Erbrecht, o 47.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
47. Urteil der 11. Zivilabttilung vom 5. Oktober 1922
i. S. Testamentsvollstrecker des Nachla.sses Henneberg
gegen Neumann.
Art',,518, 595, ZGB, -B e s c h wer d e g e gen Ver-
fugungen. des Testamentsvollstrek-
k e r s: Zur Beurteilung materieller Fragen sind die
ordentlIchen Gerichte zuständig. -Kom pet e n zen
des T e s t a m e n t S v 0 I Ist r eck e r s: Er darf,
a?gesehen von den ihm gesetzlich eingeräumten Befug-
ßlssen,
nur den formrichtig zum Ausdruck gebrachten
letzten 'Villen des Erblassers ausführen. Er hat kein Recht
sittliche Verpflichtungen des Erblassers zu erfüllen.
A. -Am 15. Dezember 1918 starb in Zürich Gustav
Henneberg von Görlitz, Deutschland. In seinem Nach:"
lasse fand sich ein Bild von Prof. Piloty Heinrich VIII
und Anna Boleyn )l. Wie sich aus einer Reihe von 'Villens-
äusserungen des Erblassers ergibt,
hatte er beabsichtigt
dieses Gemälde
auf sein Ableben der Stadt Görlitz zu-
zuwenden.
So versprach er schon 1912 anlässlich eines
esunhns des Dirnktors der. Görlitzer Kunstsammlung
In Zunch, das BIld seiner Vaterstadt zu vermachen.
Mit Briefen vom 9.
und 14. November 1912 dankten
ihm Direktor Feyerabend und Oberbürgermeister Snay
von Görlitz für diese Zuwendung, wobei Oberbürger-
meister Snay gleichzeitig um die Erlaubnis bat, das
Vermächtnis öffentlich
bekannt geben zu dürfen. Am
16. November 1912 erteilte Henneberg hiezu seine
Einwilligung. Die Veröffentlichung erfolgte
in der von
Direktor Feyerabend redigierten
Festschrift: ( Die
Oberlausitzer Gedenkhalle mit Kaiser Friedrich-Museum
1902/12.
Neben Geschenken, die Henneberg der Stadt
Erbrecht. N° 47,
sofort übermittelte, ist in dieser Festschrift erwähnt:
Heinrich VIII und Anna Boleyn, Gemälde von Prof.
Karl von Piloty, München (testamentarisch). Dieser
Veröffentlichung, die dem Erblasser vorher
im Wortlaut
bekannt gegeben worden war, entsprechen die Eintra-
gungen in den Protokollen des Magistrats von Görlitz
vom September
und November 1912. Im gedruckten
Katalog der Galerie Henneberg ist das Gemälde unter
Nr. 218 aufgeführt und daneben handschriftlich ver-
merkt: Görlitz vermacht. Ebenso ist im Geheim-
kassabuch des Erblassers,
wo das Bild vermerkt ist,
in einer
Randnotiz beigefügt: Görlitz gestiftet.
Endlich bezeugen der frühere Geschäftsführer Henne-
bergs, Böning,
und der Bilderhändler Neupert in Zu-
schriften an Dr. Fick, der Erblasser habe sich ihnen
gegenüber in gleichem Sinne ausgesprochen.
Gestützt
auf diese Tatsachen verlangte die Stadt
Görlitz Herausgabe des Bildes an sie. Die Beklagten,
die Testamentsvollstrecker des Erblassers, beschlossen
unterm 6.
Januar 1920, den Eigentumsanspruch unter
Vorbehalt der Beschwerderechte der gesetzlichen Erben
anzuerkennen, und setzten den Erben eine zehntägige
Frist an, um gegen den Beschluss Beschwerde zu führen.
Die Erbin
Frau Gebhard liess diese Frist verstreichen.
Der Kläger Neumann dagegen erhob Beschwerde und
erwirkte von den kantonalen Beschwerdeinstanzen Auf-
hebung des Beschlusses. Die kantonalen Gerichte nahmen
an, die Frage, ob die Willensvollstrecker befugt seien,
das streitige Bild an die
Stadt Görlitz herauszugeben,
sei eine materielle Rechtsfrage, deren Beantwortung
dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. Inzwischen
war das Bild
seitens der Beklagten an die Stadt Görlitz
mit der Verpflichtung herausgegeben worden, es auf
erstes Begehren der Erbmasse wieder zur Verfügung zu
stellen.
Nach Erschöpfung des Instanzenzuges
im Beschwerde-
verfahren beschlossen die Testamentsvollstrecker neuer-
310 Erbrecht. N° 47.
dings, das streitige Bild der Stadt Görlitz zu überlassen,
falls der Kläger nicht
innert Frist im ordentlichen Ver-
fahren Klage
erhebe
Nunmehr reichte der Kläger beim ordentlichen Richter
gegen die Beklagten die vorliegende Klage ein :
- auf Feststellung, dass eine letztwillige Verfügung,
auf Grund deren die Stadt Görlitz das Bild herausver-
langen könne,
nicht vorliege, und
- auf Aufhebung des Beschlusses der Willensvoll-
strecker, wonach das Bild Görlitz überlassen werden solle.
Die Beklagten.
beantragten Abweisung der Klage und
führten zur Begründung insbesondere aus (andere Ein-
wendungen liegen
vor Bundesgericht nicht mehr im
Streit) : Die Überlassung des Bildes an die Stadt Görlitz
entspreche dem Willen des Erblassers
und sei, nachdem
sich Henneberg noch zu Lebzeiten
habe dafür danken
lassen,
und da diese Zuwendung auch auf die Erteilung
eines Ehrentitels (Kommerzienrat)
von' Einfluss ge-
wesen, eine sittliche Pflicht, deren Erfüllung
in ihrer
Kompetenz liege.
B. -Während die erste Instanz die Klage abwies,
hat das zürcherische Obergericht mit Urteil vom 29.
April 1922 die Beklagten angewiesen, das Bild beim
Nachlass
zu belassen. .
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit der die beidetJ. 'Villensvollstrecker neuer-
dings Abweisung der Klage beantragen.
D. -Die
Stadt Görlitz hat vor den kantonalen
Instanzen als Litisdenunziatin
am Rechtsstreite teil-
genommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Obschon Art. 518 in Verbindung mit Art. 595
ZGB den Erben gegen die Massnahmen der Willens-
vollstrecker allgemein das Beschwerdeverfahren eröffnet,
ist in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen
davon auszugehen, dass
damit die Beurteilung mate-
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-rieller Rechtsfragen. wie sie vorliegend streitig sind.
dem ordentlichen Richter nicht entzogen werden wollte.
Mochte es
nahe liegen, zur Überprüfung des formellen
Vorgehens
und der Angemessenheit der Massnahmen
der Willensvollstrecker ein besonderes, rasches Ver-
fahren einzuführen,
so fehlt jeder innere Grund dafür,
bei Beurteilung materiellrechtlicher Streitpunkte, je
nachdem ein Vollstrecker ernannt sein sollte oder nicht,
verschiedene Behörden als zuständig zu erklären. Da-
gegen hätte sich fragen können, ob nicht mit Rücksicht
darauf, dass letzten Endes die Rechte der
Stadt Görlitz
an einem Gegenstande des Nachlasses im Streite liegen,
der ganze Prozess bei
der Verweisung in das ordentliche
Verfahren
auf seine eigentliche Basis gestellt und die
Stadt Görlitz zur Klageerhebung gegen den Nachlass
hätte veranlasst werden sollen.
Nachdem sich jedoch die
Parteien mit dem Vorgehen
der Beschwerdeinstanzen abgefunden haben,
hat auch
das Bundesgericht keine Veranlassung, hierauf zurück-
zukommen.
Im übrigen stehen der Klage vom Standpunkt des
Bundesrechts
aus in formeller Beziehung keine Bedenken
entgegen. Durch die Ernennung eines Willensvollstreckers
werden die Rechte der Erben
am Nachlass ähnlich
wie durch eine Auflage eingeschränkt.
Das Begehren
des Klägers
auf Feststellung der Kompetenzen der
'Villensvollstrecker ist daher nichts anderes, als ein
Begehren auf-Feststellung 'der ihm zukommenden Er-
benrechte am Nachlass. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass diese
Rechte angesichts der seitens d,er Vollstrecker
geäusserten Absicht,
das Bild definitiv der Stadt Görlitz
herauszugeben, unmittelbar
und ernstlich gefährdet
waren.
Nur durch Einreichung der Klage konnte der
Kläger insbesondere vermeiden, gegenüber Görlitz in
die Klägerrolle gedrängt zu werden.
Aber auch der
Umstand, dass der Kläger einseitig,
d. h. ohne Mitwirkung seiner Miterbin Klage erhob,
Erbrecut N° 47.
kann ihm nicht entgegengehalten werden. Dadurch.
dass
Frau Gebhard auf die Fristansetzung der Willens-
vollstrecker stillschwieg,
hat sie deutlich zu erkennen
gegebe , dass sie sich in den Streit nicht einmischen
und ihrerseits keine Rechte an dem Bilde geltend machen
wollte.
In diesem Falle musste es, trotz Art. 602 ZGB, dem
Kläger freistehen, allein vorzugehen, zumal
er ja die
Interessen des Gesamtnachlasses
und nicht etwa nur
seine eigenen vertrat (vgl. BGB . 2039).
2. -
In materieller Hinsicht hat der Kläger zu-
nächst mit Recht darauf hingewiesen, dass sich eine
Befugnis der Willensvollstrecker, sittliche Verpflich-
tungen des Erblassers zu erfüllen, jedenfalls nicht aus
der allgemeinen Bestimmung des Art. 518 Abs. 1 ZGB
ableiten
lässt, Der amtliche Erbschaftsverwalter, dem
der Willensvollstrecker danach gleichgestellt ist,
hat
ledi.glich die Verwaltung und gegebenenfalls die Liqui-
datIon
der Erbschaft zu besorgen, ein Recht dagegen.
unentgeltliche Zuwendungen nach
Art der in Frage
stehenden vorzunehmen,
kommt ihm nicht zu (Art. 544.
595 ff. ZGB). Ebensowenig können für den
Standpunkt
der Beklagten die in Art. 518 Abs. 2 ZGB aufgeführten
Einzelbeispiele von dem Willensvollstrecker zustehenden
Kompetenzen angerufen werden. Die Erfüllung sittlicher
Verpflichtungen des Erblassers fällt
unter keine der
dort aufgeführten Funktione!l, insbesondere weder unter
die Verwaltung noch die Schuldenzahlung. Die Beklagten
selbst haben sich denn auch
vor Bundesgericht nicht
in erster Linie auf Art. 518 Abs. 1 und die Aufzählung
in Abs. 2 berufen. In Anlehnung an das Gutachten
Reichel legen sie vielmehr das Hauptgewicht 'darauf.
dass Art. 518
Abs.2 den Willensvollstrecker allgemein
anweise
den Willen des Erblassers zu vertreten . Sie
machen geltend. in dieser Anweisung liege (im Gegen-
satz zu der Aufzählung der einzelnen Befugnisse) ge-
wissermassen eine clausula generalis, die dem Willens-
vollstrecker in weitester Weise das Recht gebe, als
Vertreter des Erblassers aufzutreten. Es müsse ihm
daher auch zukommen, in Erfüllung moralischer Ver-
pflichtungen an Stelle des Erblassers zu handeln, und
zwar jedenfalls dann, wenn dieser deutlich erklärt habe
seine Verpflichtung erfüllen zu wollen.
'
Mit zutreffender Begründung hat schon die Vorinstanz
diese Auslegung des Abs. 2
von Art. 518 abgelehnt.
Die Anweisung, den Willen des Erblassers zu vertreten,
bedeutet lediglich, dass der Willensvollstrecker, abge-
sehen von den
ihm von Gesetzeswegen zustehenden
Funktionen, dazu berufen sei, den
in der Verfügung
von Todeswegen zum Ausdruck gebrachten
'Willen des
Erblassers auszuführen.
Der Willensvollstrecker ist auch
nach schweizerischem
Recht ein eigentlicher Te s t a-
me n t s vollstrecker und als solcher weder befugt, von
sich aus den Willen des Erblassers zu ergänzen. noch
Willensäusserungen des Erblassers, die
nicht in form-
richtiger letztwilliger Verfügung enthalten sind, den Er-
ben gegenüber durchzusetzen.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon
aus der Einordnung des Abschnittes
über die 'Villens-
vollstrecker in das Kapitel über die Verfügungen von
Todeswegen, womit bewusst der Zusammenhang
mit
diesen hervorgehoben werden wollte (Erläut. I S. 410).
So dann aber ist im französischen und italienischen Text
des Art. 517 die Aufgabe der Vollstrecker deutlich
dahin umschrieben, dass sie nicht schlechthin den
Willen, sondern
nur den let z t e n Willen des Erblassers
(ses dernieres'
volontes, sua ultima volonld) auszuführen
haben. Die Fälle, in denen der Gesetzgeber ähnliche
abgekürzte Ausdrucksweisen wählte, sind denn auch
keineswegs
selten; z. B. ist in Art. 504 und 507 von
Verfügung die Rede, wo zweifelsohne eine Verfügung
von todeswegen gemeint ist, und auch die hier in Frage
stehende Abkürzung
Wille für letzter Wille findet
sich
wiederholt; so brauchen Art. 500 und 512 das
Wort Wille in Zusammenhängen, in denen über
Erbrecht !, O 47.
die Bedeutung ( letzter Wille ') jeder Zweifel ausge-
schlossen ist. Vor allem
aber entspricht die vertretene
Auslegnug des Art. 518 Abs. 2 ZGB allein auch dem
inneren System des Gesetzes.
Im Bestreben, für die
Erbteilnug eine klare Rechtslage zu schaffen
und auch
den Erblasser
vor Übereilungen zu schützen, erklärt
das Zivilgesetzbuch für die Berechtigung am Nachlass
grundsätzlich die Bestimmungen des Intestaterbrechtes
als massgebend, sofern nicht der Verstorbene in bestimm-
ten, strengen Formen einen anderen Willen geäussert
hat. Mit diesen Grundsätzen ist weder vereinbar, dass
der Willensvollstrecker im Namen des Erblassers Verf-
ügungen vornimmt, die dieser nicht angeordnet
hat,
noch dass er auch nur den Erben gegenüber Anord-
nungen des Testators durchsetzt, die
nicht in gesetzlicher
Form getroffen worden sind.
Räumte man dem Wiliens-
vollstrecker diese Befugnis ein, so
hätte es der Erblasser
in der Hand, durch die blosse Ernennung eines Voll-
streckers die für die letztwilligen Verfügungen auf-
gestellten Formvorschriften zu umgehen
und damit
die in seinem eigenen Interesse wie in dem der Erben
angestrebten Garantien aufzuheben. Dass die Beklagten
im vorliegenden Falle geltend 'machen, die von ihnen
in Aussicht genommene Aushingabe des Bildes bedeute
die Erfüllung einer sittlichen Pflicht,
kann angesichts
der vorstehenden grundsätnlichen Erwägungen nicht
in
Betracht fallen. In Frage käme dabei übrigens nur
eine sittliche Pflicht des Erblassers, nicht der Erben.
Die Tatsache, dass der Erblasser die Zuwendung be-
absichtigte,
und dass diese nur wegen eines, Form-
mangels nicht rechtsgültig wurde, vermochte nicht,
zu
Lasten der Erben eine moralische Verpflichtung zu
schaffen, diese Zuwendung doch vorzunehmen. Nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen
aber - gehen nur zivile
nicht sittliche Pflichten des Erblassers auf die Erben
über. Auch wenn daher der Erblasser moralisch ver-
pflichtet gewesen sein sollte, das Bild der
Stadt Görlitz
Erbrecht N° 48,
zuzuwenden, so trifft diese Voraussetzung jedenfalls
für die Erben nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 29. April 1922
bestätigt.
48.
Orten d.er II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1922
i. S. Herzog gegen Herzog.
Art. 633 Z G B: Aus g lei c h u n g von Z u w e n-
dun gen m Ü n d i ger Kin der a n den Hau s-
haI t. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit
der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand
einer Feststellungsklage sein.
A. -Am 13. März 1918 starb in Veinfelden unter
Hinterlassung einer Witwe und dreier Kinder, Heinrich
Herzog, Landwirt.
Über sein Vermögen wurde ein
Inventar im Sinne von Art. 551 ZGB aufgenommen,
das ein Reinvermögen beider
Ehegatten von 15,049 Fr.
20 Cts. aufweist. Eine Teilung des Nachlasses fand
nicht
statt.
Mit der vorliegenden Klage verlangte der Sohn Hein-
rich Herzog. Sticker in St. Gallen, Aufnahme eines
Entschädigungsanspruches im Sinne
von Art. 633 ZGB
im Betrage von
6400 Fr. in das Inventar, indem er zur
Begründung geltend machte, er habe bis zu seinem
28. Altersjahr seinen gesamten Verdienst, wöchentlich
zirka 40 Fr., den Eltern,
mit denen er im gleichen Haus-
halt gelebt, zugewendet und ausserdem auch regel-
mässig für sie auf dem Heimwesen gearbeitet.
Die Beklagten, die
Mutter und die beiden Schwestern
des Klägers,
beantragten Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil vom 20. April 1922 hat das Ober-