Art. 230 cp. 2 LEF; inizio del termine di 10 giorni per l'anticipazione delle spese nella sospensione per mancanza di beni. Il termine per l'anticipazione non decorre dalla pubblicazione della sospensione se l'importo non è indicato, bensì soltanto dal momento in cui il creditore è posto a conoscenza della somma da versare. Il creditore deve prima informarsi presso l'ufficio; il dies a quo coincide con la comunicazione dell'importo richiesto, poiché solo allora egli può utilmente decidere e adempiere. La soluzione non lede interessi legittimi e si accorda con lo scopo dell'articolo (consid. unico).
188 Schuldbetreibungs-und Konknrsrecht. N0 53. e accessorio a queUo. Ma quest'ipotesi non rappresenta il caso ordinario enormale. Normalmente, al momento in cui siffatto diritto di pegno fn iscritto a pubblico registro, chi ha ottenuto il fido da una banca ne avra, per somma piiI 0 meno grande, gia fatto uso ; in questi limiti esso sara dunque diventato debitore deHa banca e esistera quindi l'ipoteca iscritta. La determinazione deU'importo deI debito, ehe suppone Ia liquidazione deI conto-corrente, non pUe essere obbligo dell'Ufficio al momento in cui erige l'elenco oneri. Esso dovra limitarsi ad iscrivere il credito come esso risulta dalle menzioni nei pubblici registri, come accadde nel caso in esame, lasciando agli interessati il compito di provocare la liquidazione deI conto-corrente nei modi previsti dalla legge, cioe contestando l'iscrizione praticata dall'Ufficio. 2° -Ciö posto, chiedesi se I'Ufficio abbia fatto deUa legge buon governo impartendo al creditore ipotecario iscritto nell'eienco (Credito Svizzero) il termine di 10 gi?rni per agire in giudizio. La risposta e data dagli art. 39 e 102 RRF deI 22 aprile 1920 secondo i quali Ia parte di attore incombe a colui che ha contestato l'iscri- zione fatta dall'Ufficio. Si e dunque al Bankverein e non aUa banca deI Credito SvizZero che I'Ufficio avrebbe dovuto assegnare il termine -in questione. In questo senso la diffida deI 26 giugno dev'essere annullata e l'Ufficio invitato a proceder nel senso suesposto. . A questa soluzione non e di ostacolo Ia causa gia pendente tra Ie parti, perehe non risulta dagli atti che essa concerna, non solo Ia revocabilita dell'ipoteca, ma anche l'a1nmontare deI credito garantito dal diritto di pegno. LaCamem Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: Il ricorso e ammesso nel senso dei motivi. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54. 189 54. Entscheid. vom 22. November 1922 i. S. AeppU und Xonsorten. SchKG Art. 17: Die Frist zur Beschwerde gegen Verfü- gungen, deren Vornahme die Konkursverwaltung den Konkursgläubigern durch Zirkular oder öffentliche Publi- kation auf einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt, beginnt mit dem angekündigten Zeitpunkt zu laufen, auch wenn ihr Inhalt dem Beschwerdeführer nicht sofort bekannt geworden ist. A. -Im Erbschaftskonkurs über L. Dreifuss in Vitz- nau beanspruchte dessen Witwe eine Anzahl Gegen- stände, worunter vor allem Schmucksachen, die schon vor der Liquidationseröffnung für die Gläubigerin Jules Metzger Oe arrestiert worden waren, zu Eigen- tum. Mit Rücksicht auf den Stand des von Witwe Dreifuss gegen diese Arrestierung angehobenen Wider- spruchsprozesses lehnte es das Konkursamt Weggis als Konkursverwaltung durch Verfügung vom 5. April 1922 ab, die Schmucksachen zu admassieren, mit dem Beifügen, dass ( bezügliche Begehren um Abtretung der Massarechte binnen zehn Tagen vom Tage der zweiten Gläubigerversammlung an gerechnet schriftlich beim unterzeichneten Konkursamte einzureichen sind, an- sonst auch seitens der einzelnen Gläubiger Verzicht auf Admassienmg angenommen wird. Am 12. April lud das Konkursamt auf den 6. Mai zur zweiten Gläu- bigerversammlung ein durch vorgedrucktes Zirkular, in welchem als Traktandum 8 genannt war: Beschluss- fassung über Verzicht auf Geltendmachung beziehungs- weise Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsanspruche gemäss Art. 260 SchKG; dabei wurde auf eine Fussnote hingewiesen, lautend: ( Abtretungs- begehren im Sinne von Ziff. 8 der Traktanden sind bei Venneidung des Ausschlusses an der Versammlung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu
190 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54. stellen. Am 4. Mai richtete die Firma Jules Metzger Oe eine Eingabe an das Konkursamt, worin sie die Eigen- tumsansprache der Witwe Dreifuss an den Schmuck- sachen bestritt, eventuell deren Erwerb anzufechten erklärte, und verlangte, sie seien in das Konkursinventar aufzunehmen, und es sei gegenüber dem Vindikations- anspruch nach Massgabe des Art. 242 SchKG zu ver- fahren; eventuell ersuchte sie um Abtretung der be- züglichen Massarechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG. An der Gläubigerversammlung nahmen von 22 Gläu- bigern nur die Firma Jules Metzger Oe und die Tempor Watch Oe in Genf teil; sie war daher nicht beschluss- fähig. Doch wurden die Eigentumsansprachen und die Eingabe von Jules Metzger Oe zur Kenntnis gebracht. Durch Zuschrift vom 8. Mai verlangte sodann die Firma Jules Metzger Oe erneut die Abtretung des Anspruchs der Masse auf Admassierung zweier besonders bezeich- neter Schmuckgegenstände, eventuell des Anspruchs auf Anfechtung des Eigentumserwerbes durch Witwe Dreifuss. Ein gleiches Gesuch stellte am 9. Mai auch die Tempor Watch Oe bezüglich sämtlieher von Witwe Dreifuss angesproehener Sehmuck-und sonstigen Gegenstände. Das Konkursamt nahm die nachgesuehten A.btretungen am 1. Juni vor und setzte in Anwendung von Art. 242 Abs. 2 SchKG Witwe Dreifuss eine Frist .von zehn Tagen zur Klage gegen die Zessionare der Masse als deren Vertreter an, die jedoch unbenützt verstrieh. B. -Am 22. Juli führten (zusammen mit andern, heute nicht mehr in Betracht fallenden Konkursgläubi- gern) C. Aeppli und Peter Toni Beschwerde gegen das Konkursamt mit den Anträgen, die vorgenommenen Abtretungen von Massarechten seien aufzuheben und die Konkursverwaltung sei anzuweisen, sämtliche strei- tigen Rechtsansprüche allen Gläubigern auf dem Zirkular- wege bekannt zu geben, mit der Angabe, ob sie (die Konkursverwaltung) dieselben anerkenne oder nicht, und im ersteren Falle unter Ansetzung einer Frist, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54. 191 binnen weleher sieh die Gläubiger die einzelnen Massa- reehte abtreten lassen können, eventuell eine neue Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über die streitigen Reehtsansprüche einzuberufen. Zur Be- gründung machten sie wesentlich geltend, Rechts- ansprüc!te der Masse dürfen erst abgetreten werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger dureh Versammlungs- beschluss oder gestützt auf eine Anfrage durch Zirkular auf deren Geltendmachung verzichtet habe, was vor- lingnnd nicht geschehen sei. Erst vor wenigen Tagen seI Ihnen bekannt geworden, dass die zweite Gläubiger- versammlung nicht beschlussfähig war. C. -Durch Entscheid vom 7. Oktober hat die Schuld- betreibungs-und Konkurskommission des Kantons Luzern die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. D. -Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid haben die Beschwerdeführer am 9. November an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
des Bundesrates vom 11. Mai 1892, abgedruckt in der Sammlung der Eidgenössischen Erlasse über ScRKG AS 4.8 IIJ -1922
192 Schuldbetrelbungs-und KonJrursrecht. N0 54. S. 227), nach Ablauf von zehn. Tagen seit Abhaltung der Versammlung mit einer Beschwerde gegen sie nicht mehr zuzulassen, indem ihnen zugemutet werden darf. sich um den Verlauf der Versammlung zu kümmern, sodass sie sich gefallen lassen müssen, dass er ihnen als bekannt angerecbnet werde. Hieraus ist aber weiter zu folgern, dass. Beschwerden gegen Verfügungen irgendwelcher Art, auf welche die Konkursverwaltung durch allgemeine Bekanntmachung aufmerksam macht, sei es dass hiefür die schriftliche Mitteilung an sämtliche . Konkursgläubiger oder die öffentliche Publikation vor- geschrieben ist, nur binnen zehn Tagen seit der Publi- kation oder dem Empfang der Mitteilung oder aber, wenn es sich wie hier um eine Verfügung. handelt, die erst in Zukunft, jedoch in einem in der Bekanntmachung bereits genannten Zeitpunkt getroffen wird, seit der Vornahme der Verfügung zulässig sind. Solche Publi- kationen und allgemeinen Mitteilungen sind ja gerade dazu bestimmt, die Konkursgläubiger in die Lage zu versetzen, sich bei der Konkursverwaltung über Ver- anlassung, Art und Weise des Zustandekommens und Inhalt der darin erwähnten Verfügung zu erkundigen: - dann darf aber auch vorausgesetzt werden, dass die- jenigen Konkursgläubiger, welche-ohne durch die Verfügung direkt betroffen zu werden, in welchem Fall ihnen wohl eine besondere itteilung gemacht werden muss -sich um jene Verfügung interessieren, sich die Mühe nehmen, von der gebotenen Gelegenheit Gebrauch zu machen, um sofort Beschwerde führen zu können, sofern sie sich als mangelhaft erweisen sollte. Es wäre der beförderlichen Durchführung des Konkursverfahrens hinderlich, wenn als Ausgangspunkt der Frist für der- artige Beschwerden der Zeitpunkt angesehen würde, in welchem der Beschwerdeführer später zufällig von der Verfügung nähere Kenntnis erhalten hat, ja es würde dadurch der mit der Publikation oder der Mit-. teih.'lng durch Zirkular verfolgte Zweck geradezu durch- Schuldbetieibungs-und Konkursrecht. NI' 54. 193 kreuzt. Demnach muss eine erst nach Ablauf von zehn Tagen seit dem erwähnten Zeitpunkt geführte Beschwerde als verspätet zurüCkgewiesen werden. 2. - Im vorliegenden Falle wurden nun sämtliche Konkursgläubiger durch das Einladungszirkular zur zweiten Gläubigerversammlung darauf aufmerksam ge- macht, dass die Konkursverwaltung den an der Ver- sammlung selbst oder binnen zehn Tagen nachher gestellten Begehren um Abtretung von Massarechtsan- sprüchen entsprochen werde. Daraus konnten die Re- kurrenten, die nicht bestreiten, das EinladungszIrkular erhalten zu haben, entnehmen, dass sie an der Ver- sammlung teilnehmen oder mindestens sich sofort um deren Verlauf erkundigen müssen, sofern sie Interesse daran nahmen, ob die Voraussetzung für solche Ab- tretungen durch einen Beschluss der Gläubigerver- sammlung geschaffen werde, durch den die Gläubiger, schaft auf die Geltendmachung von RechtsanSprüchen verzichtete, oder ob auch ohne einen solchen Beschluss Abtretungen ausgestellt werden. Hiebei hätte sich für. sie ohne weiteres ergeben, dass ein Verzichtsbeschluss nicht gefasst worden sei, und hätten sie auch erfahren können, dass die Konkursverwaltung nichtsdestoweniger allfällig gestellten Abtretungsbegehren entsprechen werde. Hielten die Rekurrenten dieses Vorgehen für unzulässig, so hätten sie in jenem Zeitpunkt Be- schwerde führen müssen. Die vorliegende, erst mehr als zwei Monate nach der Gläubigerversammlung bezw. nach Ablauf der für Abtretungsbegehren gesetzten Frist geführte Beschwerde ist daher verspätet, mögen die Rekurrenten auch, weil sie es unterliessen, an der Versammlung teilzunehmen oder sofort Erkundigungen über deren Verlauf einzuziehen, erst später hievon Kenntnis erhalten haben. Davon, dass die für die Ab- tretung in Frage kommenden Massarechtsansprüche den Gläubigern einzeln zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie die Rekurrenten verlangen, und dass die
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 55. Beschwerdefrist erst mit dieser Kenntnisgabe zu laufen beginne, kann keine Rede sein. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 55. SenteDIa aa novembre 19aa in causa S. Ä. Montana. Art. 230 cap. 2 bEF. Par l'anticipazione delle spese di cui a questo disposto, il termine di 10 giorni comincia a decorrere solo dal momento in cui il creditore e edotto dell'ammontare dell'importo da anticiparsi. A. -La dichiarazione di fallimento della S. A. Mon- tana in Loearno veniva pubblicata sul foglio uffieiale j,11
agosto 1922 con la menzione della sospensione della procedura per maneanza di beni e coll'avvertenza ehe a mente dell'art. 230 cap. 2 LEF la pro ce dura sarebbe 'stata ehiusa ove entro 10 giorni nessuno dei ereditori ne avesse chicsto la proseeuzione anticipandone le spese. n. -Con istanza 17 agosto U. s. la ereditriee Waggon- leihanstalt S. A. in Liestal notüicava all'ufficio ehe in- tendeva si proseguisse la proeedura ordinaria chiedendo le venisse indicato l'importo delle spese da anticipare. Con lettera 8 agosto l'uffici indicava l'anticipo nella somma di 100 fehL, importo ehe la Waggonleihanstalt gli spediva il 16 seguente. Cio nonostante l'ufficio diehiarava il 30 agosto aHa Waggonleihanstalt, ehe essendo il deposito stato fatto deeorsi i 10 giorni dalla pubblicazione sul foglio ufficiale, la proeedura non poteva piil essere aperta. C. -11 ricorso interposto dalla Waggonleihanstalt contro questo provvedimento essendo stato accolto colla querelata decisione, la S. A. Montana ricorre al Tribunale federale domandandone l'annullamento. Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 55.
Considerando in diritto : A ragione l'istanza cantonale ha ritenuto tempestivo l'invio di 100 fchi. fatto aU:Ufficio il 16 agosto u. s. a titolo di anticipo. 11 disposto dell'art. 230 LEF mira dare ai creditori un termine di 10 giorni per decidersi se intendono 0 meno ehiedere la prose- euzione dell'eseeuzione e per anticiparne le spese. Questi due termini decorreranno insieme solo nel caso in eui abbiano preso insieme inizio. Ma per l' anticipazione delle spese il termine non comincia ehe allorquando il creditore e edotto quale sia l'importo riehiesto. Se questa somma, eome nel caso in esame, non e indicata nella pubblicazione della sospensione, il creditore si informera anzitutto presso l'ufficio eil termine per prestare la eauzione comincera solo dal momento in eui I'ufficio gli avra eomunieato l'importo stesso. Ne segue ehe il termine per fare il deposito decorrera solo entro 10 giorni da questa comunicazione. Questa soluzione e ovvia e puo essere ammessa tanto piil facilmente in: quanto essa non urta contro legittimi interessi di sorta. La Waggonleihanstalt avendo fatto il deposito prima, ehe decorressero 10 giorni dal momento in cui ne eonobbe; l'importo, la querelata decisione deve essere confermata. La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: 11 ricorso e respinto.