sammen nichts anderes als den rechnungsmässigen
Ausdruck des Aktivenüberschusses des Unternehmens
bilden.
Ob die Veranlagung an einem bestimmten
Orte nach diesem
System oder aber auf Grund der
Einschätzung der unmittelbaren dort steuerbaren Ak-
tiven
unter Abzug der Schulden zu erfolgen habe, ist
ausschliesslich eine Frage des anwendbaren kantonalen
Rechts.
Es wird daher Sache des Regierungsrats des
Kantons Solothurn sein, der die Frage für die solo-
thurnische Gemeindebesteuerung aufwirft,
dafür die
ihm als gesetzgemäss erscheinenden Weisungen
zu
erlassen und s.ie allenfalls gegenüber abweichenden
Einschätzungen der Gemeinden als Rekursbehörden
durchzusetzen. Das Bundesgericht
hätte sich mit dieser
Frage, auch wenn die solothurnischen Gemeindesteuer-
taxationen rechtzeitig angefochten worden wären, aus
Art. 46 Abs. 2
BV nicht zu befassen gehabt.
Eine andere Frage
ist es, ob die Bestimmung des
5 Ziff. 3 des aargauischen Steuergesetzes für Aktien-
gesellschaften, wonach als Vermögen für die ordentliche
Staatssteuer neben dem Aktienkapital
und den Re-
serven auch noch der Schatzungswert der aargauischen
Liegenschaften der Gesellschaft gilt, soweit er die im
Kanton versteuerbare Quote jener. anderen Posten
übersteigt, vor
Art. 46 Abs. 2 BV standhalte oder ob
sie nicht, weil sie praktisch regelmässig
nur die ausser-
kantonalen
Unternehmungeh treffen wird, aus ähn-
lichen Gründen als anfechtbar erscheine, wie die ver-
schiedene Regelung des Schuldenabzugs für auswärtige
und innerkantonale Liegenschaftsbesitzer. Es wird dazu
später
Stellung zu nehmen sein, wenn eine auf jener
Vorschrift beruhende Veranlagung für ein künftiges
Jahr von der Rekurrentin rechtzeitig angefochten wer-
den sollte. Dabei wird es der Rekurrentin auch frei-
snehen den Einwand zu erneuern, dass sie überhaupt
mcht unter das genannte Spezialgesetz falle, wozu
es allerdings, weil dieser
Punkt vom Bundesgericht
Doppelbesteuerung. No 58.
nur aus Art. 4 BV nachgeprüft werden kann, der vor-
hergehenden Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges bedürfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann,
wird sie im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.
58.
'Urteil vom 25. November 1922
i. S. Erben :Brunner gegen Zürioh. Regierungsrat.
Obligatorische amtliche Inventarisation des Nachlasses aller
Personen, welche
zur Zeit des Ablebens ihren Wohnsitz
im Kanton hatten, nach kantonalem Steuerrecht. Die
Inventarisierung
auf Grund einer bloss vorläufigen, sum-
marischen
Prüfung der Wohnsitzfrage verstösst weder
gegen Art. 4 noch gegen Art. 46 Abs. 2 BV.
A. -Nach 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend
die direkten
Steuern ist innertacht Tagen nach dem
Tode eines Steuerpflichtigen eine Inventarisation vor-
zunehmen : sie geschieht, wo nicht schon die Vormund-
schaftsbehörde oder das Gericht (zur
Sicherung des
Erbgangs) inventarisiert, durch eine Abordnung des
Gemeinderats oder durch die Steuerverwaltung der
Ge-
meinde, in welcher der Verstorbene steuerpflichtig war ;
die Inventare
der Waisen-und Gerichtsbehörden sind
für die Steuerorgane
nur hinsichtlich der Zusammen-
setzung des Einkommens
und Vermögens, nicht hin-
sichtlich der Bewertung der einzelnen Steuerobjekte
massgebend
.. Die Erben sind verpflichtet, alle erfor-
derlichen Aufschlüsse zu erteilen
und dürfen bis nach
erlolgter Inventarisation keine
Verlügung über den
Nachlass treffen ; bei Gefahr
im Verzuge kann die In-
venturbehörde die sofortige Siegelung anordnen ( 59).
Gegen das
Ergebnis der Inventarisation steht sowohl
Staatsrecht. '
den einzelnen Erben als dem Steuerkommissär der Re,.
kurs an die zuständige Rekurskommission offen ( 61).
Der im I. Abschnitt, Steuerpflicht, A. Allgemeine
Bestimmungen stehende
7 des Gesetzes weist die
Entscheidung
von Streitigkeiten darüber, ob natürliche
oder juristische
Personen, sowie Vermögens-und Ein-
kommensteile der zürcherischen, Steuerhoheit unter-
stehen, erstinstanzlieh der Finanzdirektion und zweitin-
stanzlieh
der Oberrekurskommission zu (während die
Einschätzung erstinstanzlieh durch die Steuerkom-
missionen
mit Weiterzug an, die Rekurskommission
und Oberrekurslrommission erfolgt).
Im Abschnitt II. Einschätzungsverfahren heisst
es
unter F. Aufsichtsbehörden in 69: Die sämt-
lichen Steuerbehörden mit Ausnahme der Oberrekurs-
kommission sind der Aufsicht der Finanzdirektion
unterstellt. Beschwerden
über sie werden erstinstanzlieh
von der Finanzdirektion, zweitinstanzlieh vom Re-
gierungsrat entschieden.
Die in 143 vorgesehene, vom Kantonsrat zu geneh-
migende
und genehmigte Vollziehungsverordnung des
Regierungsrats zum Gesetze
vom 24. Juni 1918 erläutert
in 75 den 58 des Gesetzes dahin, dass die amtliche
Inventarisation
stattfinden soll nach dem Tode einer
jeden
Person, die zur Zeit ihrers Ablebens im Kanton
Zürich wohnte und steuerpflichtig war 0 der im Kan-
tonsgebiet steuerpflichtige 6 jekte hatte)). Im' ersten
Falle
hat sich die Inventarisation auf das gesamte, im In-
lande
und Auslande befindliche steuerpflichtige Einkom-
menund Vermögen zu erstrecken ( 76). Im zweiten be-
schränkt sie sich auf die Ermittlung und Bewertung der
im Kanton Zürich vorhandenen Steuerobjekte ( 82).
B. -Am 15. Mai 1922 starb in seiner Villa in Winter-
'thur der im Jahre 1850 'geborene Dr. med. Alfred
Brunner-Bidermann,
Bürger' dieser Stadt. Er hatte seit
iner Studienzeit stets in Winterthur gewohnt. Am 7. Ja-
nuar 1922 meldete er sich nach Lugano ab. hinterlegte
Doppelbesteuerung. N° 58,
hier am 15. Januar seine Ausweispapiere und bezog
eine möblierte
'Vohnung in der Villa Albis)), Via Cassa-
rinetta 5. Das Gemeindesteueramt Winterthur nahm
an, dass es sich um einen endgiltigen Wegzug handle.
Es beschränkte sich deshalb auf die Erhebung der allge-
meinen Einkommens-
und Vermögenssteuern für Stadt
und Kanton bis zum 15. Januar 1922, die beglichen
wurden,
und verlangte im übrigen für 1922 von Dr.
Brnnner nur noch die Abgabe einer Steuererklärung
über seinen
in Winterthur gelegenen Grundbesitz. Die
nachträglich gemachten Beobachtungen veranlassten es
dann aber, darauf zurückzukommen und unter der
Annahme, dass der Verstorbene bis
zu seinem Tode
seinen Wohnsitz
in Winterthur gehabt und sich nach
Lugano nur vorübergehend wegen seiner gestörten Ge-
sundheit begeben
gehabt habe, die amtliche Inventari-
sation des gesamten Nachlasses
im Sinne der 58 des
Steuergesetzes,
75 u. 76 Vollziehungsverordnung anzu-
ordnen.
In seinen Vernehmlassungen an die kantonalen
Aufsichtsbehörden berief es sich
für diese Annahme
darauf, dass nicht
nur die jüngste, ledige Tochter des
Erblassers
mit einem Teil der Dienerschaft in der Villa
in 'Vinterthur zurückgeblieben, sondern auch der ganze
Hausrat mit Einschluss der Bibliothek und der Kunst-
gegenstände unverändert dort belassen worden sei; kurz
nach der Abreise sei
auch Dr. Brunner selbst wieder für
einige Zeit hierhin zurückgekehrt und von Ostern (15.
April) 1922 bis
zu seinem Tode habe er sich neuerdings
mit seiner Frau ununterbrochen in seiner Winterthurer
Besitzung aufgehalten. An alle Annehmlichkeiten einer
eigenen, grossen
Villa gewöhnt, würde er sich für einen
dauernden
Aufenthalt in Lugano nicht mit einer kleinen
möblierten
Wohnung begnügt haben, ganz abgesehen da-
von, dass es
ihm auf die Dauer nicht möglich gewesen
wäre, die zahlreichen Finanzgeschäfte
und Verwaltun-
gen,
an denen er beteiligt gewesen sei, von dort aus zu
besorgen. Ein Mann dieses Alters würde auch, die jahr-
514 Staatsrecht.
zehntelang unterhaltenen, Beziehungen zu seiner Vater-
stadt, seiner Familie und seinen Freunden nicht ab-
brechen, ohne dass ihn zwingende Gründe dazu bestimm-
ten. Solche wurden aber hier nicht namhaft gemacht.
Die Inventarisation
fand dann auch inbezug auf
die Wertschriften, die der Erblasser im eingemauerten
Kassenschranke seiner
'Vinterthurer Villa verwahrt
gehabt hatte, am 26. Mai 1922 unter Mitwirkung der
Erben statt. Diese sicherten damals ferner zu, dass sie
zur Vervollständigung das Verzeichnis der vom Erb-
lasser bei Winterthurer und auswärtigen Banken in
offenem Depot
pnd als Faustpfand hinterlegten Titel,
sowie die Abschlüsse
über den von ihm mit verschiedenen
Banken unterhaltenen Kontokorrentverkehr noch bei-
bringen werden. Nachträglich besannen sie sich
aber eines
anderen
und erhoben mit Schreiben vom 8. Juni 1922
an die kantonale Finanzdirektion gegen die Fortsetzung
der Inventarisation Einsprache, weil der Erblasser seinen
Wohnsitz
zur Zeit des Todes in Lugano, nicht in Winter-
thur gehabt habe und die Erben deshalb dort tat-
sächlich nicht nur für die ordentlichen Staats-und
Gemeindesteuern, sondern auch für Erbschaftssteuern
belangt würden.
Sollte die Wohnsitzfrage nicht jetzt schon
als
in diesem Sinne abgeklärt gelten, so müssten die
Einsprecher
auf alle Fälle noch zur Beweisführung für
ihre Behauptung zugelassen werden, bevor die Inventari-
sation weitergeführt werden dürfe.
Die Finanzdirektion wies indessen
am 15. Juni die Be-
schwerde
ab und im gleichen Sinne erkannte am 6. Juli
1922 der Regierungsrat, an den die Erben Brunner die Di-
rektionsverfügung weiterzogen,
mit der Begründung: nach
58 des Steuergesetzes habe die Inventarisation innert
8 Tagen seit dem Tode stattzufinden. Sie könne deshalb,
auch wenn der Wohnsitz und die Steuerpflicht des Ver-
storbenen im Kanton Zürich zur Zeit des Todes be-
stritten würden, nicht von der vorhergehenden rechts-
kräftigen Entscheidung dieser Steuerhoheitsfrage durch
die dazu berufenen Behörden (Finanzdirektion,
Ober-
Doppelbesteuerung. N° 58. 515
rekurskommission und allenfalls Bundesgericht) abhängig
gemacht werden. Denn bis ein solcher Entscheid vorliege,
werde regelmässig geraume Zeit verstreichen.
Solle das
Inventar als Kontrollmassnahme seinen Zweck über-
haupt erfüllen, so müsse es aber ungesäumt aufgenommen
werden. Dass die Bestreitung des Wohnsitzes
und der
Steuerpflicht im Kanton jene Wirkung' nicht haben
könne, folge auch daraus, dass 61 des Gesetzes ei.n Re-
kursrecht der
Erben nur gegenüber dem Ergebms der
Inventarisation,
nicht schon' gegen deren Anordnung
und Durchführung vorsehe. Vielmehr werde es Sache der
Inventurbehörde selbst sein, bevor sie die Inventarisation
vornehme, die Verhältnisse des Verstorbenen
zu prüfen
und sich darüber zu vergewissern, ob jene Voraus-
setzung
der Inventarisationspflicht zutreffe. Nach der
Natur und dem Zwecke der zu treffenden Massnahme
dürften an diese Prüfung keine zu grossen Anforderungen
gestellt werden.
Es genüge, wenn die Behörde alle ihr
bekannten Tatsachen sorgfältig würdige; weitläufige
Untersuchungen anzuordnen, durch welche die gesetzliche
Inventarisationsfrist überschritten würde, könne ihr
nicht zugemutet werden. Ein Einschreiten der Finanz-
direktion oder des Regierungsrats gegen ihre Verfügung
sei, nachdem das Gesetz ein ordentliches Rechtsmittel
nicht vorsehe, nur im Rahmen des 69 des Gesetzes
möglich: es würde voraussetzen, dass die Gemeindebe-
hörde offenbar pflichtwidrig gehandelt
und sich . der
Willkür schuldig
gemacht hätte. Dies sei aber hier nicht
der Fall. Die Beziehungen, die der Erblasser unbestritte-
nermassen
auch nach dem 15. Januar 1922 noch zu Win-
terthur unterhalten habe, insbesondere seine wiederholte
Rückkehr hierhin, Hessen die Annahme, dass er nach wie
vor hier domiziliert und deshalb steuerpflichtig gewesen
sei, als durchaus
vertretbar und das Gegenteil keineswegs
als liquid erscheinen, so dass in
der Anordnung der Inven-
tarisation ein pflichtwidriges Verhalten nicht erblickt
werden könne. Die blosse Hinterlegung der
Ausweis;.
schriften im Tessin bedeute so wenig die Aufgabe des
Domizils in Winterthur, wie sie nach der Praxis des Bun-
desgerichts ein neues Steuerdomizil begründe. Auch die
Tatsache, dass das Gemeindesteueramt sich ursprüng-
lich
mit der Entrichtung der Steuern bis zum 15. Januar
begnügt habe, sei nicht im Sinne der Rekurrenten schlüs-
sig.
Es könne sehr wohl zutreffen, dass es damals durch
Erklärungen des Verstorbenen in die irrtümliche Meinung
versetzt worden sei, es handle sich um einen endgiltigen
Wegzug. Abgesehen davon komme es der Gemeinde-
steuerbehörde
überhaupt nicht zu, Steuerhoheitsfragen
zu entscheiden. Sie könne deshalb darüber auch keine
( Abmachungen lt treffen.
C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrats haben
die
Erben Brunner den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, der Ent-
scheid sei aufzuheben und die Inventarisations-
pflicht
und Steuerpflicht des verstorbenen Dr. Alfred
Brunner-Bidermann für den
Kanton Zürich als nicht vor-
handen zu
erklären , eventuell die Sache zur nähern
Prüfung der Frage der Steuerpflicht an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen. Sie verstellen zum Beweise,
dass der Erblasser im Zusammenhang
mit der Über-
siedelung nach Lugano seine Willterthurer Villa zum
Verkaufe ausgeschrieben, in Lugano durch Inserate eine
Villa zu kaufen oder zu mieten gesucht, sich beim
Credito Svizzero dort ein Sparbüchlein habe eröffnen
lassen
und mit der dortigen Filiale der Bankgesellschaft
über Depot-
und Kontokorrentfragen verhandelt habe,
alles Umstände, die in Verbindung
mit der Hinterlegung
der Ausweisschriften zu dem Schlusse führen müssten,
dass
er sich in Lugano mit der Absicht dauernden
Verbleibens niedergelassen habe. Die wiederholte Rück-
kehr nach Winterthur ändere daran nichts. Eine Per-
son, die während Jahrzehnten in einer Stadt gelebt
habe, habe
dort naturgemäss noch viel zu ordneil.
So habe sich der Verstorhene in der Tat schon nach
zehntägigem Aufenthalt in Lugano für kurze
Zeit
wieder nach Winterthur begeben müssen ( zur Rege-
Doppelbesteuerung. N° 58. 517
lung von Mobiliarfragen . Vor Pfingsten sei er noch-
mals zurückgekommen zum Besuche seiner Tochter
und seines Sohnes, wahrend dieses Aufenthalts er-
krankt und am 15. Mai gestorben. Von jener richtigen
Auffassung ausgehend
hätten denn auch die Tessiner
Behörden das Besteuerungsrecht
ab 15. Januar für sich
in Anspruch genommen und es hätten die betreffenden
Beträge 3000 Fr. ordentliche Staats-und Gemeinde-
steuern
für das erste Halbjahr 1922 und 18,000 Fr.
Erbschaftssteuern inzwischen, um weitere Schritte
zu vermeiden,
am 19. und 23. Juni bezahlt werden
müssen. Aus 58 Steuergesetz und 75 der Vollzie-
hungsverordnung, ergebe sich notwendig die
Pflicht der
Steuerbehörden, die Frage des Wohnsitzes des Erblas-
sers
und seiner Steuerpflicht im Kanton zur Zeit des
Todes, wenn beide
von den Erben bestritten würden,
eingehend
unter Feststellung aller dafür in Betracht
kommenden Tatsachen zu prüfen, bevor zur Inventari-
sation geschritten .werde. Die
in der ersteren Bestinl-
mung vorgesehene achttägige Frist sei nur eine Ord-
nungsvorschrift für klare Fälle; der Grundsatz, dass
die Inventarisation als solche die Steuerhoheit des
Kan-
tons über den Erblasser auch noch in jenem Zeitpunkt
voraussetze, werde dadurch nicht berührt.
Im vor-
liegenden Falle
habe aber eine nähere Untersuchung der
Wohnsitzfrage nicht stattgefunden,
da irgendwelche
Erhebungen
über die dafür massgebenden Verhält-
nisse nicht vorgenommen worden seien. Das Vorgehen
der Gemeindesteuerbehörde sei demnach offenbar
ge-:-
setzwidrig und hätte vom Regierungsrat nicht ,ge-
schützt werden dürfen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Durch den angefochtenen Beschluss wird die
Frage der Steuerpflicht des Erblassers der Rekurren-
ten im Kanton Zürich im Zeitpunkte des Todes als
518 .
solche nicht entschieden. Den Rekurrenten soll es
vielmehr freistehen, darüber den Entscheid
der nach
7 des Steuergesetzes zuständigen Organe, der kan-
tonalen Finanzdirektion und der Oberrekurskommission
anzurufen, wenn einmal
an sie für die Zeit nach dem
15.
Januar 1922 noch Steueransprüche im Einschät-
zungsverfahren erhoben werden sollten.
Es kann daher
jene Frage auch für sich, selbständig zur Zeit nicht zum
Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht
werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber,
an den
der Rekurs anknüpfen könnte, nicht vorliegt.
Gegenstand
per Anfechtung kann vielmehr nur
die allein von der Gemeindesteuerbehörde Winterthur
einstweilen getroffene und vom Regierungsrat ge-
schützte
Verfügung, nämlich die Anordnung der amt-
lichen Inventarisation des gesamten Nachlasses im
Sinne der 58 des Steuergesetzes, 75 u. 76 der Voll-
ziehungsverordnung dazu sein. Nur soweit die Steuer-
pflicht des Erblassers
im Kanton Zürich zur Zeit seines
Todes einen Präjudizialpunkt für die Zulässigkeit
dieser Massnahme bildet und als solcher
vor Anordnung
der letzteren . geprüft werden musste, kann sie dem-
nach
auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
gegen den angefochtenen Entscheid zur Erörterung
verstellt werden.
Ein solcher Zusammenhang besteht
nun nach der dem Gesetze in 75 der Vollziehungs-
verordnung gegebenen und 'bis zu einer Abänderung
dieser
für die kantonalen Vollziehungsbehörden mass-
gebenden Auslegung
in der Tat insofern, als danach
die Inventarisation wenigstens in der Ausdehnung
auf das ganze, im Kanton und auswärts gelegene Ver-
mögen nur stattfinden soll, wenn der Verstorbene
zur Zeit des Ablebens seinen Vohnsitz im Kanton
hatte und deshalb hier allgemein steuerpflichtig war.
Die Rekurrenten leiten daraus ab, dass das
Zutreffen
dieser Voraussetzungen zunächst in dem für die Er-
ledigung von Steuerhoheitsfragen vorgesehenen Ver-
Doppelbesteuerung. N° 58. 519
fahren ( 7 des Gesetzes) rechtskräftig festgestellt
sein müsse oder doch die Inventurbehörde sich dar-
über durch eine genaue Feststellung des behaupteten
und bestrittenen Tatbestandes Klarheit verschaffen
müsse, bevor sie das
Inventar aufnehme, während' der
Regierungsrat diese Folgerung
ablehnt und eine sum.,.
marische Prüfung der Wohnsitz-und Steuerpflichtfrage
durch die Inventurbehörde auf Grund
der ihr innert
der Frist des 58 des Gesetzes bekannt gewordenen
Tatsachen als ausreichend betrachtet.
Im Streite steht
dabei die Anwendung und Auslegung kantonalen Ge-
setzesrechts, die das Bundesgericht nach bekannter
Regel nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte
des Art. 4
BV, der Willkür nachprüfen kann. Eine solche
liegt aber keinesfalls vor.
Für die Auffassung des an-
gefochtenen Entscheides spricht nicht
nur die in 58
des Steuergesetzes allgemein gesetzte
Frist zur In-
ventarisation und der Umstand, dass
in 61 nur von
einem Rechtsmittel der Erben gegen das Ergebnis der
Inventarisation, nicht gegen diese selbst die Rede ist,
sondern auch der
Zweck der Massnahme, eine zuver-
lässige Feststellung des Einkommens
und Vermögens
des Erblassers zu ermöglichen und damit die Grund-
lage
für die Beantwortung der Frage zu schaffen, ob
er seinen Steuerverpflichtungen gegenüber Staat und
Gemeinde vollständig nachgekommen ist. Dieser Zweck
wäre naturgemäss in hohem Grade gefährdet, wenn
der Inventarisation im Falle einer Bestreitung der
Steuerhoheit des
Kantons zunächst ein weitläufiges
Verfahren zur Entscheidung hierüber vorangehen
müsste wie es die Rekurrenten postulieren, weshalb
denn
;uch 59 des Gesetzes für Fälle, wo selbst bei
rascher Inventarisierung Gefahr im
Verzuge liegt. noch
die sofortige Siegelung des Nachlasses als weitere
sichernde Massnahme vorsieht.
Dass die Vornahme der Inventarisation
vor end-
giltiger Entscheidung
der Steuerpflichtfrage auf Grund
: 520
aller dafÜr in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl-
len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen
Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV
verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht.
Die
Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon
fraglich, ob überhaupt der Schutz dieser Verfassungs-
vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass-
nahmen,
mit denen die Erhebung eines konkreten
Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen
werden könne. Sodann könnte, auch wenn
man es be-
jahen wollte, eine weitergehende Prüfung
der Steuer-
hoheitsfrage,
als sie der angefochtene Entscheid der
Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des
Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer-
den, wenn nicht das.
Institut der amtlichen Inven-
tarisation selbst seiner Wirksamkeit entkleidet werden
soll.
Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es
nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom
Standpunkte des Art. 46 BV, d. h. der interkantonalen
Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass
der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft
im be-
treffenden
Kanton wohnhaft war und besteuert wor-
den
ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger
Nach-und
Strafsteueransprüchenoch nicht abgelaufen
ist. Denn es
ist klar, dass die Erhebung solcher für
den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton
bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer-
, den kann.
Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass
die Annahme, die Übersiedlung nach Lugano sei
nicht in
der Absicht dauernden Verbleibens, sondern
nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, . sich nach
dem Tatbestand, wie
er der Inventurbehörde bekannt.
war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be-
haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil
ohne weiteres
klar sei, sondern berufen sich für die
geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe
Gerichtsstand. N° 59.
erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis
anerbieten.
Ein solches Beweisverfahren einzuleiten
konnte
aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten
ohne Verletzung verfassungsmässiger
Rechte der Re-
kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie-
fern jene Tatsachen schon
ihr vorgetragen worden
waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen
Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind
erst dem
Bundesgericht unterbreitet worden, sodass aus ihrer
Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein
Vor-
wurf gemacht werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
59. tJrteil vom a5. November 1922
i. S. Amtsgerichtskanzlei Lusern-Land. gegen ICantonsgericht
Zug.
Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und
Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober
1907, 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand
ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des
Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das
Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte
sich
vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein-
lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden
Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch
macht.
A. -Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell
Tschümperlin
in Walchwil beim. Amtsgericht Luzern-