrichtet. Beim System der Erwerbs-
und Vermögenssteuer kann, wie es der Bundesbeschluss
betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom
20. Sep-
tember 1920 in Art. 34 tut, der Kapitalwert der Nutzung,
berechnet
nach den Tabellen einer soliden Renten-
anstalt, beim Nutzniesser
und die Differenz zwischen
diesem
Betrag und dem Werte des Nutzniessungsver-
mögens beim Eigentümer besteuert werden. Das
Steuer-
gesetz von Appenzell A.-Rh.steht zwar auf dem Boden
der Besteuerung von Erwerb
und Vermögen, es sieht
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
indessen eine derartige Lösung bei der Nutzniessung
nicht vor. Wird.
aber der Eigentümer neben dem Nutz-
niesseI' oder allein zur Steuer herangezogen, so ist ihm
der NutzniesseI' nach ZGB Art. 765 Abs. 2 zum Ersatz
verpflichtet. Der NutzniesseI' muss also darnach auch
den Mehrbetrag
an Steuern auf sich nehmen, der aus
dem Gesichtspunkt erhoben wird, dass man es beim
Ertrag des Nutzungsgutes -wenn auch vom Stand-
punkt des Nutzniessers aus nur in beschränktem Sinn,
so doch objektiv in vollem Mass -mit fundiertem
Einkommen zu
tun hat. Im internen kantonalen Ver-
hältnis (über das interkantonale Verhältnis vgl.
BGE 30 I
Nr.48) wäre der Kanton Appenzell A.-Rh. berechtigt,
bei dem (im
Kanton wohnenden) Eigentümer des Nut-
zungsgutes die Vermögenssteuer zu erheben; Art. 14
StG, wonach alles Vermögen des Kantonseinwohners
der Vermögenssteuer unterliegt, würde das ohne Frage
zulassen. Diese Steuer würde
dann aber nach der er-
wähnten Bestimmung des
ZGB doch wieder den Nutz-
niesser treffen, sodass sich dieser grundsätzlich nicht
schlechter stellt, wenn
er mit der Vermögenssteuer
belegt wird.
Die vorstehenden Betrachtungen lassen es zum min-
desten als nicht willkürlich erscheinen, wenn
der Re-
gierungsrat eine Nutzniessung der vorliegenden Art
nicht als ( ähnliche Nutzung nach Art. 19 Ziff. 3 StG
gelten lässt. Die Heranziehung des Nutzniessers zur
Vermögenssteuer setzt dann weiter eine dem Wortlaut
gegenüber etwas ausdehnende Auslegung des Art. 14
voraus, insofern zum Vermögen des Kantonseinwohners,
das der Vermögenssteuer untersteht, auch das in seiner
bIossen Nutzniessung stehende Vermögen gerechnet
wird. Eine solche extensive Interpretation
steht aber,
wenn sie durch
haltbare innere Gründe gestützt wird,
was nach dem Gesagten hier der Fall ist,
mit Art. 4 BV
wiederum nicht in Widerspruch.
Der Regierungsrat hat freilich im Jahre 1917 im
262 Staatsrecht.
Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden,
und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt,
leuchten nicht recht ein, weil
ja die Härte der Umrech-
nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit-
punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals
vorhanden ist.
Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie
sie seit 1912 doch auch
im Kanton Appenzell A.-Rh.
zahlreich sein müssen, nach
der Versicherung des Re-
gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens-
steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt
als abweichend
nur den Fall Palmer), so kann jener
einzige, schon mehrere
Jahre zurückliegende, mit der
Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht
als genügend erachtet werden,
um die Beschwerde
wegen ungleicher Behandlung als begründet erscheinen
zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
, Die Beschwerde wird abgewiesen.
35. Urteil vom 4. November 19 i. S. Grüninger
gegen Ba.sel-Stadt.
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein
kantonales Gesetz. -Aufhebung kantonaler Gesetzes-
bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes-
gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und --
auf Grund von Art. 4 BV -wegen Sinn-und Zwecklosig-
keit.
A. -Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern
angenommen, das im
Amtsblatt vom 12. April ver-
öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch
Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht
i Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde.
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
14 bestimmt : Die Einkommenssteuer haben zu ent-
richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton
ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen
Einkommen, Erwerb
und Gewinn. Ausgenommen ist
das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken,
das Einkommen eingetragener
und stiller Teilhaber,
sowie der
Komnanditäre auswärtiger Geschäfte aus
ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats-
vertrag
unter eine andere als die Basler Steuerhoheit
fällt oder wenn der andere
Staat Gegenrecht hält, und
der Nachweis
für die Versteuerung erbracht ist. Nach
20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge-
samte Vermögen der natürlichen Personen, die im
Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen
Personen, die
im Kanton niedergelassen sind, soweit
letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften
be-
steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge-
legenen Grundstücke, Anteile eingetragener
und stiller
Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen
Ge-
schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag
unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen,
oder wenn der andere
Staat Gegenrecht hält, und der
Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni
1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger":
Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren
gestellt :
(e 1. Es seien 14 Ziff. 1 Schlussatz und 20 Ziff. 1
Schlussatz
des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be-
treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922, lautend :
und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist
wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der
Bundesverfassung für ungültig zu erklären.
2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit
für un-
gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht
ausgedehnt wird
auf Einkommen und Vermögen, das
nach Bundesrecht
unter eine andere als die Basler