- Urtheil vom 28. März 1879 in Sachen
Gemeinde Schwanden gegen Kanton Glarus.
A. Durch Vertrag vom 29./30. August 1873 übertrug der
Kanton Glarus der Nordostbahn den Bau und Betrieb der
Eisenbahn Ziegelbrücke-Näfels und Glarus Linthal. In Art.
7 dieses Vertrages ist bestimmt, daß beim Bau und Betrieb
der letztern Eisenbahnlinie, Glarus-Linthal, mit größtmöglich
ster Einfachheit und Sparsamkeit verfahren werden solle, und
gestützt auf diese Bestimmung verlegte die Nordostbahn die für
die Gemeinde Schwanden und das Sernftthal erforderliche Sta
tion, welche ursprünglich in das sog. Erlen projektirt war, in
den sog. Grund. Da diese Stationsanlage jedoch nur den In
teressen der Nordostbahn und der Gemeinde Schwanden, nicht
aber denjenigen des Sernftthales entsprach, so intervenirte die
Standeskommission und schloß am 20. November 1876 mit der
Nordostbahn einen Vertrag ab, im Wesentlichen folgenden In
halts:
"Die Stationsanlage Schwanden ist im sogenannten Erlen
zu placiren, ihr südliches Ende an die Linth stützend. Die Zu
fahrtsstraße von der Sernftthalstraße auf die Station ist durch
die Baugesellschaft möglichst in direkter Linie in ihren Kosten
zu erstellen und zu unterhalten.
"Die Baugesellschaft gestattet ferner dem Kanton Glarus, eine
allfällige Verbindungsstraße von der Landstraße bei der alten
Post in Schwanden mit Station Erlen längs der Bahn und
so nahe am Bahnkörper fortzuführen, als es die Sicherheits
und Betriebsverhältnisse erlauben. Sie überläßt ihm unent
geltlich diejenigen ihr eigenthümlichen Bodenstücke von der Land
straße bei der alten Post abwärts gegen die sogenannte Insel
zu, welche sie zum Bahnbau nicht selbst bedarf, die aber dem
Kanton für Anlage der bemeldeten Straße dienen könnten. Da
gegen entschlägt sie sich jeden weiteren Beitrages an diese Ver
bindungsstraße.
"Hinwieder übernimmt der Kanton Glarus die Verpflichtung,
der schweizerischen Nordostbahngesellschaft den durch die Ergeb
nisse der einstigen, auf Belege fußenden Abrechnung ausgewie
senen Mehrkostenbetrag der Stationsanlage im sogenannten Er
len gegenüber dem Voranschlag für das Grundprojekt bis auf
die Maximalhöhe von 250,000 Fr. auf 20 Jahre gegen Schuld
schein der Nordostbahngesellschaft und gegen eine jährliche Ver
zinsung von 2½ pCt. vorzuschießen."
Da durch die Verlegung der Station in das jenseits der Linth
gelegene sogenannte Erlen diese Station, mangels einer direkten
Straßenverbindung, in eine Entfernung von ca. 760 M. vom
Dorfe Schwanden weggerückt wurde, so fand die Standeskom
mission die Erstellung einer direkten Verbindungsstraße, mit
Ueberbrückung der Linth, zwischen dem Dorfe Schwanden und
der Station Erlen für nothwendig und sie hielt es ferner "für
dem Recht und der Billigkeit angemessen, daß das Opfer für
diese Straßen- und Brückenanlage aus der Landeskasse gebracht
werde, weil ohne das kräftige Dazwischentreten der Regierung
zu Gunsten des Sernftthales ohne Zweifel das Grundprojekt
ausgeführt worden wäre, in welchem Falle die Gemeinde Schwan
den absolut keine Kosten zu tragen gehabt hätte. In diesem
Sinne stellte daher die Standeskommission beim dreifachen Land
rath einen Antrag. Auch diese Behörde theilte die Ansicht, daß
"es sich eigenthümlich ausnehmen würde, wenn der Kanton die
Bewohner des weitläufigen Dorfes Schwanden auf dem großen
Umwege über die sog. Wühre nach der Station Erlen weisen
wollte, während umgekehrt dieser Umweg ein Hauptargument
bildete, um dem Sernftthal eine nähere Station zu verschaffen,
als diejenige im Grund," und daß "der Kanton die gleichen
Rücksichten, welche er gegenüber dem Sernftthal schuldig zu sein
glaubte, auch gegenüber Schwanden walten lassen solle." Im
merhin fand aber der Landrath, daß auch die Gemeinde Schwan
den ein Opfer bringen dürfe, und er beschloß daher, daß der
Kanton die Verbindungsstraße zu bauen habe, sobald Schwan
den dies verlange und einen Drittheil an die Kosten beizutra
gen sich verpflichte. Der Landrath beantragte demnach der Lands
gemeinde vom 10. Dezember 1876 folgenden Beschluß zu
fassen:
"I. Zur Sicherung der Stationsanlage Schwanden im sog.
Erlen übernimmt der Kanton Glarus die Verpflichtung, der
schweiz. Nordostbahngesellschaft den durch die Ergebnisse der ein
stigen, auf Belege fußenden Abrechnung ausgewiesenen Mehr
kostenbetrag der Stationsanlage Erlen gegenüber dem Voran
schlag für das Grundprojekt bis auf die maximale Höhe von
250,000 Fr. auf 20 Jahre gegen Schuldschein zum Zinsfuß
von 2½ pCt. per Jahr unter der Bedingung vorzuschießen, daß
die Gemeinden und industriellen Geschäfte des Sernftthales, so
wie die betheiligten Industriellen in Schwanden, sich in solida
rischer Weise verpflichten, den dem Kanton Glarus aus diesem
Darlehen erwachsenden Zinsenausfall während der Darlehens
dauer alljährlich vollständig zu decken.
II. An diesem Zinsenausfall betheiligt sich in obenerwähnter
Weise das Landesplattenbergwerk während der Vertragsdauer
mit 500 Fr. per Jahr.
III. Der Kanton Glarus macht sich verbindlich, auf Ver
langen der Gemeinde Schwanden von der alten Post im Dorf
Schwanden längs der Bahnlinie auf die Station im Erlen eine
18 Fuß breite Straße nebst erforderlichen Brücken von Eisen
konstruktion anzulegen. An die Erstellungskosten trägt der Kan
ton zwei Drittheile und die Gemeinde Schwanden einen Drit
theil bei. Der Unterhalt dieser Communikationsobjekte fällt für
die Zukunft ganz zu Lasten der Gemeinde Schwanden. Wird
für diese Verbindungsstraße Gemeindeboden beansprucht, so ist
derselbe gratis zu verabfolgen.
Die Landsgemeinde nahm jedoch nur Ziffer I und II des An
trages an. Bezüglich Ziffer III beschloß sie mit Mehrheit: "Es
"sei heute in den Gegenstand nicht einzutreten, sondern die Vor
"lage von Plänen und Kostenberechnungen und eines Subven
"tionsgesuches seitens des Tagwens Schwanden abzuwarten und
"dannzumal über das Maß der Landesbetheiligung Beschluß zu
"fassen."
B. Demgemäß ersuchte der Gemeinderath Schwanden mit Zu
schrift vom 9. Januar 1877 die Standeskommission, sie möchte
ihm, gestützt darauf, daß die Baupläne von der Nordostbahn
noch nicht vorgelegt worden
seien, die Bewilligung ertheilen,
daß er für die ordentliche Landsgemeinde von 1877 seine Me
morialseingabe für Erlangung eines Landesbeitrages an die
fragliche Verbindungsstraße auch nach der gesetzlichen Frist noch
einreichen dürfe. Und am 22. Februar 1877 wandte sich der
Gemeinderath neuerdings an die Standeskommission und er
suchte dieselbe, ihr Möglichstes zu thun, daß die neuen Bau
pläne bald aufgelegt werden, damit er an der Hand derselben
Plan und Kostenberechnung der fraglichen Straße anfertigen
lassen könne. In Folge der damals eingetretenen Finanzkala
mität legte jedoch die Nordostbahn die Pläne erst gegen Ende
des Jahres 1877 auf und zwar entsprechend dem zwischen ihr
und dem Kanton getroffenen Abkommen mit Stationsanlage im
Erlen und ohne direkte Verbindungsstraße Schwanden-Erlen,
sondern lediglich mit einer Zufahrtsstraße über die Sernstbrücke
rechts der Linth in die Straße Sernftthal-Schwanden. Gemäß
gesetzlicher Vorschrift von der Standeskommission aufgefordert,
allfällige Reklamationen einzureichen, erklärte der Gemeinderath
Schwanden mit Zuschrift vom 22. Jänner 1878, daß er auf
die Verlegung der Station ins Erlen nicht mehr zurückkomme,
nachdem die Landsgemeinde in Berücksichtigung anderweitiger
Landesinteressen ihren Entscheid gefällt habe; daß er aber das
positive Verlangen stellen müsse, daß der Gemeinde Schwanden
eine neue genügende Communikation von der Station bis zum
Centrum der Ortschaft erstellt und für die Zukunft eine zweck
entsprechende direkte Verbindung mit der Station zugesicher
werde. In der festen Ueberzeugung, daß der Gemeinde in die
sem Punkte entsprochen werde, unterlasse er es, sagte der Ge
meinderath, neuerdings betreffend Verlegung der Station zu re
klamiren, und fügte bei, daß er der Verbindungsstraße nur der
Vollständigkeit wegen erwähne, indem er zur Wahrung der In
teressen der Gemeinde Schwanden bereits bei der Nordostbahn
einen bestimmten Vorbehalt gemacht habe, von der Ansicht aus
gehend, daß die Rechte der Gemeinde gegenüber der bauenden
Gesellschaft durch keine ab Seite des Landes mit derselben ab
geschlossenen Verträge irgendwie beeinträchtigt werden können,
sofern nicht das Land selbst die nämlichen Pflichten übernehme,
welche der Nordostbahn obliegen. In letzterem Sinne machte
der Gemeinderath Schwanden wirklich unterm 23. Januar 1878
eine Eingabe an die Nordostbahndirektion; allein die letztere er
widerte, daß sie eine Verbindungsstraße zu der nächstgelegenen
Landstraße Schwanden-Sernftthal erstelle und damit ihre gesetz
liche Verpflichtung erfülle. Gegen diese Anschauung erhob der
Gemeinderath Schwanden unterm 8. Februar 1878 Einsprache
allein ohne Erfolg, indem die Nordostbahndirektion lediglich auf
derselben beharrte. Dagegen beschloß der dreifache Landrath un
term 20. Februar 1878, auf Grundlage eines von Ingenieur
Schindler angefertigten Planes und Kostenanschlages und eines
Gutachtens der Straßenkommission, es sei der nächsten Lands
gemeinde zu belieben, dem Tagwen Schwanden an die Kosten
für die Herstellung einer Verbindungsstraße mit Eisenbrücken
von Dorf Schwanden zum Bahnhof im Erlen, nach dem von
Herrn Straßeninspektor Schindler ausgearbeiteten Plan einen
Landesbeitrag von 28,000 Fr. zu verabreichen, unter der Be
dingung, daß sich der Tagwen Schwanden bis spätestens am
17. März nächsthin dahin auszusprechen habe, daß er bereit sei,
unter Entgegennahme der beantragten Landessubvention das Pro
jekt auszuführen. Für den Fall, daß sich der Tagwen damit nicht
einverstanden erklären und das der Landsgemeinde zu beliebende
Angebot ablehnen wollte, so würde die Frage gar nicht vor die
Landsgemeinde gebracht und ebensowenig im Memorial behan
delt werden." Darauf faßte der Tagwen Schwanden am 17.
März 1878 folgenden Beschluß: "Es sei erwähnte Verbindungs
straße, soweit technische Verhältnisse es nicht anders gebieten,
nach Plan des Herrn Straßeninspektor Schindler zu erstellen,
in der Hoffnung, die hohe Landsgemeinde werde die vom hohen
Landrath zu beantragende Subvention nicht unter 28,000 Fr.
setzen. Falls die Landsgemeinde unter die 28,000 Fr. gehen
sollte, so behält sich Schwanden die weiteren Rechte vor." Dem
gemäß brachte der Landrath vor die Landsgemeinde den Antrag,
sie wolle der Gemeinde Schwanden an die Ausführung der
Verbindungsstraße mit der Station einen Landesbeitrag von
28,000 Fr. gewähren, sofern dieselbe nach dem Schindler'schen
Plane ausgeführt werde. Allein die Landsgemeinde beschloß am
5. Mai 1878, es sei das Gesuch Schwanden abzuweisen und
grundsätzlich festzustellen, daß an die Kosten solcher Verbindungs
straßen vom Lande fortan keine Unterstützung mehr verabreicht
werde.
C. Hierauf wandte sich die Gemeinde Schwanden mit Ein
gabe vom 11. Mai 1878 an das eidgenössische Eisenbahndepar
tement, indem sie den seiner Zeit bei der Nordostbahn erhobe
nen Protest gegen die Verlegung der Station ins Erlen in dem
Sinne wiederholte, daß, wenn ein Festhalten des Grundprojektes
zur Unmöglichkeit geworden sein sollte, die Nordostbahn ange
halten werde, die Verbindungsstraße in ihren Kosten zu erstellen.
Allein der Bundesrath ertheilte unterm 24. Mai 1878 den
Plänen der Nordostbahn die Genehmigung und wies das Be
gehren der Gemeinde Schwanden ab, indem er sich folgender
maßen aussprach: "Sämmtliche Stationen der Linie Glarus
Linthal sind durch wenigstens eine Zufahrtsstraße mit dem all
gemeinen Communikationsnetze verbunden. Bis jetzt hat aber
der Bundesrath jedes Gesuch, das dahin ging, eine Bahngesell
schaft zur Erstellung von mehr als einer Zufahrtsstraße zur
nämlichen Station zu verpflichten, prinzipiell im ablehnenden
Sinne beschieden, indem er von der Ansicht ausging, daß eine
Bahnunternehmung ihren daherigen Obliegenheiten Genüge leiste,
wenn sie eine Station mit der zunächst liegenden öffentlichen
Straße in zweckmäßiger Weise in Verbindung bringe, und daß
allfällig gewünschte weitere Communikationen Sache der betref
fenden Gemeinden und Privaten seien."
D. Nunmehr trat die Gemeinde Schwanden beim Bundesgerichte
gegen den Kanton Glarus mit einer Civilklage auf, indem sie
folgendes Begehren stellte: "Das Bundesgericht wolle den Kan
ton Glarus verurtheilen, auf seine Kosten eine Verbindungs
straße zwischen der Eisenbahnstation Schwanden im sog. Erlen
und dem Dorfe Schwanden längs des Bahnkörpers von jener
bis in die Mitte des Dorfes bei der alten Post (Kreuzstraße)
nach Projekt Schindler zu erstellen, eventuell der Gemeinde
die diesfalls ihm der Nordostbahn gegenüber zustehenden Rechte
abzutreten und ihr die Kosten einer von ihr selbst zu erstellen
den Verbindungsstraße, wie bezeichnet, mit 60,000 Fr. zu
ersetzen, unter Kostens- und Entschädigungsfolge. Zu dessen Be
gründung wurde angeführt. Die Nordostbahn habe die Station
Schwanden da anlegen wollen, wo dieselbe dem Dorfe Schwan
den am besten gedient hätte und die Erstellung einer Zufahrts
straße nicht nöthig gewesen wäre. Diese Anlage hätte vom Bun
desrathe genehmigt werden müssen, wenn der Kanton nicht im
Interesse anderer Landestheile intervenirt hätte, und es sei von
den glarnerischen Behörden anerkannt, daß in Folge der Ver
legung der Station nach Erlen eine besondere direkte Verbin
dungsstraße nach Schwanden (neben derjenigen in die Sernft
thalstraße) eine absolute Nothwendigkeit sei. Die Behörden haben
darum nicht nur die übrigen Mehrkosten der Station Erlen
übernommen, sondern auch die Nordostbahn von den Kosten die
ser direkten Verbindungsstraße entbunden. In dieser Weise seien
aber nicht blos die Behörden des Landes eingetreten, sondern
die Landsgemeinde selbst habe das Abkommen mit der Nordost
bahn, das sie nur als Ganzes habe genehmigen können, ratha
birt und damit auch grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung der
betreffenden Verbindungsstraße anerkannt, sich lediglich vorbe
haltend, das Maß der diesfälligen Leistungen später zu bestim
men und von Schwanden einen Beitrag zu fordern. Schwan
den sei durch die von den Behörden ausdrücklich und von der
Landsgemeinde stillschweigend gegebene Zusicherung, daß nach
Recht und Billigkeit es Sache des Landes sei, das zu leisten,
wozu die Nordostbahn ohne das Uebereinkommen zwischen dem
Lande und ihr hätte angehalten werden können, wovon sie aber
von der Landsgemeinde entbunden worden, verleitet worden, ge
gen die Station Erlen bei der Planauflage nicht weiter zu pro
testiren. Die Gemeinde Schwanden habe dabei beständig ihre
Rechte gegenüber dem Kanton gewahrt, ohne daß dieser je ge
gen die Rechtsverwahrung remonstrirt und dadurch der Gemeinde
Anlaß gegeben hätte, ihr Recht auf anderm Wege zu suchen.
Es müsse geradezu als eine dolose Handlungsweise der Lands
gemeinde bezeichnet werden, daß dieselbe am 10. Dezember 1876,
wenn auch nur stillschweigend, grundsätzlich das Recht Schwan
dens auf eine durch Dritte zu erstellende Zufahrtsstraße aner
kannt, ihrerseits durch Genehmigung des Abkommens mit der
Nordostbahn diese von der diesfälligen Pflicht entbunden und
dadurch die Gemeinde Schwanden veranlaßt habe, im Interesse
des Landesfriedens rechtzeitige weitere Protestationen gegen die
Station Erlen zu unterlassen, und dann hintendrein am 5. Mai
1878 die Gemeinde wieder an die Nordostbahn verwiesen habe,
zu einer Zeit, wo die Protestation beim Bundesrathe nichts
mehr habe nützen können.
E. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, im We
sentlichen unter folgender Begründung: Entscheidend für die Be
urtheilung des klägerischen Begehrens seien einzig die Beschlüsse
der Landsgemeinde vom 10. Dezember 1876 und 5. Mai 1878
( 2, 36, 37, 39, 41, 44 und 45 der Kantonsverfassung) und
durch diese sei der Rechtsanspruch der Gemeinde Schwanden
nicht begründet worden. Am 10. Dezember 1876 habe die Lands
gemeinde das Eintreten auf Ziffer III des landräthlichen An
trages unbedingt verweigert und sich die Beschlußfassung für den
Zeitpunkt vorbehalten, wo Pläne, Kostenberechnung u. und ein
Subventionsgesuch der Klägerin vorliege. Die Nordostbahn
gesellschaft sei von keiner Verpflichtung, welche ihr nach Gesetz
obgelegen hätte, entbunden worden, wie der Landsgemeinde denn
auch das Uebereinkommen vom 20. November 1876 gar nicht
zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Die Frage der Subven
tionirung der Verbindungsstraße Station-Dorf Schwanden sei
stets als ein selbständiges für sich allein zu behandelndes Ge
schäft erklärt worden und die Klägerin habe dadurch, daß sie
nachher der Weisung der Landsgemeinde gemäß ein Subven
tionsgesuch nebst Plänen u. s. w. eingereicht, selbst anerkannt,
daß ihr durch den Landsgemeindebeschluß weder ein Recht gegen
die Nordostbahngesellschaft abgeschnitten, noch ein Rechtsanspruch
gegen den Kanton begründet worden sei. Der Kanton Glarus
wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, die Nordostbahnge
sellschaft von einer Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Schwan
den zu entbinden. Uebrigens habe der Eisenbahngesellschaft eine
Pflicht zur Erstellung der verlangten Verbindungsstraße gar nicht
obgelegen, wie aus dem Beschlusse des Bundesrathes vom 24.
Mai 1878 hervorgehe.
F. Beim Augenscheine trafen die Parteien folgende Verein
barung:
- Die Gemeinde Schwanden dürfe die streitige Verbindungs
straße nach Plan und Vorschriften der Nordostbahngesellschaft
und des Oberst Schindler auf Kosten des Unrecht habenden
Theiles erstellen, so daß aus der Erstellung keinerlei Rechts
nachtheil für die Gemeinde entstehen solle und der Kanton im
Falle des Unterliegens die Straße gegen Ersatz der Kosten zu
übernehmen habe.
- Zu diesem Zwecke trete der Kanton Glarus alle Rechte,
welche ihm mit Bezug auf Landabschnitte und Anlegung der
Straße an den Eisenbahndamm gegen die Nordostbahngesell
schaft zustehen, an die Gemeinde Schwanden ab.
G. Heute wiederholten die Parteien ihre Anträge. Der Ver
treter der Gemeinde Schwanden stellte eventuell das Begehren,
daß der Beklagte wenigstens zu einem vom Gerichte zu bestim
menden Beitrag an die Kosten der fraglichen Straße verpflichtet
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage stützt sich in der Hauptsache darauf
daß die Gemeinde Schwanden ein gesetzliches Recht entweder
auf Anlage der Eisenbahnstation im Grund oder auf die Er
stellung einer gehörigen Verbindungsstraße mit der Station im
Erlen gehabt habe, daß dieselbe aber durch Schlußnahme der
Kantonsbehörden um dieses Recht gebracht beziehungsweise ver
leitet worden sei, dasselbe nicht weiter zu verfolgen und daß
endlich der Kanton, wenigstens grundsätzlich, die Pflicht zur
Schadloshaltung resp. zur Erstellung der benannten Verbindungs
straße anerkannt habe. Allein alle diese Behauptungen sind un
begründet.
- Vorerst ist es nämlich durchaus unerheblich, wenn die Klä
gerin behauptet, daß die Nordostbahngesellschaft nach den Bestim
mungen des Vertrages vom 29./30. August 1873 berechtigt ge
wesen sei, das Grundprojekt auszuführen und daß letzteres ohne
die Dazwischenkunft der kantonalen Behörden wirklich geschehen
wäre. Denn jener Vertrag begründete Rechte und Pflichten
lediglich zwischen den Contrahenten, zu welchen die Gemeinde
Schwanden nicht gehörte, und es stand der Nordostbahn jederzeit
frei, auf die ihr darin eingeräumten Rechte, mit oder ohne eine
Gegenleistung des Kantons, zu verzichten resp. mit dem Kanton
Glarus ein anderweitiges Abkommen zu treffen. Der Gemeinde
Schwanden stand lediglich, wie allen übrigen bei der Stations
anlage betheiligten Gemeinden, das Recht zu, ihre Interessen be
züglich derselben geltend zu machen (Art. 14 Ziffer 3 des Bun
desgesetzes vom 23. Dezember 1872) und dieses Recht konnte
ihr von keiner kantonalen Behörde genommen oder beeinträch
tigt werden. Wenn sie von demselben keinen Gebrauch gemacht
hat, so geschah es zweifellos und wie aus der Zuschrift des Ge
meinderathes Schwanden vom 22. Januar 1878 klar hervorgeht, in
der Ueberzeugung, daß eine Protestation gegen die Anlage der
Station im Erlen keinen Erfolg haben werde, nachdem Kanton und
Eisenbahngesellschaft sich "in Berücksichtigung anderweitiger Lan
desinteressen" auf die Station Erlen geeinigt haben. Denn fest
stehender Maßen waren für die Anlage jener Station nicht
bloß die Interessen der Gemeinde Schwanden, sondern insbe
sondere auch diejenigen des Kleinthals, welchem die Station
ebenfalls dienen muß, maßgebend und entscheidend. Jedenfalls
ist aber der Kanton Glarus nicht dafür verantwortlich, wenn
die Gemeinde Schwanden eine Protestation gegen die Station
Erlen nicht erhoben hat, indem dieselbe, wie weiter unten noch
zu zeigen sein wird, durch keinerlei Versprechungen der Lands
gemeinde oder anderer kantonalen Behörden an der Wahrung
ihrer Interessen gehindert worden ist.
3. Nicht weniger unrichtig ist die Behauptung, daß die Ge
meinde Schwanden ein gesetzliches Recht auf die Erstellung einer
direkten Verbindung mit der Station gehabt habe und daß die
Eisenbahngesellschaft von der diesfälligen Verpflichtung durch das
Land Glarus entbunden worden sei. Auch hier gilt zunächst das
oben, bezüglich der Stationsanlage, Gesagte, daß nämlich, wenn
eine gesetzliche Pflicht der Eisenbahngesellschaft gegenüber der
Gemeinde Schwanden bestand, die kantonalen Behörden sie von
dieser Pflicht in keiner Weise entbinden konnten. Auf diesen
Standpunkt hat sich denn der Gemeinderath Schwanden selbst
sowohl in seiner Eingabe vom 22. Jänner 1878 an die Stan
deskommission, als in seinen Zuschriften vom 23. Jänner und
8. Februar 1878 an die Nordostbahn und in der Eingabe vom
11. Mai 1878 an das eidgenössische Eisenbahndepartement ge
stellt, und Klägerin ist mit ihrem Begehren keineswegs deshalb
abgewiesen worden, weil die Nordostbahn durch den Vertrag
vom 20. November 1876 oder die Beschlüsse der Landsgemeinde
von ihrer Verpflichtung zur Erstellung einer direkten Verbin
dung befreit worden wäre, sondern einzig und allein aus dem
Grunde, weil die Eisenbahngesellschaft durch Erstellung einer
Zufahrt in die Sernftthalstraße die ihr gesetzlich obliegende Ver
pflichtung erfüllt habe und daher zu etwas Weiterm nicht an
gehalten werden könne. Wenn aber das von der Gemeinde
Schwanden behauptete Recht nicht bestand, so konnte es ihr
von der Landsgemeinde auch nicht genommen werden und stellt
sich somit die Klagebegründung auch in dieser Richtung als hin
fällig dar.
4. Ungeachtet des vorstehend Gesagten, d. h. der Nichtexistenz
des behaupteten Rechtes, müßte die Klage gleichwohl gutgeheißen
werden, wenn die Landsgemeinde am 10. Dezember 1876 die
Pflicht zur Erstellung der mehrerwähnten Verbindungsstraße an
erkannt, beziehungsweise auf das Land übernommen hätte. Al
lein auch hievon ist überall keine Rede. Durch den Landsge
meindebeschluß vom 10. Dezember 1876 ist ausdrücklich das
Eintreten auf Ziffer III des landräthlichen Antrages betreffend
den Landesbeitrag an jene Straße abgelehnt und die Beschluß
fassung bis zur Vorlage eines Subventionsgesuches der Ge
meinde Schwanden sammt Plänen u. s. w. verschoben wor
den. Eine grundsätzliche Anerkennung der Beitragspflicht ist we
der ausdrücklich noch stillschweigend in dem Beschlusse enthalten
und daß auch der Gemeinderath Schwanden denselben nie an
ders aufgefaßt hat, geht zur Evidenz aus dessen Eingaben an
die Standeskommission, insbesondere derjenigen vom 29. De
zember 1877 hervor, wo wörtlich gesagt ist: "Die ganze An
"gelegenheit der Straße wurde verworfen resp. Schwanden vor
"der Hand zurückgewiesen." Nirgends vor Anhebung dieses Pro
zesses ist die Anerkennung der Beitragspflicht durch die Lands
gemeinde behauptet worden, während dies sicherlich geschehen
wäre, wenn die Gemeinde Schwanden jenen Beschluß in diesem
Sinne aufgefaßt hätte, zumal sie in allen ihren Eingaben den
Anspruch auf die Erstellung einer direkten Verbindung mit der
Station nicht blos auf die Billigkeit, sondern auch auf das
Gesetz stützte.
5. Damit ist auch die Behauptung der Klägerin, daß sie
durch den Landsgemeindebeschluß vom 10. Dezember 1876 ver
leitet worden sei, gegen die Station Erlen nicht zu protestiren
und ihre Rechte anderweitig zu wahren, widerlegt. Warum die
Gemeinde Schwanden gegen die Stationsanlage im Erlen eine
Protestation zu Handen des Bundesrathes nicht erhoben hat,
ist bereits oben (Erw. 2) gezeigt worden und geht aus ihrer
Eingabe vom 22. Jänner 1878 sattsam hervor. Bezüglich der
Verbindungsstraße hat sie aber ihre Rechte sowohl bei der Nord
ostbahn als beim Bundesrathe wirklich gewahrt und sich auch
gegenüber den glarnerischen Behörden ausdrücklich auf den
Standpunkt gestellt, daß ihr diese Rechte weder durch den
Landrath noch durch die Landsgemeinde haben entzogen
werden können. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß lediglich
in Folge der Dazwischenkunft des Landes das Grundprojekt
nicht ausgeführt und die Gemeinde Schwanden in die Lage
versetzt worden ist, eine Verbindungsstraße mit der Eisenbahn
station erstellen zu müssen, so ist dagegen überall keine Rede
davon, daß sie durch die Intervention des Landes eine Schä
digung in ihren Rechten erlitten habe, sondern es wurde ihr
lediglich ein Vortheil entzogen, auf dessen Gewährung sie keinen
rechtlichen Anspruch besaß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.